AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Allgemeines
1.1.Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Goodstock GmbH
gegenüber ihren Kunden erbrachten Leistungen, insbesondere für alle
aus dem Bildarchiv der Internetseite goodstock.eu heruntergeladenen
Bildmaterialien.
1.2.Als Lizenzgeberin ist die Goodstock GmbH Inhaberin der Nutzungsund Verwertungsrechte an den Bildmaterialien des Archivs der Internetseite goodstock.eu, soweit sie auf den Photographen als
Urheber zurück gehen. Der Lizenznehmer darf die erworbenen
Rechte kommerziell zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Die Übertragung und Einräumung von Rechten Dritter, etwa der Urheberrechte von Architekten abgebildeter Gebäude oder des Rechts am
eigenen Bild abgebildeter Personen ist nicht Gegenstand des Vertrages. Diese Rechte müssen gegebenenfalls getrennt erworben
werden.
1.3.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Interseite goodstock.eu
über einen gut sichtbaren Link abrufbar, können ausgedruckt werden
und gelten damit als einbezogen. Die AGB gelten ab Aufnahme der
Geschäftsbeziehungen bzw. der Bestellung der Leistung, spätestens
jedoch mit Empfang des Bildmaterials als akzeptiert, so dass auch jeder
Berufung des Lizenznehmers auf seine eigenen Liefer- und Geschäftsbedingungen widersprochen wird.
1.4.Die von goodstock.eu angebotenen Bildmaterialien (Fotografien) sind ausschließlich als urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von §
2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG anzusehen. Die Goodstock GmbH behält sich vor,
die von ihr angebotenen Bildmaterialien mit elektronischen Wasserzeichen zu versehen, um eventuelle Rechtsverletzungen feststellen zu
können.
1.5.Die Goodstock GmbH betreibt eine Online-Bilddatenbank. Sofern es nicht
anders vereinbart wurde, erfolgt die Übermittlung digital.
1.6.Mündlich vereinbarte Abweichungen von den AGB sind erst nach schriftlicher
Bestätigung durch den Lizenzgeber gültig.
1.7.Vom Lizenznehmer in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder
Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, welche dem Lizenzgeber
auch dann zu vergüten sind, wenn keine Veröffentlichung erfolgt.
1.8.Übernimmt die Goodstock GmbH einen individuellen Auftrag, leistet sie keine
Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewünschte Location für die Bildaufnahmen freigegeben wird. Bereits entstandene Kosten sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
1.9.Übernimmt die Goodstock GmbH einen individuellen Auftrag, leistet sie keine
Gewähr dafür, dass die Rechte Dritter geklärt sind. Beispielsweise kann
nicht gewährleistet werden, dass Gebäude, die bei der vom Kunden
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AGB Goodstock GmbH, Stand April 2016
gewünschten Location auf dem Bildmaterial zu sehen sein werden,
lizenzgebührenfrei abgelichtet werden dürfen. Der Erwerb entsprechender Rechte obliegt dem Auftraggeber und hierbei anfallende Lizenzgebühren sind von ihm zu tragen. Gleichwohl sei hier darauf hingewiesen,
dass im Geltungsbereich des UrhG das Ablichten der Außenansicht von
Gebäuden aus dem öffentlichen Raum gemäß § 59 UrhG zulässig ist.
2. Überlassenes Bildmaterial
2.1.Die AGB gelten für jegliches vom Lizenzgeber übermitteltes Bildmaterial,
gleichwohl in welcher Prozessstufe oder in welcher technischen Form es
vorliegt.
2.2.Der Lizenznehmer darf das Bildmaterial jenseits der vereinbarten Zwecke
nur im Rahmen der betrieblichen Vorgänge zur Sichtung, Auswahl und
technischen Einbindung an Dritte weitergeben.
2.3.Die Nutzung des Bildmaterials ist erst gestattet, nachdem die Goodstock
GmbH der geplanten Nutzung und dem genannten Verwendungszweck
zugestimmt hat. „Low-Resolution-Material“ von der Internetseite goodstock.eu darf grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung genutzt werden.
3. Haftung / Gewährleistung
3.1.Die Goodstock GmbH überträgt Nutzungsrechte für das Bildmaterial nur insoweit, als sie selbst Nutzungs- und Verwertungsrechte vom Fotografen
erworben hat. Weitergehende Rechte Dritter, die durch das abgebildete
Motiv berührt werden, sind von den Gewährleistungen der Lizenzvereinbarung nicht erfasst. Der Lizenznehmer ist selbst für entsprechende
Einwilligungen Dritter verantwortlich und hat auch die dafür anfallenden
Kosten zu tragen. Freigabeerklärungen der Goodstock GmbH beziehen
sich somit auch nur auf die ihr vom Fotografen übertragenen Rechte.
3.2.Gemäß den Gepflogenheiten unter Kaufleuten sind Mängel am Bildmaterial
unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) zu rügen. Andernfalls gilt die
Leistung als mangelfrei.
3.3.Die Goodstock GmbH haftet dem Lizenznehmer nur für grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln.
4. Einräumung von Rechten an den Vertragsgegenständen
4.1.Grundsätzlich erwirbt der Lizenznehmer vom Lizenzgeber ein einfaches
Nutzungsrecht zur einmaligen kommerziellen Verwendung.
4.2.Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene, räumliche und auch
zeitliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden.
4.3.Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen, welches für
die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Lizenznehmer
angegebenen Zweck erforderlich ist. Dies bezieht sich insbesondere
auch nur auf die vom Lizenznehmer angegebene Publikation, das benannte Medium oder den festgelegten Datenträger. Im Zweifel ist das
Medium maßgeblich (Zeitung, Web, Print usw.), für welches das BildmaSeite 2 von 4
AGB Goodstock GmbH, Stand April 2016
terial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
4.4.Die Nutzung der Bildmaterialien ist somit beschränkt auf Gebrauchszweck,
Medium, Zeitverlauf, Positionierung, Druckbesonderheiten, Bildgröße,
Veröffentlichungsraum, Branchenzweig und andere Bedingungen, die
dem vereinbarten Zweck dienen.
4.5.Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung ist honorarpflichtig und bedarf
der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Lizenzgebers. Dies gilt
insbesondere für
- eine Zweitnutzung oder Zweitveröffentlichung,
- jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials
durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel
zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes
- das Nachstellen, Abzeichnen, Fotografieren oder anderweitige Nutzen
des Bildmaterials als Motivvorlage
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials
auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten,
Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der
technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM,
CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,
- jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich
um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe
auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
4.6.Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte
auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Konzern- oder Tochterunternehmen des Lizenznehmers.
4.7.Im Ausland ansässigen Lizenznehmern werden Nutzungsrechte nur insoweit
übertragen, als die Goodstock GmbH dazu aufgrund der ihr vom Fotografen nach dem UrhG eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte in der Lage ist.
5. Honorare / Nutzung
5.1.Jede Nutzung von Bilddaten ist honorarpflichtig. Nutzungsrechte werden
grundsätzlich nur auf Grundlage der AGB vergeben. Der Lizenznehmer
ist verpflichtet, unaufgefordert alle zur Abrechnung der Nutzungen erforderlichen Angaben zu machen.
5.2.Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt sich dieses nach den jeweils aktuellen Honorargrundsätzen der
Goodstock GmbH. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer.
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AGB Goodstock GmbH, Stand April 2016
5.3.Bei nicht gemeldeten und somit nicht genehmigten Nutzungen durch den
Lizenznehmer ist der Lizenzgeber berechtigt, einen Verletzungsaufschlag (Vertragsstrafe) von 400% auf das von ihm ansonsten geforderte
Nutzungshonorar für die jeweilige Verwendung in Rechnung zu stellen.
5.4.Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem
vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende
Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
5.5.Durch einen individuellen Auftrag entstehende Kosten und Auslagen, die zur
Realisierung des Projekts erforderlich werden, sind nicht im Honorar
enthalten und müssen vom Lizenznehmer erstattet werden.
5.6.Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in
Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
6. Sofern es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, muss jedes veröffentlichte
Bild mit dem Hinweis auf die Urheberschaft des Fotografen gemäß § 13
UrhG versehen werden. Dies gilt nicht für Einblendungen in Filmen und
Fernsehausstrahlungen.
7. Sonstiges
7.1.Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2.Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bzw. eine Partei
keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
hat.
7.3.Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch
eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der
angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
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