Der Kollektivvertrag Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien Allgemeines I Eigenschöpfung der arbeitsrechtlichen Praxis Sicherung von Mindestlöhnen und Mindeststandards ohne Einschaltung des Staates Gestaltung der Arbeitsbedingungen unabhängig von Gesetzgeber und Regierung Wolfgang Brodil 2 Allgemeines II Entstanden praeter legem und zum Teil gegen staatliche Gesetze Durchsetzung mittels Drohung der sonstigen Arbeitsverweigerung (Streik) Zusammenhang zwischen Kollektivvertrag und Arbeitskampf Wolfgang Brodil 3 Allgemeines III Vertragsmodell: • keine unmittelbare Bindung der einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber • Bindungswirkung nach allgemeinen Grundsätzen nur zwischen den Vertragsparteien • Arbeitgeber konnte mit rechtlichen Mitteln nicht zur Einhaltung gezwungen werden Wolfgang Brodil 4 Allgemeines IV Ordnungsfaktor Nebeneinander der staatlichen Ordnung und der Regelung des Arbeitslebens durch Verbände Großbritannien: Abschluss der KV zur Gänze außerhalb der staatlichen Sphäre Andere europ. Staaten: KV sollen bindende Wirkung erhalten und vor staatlichen Gerichten durchsetzbar werden Wolfgang Brodil 5 Allgemeines V Rechtslage Deutschland: • KV durch Verfassung garantiert • Regelungsvorrang vor dem einfachen Gesetz Rechtslage in Österreich: • KV ist dem einfachen Gesetz untergeordnet • hM sieht ihn als Rechtsquelle eigener Art • In der Verfassung nicht ausdrücklich vorgesehen, aber verfassungsrechtlich unbedenklich Wolfgang Brodil 6 Allgemeines VI Gesetzgeber hat dem Regelungsbereich der Kollektivvertragsparteien inhaltliche Grenzen gezogen Kollektivvertragsgedanke auch auf andere Bereiche übertragen Internationaler Kollektivvertrag für multinationale Konzerne (derzeit noch ungelöstes Problem) Wolfgang Brodil 7 Vom KV erfasst Nicht erfasst Private Arbeitsverhältnisse Öffentlicher Dienst (abschließend geregelt durch Beamtendienstrecht) Freie Dienstverträge Werkverträge Wolfgang Brodil 8 Funktionen I Konfliktbereinigung • Einige Rechtsordnungen untersagen Arbeitskämpfe und sehen Zwangsschlichtungen vor • In Österreich keine Zwangsschlichtung sondern freiwillige Schlichtung durch Bundeseinigungsamt als Vermittler (§§153ff ArbVG) Schutzfunktion • Mindestarbeitsbedingungen • Begrenzung der Arbeitsanforderungen • Können nicht durch abweichende vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden Wolfgang Brodil 9 Funktionen II Friedensfunktion • Die im KV ausgehandelten Arbeitsbedingungen stehen für gewisse Zeit außer Streit • Vorübergehende Lösung Rechtsfortbildende Funktion • Neugestaltung des Arbeitsrechts • Vereinheitlichung und Typisierung der Arbeitsbedingungen • Relativ zwingend Wolfgang Brodil 10 Funktionen III Kartellfunktion • • • • KVs liegen auch im Arbeitgeberinteresse KVs sind Kartelle Vereinbarkeit mit Wettbewerbsrecht der EU? Bereichsausnahme vom Kartellverbot des Art 101ff AEUV Wolfgang Brodil 11 Kollektivvertragsfähigkeit KV-fähigkeit ex lege bei Erfüllung bestimmter Merkmale generell abstrakt Wolfgang Brodil KV-fähigkeit durch Zuerkennung individuell durch Verwaltungsakt dient der Rechtssicherheit 12 Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes I KV-Fähigkeit kraft Gesetz Gesetzliche Interessenvertretungen Juristische Personen des öffentlichen Rechts Wolfgang Brodil 13 Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher Interessenvertretungen I Voraussetzungen § 4 Abs 1 ArbVG: 1) Aufgabe die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten 2) Gegnerfreiheit • Problem dort wo selbständige und unselbständige Angehörige des Berufsstandes zu den Mitgliedern zählen Pflichtmitgliedschaft Errichtungsgesetz zB Wirtschaftskammergesetz Wolfgang Brodil 14 Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher Interessenvertretungen I Kollektivvertragsfähig auf Arbeitgeberseite: Wirtschaftskammern Auf Arbeitnehmerseite: Kammern für Arbeiter und Angestellte • Kammern für Arbeiter und Angestellte üben ihre Zuständigkeit zugunsten des ÖGB nicht aus Wolfgang Brodil 15 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts Eingeschränkte KV-Fähigkeit § 7 ArbVG: Juristische Personen des öffentl. Rechts sind selbst kvfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kvfähigen Körperschaft angehören kv-fähig bezüglich eigener AN, die in solchen Bereichen beschäftigt sind die nicht zum Wirkungsbereich eines kv-fähigen AG-Verbandes gehören Sonderkollektivvertragsfähigkeit von privaten Unternehmen: PostAG, TelekomAG Wolfgang Brodil 16 Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit II 2 formelle Voraussetzungen 2 materielle Voraussetzungen Verleihung Formelle Voraussetzungen: 1) Koalition (freiwillige Interessensvertretung) muss sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln 2) Einrichtung der Interessenvertretung auf einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich Wolfgang Brodil 17 Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit II Materielle Voraussetzungen: 1) Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung aufgrund der Mitgliederanzahl und des Umfangs der Aktivitäten 2) Gegnerunabhängigkeit: keine Mitglieder die gleichzeitig soziale Gegenspieler sind Kollektivvertragsfähigkeit von Vereinen: 1) Maßgebliche Bedeutung aufgrund Mitgliederzahl, Tätigkeitsumfang und vom Verein beschäftigte AN 2) Eingeschränkte KV-Fähigkeit Wolfgang Brodil 18 Zuerkennungsverfahren Verfahren nur auf Antrag § 5 Abs 1 ArbVG Konstitutiver Verwaltungsakt Bundeseinigungsamt (Bescheid) Kein Ermessensakt Zuerkennung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen (deklarative Kundmachung) Bei Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen: Aberkennungsbescheid Wichtigste Koalitionen in Ö. die kv-fähig kraft Verleihung sind: ÖGB und Fachgewerkschaften, Verband angestellter Apotheker, Verband österr. Banken und Bankiers, österr. Sparkassenverband, österr. Raiffeisenverband… Wolfgang Brodil 19 Kollektivvertragsabschluss Auf jeder Seite mind. eine kollektivvertragsfähige Partei § 2 Abs 1 ArbVG Mehrere Verbände auf einer Seite: mehrgliedriger KV Wahlfreiheit des Abschlusspartners Kein zwingender Mindestinhalt Auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen § 17 Abs 1 ArbVG Schriftform ist zwingend § 2 Abs 1 ArbVG Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln möglich-nur mit ex nunc Wirkung Wolfgang Brodil 20 Kollektivvertragsabschluss Hinterlegung beim zuständigen Bundesministerium gem. § 14 ArbVG Kundmachung des Abschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung • Text wird nicht kundgemacht Arbeitgeber trifft die Pflicht den KV im Betrieb aufzulegen (§ 15 ArbVG) Wolfgang Brodil 21 Kollektivvertragsinhalt Schuldrechtlicher Teil Normativer Teil Rechtsbeziehungen zwischen den KVParteien § 2 Abs 2 Z 1 ArbVG Durchführungspflicht Einwirkungspflicht Friedenspflicht Wolfgang Brodil Bindung der einzelnen, kollektivvertragsunterworfenen ArbeitsvertragsParteien Gesetze im materiellen Sinn § 2 Abs 2 Z 1-7 ArbVG 22 Der normative Teil I Inhaltsnormen § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG: • Rechte und Pflichten der AG und AN • Typische regelmäßig wiederkehrende Inhalte des Arbeitsvertrages: Entgelt Arbeitszeit Urlaub Kündigungsbeschränkungen Konkurrenz-, Ausbildungskostenrückersatzklauseln Wolfgang Brodil 23 Der normative Teil II Sozialplannormen § 2 Abs 2 Z 4 ArbVG: • Maßnahmenkatalog zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der für die AN nachteiligen Folgen einer einschneidenden Betriebsänderung • Sozialpläne können auch durch Betriebsvereinbarungen erlassen werden Betriebsverfassungsrechtliche Normen: • Betriebsverfassung grundsätzlich absolut zwingend gesetzlich geregelt • KV kann Regelungsmacht an Parteien der Betriebsvereinbarung delegieren Wolfgang Brodil 24 Der normative Teil III Normen über gemeinsame Einrichtungen § 2 Abs 2 Z 6 ArbVG: • Einrichtung gemeinsamer Institutionen (Urlaubskassen, Ausbildungszentren) Sonstige gesetzlich zugelassene Normen § 2 Abs 2 Z 7 ArbVG: • Auch andere Gesetze enthalten Ermächtigungen zur kollektivvertraglichen Regelsetzung Zulassungsnormen: Ermächtigung Ausnahmen von zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erlassen (zB Arbeitszeitrecht) Wolfgang Brodil 25 Rechtswirkungen des normativen Teils Normwirkung: unmittelbare Rechtsverbindlichkeit Im Zweifel sind Bestimmungen relativ zwingend (§ 3 Abs 1 ArbVG) Günstigkeitsprinzip: die günstigeren Bestimmungen eines Arbeitsvertrages gehen vor Betriebsverfassungsrechtliche Normen wirken stets absolut zwingend Wolfgang Brodil 26 Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht KV kann nur generell-abstrakte Regelungen treffen Rechtssetzungsmacht kann nicht an Dritte delegiert werden Bindung an zwingendes Recht hL geht von einer unmittelbaren Grundrechtsbindung aus Sittenwidrigkeitsgrenze § 879 Abs 1 ABGB Wolfgang Brodil 27 Ist-Lohnklauseln Zwei Arten: 1) Ist-Lohn- Garantieklausel: AG wird verpflichtet den bisher bezahlten überkollektivvertraglichen Lohn zu erhöhen und der erhöhte Lohn soll zur Gänze unabdingbar sein 2) Schlichte Ist-Lohnklausel: Verpflichtung des AG den bisherigen überkollektivvertraglichen Lohn aufzustocken; der neue kollektivvertragl. Mindestlohn ist unabdingbar Wolfgang Brodil 28 Geltungsbereich Kollektivvertragszuständigkeit: Bereich den die KVParteien regeln können Geltungsbereich: Bereich den die KV-Parteien regeln wollen Zeitlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Geltungsbereich Persönlicher Geltungsbereich Wolfgang Brodil Fachlicher Geltungsbereich 29 Zeitlicher Geltungsbereich Grundregel: KV wird mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag wirksam § 11 Abs 2 ArbVG Zeitpunkt des Inkrafttretens kann von den KV-Parteien frei festgelegt werden Rückwirkung ist zulässig Beendigung: • Einseitige Auflösung aus wichtigem Grund • Einvernehmliche Beendigung • Kündigung • Erlöschen bei Kundmachung der Aberkennung der KVFähigkeit § 17 Abs 3 ArbVG Wolfgang Brodil 30 Räumlicher Geltungsbereich Beschränkung auf bestimmte Regionen möglich Persönlicher Geltungsbereich Beschränkung auf bestimmte Personengruppen zB Angelstellte, Jugendliche usw… Grenzen: • Keine Beschränkung auf Mitglieder des abschließenden Verbandes § 12 ArbVG • KV für Personengruppen dürfen diese nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen (Gleichheitsgrundsatz) Wolfgang Brodil 31 Fachlicher Geltungsbereich Bestimmt die Branche für die der KV abgeschlossen wurde Hängt von der Organisationszugehörigkeit des AG ab Wolfgang Brodil 32 Kollektivvertragsunterworfenheit Außenseiter auf AN-Seite § 8 ArbVG Wolfgang Brodil Kollektivvertragsangehörige § 12 Abs 1 ArbVG Mitglieder einer der beiden KV-Parteien AN eines kollektivvertragsangehörigen AG die selbst nicht kollektivvertragsangehörig sind 33 Kollektivvertragsunterworfenheit I KV-unterworfen sind alle Arbeitsverhältnisse die in den zeitlichen, räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen Kollektivvertragsangehörige § 8 ArbVG: • AG und AN die Mitglieder einer der beiden KV-Parteien sind • Unterworfenheit endet weder durch Verbandsaustritt noch durch Betriebsübernahme • Weitergeltung tritt nicht ein wenn der ausgetretene oder den Betrieb übernehmende AG einem anderen KV unterliegt Wolfgang Brodil 34 Kollektivvertragsunterworfenheit II Außenseiterwirkung auf Arbeitnehmerseite § 12 Abs 1 ArbVG: • AN eines kv-angehörigen AG die selbst nicht nach § 8 Z 1 ArbVG kollektivvertragsangehörig sind (sind nicht Mitglied der abschließenden Gewerkschaft) • Auf AG-Seite keine Außenseiterwirkung Verweisungsklauseln: einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendung eines bestimmten KV • KV wird Inhalt des Einzelarbeitsvertrages Wolfgang Brodil 35 Kollision von Kollektivverträgen I Kollision Abschluss eines neuen KV – Lex posterior derogat legi priori Lex specialis derogat legi generali Wolfgang Brodil AG ist mehrfach kvunterworfen 36 Kollision von Kollektivverträgen II Ein Arbeitsverhältnis kann immer nur einem KV unterliegen Kollision, wenn zwei KV für denselben zeitlichen, örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich unterschiedliche Normen über denselben Gegenstand enthalten Parteien schließen neuen KV ab ohne über das Schicksal des alten KV eine Vereinbarung zu treffen – der neuere KV geht dem alten und der speziellere KV dem allgemeineren vor Wolfgang Brodil 37 Kollision von Kollektivverträgen III AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen AG ist mehrfach kv-unterworfen Mehrere KV mit gleichem fachlichen Geltungsbereich Wolfgang Brodil Unterworfenheit des AG unter mehrere KV mit unterschiedlichem fachlichen Geltungsbereich 38 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen Grundsatz der Tarifeinheit • Innerhalb eines Betriebes soll nur ein KV gelten (Mischbetrieb) Grundsatz der Tarifvielfalt • Nur dann, wenn der Betrieb nach fachlichen Gesichtspunkten organisatorisch untergliedert ist • Nie im Mischbetrieb • Es gilt der jeweils fachnächste Kollektivvertrag Wolfgang Brodil 39 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen AG ist gleichzeitig Mitglied bei einer freiwilligen und einer gesetzlichen Arbeitgebervereinigung: • § 6 ArbVG: Wird der KV von der freiwilligen Arbeitgebervereinigung wirksam verliert die gesetzliche Arbeitgebervereinigung für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich dieses KV ihre KV-Fähigkeit bezüglich der Mitglieder der freien Arbeitgebervereinigung • Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen Wolfgang Brodil 40 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen Der Kollisionsfall bei gleichzeitiger Mitgliedschaft bei mehreren freiwilligen Arbeitgebervereinigungen ist nicht geregelt • Analog § 12 Abs 2 ArbVG stellt man auf die zeitliche Priorität ab, oder • der für die AN günstigere KV wird angewendet Wolfgang Brodil 41 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen Fachlich verschiedene Kollektivverträge • Bei mehreren Betrieben gilt in jedem Betrieb der fachlich und örtlich einschlägige KV (§ 9 Abs 1 ArbVG) • Dasselbe gilt bei fachlicher und organisatorischer Gliederung in Betriebsabteilungen (§ 9 Abs 2 ArbVG) Wolfgang Brodil 42 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen Mischbetrieb: keine fachliche und organisatorische Untergliederung • Gem. § 9 Abs 3 ArbVG gilt der KV für jenen fachlichen Wirtschaftsbereich der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (Umsatz) • • Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung kann durch Betriebsvereinbarung festgestellt werden § 9 Abs 4 ArbVG: wenn maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung nicht festgestellt werden kann, kommt jener KV zur Anwendung dem innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches mehr AN unterliegen Wolfgang Brodil 43 AN in Mischverwendung AN arbeitet in mehreren Betrieben oder Betriebsabteilungen des AG mit unterschiedlichen KV Es kommt nur ein KV zur Anwendung (§ 10 ArbVG) § 10 Abs 1 ArbVG: es ist jener KV anzuwenden der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht Kann das zeitliche Überwiegen nicht festgestellt werden kommt wieder jener KV zur Anwendung dem innerhalb seines Geltungsbereiches die meisten AN unterliegen § 10 Abs 2 ArbVG Wolfgang Brodil 44 Kollektivvertragsfreier Raum Unternehmer ist in zwei Wirtschaftsbereichen tätig, von denen nur für einen ein KV zur Verfügung steht Bei organisatorischer Trennung gilt für die entsprechende Betriebsabteilung der KV und für die andere besteht ein KV-freier Raum Mischbetrieb: es kommt für den gesamten Betrieb ein KV zur Anwendung auch wenn KV-freie Raum die maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung hat Mischverwendung eines AN: KV wird auf AN angewandt auch wenn er überwiegend im KV-freien Betrieb beschäftigt wird Wolfgang Brodil 45 Nachwirkung I Überbrückung der Zeit bis zum Wirksamwerden eines neuen KV Erlöschen des KV: • Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen enden • Wirkungen auf den Arbeitsvertrag bleiben bestehen § 13 ArbVG: Die Rechtswirkungen des KV bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KV wirksam oder mit den betroffenen AN nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird Wolfgang Brodil 46 Nachwirkung II Keine Nachwirkung für AG und AN die aus dem Geltungsbereich ausscheiden hL will Nachwirkung auf Inhaltsnormen einschränken Nachwirkung endet mit Wirksamwerden eines neuen KV für denselben Geltungsbereich Wolfgang Brodil 47 Substitutionsformen für den Kollektivvertrag Satzung Normativer Teil des KV wird zur Satzung erklärt Erstreckung der Normwirkung auf bisher nicht kvunterworfene Arbeitsverhältnisse Schriftlicher Antrag beim Bundeseinigungsamt durch Partei eines Verbandskollektivvertrages (§18 Abs 1 ArbVG) Keine Nachwirkung Satzungserklärung ist kein Ermessensakt Wolfgang Brodil 48 Satzung 4 Voraussetzungen § 18 Abs 3 ArbVG: 1) Kollektivvertrag 2) KV muss überwiegende Bedeutung erlangt haben 3) Die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse müssen mit den kv-unterworfenen im Wesentlichen gleichartig sein 4) Die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse dürfen keinem KV unterworfen sein Wolfgang Brodil 49 Satzung Satzungserklärung § 20 Abs 3 ArbVG: • • • • Inhalt Geltungsbereich Beginn der Wirksamkeit Geltungsdauer Wolfgang Brodil 50 Substitutionsformen für den Kollektivvertrag Mindestlohntarif Verordnung vom Bundeseinigungsamt § 22 ArbVG Mindestentgelte und Mindestbeträge für Auslagenersätze Voraussetzungen: 1) Für den Geltungsbereich darf keine kv-fähige Körperschaft der AG vorhanden sein 2) Keines Satzung die Mindestentgelte festsetzt Schriftlicher Antrag einer kv-fähigen Körperschaft der AN Kundmachung im BGBl II (Wirksamkeitserfordernis) Nachwirkung Wolfgang Brodil 51 Substitutionsformen für den Kollektivvertrag Lehrlingsentschädigung § 26 ArbVG: Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kv-fähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein KV wirksam ist Antrag muss Vorschlag enthalten Kundmachung im BGBl II (Wirksamkeitserfordernis) Subsidiarität gegenüber KV und Satzung Wolfgang Brodil 52
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