Bridge Club Oberland Bridge – Das spannende Kartenspiel für Jung und Alt Statuten 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 1.2 1.3 2. Unter dem Namen "Bridge Club Oberland" besteht im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein zur Pflege und Förderung des Bridgespiels. Der Bridge Club Oberland (BCO) ist Mitglied des Schweizerischen Bridgeverbandes (FSB). Der Sitz des Bridge Club Oberland ist am Wohnort des Präsidenten oder eines Co-Präsidenten. Die getroffene Lösung soll praktikabel und mit der FSB abgesprochen sein. Organe Die Organe des Bridge Club Oberland sind: 2.1 die Vereinsversammlung (VV) 2.2 der Vorstand 2.3 die Rechnungsrevisoren 2.1 Vereinsversammlung 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.1.8 Die Vereinsversammlung (VV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll alljährlich vor Ende April stattfinden und wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der VV müssen schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor der VV dem Vorstand eingereicht werden. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung; b) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisoren sowie die Erteilung der Entlastung an den Vorstand; c) Wahl des/der Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren, in dieser Reihenfolge; d) Beratung und Beschlussfassung über alle Vorlagen und Anträge des Vorstandes, sowie über solche von Mitgliedern, sofern sie bis spätestens 6 Wochen vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind; e) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Jahresbudgets f) Beschlussfassung über Abänderungen der Statuten; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; h) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern; i) Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Ausschlusses von Mitgliedern; j) Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes wünscht. Die Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle an der VV anwesenden Mitglieder (Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder). Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes auf Grund schriftlicher Vollmacht ist gestattet. Anwesende Mitglieder können jeweils nur 1 Mitglied vertreten. Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit absoluter Mehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der VV den Stichentscheid. Einzig zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen. Die Wahl der/des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren erfolgt in dieser Reihenfolge und zwar in schriftlicher, geheimer Form falls die Anzahl der Kandidaturen die Zahl der Vakanzen übersteigt offen resp. per Akklamation, wenn für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung steht Bei Stimmengleichheit und das Einverständnis beider Kandidaten vorausgesetzt, kann die Vereinsversammlung beschliessen, entweder beide Kandidaten in das vorgesehene Amt zu wählen oder weitere Wahlgänge durchzuführen. Ein Co-Präsidium mit zwei Präsidenten ist möglich, und in diesem Falle konstituieren sich die beiden Co-Präsidenten selbst. 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammen, die für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst und seine Aufgabenbereiche sind kumulierbar. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand interimistisch ersetzt werden. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes sind: a) Leitung der Vereinsangelegenheiten; b) Organisation des Spiel- und Unterrichtsbetriebes; c) gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung des Vereins; d) Abschluss von Verträgen; e) Aufstellung von Reglementen und Kommissionen; f) Aufnahme von Mitgliedern, sowie Antrag an die Vereinsversammlung betreffend Ausschluss von Mitgliedern; g) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern; h) Festsetzung von Tischgeldern sowie Spielpreisen. Für gültige Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei einem Co-Präsidium und/oder Abwesenheit des/der Präsidenten hat der Sitzungsvorsitzende den Stichentscheid. 2.3 Die Rechnungsrevisoren Die Vereinsversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstellen schriftlich Bericht und Antrag an die VV. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 3. Mitgliedschaft 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 4. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitglieder des Bridge Club Oberland sind automatisch auch Mitglied der FSB. Austritte sind bis zum 31. Dezember durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu richten. Der Mitglieder-Beitrag wird für das ganze Kalenderjahr geschuldet. Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Rechnungswesen Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 5. Auflösung Bei Auflösung des Bridge Club Oberland ist das Vereinsvermögen, nach Erfüllung aller Verpflichtungen, an eine durch den Vorstand zu bestimmende wohltätige Organisation zu überweisen. Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 5. März 2016 des Bridge Club Oberland genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 29. März 2008 sowie die Änderungen, welche an der GV 2006 und 2001 genehmigt wurden. Die Co-Präsidenten: ……………………….. …………………………. Christian Graf Irene Ledergerber Grüningen, GV vom 5. März 2016
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