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INTERNATIONALE STUDIERENDE IN ÖSTERREICH AUS
AUFENTHALTSRECHTLICHER SICHT
Tagung:
Zur Situation internationaler Studierender in Österreich
27. April 2015 | Linz
Mag. Dietmar Hudsky
Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/4 - Aufenthalts-,
Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: +43 - (0)1 - 531 26 - 0
internationale Studierende – Statistik
(erteilte Bewilligungen)
 EWR-Bürger/Schweizer: Anmeldebescheinigung für Ausbildung
Jahr
2014
2013
2012
2011
Anzahl
4.758
4.649
5.679
4.574
(Schüler und Studierende)
 Drittstaatsangehörige: „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“
Jahr
2014
2013
2012
2011
Erstbewilligung
5.376
4.568
4.656
3.850
Verlängerung
11.818
11.240
10.542
9.823
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EWR-Bürger und Schweizer
 Anmeldebescheinigung
 binnen vier Monaten ab Einreise bei der NAG-Behörde
 Voraussetzungen:
o
o
o
o
ausreichende Existenzmittel
Zulassung zu einer österreichischen Universität, FH etc.
Krankenversicherung
gültiger Personalausweis oder Reisepass
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Drittstaatsangehörige
 „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ möglich für:
o ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer
Universität, Fachhochschule und akkreditierten Privatuniversität
oder an einer Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten
Pädagogischen Hochschule oder
o Absolvierung eines Universitätslehrganges, FachhochschulLehrganges, anerkannten privaten Studienganges oder
anerkannten privaten Hochschullehrganges
o Absolvierung eines Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf
eine Ergänzungsprüfung
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Erteilungsvoraussetzungen
 gesetzeskonforme Antragstellung (grundsätzlich im Ausland;
visumfreie StA. auch im Inland)
 geplante Neuerungen mit FrÄG 2015:
Inlandsantragstellung möglich für:
o Stipendiaten
o Austauschstudenten
o Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungs- oder
Forschungsprogrammen der EU, z.B. ERASMUS
o Ausländer an der Diplomatischen Akademie für pädagogische
Tätigkeit oder Ausbildung und
o Forscher, die eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle
unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen
Inlandsantragstellung: kein Bleiberecht, daher Antragstellung
unmittelbar nach der Einreise
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Erteilungsvoraussetzungen
 Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung
 ausreichende finanzielle Unterhaltsmittel (Haftungserklärung oder
Vermögen):
o bis 24 Jahre: 481,75 pro Monat (5.781,- pro Jahr)
o ab 24 Jahre: 872,31 pro Monat (10.467,72 pro Jahr)
o Wert der freien Station: 278,72
 alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz
 Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag,
Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung)
 gültiges Reisedokument
 Geburtsurkunde
 behördliches Führungszeugnis
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Verlängerung
 nur bei Studienerfolgsnachweis (positiv beurteilte Prüfungen im
Umfang von mind. 8 Semesterstunden oder 16 ECTS-Punkte im
vorangegangen Studienjahr)
 bei erster Verlängerung: Nachweis über ordnungsgemäßen Besuch
des Vorstudienlehrganges + Nachweis über den Aufstieg in die
nächsthöhere Stufe
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Vorstudienlehrgang
 spätestens bei der zweiten Verlängerung: Nachweis der
Ergänzungsprüfung aus Deutsch + Studienbestätigung als
ordentlicher Studierender
 bei Studienrichtungen mit einem Aufnahmeverfahren:
vorheriger Besuch des Vorstudienlehrganges möglich
 „Mitteilung über Fristverlängerung“ zum Nachweis der
deutschen Sprachkenntnisse ohne Berechtigung des
Besuches des Vorstudienlehrganges: keine weitere
Aufenthaltsbewilligung möglich, da keine außerordentlichen
Studierenden
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Erwerbstätigkeit
 selbständig oder unselbständig möglich
 keine Beeinträchtigung des Studiums durch Erwerbstätigkeit
 Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung:
o Beschäftigung bis zu 10 Wochenstunden
o nach Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums
bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums für eine
Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
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Studienabsolventen
 einmalige 6-monatige Bestätigung zum Zweck der Arbeitssuche
 Antragstellung vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung
 Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für Studienabsolvent im
Inland während der Gültigkeitsdauer der Bestätigung möglich
geplante Neuerung mit FrÄG 2015: jede „Rot-Weiß-Rot – Karte“
 kein Bleiberecht durch Antragstellung auf „Rot-Weiß-Rot - Karte“
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„Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Studienabsolventen
 Nachweis eines konkreten Beschäftigungsangebotes (entsprechend
dem Ausbildungsniveau)
 monatliches Mindestbruttoentgelt: € 2.092,50 zuzüglich
Sonderzahlungen
 keine Arbeitsmarktprüfung
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„Aufenthaltsbewilligung – Forscher“
Geplante Neuerung mit FrÄG 2015:
 Entfall der Haftungserklärung
 stattdessen Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem
gleichzusetzende Einkünfte (zB Stipendien,
Drittmittelfinanzierungen)
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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