Biomonitoring – Allgemeine Informationen

L I A . nrw
Biomonitoring –
auch ein Instrument zur Qualitätssicherung
der Gefährdungsbeurteilung?
Dr. rer. nat. Julia Latzin,
Dr. med. Michael Hagmann
LIA.nrw
Düsseldorf, 20. November 2015
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Das LIA.nrw berät und unterstützt die
Landesregierung NRW und die Dienststellen des
staatlichen Arbeitsschutzes in Fragen der
Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der
Gesundheitsförderung in der Arbeitswelt.
Landesinstitut für
Arbeitsgestaltung
des Landes
Nordrhein-Westfalen.
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(Hoffentlich) hinlänglich bekannt:
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Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder
freigesetzt werden können.
§ 6 Abs. 1
Gefahrstoffverordnung
3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller
Expositionswege;
6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Gefährdungsbeurteilung
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(Hoffentlich) hinlänglich bekannt:
2/3
 Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten sind
auszuschließen (bzw. auf ein Minimum zu reduzieren).
§ 7 Abs. 4
Gefahrstoffverordnung
Minimierungsgebot
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(Hoffentlich) hinlänglich bekannt:
3/3
 Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und
geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des
Beschäftigten durchgeführt werden.
§ 6 Abs. 2 Verordnung zur
Arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Biomonitoring
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Die „neue“ ArbMedVV…
… verunsichert Viele bezüglich der Weitergabe von BiomonitoringErgebnissen
 Recht auf Selbstbestimmung wurde hervorgehoben.
 Der Arbeitgeber erhält keine Mitteilung über individuelle Ergebnisse
(ärztliche Schweigepflicht).
 Teil der individuellen Vorsorge
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Eigentlich unverändert…
 Ergeben sich bei der Auswertung der Erkenntnisse der
arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte dafür, dass die
Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, so hat der
Arzt/die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und
Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.
§ 6 Abs. 4 ArbMedVV
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Arbeitsmedizinische Regel 6.2 Biomonitoring
(1/2)
Diese AMR konkretisiert […] die Anforderungen des §6 (2) der
ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit
davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der
Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung,
muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Vermutungswirkung
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AMR 6.2 „Biomonitoring“
(2/2)
1. (1) […] Die Erkenntnisse (aus dem Biomonitoring) können unter
Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht in die
Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers einfließen.
6.3
Die Analysenergebnisse und deren Bewertung unterliegen als
personengebundene Daten der ärztlichen Schweigepflicht (§203 Abs. 1
StGB). Die Weitergabe an Dritte darf ohne Zustimmung des oder
der Beschäftigten nur in anonymisierter Form erfolgen.
Einzelarbeitsplätze
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Es gibt viele Werte zur Beurteilung
(1/2)
2.5: Werte zur Beurteilung
(2) Werte zur Beurteilung nach dieser AMR sind:
Biologische Grenzwerte (BGW), Biologische Arbeitsstoff-ToleranzWerte (BAT), Äquivalenzwerte in biologischem Material zum
Akzeptanz- und Toleranzrisiko, Expositionsäquivalente für
krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA), Biologische Leit-Werte (BLW),
Biological Limit Values (BLV)
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Es gibt viele Werte zur Beurteilung
(1/2)
2.5: Werte zur Beurteilung
(2) Werte zur Beurteilung nach dieser AMR sind:
Biologische Grenzwerte (BGW), Biologische Arbeitsstoff-ToleranzWerte (BAT), Äquivalenzwerte in biologischem Material zum
Akzeptanz- und Toleranzrisiko, Expositionsäquivalente für
krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA), Biologische Leit-Werte (BLW),
Biological Limit Values (BLV)
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Quelle: Drexler und Göen (2012) Arbeitsmed.
Sozialmed. Umweltmed. 47: 449-459
Es gibt viele Werte zur Beurteilung
(2/2)
Abkürzung
Evaluationskriterium
Herku
nft
Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert
BAT
Empfindlichster, toxikologisch relevanter
Endpunkt
DFG
Biologischer Leitwert
BLW
Empfindlicher, toxikologischer Endpunkt
DFG
Biologischer Grenzwert
BGW
Empfindlichster, toxikologisch relevanter
Endpunkt
AGS
Bezeichnung
Gesundheitsbasierte Werte
Risikobasierte Werte (ERB-Konzept)  Handlungsanleitung LV 55
Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko
-
Äquivalenzwert zum Toleranzrisiko
-
Korrelation zur Luftkonzentration mittels EKA
(TRGS 910)
AGS
AGS
Deskriptive Werte
Expositionsäquivalente für
krebserzeugende Arbeitsstoffe
Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert
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EKA
Korrelation der Konzentration des
Biomonitoring-Parameters mit der
Konzentration in der Luft
DFG
BAR
95. Perzentil einer beruflich nicht belasteten
Gruppe
DFG
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Biomonitoring-Auskunftssystem der Baua
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Fazit
(1/2)
 Biomonitoring sollte viel öfter durchgeführt werden (es gibt viel mehr
Werte zur Beurteilung als den BGW).
 Betriebsärztlicherseits sollte die Möglichkeit der anonymen
Weitergabe von Ergebnissen zur Qualitätssicherung der
Gefährdungsbeurteilung viel stärker genutzt werden.
 Bei Einzelarbeitsplätzen darf unter keinen Umständen die
Anonymität des Beschäftigten verletzt werden.
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Fazit
(2/2)
Biomonitoring –
auch ein Instrument zur
Qualitätssicherung der
Gefährdungsbeurteilung?
JA, aber sicher!
20.11.2015
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gesünder arbeiten und leben.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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