L I A . nrw Biomonitoring – auch ein Instrument zur Qualitätssicherung der Gefährdungsbeurteilung? Dr. rer. nat. Julia Latzin, Dr. med. Michael Hagmann LIA.nrw Düsseldorf, 20. November 2015 www.lia.nrw.de L I A . nrw Das LIA.nrw berät und unterstützt die Landesregierung NRW und die Dienststellen des staatlichen Arbeitsschutzes in Fragen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung in der Arbeitswelt. Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. www.lia.nrw.de L I A . nrw (Hoffentlich) hinlänglich bekannt: 1/3 Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Gefährdungsbeurteilung 20.11.2015 4 www.lia.nrw.de L I A . nrw (Hoffentlich) hinlänglich bekannt: 2/3 Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten sind auszuschließen (bzw. auf ein Minimum zu reduzieren). § 7 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung Minimierungsgebot 20.11.2015 5 www.lia.nrw.de L I A . nrw (Hoffentlich) hinlänglich bekannt: 3/3 Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. § 6 Abs. 2 Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Biomonitoring 20.11.2015 6 www.lia.nrw.de L I A . nrw Die „neue“ ArbMedVV… … verunsichert Viele bezüglich der Weitergabe von BiomonitoringErgebnissen Recht auf Selbstbestimmung wurde hervorgehoben. Der Arbeitgeber erhält keine Mitteilung über individuelle Ergebnisse (ärztliche Schweigepflicht). Teil der individuellen Vorsorge 20.11.2015 7 www.lia.nrw.de L I A . nrw Eigentlich unverändert… Ergeben sich bei der Auswertung der Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, so hat der Arzt/die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. § 6 Abs. 4 ArbMedVV 20.11.2015 8 www.lia.nrw.de L I A . nrw Arbeitsmedizinische Regel 6.2 Biomonitoring (1/2) Diese AMR konkretisiert […] die Anforderungen des §6 (2) der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Vermutungswirkung 20.11.2015 9 www.lia.nrw.de L I A . nrw AMR 6.2 „Biomonitoring“ (2/2) 1. (1) […] Die Erkenntnisse (aus dem Biomonitoring) können unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht in die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers einfließen. 6.3 Die Analysenergebnisse und deren Bewertung unterliegen als personengebundene Daten der ärztlichen Schweigepflicht (§203 Abs. 1 StGB). Die Weitergabe an Dritte darf ohne Zustimmung des oder der Beschäftigten nur in anonymisierter Form erfolgen. Einzelarbeitsplätze 20.11.2015 10 www.lia.nrw.de L I A . nrw Es gibt viele Werte zur Beurteilung (1/2) 2.5: Werte zur Beurteilung (2) Werte zur Beurteilung nach dieser AMR sind: Biologische Grenzwerte (BGW), Biologische Arbeitsstoff-ToleranzWerte (BAT), Äquivalenzwerte in biologischem Material zum Akzeptanz- und Toleranzrisiko, Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA), Biologische Leit-Werte (BLW), Biological Limit Values (BLV) 20.11.2015 11 www.lia.nrw.de L I A . nrw Es gibt viele Werte zur Beurteilung (1/2) 2.5: Werte zur Beurteilung (2) Werte zur Beurteilung nach dieser AMR sind: Biologische Grenzwerte (BGW), Biologische Arbeitsstoff-ToleranzWerte (BAT), Äquivalenzwerte in biologischem Material zum Akzeptanz- und Toleranzrisiko, Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA), Biologische Leit-Werte (BLW), Biological Limit Values (BLV) 20.11.2015 12 www.lia.nrw.de L I A . nrw Quelle: Drexler und Göen (2012) Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 47: 449-459 Es gibt viele Werte zur Beurteilung (2/2) Abkürzung Evaluationskriterium Herku nft Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert BAT Empfindlichster, toxikologisch relevanter Endpunkt DFG Biologischer Leitwert BLW Empfindlicher, toxikologischer Endpunkt DFG Biologischer Grenzwert BGW Empfindlichster, toxikologisch relevanter Endpunkt AGS Bezeichnung Gesundheitsbasierte Werte Risikobasierte Werte (ERB-Konzept) Handlungsanleitung LV 55 Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko - Äquivalenzwert zum Toleranzrisiko - Korrelation zur Luftkonzentration mittels EKA (TRGS 910) AGS AGS Deskriptive Werte Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert 20.11.2015 EKA Korrelation der Konzentration des Biomonitoring-Parameters mit der Konzentration in der Luft DFG BAR 95. Perzentil einer beruflich nicht belasteten Gruppe DFG 13 www.lia.nrw.de L I A . nrw Biomonitoring-Auskunftssystem der Baua 20.11.2015 14 www.lia.nrw.de L I A . nrw Fazit (1/2) Biomonitoring sollte viel öfter durchgeführt werden (es gibt viel mehr Werte zur Beurteilung als den BGW). Betriebsärztlicherseits sollte die Möglichkeit der anonymen Weitergabe von Ergebnissen zur Qualitätssicherung der Gefährdungsbeurteilung viel stärker genutzt werden. Bei Einzelarbeitsplätzen darf unter keinen Umständen die Anonymität des Beschäftigten verletzt werden. 20.11.2015 15 www.lia.nrw.de L I A . nrw Fazit (2/2) Biomonitoring – auch ein Instrument zur Qualitätssicherung der Gefährdungsbeurteilung? JA, aber sicher! 20.11.2015 16 www.lia.nrw.de L I A . nrw www.lia.nrw.de/themengebiete/gesundheitsrisiken/gefahrstoffe/Biomonitoring/ LIA.nrw gesünder arbeiten und leben. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. www.lia.nrw.de
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