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Rundfunkbeitrag: Außerkraftsetzung durch den Bundestag
Von: Grundrechtepartei (Ingmar Vetter) aus: 10405 Berlin
An: Deutscher Bundestag in: Deutschland
Zeichnungsfrist bis: 19.10.2016
Der Bundestag möge beschließen,
die formelle Außerkraftsetzung aller Bestimmungen der Bundesländer zur Erhebung des Rundfunkbeitrags durch ein
Aufhebungsgesetz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.) Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht.) wegen der Unvereinbarkeit der Erhebung und
zwangsweisen Beitreibung des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Wirkweise der Grundrechte
»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und
obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht
und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt
seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen
»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein
Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es
darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff,
Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte
»Widerstand meint Kampf gegen staatliches Unrecht. Voraussetzung dafür ist, dass der Staat nicht höchster Wert ist,
sondern dass Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gewogen und möglicherweise zu leicht befunden werden
können.« Fritz Bauer, ehemals Generalstaatsanwalt in Frankfurt a. Main
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Rundfunkbeitrag: Außerkraftsetzung durch den Bundestag
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