AGB - Alex Servicepoint

 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreuungsservice Klein; Inhaberin: Alexandra Klein I.
Allgemeines (1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Betreuungsservice Klein; Inhaberin: Alexandra Klein (im Folgenden Auftragnehmerin) und Verbrauchern und Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Auftraggeber). (2) Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihr widerspricht. II.
Art und Umfang der Leistung (1) Zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin wird über die jeweils zu erbringenden Leistungen grundsätzlich vorab ein Vertrag geschlossen. Diese AGB sind hierbei wesentlicher Bestandteil dieser Verträge. (2) Die Leistungen werden wie im Vertrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden (bspw. Plötzlich auftretende Krankheit und erhöhter Pflegebedarf). III.
Hinweise und Pflichten (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss und vor Ausführungsbeginn eine ausführliche schriftliche Anweisung über die durchzuführende Pflege zu übergeben. Hierbei hat der Auftraggeber auf etwaige Besonderheiten (Krankheiten, Eigenarten etc.) der Pflegetiere deutlich hinzuweisen. In der Pflegeanleitung ist der derzeitige behandelnde Tierarzt mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Für die Rücksprache in Notfällen hat der Auftraggeber in der Pflegeanleitung weiter seine Kontaktdaten für die Pflegezeit und eine zur Entscheidung autorisierte Person nebst deren Kontaktdaten zu bezeichnen. Ist keine solche Kontaktperson vorhanden, hat der Auftraggeber Notfallanweisungen in der Pflegeanweisung schriftlich zu fixieren (Umfang der Notfallmaßnahmen, Kostengrenze etc.) . (2) Zubehörgegenstände u. a. für das Pflegetier sind vom Auftraggeber vor Leistungsbeginn an die Auftragnehmerin auszuhändigen. (3) Der Auftraggeber hat alle notwendigen Impfungen rechtzeitig vor Beginn der Pflegezeit vorzunehmen; die Impfbücher sind der Auftragnehmerin spätestens bei der Übergabe der Pflegetiere auszuhändigen. Gleiches gilt ggf. für ärztliche Versorgungsanweisungen. (4) Der Auftraggeber sichert zu, dass eine ordnungsgemäße Haftpflicht‐Versicherung für das Pflegetier besteht. Ein Versicherungsnachweis ist der Auftragnehmerin auf Wunsch vorzulegen. (5) Sollte der Auftraggeber die Pflegetiere nach Ende der Pflegezeit und einer weiteren Karenzzeit von 7 Tagen nicht wieder abholen oder durch eine autorisierte Person abholen lassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Pflegetier an ein Tierheim zu übergeben. IV.
Preise, Mehrwertsteuer, Mehrkosten (1) Es gelten die am Tag des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preise, wie sie listenmäßig oder anderweitig von der Auftragnehmerin festgelegt sind. (2) Das Tierfutter ist im Pflegepreis grundsätzlich nicht enthalten. Auf Wunsch versorgt die Auftragnehmerin die Pflegetiere mit artgerechtem Futter. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden bei Vertragsunterzeichnung kalkuliert und sind mit dem Pflegeentgelt vorab in bar zu entrichten. (3) Mehrwertsteuer ist von der Auftragnehmerin nicht abzuführen (Befreiung gem. § 19 UStG). (4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Fahr‐ und Arbeitszeiten bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre der Auftragnehmerin fallen (z. B. falscher Termin für Tierarztbesuch), gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Zuschläge für Mehr‐, Sonn‐ und Feiertagsarbeiten, sowie für das Ausführen von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet. (5) Sollten Mehrkosten anfallen (bspw. aus der Tierpflege oder durch Verlängerung) sind diese gemäß den bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen. Dies gilt besonders auch für alle Kosten, die in Verbindung mit einer tierärztlichen Versorgung anfallen. (6) Für Tiere, die ohne vorherige Absprache nicht pünktlich zum Vertragsende abgeholt werden, wird der doppelte Pflegesatz pro angefangenen Tag berechnet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Rückgabe der Pflegetiere bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und der ggf. entstandenen Mehrkosten zu verweigern. In dieser Zeit anfallende Unterbringungs‐ und Versorgungskosten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. (7) Ein Anspruch auf Rückzahlung des Pflegeentgelts besteht bei vorzeitiger Rückkehr und Abholung des Pflegetieres nicht. Allenfalls die nicht verbrauchten Futteranteile können rückerstattet werden. V.
Stornierung (1) Wird ein erteilter Auftrag vor Durchführung der übertragenen Arbeiten einverständlich aufgehoben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungskosten an die Auftragnehmerin zu entrichten. (2) Bei nicht‐einvernehmlicher, einseitiger Stornierung durch den Auftraggeber hat dieser über die Bearbeitungskosten hinaus den entstandenen Schaden (bspw. entgangener Gewinn, Mehraufwendungen etc.) zu ersetzen. Hierfür wird eine Pauschale von 50% des vereinbarten Entgelts angesetzt. Diese wird sofort und automatisch mit Stornierung des Auftrags fällig. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden als die Pauschale angefallen ist. VI.
Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht (1) Grundsätzlich wird bei Auftragserteilung das Entgelt für den gebuchten Zeitraum vorab in bar bezahlt. Bei Verlängerungen während der bereits begonnenen Vertragslaufzeit ist das restliche Entgelt direkt bei Rückgabe der Schlüssel in bar zu entrichten. Sollte hiervon abweichend aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ausnahmsweise die Zahlung gegen Rechnung erfolgen können, so ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. (2) Der Auftraggeber hat, wenn er Unternehmer ist, während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; anderenfalls mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Auftragnehmerin behält sich gegenüber dem Auftraggeber vorm, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. (3) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Bei Wechsel und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. (4) Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung der Auftragnehmerin, mit der Zahlung im Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder wird der Auftragnehmerin eine ungünstige Beurteilung bekannt, so sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. (5) Die Auftragnehmerin kann weitere Leistungen verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, bis der Auftraggeber alle der Auftragnehmerin gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. In diesem Fall kann die Auftragnehmerin auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann. VII.
Haftung (1) Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die in Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung an Rechtsgütern des Auftraggebers entstehen, nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. (2) Für Schäden, die der Auftraggeber nicht unverzüglich meldet, entfällt die Haftung. (3) Schadenersatz kann von der Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Entgelts begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf 2 Monatsvergütungen. Ansonsten wird der Schadenersatzanspruch – soweit zulässig – auf 500,00 € beschränkt. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (4) Die Auftragnehmerin haftet nicht für durch die Tiere verursachten Schäden oder Kosten. Sie ist von sämtlichen mit dem Pflegetier in Verbindung stehenden Ansprüchen Dritter seitens des Auftraggebers freizustellen. Trotz größter Sorgfalt kann das Risiko, das das Pflegetier wegläuft oder erkrankt nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Haftung seitens der Auftragnehmerin besteht jedoch nicht. (5) Für Schäden, die das Pflegetier während der Pflegezeit verursacht, haftet der Auftraggeber. VIII.
Salvatorische Klausel, Gerichtsstand Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so werden die übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 63839 Kleinwallstadt