eurex rundschreiben 049/16

e u r e x rundschreiben 049/16
Datum:
19. April 2016
Empfänger:
Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren
Autorisiert von:
Mehtap Dinc
Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, Exchange Traded Funds
(ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Xetra-Gold®
im Fall des Delistings eines Basiswerts
Kontakt: Tobias Ehinger, T +49-69-211-1 23 13, [email protected]
Zielgruppe:
Anhänge:
Ü
1. Geänderte Abschnitte der Börsenordnung für die Eurex
Alle Abteilungen
Deutschland und Eurex Zürich
2. Geänderte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für FuturesKontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und
der Eurex Zürich
Zusammenfassung:
Der Börsenrat der Eurex Deutschland und der Verwaltungsrat der Eurex Zürich AG haben in ihren Sitzungen am
10. März 2016 bzw. am 7. April 2016 beschlossen, die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und
die Eurex Zürich (Börsenordnung) mit Wirkung zum 25. April 2016 zu ändern.
Darüber hinaus haben die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG in
ihrer Sitzung am 4. Februar 2016 die Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionkontrakte
an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich (Kontraktspezifikationen) mit Wirkung zum 25. April 2016 beschlossen.
Mit den Änderungen wird das Verfahren zur Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, ETFs,
®
ETCs und Xetra-Gold im Fall des Delistings eines Basiswerts neu geregelt, sofern das Delisting
a)
nicht Teil einer in den Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B. Übernahme) darstellt
oder
b)
aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlichen Verfahren des Unternehmens erfolgt.
Ziel der Änderungen ist, dass die Börsenordnung nur die übergeordnete Regelung zum Ausschluss der effektiven
Lieferung und Handelseinstellung beinhaltet, während die zur Anwendung kommenden Verfahren in den
Kontraktspezifikationen detailliert beschrieben werden.
Ferner können die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG bei einem
Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im elektronischen Handelssystem innerhalb der EuronextBörsen Euronext Brüssel, Euronext Paris und Euronext Amsterdam für einen Kontrakt die Kassamarkt-ID ändern und
damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen.
Eurex Deutschland
Börsenplatz 4
60313 Frankfurt/Main
Postanschrift:
60485 Frankfurt/Main
Deutschland
T +49-69-211-1 17 00
F +49-69-211-1 17 01
memberservices@
eurexchange.com
Internet:
www.eurexchange.com
Geschäftsführung:
Dr. Thomas Book, Mehtap
Dinc, Erik Tim Müller,
Michael Peters
ARBN: 101 013 361
e u r e x rundschreiben 049/16
Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, Exchange Traded
Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Xetra-Gold®
im Fall des Delistings eines Basiswerts
Der Börsenrat der Eurex Deutschland und der Verwaltungsrat der Eurex Zürich AG haben in ihren Sitzungen
am 10. März 2016 bzw. am 7. April 2016 beschlossen, die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und
die Eurex Zürich (Börsenordnung) mit Wirkung zum 25. April 2016 zu ändern.
Darüber hinaus haben die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex
Zürich AG in ihrer Sitzung am 4. Februar 2016 die Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich (Kontraktspezifikationen) mit Wirkung zum
25. April 2016 beschlossen.
Mit den Änderungen wird das Verfahren zur Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures,
®
ETFs, ETCs und Xetra-Gold im Fall des Delistings eines Basiswerts neu geregelt, sofern das Delisting
c)
nicht Teil einer in den Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B.
Übernahme) darstellt oder
d)
aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlichen Verfahren des Unternehmens erfolgt.
Ziel der Änderungen ist, dass die Börsenordnung nur die übergeordnete Regelung zum Ausschluss der
effektiven Lieferung und Handelseinstellung beinhaltet, während die zur Anwendung kommenden Verfahren in
den Kontraktspezifikationen detailliert beschrieben werden.
1. Delisting des Basiswerts soweit das Delisting nicht Teil einer in den
Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B. Übernahme) ist
a)
Verfahren bei Delisting eines Basiswerts bei Aktienoptionen und Optionen auf ETFs/ETCs und
Xetra Gold
Im Falle eines Delisting eines Basiswerts erfolgt die Barabrechnung des Optionskontrakts unter
Anwendung der gleichen „Fair Value“-Methode, die bereits bei Kapitalmaßnahmen zur Anwendung
kommt.
Der faire Wert eines Optionskontrakts wird am letzten Handelstag unter Nutzung des binomialen
Modells von Cox-Ross-Rubinstein auf Basis nachfolgender Parameter berechnet:
·
Offizieller Schlusspreis des Basiswerts
·
Risikofreier Zins bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Dividenden
·
Die Volatilität wird für jede Optionsserie in zwei Schritten bestimmt:
o
Berechnung der impliziten Volatilität auf Basis der Settlement-Preise an den zehn
Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings
o
Bestimmung der durchschnittlichen Volatilität aus 8 von 10 impliziten Volatilitäten,
wobei der jeweils höchste und niedrigste Wert nicht berücksichtigt wird
b)
Verfahren bei Delisting eines Basiswerts bei Aktien-Futures und Futures auf ETFs/ETCs und
Xetra-Gold
®
Die Berechnung des fairen Werts für die Barabwicklung eines Futures-Kontrakts erfolgt auf Basis des
offiziellen Schlusspreis des Basiswerts am letzten Handelstag unter Berücksichtigung des risikofreien
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und etwaiger Dividenden. Zur Berechnung des risikofreien
Zinssatzes und den ggf. anfallenden Dividenden werden die gleichen Parameter wie für Optionen
(siehe 1a) genutzt.
Seite 1 von 2
e u r e x rundschreiben 049/16
c)
Verfahren bei Delisting der zugrunde liegenden Aktie bei Aktiendividenden-Futures
Die Berechnung des fairen Werts für die Bar-abwicklung eines Aktiendividenden-Futures-Kontrakts
erfolgt auf Basis des Durchschnitts der Settlement-Preise an den zehn Tagen vor der ersten
Ankündigung des Delistings der zugrunde liegenden Aktie.
2. Delisting des Basiswerts aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren
Im Fall eines Delistings eines Basiswerts aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren
®
erfolgt für alle Derivate auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, ETFs/ETCs und Xetra-Gold eine
Barabrechnung zum inneren Wert.
Ferner können die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG
bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen Handelssystem
innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brüssel, Euronext Paris und Euronext Amsterdam für einen Kontrakt
die Kassamarkt-ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten
maßgeblichen Kassamarkt bestimmen.
Die detaillierten Ausführungen zu den oben genannten Punkten können sie den Kontraktspezifikationen
entnehmen.
Sollte Sie weitere Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Tobias
Ehinger unter Tel. +49-69-211-1 23 13 oder E-Mail [email protected].
19. April 2016
Seite 2 von 2
Anhang 1 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex01
Börsenordnung für die Eurex Deutschland
und die Eurex Zürich
Stand 25.04.2016
Seite 1
Zwölfte Änderungssatzung zu der
Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 10. März 2016 die folgende Zwölfte Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich in
der Fassung vom 1. August 2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom
12. November 2015
Die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich wird wie folgt geändert:
*****************************************************************************
ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN
*****************************************************************************
Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich
[…]
III.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1.
Teilabschnitt Börsenhandel
[…]
§ 15
Ausschluss effektiver Lieferung, Delisting von Basiswerten
(1)
Zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse kann die Geschäftsführung der
Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich geeignete Maßnahmen
treffen, insbesondere den Ausschluss der Lieferung anordnen.
(2)
Bei Ausschluss der Lieferung findet eine Barabwicklung der betroffenen
Termingeschäfte statt. In diesem Fall gelten
Anhang 1 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex01
Börsenordnung für die Eurex Deutschland
und die Eurex Zürich
Stand 25.04.2016
Seite 2
1.
bei der Fälligkeit von Future-Kontrakten alle gegenseitigen Rechte und
Pflichten aus den entsprechenden Kontrakten mit der letzten täglichen
Abrechnungszahlung als erfüllt.
2.
bei der Ausübung von Aktienoptionen und Optionen auf börsengehandelte
Anteilsscheine und Schuldverschreibungen Indexfondsanteile die von der
Geschäftsführung für den Barausgleich festgelegten Preise des jeweiligen
Basiswertes. Die Differenz zwischen dem maßgeblichen Kurs und dem
Basispreis multipliziert mit der dem Kontrakt zugrunde liegenden Anzahl der
Aktien beziehungsweise der börsengehandelten Indexfondsanteile ergibt den
Barausgleichsbetrag.
(23) Im Fall des Delistings des Basiswerts eines Termingeschäfts, kann die
Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich
geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere
1.
zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse, den Ausschluss der
Lieferung und
2.
zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels, die Einstellung
des Handels und die vorzeitige Beendigung
in Bezug auf die betroffenen Termingeschäfte anordnen. Die Geschäftsführung legt
in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Termingeschäfts
fest.
(4)
Anordnung des Ausschluss der Lieferung sowie der Einstellung des Handels und
der vorzeitigen Beendigung sind bekannt zu machen.
Wird die Notierung eines Basiswertes eines an den Eurex-Börsen gehandelten
Optionskontraktes eingestellt, können Börsenteilnehmer innerhalb einer Frist von
fünf Börsentagen nach Einstellung des Handels in den entsprechenden
Optionsserien ihre Kontrakte ausüben. Ausgeübte Kontrakte werden bar
ausgeglichen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für den Barausgleich
maßgebenden Preis des Basiswertes fest. Nach Ablauf der Frist können
bestehende Positionen in den eingestellten Optionsserien nicht mehr ausgeübt
werden.
[…]
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 25. April 2016 in Kraft.
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 1
und der Eurex Zürich
**********************************************************************************
ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN
**********************************************************************************
[…]
1.
Abschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
[…]
1.4
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte
Indexfondsanteile
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf
börsengehandelte Indexfondsanteile („EXTF-Futures“).
[…]
1.4.7
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen EXTF-Futures-Kontrakt
festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des
Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt
wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann
die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach
Maßgabe der Börsenordnung
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen EXTFFutures-Kontrakte anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
betroffenen EXTF-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode
anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter
Ausschüttungen erfolgen. Ist ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren
über den Basiswert eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis des Schlusskurses
des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen.
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 2
und der Eurex Zürich
[…]
1.6
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf Aktien
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf
Aktien („Aktien-Futures-Kontrakte“).
[…]
1.6.9
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen Aktien-Futures-Kontrakt
festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des
Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt
wird („Delisting“) oder wenn die Gesellschaft, auf die sich der Aktien-Futures-Kontrakt
bezieht, ein Delisting ankündigt und dieses Delisting nicht aufgrund eines in Ziffer 1.6.7
erfassten Ereignisses erfolgt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland
beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen AktienFutures-Kontrakte anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
betroffenen Aktien-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode
anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter
Dividenden erfolgen. Ist über die Gesellschaft, auf die sich der Basiswert bezieht, ein
Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die
Abrechnung auf Basis des Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor
dem Delisting erfolgen.
[…]
1.14
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf Aktiendividenden
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf
Aktiendividenden („Aktiendividenden-Futures“).
[…]
1.14.8
Veränderungen der Kontraktgrößen und Verfalltage bei Futures-Kontrakten auf
Aktiendividenden
(1)
[...]
Fallen Dividenden an, findet eine Anpassung des Futures-Kontraktes grundsätzlich
nicht statt.
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 3
und der Eurex Zürich
(8)
Privatisierung, Insolvenz oder Delisting
Die Eurex-Börsen können festlegen, dass Futures-Kontrakte wie bei einer Fusion
angepasst werden (Ziffer 1.14.8 Absatz 7). Dies gilt insbesondere bei
Privatisierung, Insolvenz oder Maßnahmen, die zu einem Delisting der dem
Futures-Kontrakt zugrundeliegenden Aktien führen.
[…]
(10) Wird eine Kapitalmaßnahme, die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
durchgeführt, jedoch nicht von ihnen geregelt wird, von den Eurex-Börsen als
Verstaatlichung oder Insolvenz definiert oder handelt es sich um eine von den
Eurex-Börsen bestimmten Maßnahme, die zu einem Delisting der angebotenen
Aktien oder sonstigen Rechte an einer der von den Eurex-Börsen bestimmten
Börse führt, und wird entschieden, dass dies nicht auf andere Weise durch die
Bestimmungen aus Ziffer 1.14.8 geregelt werden kann, können die Eurex-Börsen
den Verfalltag des Futures-Kontrakts auf ein von den Eurex-Börsen bestimmtes
Datum verschieben, an dem Futures und Optionen auf die Referenzaktien
widerrufen oder aufgehoben werden, und können sodann den
Schlussabrechnungspreis bestimmen (Kapitel II, Ziffer 2.1615.2 der
Clearingbedingungen). Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer über die
beabsichtigten Maßnahmen.
[…]
1.14.10
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen Aktiendividenden-FuturesKontrakt festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien
des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder
gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Gesellschaft, auf die sich der
Aktiendividenden-Futures-Kontrakt bezieht, ein Delisting ankündigt und dieses Delisting
nicht aufgrund eines in Ziffer 1.14.8 erfassten Ereignisses erfolgt, kann die
Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach
Maßgabe der Börsenordnung die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung
in Bezug auf die betroffenen Aktiendividenden-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag
des Basiswerts anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode auf
Basis des Durchschnitts der Abrechnungspreise in den zehn Tagen vor der ersten
Ankündigung des Delistings erfolgen. Ist über die Gesellschaft, auf die sich der Basiswert
bezieht, ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll
die Abrechnung unter Berücksichtigung etwaiger bereits tatsächlich gezahlter Dividenden
erfolgen.
[…]
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 4
und der Eurex Zürich
1.16
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf Xetra-Gold®
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf
®
®
die Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold , nachfolgend „Xetra-Gold -Future“ genannt.
[…]
1.16.7
Delisting eines Basiswerts
Sofern die Frankfurter Wertpapierbörse ankündigt, dass gemäß ihrer Regularien Xetra®
Gold nicht mehr gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des
Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland
beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung
®
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen Xetra-Gold Futures-Kontrakte anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
®
betroffenen Xetra-Gold -Future-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode
anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter
Ausschüttungen erfolgen. Ist über die Emittentin des Basiswerts ein Liquidations-,
Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis
des Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen.
[…]
1.17
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte
Rohstoffwertpapiere
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf
börsengehandelte Rohstoffwertpapiere („ETC-Futures“).
[…]
1.17.7
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen festgelegte maßgebliche Kassamarkt
ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarkts der Basiswert eines ETCFutures-Kontrakts nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird
(„Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die
Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach
Maßgabe der Börsenordnung
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen ETC-FuturesKontrakte anordnen und
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 5
und der Eurex Zürich
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
betroffenen ETC-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode
anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter
Ausschüttungen erfolgen. Ist ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren
über die Emittentin des Basiswerts eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis des
Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen.
[…]
2.
Abschnitt:
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte
[…]
2.5
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf börsengehandelte
Indexfondsanteile
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf
börsengehandelte Indexfondsanteile („EXTF-Optionen“).
[…]
2.5.13
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen EXTF-Options-Kontrakt
festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des
Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt
wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann
die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach
Maßgabe der Börsenordnung
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen EXTFOptions-Kontrakte anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
betroffenen EXTF-Options-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei
wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein
ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter
Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Ausschüttungen.
Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 6
und der Eurex Zürich
gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor
der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und
daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert
fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist ein Liquidations-, Insolvenz- oder
vergleichbares Verfahren über den Basiswert eröffnet worden, soll die Barabrechnung
ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Basiswerts und des Ausübungspreises
der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen.
2.6
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte und Low Exercise Price
Options auf Aktien
Der folgende Unterabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf
Aktien von Aktiengesellschaften (Aktienoptionen) und Low Exercise Price Options auf
Aktien von Aktiengesellschaften (LEPOs). Aktienvertretende Zertifikate (Depositary
Receipts) werden wie Aktien behandelt. Eine Übersicht der jeweils handelbaren
Aktienoptionen und LEPOs und ihrer Kontraktgrößen (Ziffer 2.6.1), Laufzeiten
(Ziffer 2.6.4) und Preisabstufungen (Ziffer 2.6.11) enthält Annex B zu Ziffer 2.6.
[…]
2.6.15
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für Aktienoptionen und LEPOs
festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des
Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt
wird („Delisting“) oder wenn die Gesellschaft, auf die sich die Aktienoptionen bzw. die
LEPOs beziehen, ein Delisting ankündigt und dieses Delisting nicht aufgrund eines in
Ziffer 2.6.10 erfassten Ereignisses erfolgt, kann die Geschäftsführung der Eurex
Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen
Aktienoptionen und der LEPOs anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
betroffenen Aktienoptionen und LEPOs am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei
wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein
ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter
Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Dividenden. Darüber
hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung gilt
Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor der
ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und
daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert
fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist über die Gesellschaft, auf die sich der
Basiswert bezieht, ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet
worden, soll die Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 7
und der Eurex Zürich
Basiswerts und des Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert
der Option) erfolgen.
[…]
2.10
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf Xetra-Gold®
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf die
®
®
Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold , nachfolgend „Xetra-Gold -Optionen“ genannt.
[…]
2.10.13
Delisting eines Basiswerts
Sofern die Frankfurter Wertpapierbörse ankündigt, dass gemäß ihrer Regularien Xetra®
Gold nicht mehr gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des
Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland
beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung
®
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen Xetra-Gold Options-Kontrakte anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
®
betroffenen Xetra-Gold -Options-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei
wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein
ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter
Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Ausschüttungen.
Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung
gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor
der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und
daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert
fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist über die Emittentin des Basiswerts ein
Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die
Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Basiswerts und des
Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen.
[…]
2.12
Teilabschnitt:
Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf börsengehandelte
Rohstoffwertpapiere
Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf
börsengehandelte Rohstoffwertpapiere („ETC-Optionen“).
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 8
und der Eurex Zürich
[…]
2.12.12
Delisting eines Basiswerts
Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für ETC-Options-Kontrakte festgelegte
maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der
Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“)
oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die
Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach
Maßgabe der Börsenordnung
1.
den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen ETC-OptionsKontrakte anordnen und
2.
die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die
betroffenen ETC-Options-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts
anordnen.
Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis
des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei
wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein
ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter
Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen
Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Ausschüttungen.
Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung
gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor
der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und
daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert
fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist über die Emittentin des Basiswerts ein
Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die
Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Basiswerts und des
Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen.
[…]
Annex A
zu Ziffer 1.6 der Kontraktspezifikationen:
Futures auf Aktien der
3i Group PLC
Minimale
Produkt-
Gruppen-
Kassa-
Kontrakt-
ID
kennung*
markt-ID*
größe
IIIF
GB01
XLON
1000
0,0001
GBX
ZURF
CH01
XVTX
10
0,0001
CHF
Preisver-
Währung **
änderung
[…]
Zurich Insurance Group AG - N.
*
Die Gruppenkennung sowie die Kassamarkt-ID werden von den Eurex-Börsen entsprechend der nachfolgenden
Tabelle vergeben und dienen unter anderem der Festlegung eines Handelsplatzes für den Preis der dem Kontrakt
zugrundeliegenden Aktie. Bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen
Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brussels, Euronext Paris und Euronext Amsterdam können
die Geschäftsführungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich für einen Kontrakt die Kassamarkt–ID ändern
und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt
bestimmen.
Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16
Eurex14
Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte
Stand 25.04.2016
und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland
Seite 9
und der Eurex Zürich
**
GBX: Pence Sterling
[…]
Annex B
zu Ziffer 2.6 der Kontraktspezifikationen:
Optionen auf Aktien der
Produkt-ID
A2A S.p.A.
Gruppenkennung*
KassamarktID*
Kontraktgröße
Maximale
Minimale
Laufzeit
Preisver-
(Monate)
änderung
Währung
**
EAM
IT12
XMIL
2,500
24
0,0005
EUR
ZUW1/2/4/5
CH13
XVTX
10
1
0,01
CHF
[…]
Zurich Insurance Group AG-N.
*
Die Gruppenkennung sowie die Kassamarkt-ID werden von den Eurex-Börsen entsprechend der nachfolgenden
Tabelle vergeben und dienen unter anderem der Festlegung eines Handelsplatzes für den Preis der dem Kontrakt
zugrundeliegenden Aktie. Bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen
Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brussels, Euronext Paris und Euronext Amsterdam können
die Geschäftsführungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich für einen Kontrakt die Kassamarkt–ID ändern
und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt
bestimmen.
**
GBX: Pence Sterling
[…]
Annex D
zu Ziffer 1.14 der Kontraktspezifikationen:
Minimale
Futures-Kontrakte auf Aktiendividenden
Produkt-
Gruppen-
Kassa-
Kontrakt-
("Aktiendividenden-Futures")
kennung
kennung*
markt-ID*
größe
3M Co
M2MM
US21
XNYS
1000
0,001
USD
Z2UR
CH21
XVTX
1000
0,001
CHF
Preisveränderung
Währung**
[…]
Zurich Insurance Group AG – N.
*
Die Gruppenkennung sowie die Kassamarkt-ID werden von den Eurex-Börsen entsprechend der nachfolgenden
Tabelle vergeben und haben lediglich eine interne Zuordnungsfunktion. Bei einem Wechsel des Referenzmarkts der
zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brussels,
Euronext Paris und Euronext Amsterdam können die Geschäftsführungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
für einen Kontrakt die Kassamarkt–ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts
festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen.
**
GBX: Pence Sterling
Gruppenkennung
Maßgeblicher Kassamarkt
ID des Kassamarktes
BE21
Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Brussels
XBRU
Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Paris
XPAR
Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Amsterdam
XAMS
[…]
FR21
[…]
GB23
[…]
[…]
********************************