Anklage nach Messerstich in Gemeinschaftsunterkunft am

STAATSANWALTSCHAFT OFFENBURG
Pressemitteilung vom 21.04.2016
Anklage nach
23.12.2015
Messerstich
in
Gemeinschaftsunterkunft
am
Die Staatsanwaltschaft Offenburg hat vor dem Amtsgericht Offenburg Anklage
erhoben im Fall eines Übergriffs vom 23.12.2015 in einer Gemeinschaftsunterkunft in
Offenburg. Einem 25-jährigen Afghanen wird vorgeworfen, am späten Abend des
23.12.2015 mit einem 26-jährigen irakischen Mitbewohner gestritten zu haben, weil
sich der Mitbewohner über den muslimischen Glauben des Angeschuldigten abfällig
geäussert habe. Im Lauf der Auseinandersetzung habe der Angeschuldigte ein
Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 5 cm gezückt und mehrmals in Richtung
des Körpers des Geschädigten gestochen. Während der Geschädigte den ersten
Stich noch mit dem Arm habe abwehren können, habe ihn ein zweiter Stich am
Rippenbogen getroffen. Der Angeschuldigte habe dann von der Ausführung weiterer
Stiche abgesehen und sich entfernt.
Der Geschädigte erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen. Die Anklage lautet auf
gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB.
Der Angeschuldigte befindet sich seit 24.12.2015 in Untersuchungshaft. Im Fall einer
Verurteilung droht dem Mann eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10
Jahren.
gez.
Kümmerle
Staatsanwältin
(Rückfragen bitte unter 0781/9331347)
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
-2-
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.