Schriftliche & Öffentliche U n a b h ä n g i g k e i t s e r k l ä r u n g Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Absender: Max Mustermann Musterstrasse.00 00000 Musterstadt An Einschreiben / Rückschein Bundeskanzleramt c/o Frau Dr. Dorothea Angela Merkel Willy-Brandt-Straße 2 10557 Berlin Datum: 17.04.2016 Unabhängigkeitserklärung Sehr geehrte/r Frau/Herr Richter/in am Amtsgericht, heute wird den Deutschen immer wieder vorgehalten, zu den tatsächlichen und den nicht tatsächlichen Verbrechen im Dritten Reich geschwiegen zu haben, sich nicht gewehrt zu haben, sich direkt oder indirekt beteiligt zu haben. Ich sehe mich heute in einer begrenzt vergleichbaren Lage, da die Führung der so genannten „BRD“ fortlaufend schwere bis schwerste Verbrechen begeht bzw. gegangen hat. Dagegen ist Widerstand rechtens, ja sogar Pflicht. [siehe Ihr Grundgesetz der so genannten „BRD“! [GG Art. 20 (4)] Daher erkläre ich gegenüber den Verantwortlichen der sog. „Bundesrepublik Deutschland“ endgültig meine UNABHÄNGIGKEIT Begründung: Ich wurde auf dem Gebiete des DEUTSCHEN REICHES als Sohn oder Tochter Deutscher Eltern geboren. Ich besitze daher kraft dem damals und heute geltenden -ius sanguinis- die Staatsbürgerschaft DEUTSCHES REICH. In meinem von der so genannten „BRD“ ausgestellten Personalausweis steht über meine „Staatsangehörigkeit“ zwar „Deutsch“ aber nicht „BRD“. „Deutsch“ ist jedoch keine Bezeichnung für eine bestimmte „Staatsangehörigkeit“, sondern ausschließlich eine Angabe über die Volkszugehörigkeit. Damit zeigt bereits der Personalausweis der so genannten „BRD“ ein schizophrenes, beziehungsweise systemtypisches - verlogenes Rechtsverständnis in Bezug auf die staatsrechtliche Identifizierung meiner Person (und vieler anderer Deutscher). Daraus folgt: Die so genannte „BRD“ besitzt keine Hoheitsgewalt mir gegenüber. Das EMR sagt folgendes dazu: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] hat im Urteil EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK gegen den Unterzeichner in der „BRD“ festgestellt! Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein wirksames Rechtmittel gegen Rechtmissbrauch und Billigkeitsrecht Bürger des Freien Volksstaates XXXXX, wie z.B. für meine Person, für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtstaatliches Verfahren in der „BRD“ nicht gegeben ist! In einfachen Worten übersetzt heißt das: Die so genannte „Bundesrepublik Deutschland“ ist kein rechtwirksamer Rechtstaat! Sunday, 17. April 2016; 4:29:36 nachm. Dieser Punkt und die folgenden führen somit zu meiner Unabhängigkeit gegenüber des Nichtstaates „BRD“ und allen dazugehörenden Behörden und Organen. Sie wurden von meinem Rechtbeistand, den Sie einfach nur ignorieren, und von mir bereits des Öfteren auf die Rechtsunfähigkeit Ihrer Tätigkeit, als so genanntes „Gericht“ eines Nichtstaates namens „BRD“ aufmerksam gemacht. Ich habe in letzter Zeit mehrfach Schreiben von Ihnen, wie übrigens auch den o.g. Brief, ungeöffnet das BverfGE Karlsruhe Az: 2BvR810/09, weitergeleitet. Ich bin also über den Inhalt ihrer so genannten „Zustellungen“, die schon alleine auf Grund der Zustellung durch, u.a., auch private Unternehmen nicht rechtgültig sind, nicht informiert. Damit habe ich keine Kenntnis von Stand irgendwelcher Ermittlungen und von irgendwelchen Verfahren gegen mich erhalten. Auch mein Rechtbeistand, hat keine Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren eines „Verfahrens“ in irgendeiner Form gegen mich. Nach Ihrem eigenen so genannten. „BRD-Recht“ wird ein Schreiben, das an einen Beschuldigten, Zeugen, Angeklagten etc., geht mit einem Ausgangsstempel dieser Behörde der so genannten. „BRD“ versehen. Dieser „Ausgangsstempel“ besagt aber nur, dass ein Schreiben an mich, gesandt wurde. Es ist kein Beweis dafür, dass ich auch den Inhalt dieses Schreibens jemals zur Kenntnis genommen, bzw. es auch erhalten hätte. Verwaltungsverfahrensgesetz: § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes: (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. (alle Verwaltungsakte der so genannten „BR “ sind nichtig, da der Rechtgrund, Aufhebung des Art. 23 GG für die so genannten „BRD“, entfallen ist). Auch die Tatsache, dass der Artikel 23 des Grundgesetzes für die BRD am 17.07.1990 im Zusammenhang mit der Pariser Konferenz aufgehoben wurde, ignorieren Sie ganz einfach und glauben auf Grund von „Gewohnheitsrecht“ einfach weiter machen zu können. Es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass die sog. „BRD“ ihre Existenz immer ausschließlich auf den Artikel 23 GG f. d. sog. „BRD“ beschränkt hatte. Nun nehmen wir einfach mal an, dass die Auflösung des Artikels 23 GG f. d. sog. „BRD“ keine juristische Bedeutung gehabt hätte - was allerdings nicht so ist -, dann würde das Grundgesetz heute, da der Artikel 23 GG f. d. sog. „BRD“ - den Geltungsbereich dieses Gesetzes Bürger des Freien Volksstaates XXXXX, wie z.B. für meine Person, definiert, in der ganzen Europäischen Union Gültigkeit besitzen. Damit Sie diese Tatsache besser verstehen, zitiere ich den aktuellen Artikel 23 GG f. d. sog. „BRD“ in der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034): »(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3…« Es ist nun Ihre juristische Verpflichtung mir und dem Deutschen Volk gegenüber zu beweisen, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Grundgesetz für die BRD ratifiziert haben. Dies haben Sie innerhalb einer Frist von 21 Tagen (Internationale Fristenregelung) zu tun. In diesem Zusammenhang nun den Artikel 79 GG f. d. sog. „BRD“ zu zitieren ist fast schon eine persönliche Verpflichtung: (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. Sonntag, 17. April 2016; 16:29:36 (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 f. d. sog. „BRD“ niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Sie, sehr geehrte/r Frau/Herr Richter, sind gelernte/r Jurist und aus diesem Grund müsste ich Ihnen diesen Artikel 79 f. d. sog. „BRD“ nicht erklären. Ich tue es aber dennoch: Absatz 1 sagt eindeutig aus, dass Deutschland immer noch militärisch besetzt ist und immer noch keine Friedensregelungen mit den so genannten Feindstaaten geschlossen hat. Also sind wir weder frei noch souverän und auch die so genannte Wiedervereinigung würde niemals vollzogen. Das wird uns Deutschen Bürgern allerdings immer und immer wiedervorgegaukelt. In diesem Zusammen muss ich auf eine Aussage von Herrn Hans- Dietrich Genscher (ehemaliger Außenminister der »BRD«) hinweisen, die er in seiner Rede zum 2+4Prozess vom 10. Mai 1990 getätigt hat. Bürger des Freien Volksstaates XXXXX, wie auch für meine Person: »Über 40 Jahre ist in der Bundesrepublik Deutschland eine freiheitliche Demokratie gewachsen. Die Menschen in der DDR haben in einer friedlichen Freiheitsrevolution ihre Demokratie selbst erstritten. Das »Vereinigte Deutschland« wird eine freiheitliche, eine rechtsstaatliche Demokratie sein«. Wann und wo bitteschön, ist denn das Land »Vereinigtes Deutschland« entstanden? Absatz 3 allerdings sagt eindeutig aus, dass Änderungen der Artikel 1 bis 20 GG f. d. sog. „BRD“ nicht zulässig sind. Und nun stelle ich fest, dass seit 1949 unzählige Änderungen der Artikel 1 bis 20 GG f. d. sog. „BRD“ vorgenommen worden sind, was auf Grund ihres Grundgesetzes, an dessen Existenz Sie ja scheinbar immer noch glauben, rechtlich gar nicht zulässig war. Folgende Artikel des Grundgesetzes f. d. sog. „BRD“ wurden im Laufe der Jahre geändert: Artikel 10, 11, 12, 13,16, 17 und 20, auf den ich Sie persönlich hinweisen möchte und ganz besonders auf den Absatz 3 des Artikels 20 GG: (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Ich fordere Sie deshalb auf, sich endlich an die Gesetze zu halten, an deren Gültigkeit Sie ja schließlich glauben, und werde hier noch die für Sie wichtigsten nennen: die Paragraphen VWGO 117, StPO 275, ZPO 317, Bundesbeamtengesetz §56, BK/O (47)50, VStGB §1+5, Verwaltungsverfahrensgesetz §43, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 und in diesem Zusammenhang an den Artikel 25 ihres Grundgesetzes. Ihnen wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern. Sollten Sie gegen meine Unabhängigkeitserklärung innerhalb 21 Tagen (internationale Frist) keinen schriftlichen Einspruch eingelegt haben und gleichzeitig die o.g. Punkte juristisch und schriftlich nicht widerlegen können, gilt diese von Ihnen und allen Behörden der so genannten „BRD“ als akzeptiert und angenommen, denn in Rechtsfragen gilt: Mit freundlichem Gruß XXXXXXX …………………………………………. Sunday, 17. April 2016; 4:29:36 nachm.
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