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17.08.2015
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Weitere Vereinbarungen/Hinweise zum Bausparvertrag
Wichtige Hinweise
1. Die Bausparkasse darf sich vor Zuteilung nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. Die Zuteilungsreihenfolge richtet sich nach den
Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB). Sie ist insbesondere von den Spar- und Tilgungsleistungen aller Bausparer abhängig. Die Wartezeit kann danach
Schwankungen unterworfen sein.
2. Mitarbeiter im Außendienst dürfen Einzahlungen nicht entgegennehmen.
3. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Bausparkasse schriftlich bestätigt sind.
4. Das Bauspardarlehen ist zweckgebunden (vgl. Präambel der ABB).
5. Die Sparkasse/Der Vermittler erhält/erhalten für die Vermittlung des Bausparvertrages eine Vermittlungsprovision und gegebenenfalls weitere erfolgsabhängige Provisionen
von insgesamt mindestens 0,3 % und höchstens 1,775 % der Bausparsumme. Zusätzlich erhält die Sparkasse als Vermittlerin pro Jahr eine Vergütung in Höhe von 0,3 % der
Hälfte der Summe aus Anfangs- und Endguthaben des Bausparkontos bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr.
Effektiver Jahreszins nach PAngV
Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach den Grundsätzen der Preisangabenverordnung (PAngV) beträgt für Bauspardarlehen im Tarif Classic15 in Variante F3 2,50 %, in Variante F4 2,52 %, in Variante F5 2,56 %, in Variante F6 2,57 % und in Variante F8 1,31 % sowie im Tarif Vario flex15 4,81 %.
Einlagensicherung
Die LBS gehört dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe an. Weitere Hinweise erhalten Sie unter § 20 Abs. 1 unserer „Allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge (ABB)“ oder über www.dsgv.de/sicherungssystem.
Lebenspartner i. S. d. LPartG
Seit 2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesamt erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Sie begründen
damit eine sog. eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Begünstigung auf den Todesfall
(Begünstigungserklärungen von Minderjährigen sowie die gleichzeitige Begünstigung mehrerer Personen können nicht entgegengenommen werden. Eltern können keine
Begünstigung im Namen des Minderjährigen und Betreuer nicht im Namen des Betreuten abgeben. Bei Gemeinschaftsverträgen von Ehegatten/Lebenspartnern i. S. d. LPartG
ist nur die gegenseitige Begünstigung möglich.)
Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag gehen schenkungsweise bei meinem Ableben unmittelbar auf den Begünstigten über. Bis dahin bin ich berechtigt, über die Rechte aus
dem Bausparvertrag zu verfügen. Die Schenkung wird zwischen mir und dem Begünstigten vereinbart. Stirbt der Begünstigte vor mir, ist die Begünstigung hinfällig.
Ich kann die Begünstigung jederzeit widerrufen (nicht durch Testament oder Erbvertrag). Der Widerruf und eine etwaige neue Begünstigung muss schriftlich erfolgen und der LBS
zu meinen Lebzeiten zugehen. Ein Widerruf durch meine Erben ist nicht möglich.
Wird die Begünstigung bei einem auf Eheleute/Lebenspartner i. S. d. LPartG lautenden Vertrag durch einen Ehegatten/Lebenspartner i. S. d. LPartG widerrufen, so gilt gleichzeitig auch die zu seinen Gunsten bestehende Begünstigung als widerrufen. Es gilt immer die Erklärung jüngeren Datums.
Die Begünstigung gilt auch als widerrufen, wenn der LBS zu meinen Lebzeiten angezeigt wird, dass Verfügungen (z. B. Abtretung, Verpfändung, Kündigung) über meine Rechte
aus dem Bausparvertrag vorgenommen worden sind oder die LBS angewiesen wird, nicht an den Begünstigten, sondern an einen Dritten auszuzahlen. In allen Fällen der Abtretung oder Verpfändung von Rechten tritt die Begünstigung wieder in Kraft, sobald ich die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über den Vertrag zurückerhalten habe. Dasselbe gilt, wenn ein Zahlungsauftrag oder – mit Zustimmung der LBS – eine Kündigung zurückgenommen wird.
Ist der Begünstigte mein Ehegatte und wird die Ehe durch rechtskräftiges Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil zu unseren Lebzeiten beendet, so erlischt die
Begünstigung nicht. Ist der Begünstigte mein Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und wird
die Lebenspartnerschaft durch richterliche Entscheidung zu unseren Lebzeiten aufgehoben, so erlischt die Begünstigung nicht. Sind wir als Ehegatten/Lebenspartner i. S. d.
LPartG gemeinsame Vertragsinhaber, gilt das auch im Falle einer gegenseitigen Begünstigung.
Die LBS übernimmt keine Haftung für die Benachrichtigung des Begünstigten nach meinem Tod. Die Benachrichtigung soll jedoch die Wirkung eines in meinem Namen erklärten
Schenkungsangebotes mit Wirkung gegen meine Erben haben.
Die Begünstigung ist unwirksam, wenn Teile dieser Vereinbarung geändert oder gestrichen wurden.
Die LBS weist ausdrücklich darauf hin, dass – soweit keine gegenseitige Begünstigung vorliegt – eine Beeinträchtigung der Begünstigung seitens der Erben mit Sicherheit nur
ausgeschlossen werden kann, wenn der Vertragsinhaber selbst Sorge dafür trägt, dass der Begünstigte bereits vor dem Ableben des Vertragsinhabers nachweisbar Kenntnis von
der Begünstigung erhält.
Einbehalt von Kirchensteuer
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie über den anstehenden Informationsaustausch zur Kirchensteuer zu unterrichten. Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir Kirchensteuer (KiSt) auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt (FA) ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 $, Zusammenveranlagte: 1.602 $) übersteigen oder Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Der KiSt-Satz beträgt in Baden-Württemberg/Bayern 8 %, in den
übrigen Bundesländern 9 % als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 %. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuerpflichtig, es handelt sich
also nicht um eine neue Steuer. Um den KiSt-Abzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über: Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den KiSt-Satz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober.
Ihr Vorteil: Ihre KiSt-Pflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen.
Möchten Sie nicht, dass das BZSt Ihre KiSt-Daten verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Ihren Widerspruch
(amtlich vorgeschriebenes Formular) auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ richten Sie bitte direkt an das BZSt.
Das BZSt sperrt dann die Übermittlung Ihres KiStAM. Haben Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis auf Widerruf. Wir werden daraufhin keine KiSt für Sie abführen. Das BZSt meldet den Widerspruch dann Ihrem FA. Kirchenmitglieder werden von dort zur Abgabe
einer Steuererklärung für die Erhebung der KiSt auf Abgeltungsteuer aufgefordert.
Rechtsgrundlagen: § 51a Abs. 2c, 2e EStG; Kirchensteuergesetze der Länder.
Bezugsbedingungen für die Zeitschrift „Das Haus“
Die LBS ermöglicht ihren Bausparern den Bezug der Zeitschrift zum Sonderpreis von zurzeit 9,50 $ (inkl. 7 % Umsatzsteuer und Versandkosten) pro Jahr (jährlich 10 Ausgaben).
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass das Bezugsentgelt zu Beginn eines jeden Jahres meinem/unserem Bausparkonto belastet und im Jahreskontoauszug ausgewiesen
wird. Bei Bezugsbeginn im Laufe eines Jahres wird das Bezugsentgelt anteilig dem Bausparkonto belastet. Die erste Lieferung erfolgt aus technischen Gründen zwei bis drei
Monate nach Bestellung. Eine Kündigung der Zeitschrift „Das Haus“ ist jeweils zum Monatsende möglich. Nach Beendigung des Bausparvertragsverhältnisses erfolgt der Bezug
über die Internet Magazin Verlag GmbH (Adresse siehe Impressum des aktuellen Hefts) zu sonst unveränderten Konditionen. Das Bezugsentgelt wird ab Verlagsbezug jährlich
durch Rechnung erhoben.
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Datenschutzerklärung
Die LBS, die LBS Immobilien GmbH, die für meinen Wohnort zuständige Sparkasse sowie die Provinzial Nord Brandkasse AG, die Provinzial NordWest Lebensversicherung
AG, jeweils Kiel, die Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, Berlin, die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG, Potsdam, die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG, jeweils Dresden, die Öffentliche Feuerversicherung SachsenAnhalt und die Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt, jeweils Magdeburg – im Folgenden Kooperationspartner genannt – arbeiten im Interesse einer umfassenden
Beratung und Betreuung ihrer Kunden in der S-Finanzgruppe im Verbund zusammen. Damit mich/uns die LBS und die Kooperationspartner der LBS in allen Bausparfachfragen und in allen sonstigen Fragen zu Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Immobilienvermittlung, sonstige Kreditinstituts- oder Versicherungsprodukte) qualifiziert
beraten können, bin ich/sind wir damit einverstanden, dass die LBS ihren zuständigen Außendienstmitarbeitern und den Kooperationspartnern bzw. deren zuständigen Außendienstmitarbeitern die für die Aufnahme und die Durchführung der Beratung erforderlichen Angaben zur dortigen Datenverarbeitung und Nutzung übermittelt. Übermittelt
werden dürfen Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum/Geburtsort, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten), Daten über Bausparverträge (Bausparnummer, Tarif,
Bausparsumme, vermögenswirksame Leistungen, Saldo des Bausparkontos, Zuteilungsaussichten oder vergleichbare Daten). In diesem Rahmen entbinde ich/entbinden wir
die LBS zugleich vom Bankgeheimnis.
Die vorstehende Einwilligungserklärung kann ich/können wir ohne Einfluss auf den Vertrag streichen oder jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Datenverwendung
Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz können Sie gegenüber der LBS der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung widersprechen.