Vortrag „Urheberrecht bei Masken- und

Vortrag „Urheberrecht bei Masken- und Brauchtumsgruppen“
(Christian Sickelmann, LWK-Rechtsausschuss)
I. Was ist Urheberrecht?
Das Urheberrecht betrifft eine schöpferische geistige Leistung. Es regelt das geistige Eigentum.
Davon zu trennen: Eigentum an der Sache selbst (z. B. Maske)
Fazit:
Das Urheberrecht regelt den Gestalt gewordenen Schöpfungsgedanken.
Man spricht auch von einem unkörperlichen Gut oder Immaterialgut.
Exkurs:
Nicht jedes Immaterialgut wird vom Urheberecht geschützt. So schützen z. B.
- das Wettbewerbsrecht vor unlauteren Praktiken (also vor unfairen Praktiken)
- das Markenrecht
die Unterscheidbarkeit von Waren durch bestimmte Kennzeichen von anderen Wettbewerbern und konkurrierenden Waren
- das Patentrecht
die technische Konstruktion.
Das Urheberrecht schützt die Art und Weise, wie etwas dargestellt wird, also die Gestaltung
und nicht die technische Beherrschung.
II. Was ist urheberrechtlich geschützt?
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
Entscheidend:
Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung sein , § 2 Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz).
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a) Persönlich:
Das Werk muss von Menschen geschaffen sein. Der Mensch muss den Einsatz und die Arbeitsweise der Hilfsmittel (beispielsweise Werkzeuge oder Maschinen) bestimmen.
b) Geistig:
Das Werk muss einen vom Urheber stammenden Gedanken- und Gefühlsinhalt haben, der
auf den Betrachter anregend wirkt.
c) Schöpfung:
Erschaffung von etwas noch nicht Dagewesenen. Absolut neu muss es aber nicht sein (vgl.
sogenannte „Doppelschöpfung“). In der Regel ist jedoch eine Andersartigkeit gegenüber
dem schon Bestehenden erforderlich, die aus der Masse des Alltäglichen herausragt (nur
eine handwerkliche Leistung genügt nicht).
Ab wann liegt bereits eine schutzfähige Gestaltung vor?
Abgrenzung: Die Idee
Die bloße Idee genießt keinen Urheberschutz (z. B. die Idee, Kollagen aus früheren Plakaten
über Fasnetsumzüge zusammenstellen). Erst die konkrete Ausführungsform (also die Kollage
selbst) kann schutzfähig sein. Die Übergänge sind fließend: Enthält die Idee bereits eine Beschreibung des Gegenstands, so kann die Beschreibung schutzfähig sein.
Wann ist die im Urheberrecht erforderliche Individualität (Einzigartigkeit) gegeben?
Anders als bei einem reinen Faschingskostüm (z. B. einem Clowns-Kostüm ohne historischen
Bezug) wird die Individualität bei Masken oder Kostümen von Brauchtumgsgruppen, die im
LWK anerkannt sind, immer bejaht werden können. Dies liegt daran, dass im LWK nur
Brauchtumsgruppen zugelassen werden, die vor einem geschichtlichen Hintergrund entstanden sind. Würde die Individualität eines Werks fehlen, könnte unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Schutz über das sogenannte Geschmacksmustergesetz erreicht werden. Dies betrifft uns aber weniger.
Merksatz:
Je individueller ein Werk ist, desto größer ist sein Schutzumfang.
Damit werden auch Abweichungen und ähnliche Nutzungen erfasst.
III. Wer ist Urheber?
Urheber ist der Schöpfer, nicht der Ideengeber und auch nicht der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist auch bei genauen Vorgaben nicht schutzfähig (seine Rechte als Auftraggeber
ergeben sich aus dem BGB; er muss nur das abnehmen, was seinen Vorgaben entspricht).
Abgrenzung: Gehilfe, Miturheber, Werkverbindung
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Der Gehilfe hat keinen eigenen Beitrag am Werk
Die Miturheber schaffen ein Werk gemeinsam, ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten (beispielsweise bei einem Häs).
Bei der Werkverbindung schaffen die Urheber kein gemeinsames Werk, sondern verwerten
verschiedene Werke gemeinsam (z. B. ein Maskenschnitzer und die Schneiderin eines Häs).
IV. Welche Rechte hat der Urheber?
Der Urheber hat vor allem Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte.
Das Urheberrecht als Ganzes ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG) und im Wesentlichen auch
nicht verzichtbar (§ 41 Abs. 4 UrhG). Die Verwertungsrechte des Urhebers können aber anderen Personen zur Nutzung eingeräumt werden (§ 29 Abs. 2 UrhG).
1. Urheberpersönlichkeitsrechte:
a) Veröffentlichungsrecht (ob und wie):
Dieses Recht kommt vor allem in der Literatur zur Anwendung.
b) Rückrufsrechte:
aa) wegen Nichtausübung:
Der Urheber kann das eingeräumte Nutzungsrecht zurückrufen, wenn dieses Recht nicht
oder nur unzureichend ausgeübt und dadurch berechtigte Interessen der Urhebers verletzt
werden (§ 41 UrhG). Er soll nicht mit ansehen müssen, wie sein Werk „in einer Schublade
verschwindet“.
Dieses Rückrufsrecht ist im Voraus unverzichtbar, seine Ausübung lässt sich jedoch mit einer
Vereinbarung für bis zu fünf Jahren ausschließen (§ 41 Abs. 4 UrhG).
bb) wegen gewandelter Überzeugung:
Dieses Rückrufsrecht ist im Zusammenhang mit uns kaum denkbar. Es kommt nur bei beachtlichen Gründen in Betracht, z. B. im Bereich der Literatur, bei einer Änderung der politischen oder religiösen Überzeugung oder bei anderen Werken, wenn neue wissenschaftliche
Erkenntnisse vorliegen.
c) Urhebernennungsrecht:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13 UrhG).
Dieses Recht ist unübertragbar und unverzichtbar.
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Auch wenn in der Praxis der Urheber meist nicht genannt wird, bleibt sein Recht bestehen.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie
diese aussieht.
d) Recht auf Integrität (Unbescholtenheit, Unverletzlichkeit) des Werks:
Das Werk darf nur unverändert genutzt werden. Abweichungen können jedoch im Rahmen
des Nutzungsrechts vereinbart werden.
Verboten sind auch Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden
(§ 14 UrhG). Es erfolgt eine Interessenabwägung.
e) Zugangsrecht:
Zweck:
Der Urheber darf sich ein Vervielfältigungsstück verschaffen, z. B. durch eine Fotografie.
2. Verwertungsrechte:
Hierunter fällt das Vervielfältigungsrecht:
Das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, unabhängig vom Verfahren und
von der Anzahl (§ 16 Abs. 1 UrhG).
Abgrenzung: Privater Gebrauch
Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werks zum privaten Gebrauch herzustellen (§ 53 Abs. 1 UrhG).
Was ist „privater Gebrauch“?
Er betrifft den Familien- und Freundeskreis, also einen überschaubaren Personenkreis (bei
Masken- und Brauchtumsgruppen ist dies nicht gegeben)
Zu trennen vom Verwertungsrecht, das im Grundsatz nur der Urheber hat, ist das Nutzungsrecht, das vom Urheber eingeräumt wird.
Aufgrund der Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Ganzes sind auch die einzelnen Verwertungsrechte nicht vollständig übertragbar, sondern nur ausschnittsweise. Ein Nutzungsrecht ist also ein Ausschnitt eines Verwertungsrechts. Geregelt wird das jeweilige Nutzungsrecht meistens (nicht immer) durch einen Nutzungsvertrag.
V. Der Nutzungsvertrag:
Wenn kein Nutzungsvertrag geschlossen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.
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1. Keine Schriftform:
Der Nutzungsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, es sei denn es soll eine dem
Gesetz unbekannte Nutzungsart vereinbart werden. Die Schriftform ist jedoch unbedingt zu
empfehlen, weil sich der Inhalt des Vertrags dann besser beweisen lässt, als wenn er nur
mündlich abgeschlossen worden wäre.
2. Empfehlenswerter Inhalt eines Nutzungsvertrags (aus der Sicht von Masken- und Brauchtumsgruppen):
a) Herstellung, Ablieferung und Rückgabe:
Genaue Bezeichnung der Werks (z. B. die Maske „Name“ )
Herstellungs- und Ablieferungspflicht
Rückgabe des Originals (z. B. für die Herstellung von Vervielfältigungsstücken)
b) Umfang des Nutzungsrechts:
Zu empfehlen ist ein exklusives Nutzungsrecht (der Urheber darf das Werk nicht mehr nutzen und auch kein ähnliches oder identisches Werk herstellen).
Zweck: Vermeidung einer Konkurrenz
Eine zeitliche Dauer kann, muss aber nicht vereinbart werden.
Wird keine zeitliche Dauer vereinbart, ist der Vertrag zwar vorzeitig kündbar, aber nur aus
einem sogenannten „wichtigen Grund“ (z. B. das oben besprochene Recht des Urhebers auf
Unverletzlichkeit seines Werks).
c) Verschaffung und Garantie des Nutzungsrechts:
Die Verschaffung erfolgt in der Regel mit der Ablieferung des Werks.
Wichtig ist, dass der Urheber garantiert, keine Nutzungsrechte an eine andere Person hinsichtlich des Werks gegeben zu haben (dies ist bei einer Maske aufgrund der Individualität
kaum denkbar, möglicherweise aber bei einem Häs).
d) Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung:
Das Rückrufsrecht des Urhebers wegen Nichtausübung lässt sich nicht komplett ausschließen, aber durch eine Vereinbarung bis zu fünf Jahren.
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Die Notwendigkeit ist für uns zwar eher selten. Es könnte aber dann relevant werden, wenn
eine Gruppe aus Gründen des Nachwuchsmangels oder aus anderen Gründen eine längere
Zeit nicht aktiv wäre.
e) Vergütung:
Die Vergütung sollte möglichst klar und einfach geregelt werden.
f) Enthaltenspflicht, Wettbewerbsverbot:
Dies haben wir bereits oben beim Umfang des Nutzungsrechts angesprochen.
f) Beendigung des Vertrags:
Auch dies haben wir bereits oben beim Umfang des Nutzungsrechts angesprochen.
VI. Wie lange gilt der Urheberrechtsschutz:
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Das Todesjahr wird nicht mitgerechnet. Stirbt der Urheber z. B. im Oktober 2015, so beginnt
die 70-jährige Schutzdauer am 01.01.2016 und endet am 31.12.2085 (§ 69 UrhG).
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