AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) 1. Allgemeines 1.1.Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Goodstock GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachten Leistungen, insbesondere für alle aus dem Bildarchiv der Internetseite goodstock.eu heruntergeladenen Bildmaterialien. 1.2.Als Lizenzgeberin ist die Goodstock GmbH Inhaberin der Nutzungsund Verwertungsrechte an den Bildmaterialien des Archivs der Internetseite goodstock.eu, soweit sie auf den Photographen als Urheber zurück gehen. Der Lizenznehmer darf die erworbenen Rechte kommerziell zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Die Übertragung und Einräumung von Rechten Dritter, etwa der Urheberrechte von Architekten abgebildeter Gebäude oder des Rechts am eigenen Bild abgebildeter Personen ist nicht Gegenstand des Vertrages. Diese Rechte müssen gegebenenfalls getrennt erworben werden. 1.3.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Interseite goodstock.eu über einen gut sichtbaren Link abrufbar, können ausgedruckt werden und gelten damit als einbezogen. Die AGB gelten ab Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bzw. der Bestellung der Leistung, spätestens jedoch mit Empfang des Bildmaterials als akzeptiert, so dass auch jeder Berufung des Lizenznehmers auf seine eigenen Liefer- und Geschäftsbedingungen widersprochen wird. 1.4.Die von goodstock.eu angebotenen Bildmaterialien (Fotografien) sind ausschließlich als urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG anzusehen. Die Goodstock GmbH behält sich vor, die von ihr angebotenen Bildmaterialien mit elektronischen Wasserzeichen zu versehen, um eventuelle Rechtsverletzungen feststellen zu können. 1.5.Die Goodstock GmbH betreibt eine Online-Bilddatenbank. Sofern es nicht anders vereinbart wurde, erfolgt die Übermittlung digital. 1.6.Mündlich vereinbarte Abweichungen von den AGB sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lizenzgeber gültig. 1.7.Vom Lizenznehmer in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, welche dem Lizenzgeber auch dann zu vergüten sind, wenn keine Veröffentlichung erfolgt. 1.8.Übernimmt die Goodstock GmbH einen individuellen Auftrag, leistet sie keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewünschte Location für die Bildaufnahmen freigegeben wird. Bereits entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. 1.9.Übernimmt die Goodstock GmbH einen individuellen Auftrag, leistet sie keine Gewähr dafür, dass die Rechte Dritter geklärt sind. Beispielsweise kann nicht gewährleistet werden, dass Gebäude, die bei der vom Kunden Seite 1 von 4 AGB Goodstock GmbH, Stand April 2016 gewünschten Location auf dem Bildmaterial zu sehen sein werden, lizenzgebührenfrei abgelichtet werden dürfen. Der Erwerb entsprechender Rechte obliegt dem Auftraggeber und hierbei anfallende Lizenzgebühren sind von ihm zu tragen. Gleichwohl sei hier darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich des UrhG das Ablichten der Außenansicht von Gebäuden aus dem öffentlichen Raum gemäß § 59 UrhG zulässig ist. 2. Überlassenes Bildmaterial 2.1.Die AGB gelten für jegliches vom Lizenzgeber übermitteltes Bildmaterial, gleichwohl in welcher Prozessstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt. 2.2.Der Lizenznehmer darf das Bildmaterial jenseits der vereinbarten Zwecke nur im Rahmen der betrieblichen Vorgänge zur Sichtung, Auswahl und technischen Einbindung an Dritte weitergeben. 2.3.Die Nutzung des Bildmaterials ist erst gestattet, nachdem die Goodstock GmbH der geplanten Nutzung und dem genannten Verwendungszweck zugestimmt hat. „Low-Resolution-Material“ von der Internetseite goodstock.eu darf grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung genutzt werden. 3. Haftung / Gewährleistung 3.1.Die Goodstock GmbH überträgt Nutzungsrechte für das Bildmaterial nur insoweit, als sie selbst Nutzungs- und Verwertungsrechte vom Fotografen erworben hat. Weitergehende Rechte Dritter, die durch das abgebildete Motiv berührt werden, sind von den Gewährleistungen der Lizenzvereinbarung nicht erfasst. Der Lizenznehmer ist selbst für entsprechende Einwilligungen Dritter verantwortlich und hat auch die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Freigabeerklärungen der Goodstock GmbH beziehen sich somit auch nur auf die ihr vom Fotografen übertragenen Rechte. 3.2.Gemäß den Gepflogenheiten unter Kaufleuten sind Mängel am Bildmaterial unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als mangelfrei. 3.3.Die Goodstock GmbH haftet dem Lizenznehmer nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. 4. Einräumung von Rechten an den Vertragsgegenständen 4.1.Grundsätzlich erwirbt der Lizenznehmer vom Lizenzgeber ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen kommerziellen Verwendung. 4.2.Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene, räumliche und auch zeitliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden. 4.3.Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen, welches für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Lizenznehmer angegebenen Zweck erforderlich ist. Dies bezieht sich insbesondere auch nur auf die vom Lizenznehmer angegebene Publikation, das benannte Medium oder den festgelegten Datenträger. Im Zweifel ist das Medium maßgeblich (Zeitung, Web, Print usw.), für welches das BildmaSeite 2 von 4 AGB Goodstock GmbH, Stand April 2016 terial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4.4.Die Nutzung der Bildmaterialien ist somit beschränkt auf Gebrauchszweck, Medium, Zeitverlauf, Positionierung, Druckbesonderheiten, Bildgröße, Veröffentlichungsraum, Branchenzweig und andere Bedingungen, die dem vereinbarten Zweck dienen. 4.5.Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Lizenzgebers. Dies gilt insbesondere für - eine Zweitnutzung oder Zweitveröffentlichung, - jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes - das Nachstellen, Abzeichnen, Fotografieren oder anderweitige Nutzen des Bildmaterials als Motivvorlage - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, - jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), - die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 4.6.Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Konzern- oder Tochterunternehmen des Lizenznehmers. 4.7.Im Ausland ansässigen Lizenznehmern werden Nutzungsrechte nur insoweit übertragen, als die Goodstock GmbH dazu aufgrund der ihr vom Fotografen nach dem UrhG eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte in der Lage ist. 5. Honorare / Nutzung 5.1.Jede Nutzung von Bilddaten ist honorarpflichtig. Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur auf Grundlage der AGB vergeben. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, unaufgefordert alle zur Abrechnung der Nutzungen erforderlichen Angaben zu machen. 5.2.Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt sich dieses nach den jeweils aktuellen Honorargrundsätzen der Goodstock GmbH. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Seite 3 von 4 AGB Goodstock GmbH, Stand April 2016 5.3.Bei nicht gemeldeten und somit nicht genehmigten Nutzungen durch den Lizenznehmer ist der Lizenzgeber berechtigt, einen Verletzungsaufschlag (Vertragsstrafe) von 400% auf das von ihm ansonsten geforderte Nutzungshonorar für die jeweilige Verwendung in Rechnung zu stellen. 5.4.Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 5.5.Durch einen individuellen Auftrag entstehende Kosten und Auslagen, die zur Realisierung des Projekts erforderlich werden, sind nicht im Honorar enthalten und müssen vom Lizenznehmer erstattet werden. 5.6.Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. 6. Sofern es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, muss jedes veröffentlichte Bild mit dem Hinweis auf die Urheberschaft des Fotografen gemäß § 13 UrhG versehen werden. Dies gilt nicht für Einblendungen in Filmen und Fernsehausstrahlungen. 7. Sonstiges 7.1.Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 7.2.Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bzw. eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. 7.3.Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Seite 4 von 4
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