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Der Kollektivvertrag
Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil
Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien
Allgemeines I
 Eigenschöpfung der arbeitsrechtlichen Praxis
 Sicherung von Mindestlöhnen und Mindeststandards
ohne Einschaltung des Staates
 Gestaltung der Arbeitsbedingungen unabhängig von
Gesetzgeber und Regierung
Wolfgang Brodil
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Allgemeines II
 Entstanden praeter legem und zum Teil gegen staatliche
Gesetze
 Durchsetzung mittels Drohung der sonstigen
Arbeitsverweigerung (Streik)
 Zusammenhang zwischen Kollektivvertrag und
Arbeitskampf
Wolfgang Brodil
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Allgemeines III
 Vertragsmodell:
• keine unmittelbare Bindung der einzelnen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber
• Bindungswirkung nach allgemeinen Grundsätzen nur
zwischen den Vertragsparteien
• Arbeitgeber konnte mit rechtlichen Mitteln nicht zur
Einhaltung gezwungen werden
Wolfgang Brodil
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Allgemeines IV
 Ordnungsfaktor
 Nebeneinander der staatlichen Ordnung und der
Regelung des Arbeitslebens durch Verbände
 Großbritannien: Abschluss der KV zur Gänze außerhalb
der staatlichen Sphäre
 Andere europ. Staaten: KV sollen bindende Wirkung
erhalten und vor staatlichen Gerichten durchsetzbar
werden
Wolfgang Brodil
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Allgemeines V
 Rechtslage Deutschland:
• KV durch Verfassung garantiert
• Regelungsvorrang vor dem einfachen Gesetz
 Rechtslage in Österreich:
• KV ist dem einfachen Gesetz untergeordnet
• hM sieht ihn als Rechtsquelle eigener Art
• In der Verfassung nicht ausdrücklich vorgesehen, aber
verfassungsrechtlich unbedenklich
Wolfgang Brodil
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Allgemeines VI
 Gesetzgeber hat dem Regelungsbereich der
Kollektivvertragsparteien inhaltliche Grenzen gezogen
 Kollektivvertragsgedanke auch auf andere Bereiche
übertragen
 Internationaler Kollektivvertrag für multinationale
Konzerne (derzeit noch ungelöstes Problem)
Wolfgang Brodil
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Vom
KV
erfasst
Nicht
erfasst
Private
Arbeitsverhältnisse
Öffentlicher Dienst
(abschließend
geregelt durch
Beamtendienstrecht)
Freie Dienstverträge
Werkverträge
Wolfgang Brodil
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Funktionen I
Konfliktbereinigung
• Einige Rechtsordnungen untersagen Arbeitskämpfe und
sehen Zwangsschlichtungen vor
• In Österreich keine Zwangsschlichtung sondern freiwillige
Schlichtung durch Bundeseinigungsamt als Vermittler
(§§153ff ArbVG)
Schutzfunktion
• Mindestarbeitsbedingungen
• Begrenzung der Arbeitsanforderungen
• Können nicht durch abweichende vertragliche
Vereinbarungen unterlaufen werden
Wolfgang Brodil
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Funktionen II
Friedensfunktion
• Die im KV ausgehandelten Arbeitsbedingungen stehen für
gewisse Zeit außer Streit
• Vorübergehende Lösung
Rechtsfortbildende Funktion
• Neugestaltung des Arbeitsrechts
• Vereinheitlichung und Typisierung der Arbeitsbedingungen
• Relativ zwingend
Wolfgang Brodil
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Funktionen III
Kartellfunktion
•
•
•
•
KVs liegen auch im Arbeitgeberinteresse
KVs sind Kartelle
Vereinbarkeit mit Wettbewerbsrecht der EU?
Bereichsausnahme vom Kartellverbot des Art 101ff AEUV
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsfähigkeit
KV-fähigkeit
ex lege
bei Erfüllung
bestimmter
Merkmale
generell
abstrakt
Wolfgang Brodil
KV-fähigkeit
durch
Zuerkennung
individuell
durch
Verwaltungsakt
dient der
Rechtssicherheit
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Kollektivvertragsfähigkeit kraft
Gesetzes I
KV-Fähigkeit
kraft Gesetz
Gesetzliche
Interessenvertretungen
Juristische Personen des
öffentlichen Rechts
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher
Interessenvertretungen I
 Voraussetzungen § 4 Abs 1 ArbVG:
1) Aufgabe die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer
Mitglieder zu vertreten
2) Gegnerfreiheit
• Problem dort wo selbständige und unselbständige
Angehörige des Berufsstandes zu den Mitgliedern zählen
 Pflichtmitgliedschaft
 Errichtungsgesetz zB Wirtschaftskammergesetz
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher
Interessenvertretungen I
 Kollektivvertragsfähig auf Arbeitgeberseite:
Wirtschaftskammern
 Auf Arbeitnehmerseite: Kammern für Arbeiter und
Angestellte
• Kammern für Arbeiter und Angestellte üben ihre
Zuständigkeit zugunsten des ÖGB nicht aus
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsfähigkeit juristischer
Personen des öffentlichen Rechts
 Eingeschränkte KV-Fähigkeit § 7 ArbVG:
Juristische Personen des öffentl. Rechts sind selbst kvfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter
Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kvfähigen Körperschaft angehören
kv-fähig bezüglich eigener AN, die in solchen
Bereichen beschäftigt sind die nicht zum Wirkungsbereich
eines kv-fähigen AG-Verbandes gehören
 Sonderkollektivvertragsfähigkeit von privaten
Unternehmen: PostAG, TelekomAG
Wolfgang Brodil
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Verleihung der
Kollektivvertragsfähigkeit II
2 formelle
Voraussetzungen
2
materielle
Voraussetzungen
Verleihung
 Formelle Voraussetzungen:
1) Koalition (freiwillige Interessensvertretung) muss sich
nach ihren Statuten die Aufgabe stellen die
Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln
2) Einrichtung der Interessenvertretung auf einem
größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich
Wolfgang Brodil
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Verleihung der
Kollektivvertragsfähigkeit II
 Materielle Voraussetzungen:
1) Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung aufgrund der
Mitgliederanzahl und des Umfangs der Aktivitäten
2) Gegnerunabhängigkeit: keine Mitglieder die gleichzeitig
soziale Gegenspieler sind
 Kollektivvertragsfähigkeit von Vereinen:
1) Maßgebliche Bedeutung aufgrund Mitgliederzahl,
Tätigkeitsumfang und vom Verein beschäftigte AN
2) Eingeschränkte KV-Fähigkeit
Wolfgang Brodil
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Zuerkennungsverfahren
 Verfahren nur auf Antrag § 5 Abs 1 ArbVG
 Konstitutiver Verwaltungsakt
 Bundeseinigungsamt (Bescheid)
 Kein Ermessensakt
 Zuerkennung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veröffentlichen (deklarative Kundmachung)
 Bei Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen:
Aberkennungsbescheid
 Wichtigste Koalitionen in Ö. die kv-fähig kraft
Verleihung sind: ÖGB und Fachgewerkschaften, Verband
angestellter Apotheker, Verband österr. Banken und
Bankiers, österr. Sparkassenverband, österr.
Raiffeisenverband…
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsabschluss
 Auf jeder Seite mind. eine kollektivvertragsfähige Partei
§ 2 Abs 1 ArbVG
 Mehrere Verbände auf einer Seite: mehrgliedriger KV
 Wahlfreiheit des Abschlusspartners
 Kein zwingender Mindestinhalt
 Auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen §
17 Abs 1 ArbVG
 Schriftform ist zwingend § 2 Abs 1 ArbVG
 Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln möglich-nur mit
ex nunc Wirkung
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsabschluss
 Hinterlegung beim zuständigen Bundesministerium
gem. § 14 ArbVG
 Kundmachung des Abschlusses im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung
• Text wird nicht kundgemacht
 Arbeitgeber trifft die Pflicht den KV im Betrieb
aufzulegen (§ 15 ArbVG)
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsinhalt
Schuldrechtlicher
Teil
Normativer
Teil
Rechtsbeziehungen
zwischen den KVParteien § 2 Abs 2 Z 1
ArbVG
Durchführungspflicht
Einwirkungspflicht
Friedenspflicht
Wolfgang Brodil
Bindung der
einzelnen,
kollektivvertragsunterworfenen
ArbeitsvertragsParteien
Gesetze im
materiellen Sinn
§ 2 Abs 2 Z 1-7 ArbVG
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Der normative Teil I
 Inhaltsnormen § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG:
• Rechte und Pflichten der AG und AN
• Typische regelmäßig wiederkehrende Inhalte des
Arbeitsvertrages:
 Entgelt
 Arbeitszeit
 Urlaub
 Kündigungsbeschränkungen
 Konkurrenz-, Ausbildungskostenrückersatzklauseln
Wolfgang Brodil
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Der normative Teil II
 Sozialplannormen § 2 Abs 2 Z 4 ArbVG:
• Maßnahmenkatalog zur Verhinderung, Beseitigung oder
Milderung der für die AN nachteiligen Folgen einer
einschneidenden Betriebsänderung
• Sozialpläne können auch durch Betriebsvereinbarungen
erlassen werden
 Betriebsverfassungsrechtliche Normen:
• Betriebsverfassung grundsätzlich absolut zwingend
gesetzlich geregelt
• KV kann Regelungsmacht an Parteien der
Betriebsvereinbarung delegieren
Wolfgang Brodil
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Der normative Teil III
 Normen über gemeinsame Einrichtungen § 2 Abs 2 Z 6
ArbVG:
• Einrichtung gemeinsamer Institutionen (Urlaubskassen,
Ausbildungszentren)
 Sonstige gesetzlich zugelassene Normen § 2 Abs 2 Z 7
ArbVG:
• Auch andere Gesetze enthalten Ermächtigungen zur
kollektivvertraglichen Regelsetzung
 Zulassungsnormen: Ermächtigung Ausnahmen von
zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erlassen
(zB Arbeitszeitrecht)
Wolfgang Brodil
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Rechtswirkungen des normativen Teils
 Normwirkung: unmittelbare Rechtsverbindlichkeit
 Im Zweifel sind Bestimmungen relativ zwingend (§ 3
Abs 1 ArbVG)
 Günstigkeitsprinzip: die günstigeren Bestimmungen
eines Arbeitsvertrages gehen vor
 Betriebsverfassungsrechtliche Normen wirken stets
absolut zwingend
Wolfgang Brodil
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Schranken der kollektivvertraglichen
Regelungsmacht
 KV kann nur generell-abstrakte Regelungen treffen
 Rechtssetzungsmacht kann nicht an Dritte delegiert
werden
 Bindung an zwingendes Recht
 hL geht von einer unmittelbaren Grundrechtsbindung
aus
 Sittenwidrigkeitsgrenze § 879 Abs 1 ABGB
Wolfgang Brodil
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Ist-Lohnklauseln
 Zwei Arten:
1) Ist-Lohn- Garantieklausel: AG wird verpflichtet den
bisher bezahlten überkollektivvertraglichen Lohn zu
erhöhen und der erhöhte Lohn soll zur Gänze
unabdingbar sein
2) Schlichte Ist-Lohnklausel: Verpflichtung des AG den
bisherigen überkollektivvertraglichen Lohn
aufzustocken; der neue kollektivvertragl. Mindestlohn
ist unabdingbar
Wolfgang Brodil
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Geltungsbereich
 Kollektivvertragszuständigkeit: Bereich den die KVParteien regeln können
 Geltungsbereich: Bereich den die KV-Parteien regeln
wollen
Zeitlicher
Geltungsbereich
Räumlicher
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Persönlicher
Geltungsbereich
Wolfgang Brodil
Fachlicher
Geltungsbereich
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Zeitlicher Geltungsbereich
 Grundregel: KV wird mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag wirksam § 11 Abs 2 ArbVG
 Zeitpunkt des Inkrafttretens kann von den KV-Parteien
frei festgelegt werden
 Rückwirkung ist zulässig
 Beendigung:
• Einseitige Auflösung aus wichtigem Grund
• Einvernehmliche Beendigung
• Kündigung
• Erlöschen bei Kundmachung der Aberkennung der KVFähigkeit § 17 Abs 3 ArbVG
Wolfgang Brodil
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Räumlicher Geltungsbereich
 Beschränkung auf bestimmte Regionen möglich
Persönlicher Geltungsbereich
 Beschränkung auf bestimmte Personengruppen zB
Angelstellte, Jugendliche usw…
 Grenzen:
• Keine Beschränkung auf Mitglieder des abschließenden
Verbandes § 12 ArbVG
• KV für Personengruppen dürfen diese nicht ohne
sachlichen Grund schlechter stellen
(Gleichheitsgrundsatz)
Wolfgang Brodil
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Fachlicher Geltungsbereich
 Bestimmt die Branche für die der KV abgeschlossen
wurde
 Hängt von der Organisationszugehörigkeit des AG ab
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsunterworfenheit
Außenseiter auf
AN-Seite
§ 8 ArbVG
Wolfgang Brodil
Kollektivvertragsangehörige
§ 12 Abs 1 ArbVG
Mitglieder einer der
beiden KV-Parteien
AN eines
kollektivvertragsangehörigen AG die
selbst nicht
kollektivvertragsangehörig sind
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Kollektivvertragsunterworfenheit I
 KV-unterworfen sind alle Arbeitsverhältnisse die in den
zeitlichen, räumlichen, fachlichen und persönlichen
Geltungsbereich fallen
 Kollektivvertragsangehörige § 8 ArbVG:
• AG und AN die Mitglieder einer der beiden KV-Parteien
sind
• Unterworfenheit endet weder durch Verbandsaustritt
noch durch Betriebsübernahme
• Weitergeltung tritt nicht ein wenn der ausgetretene oder
den Betrieb übernehmende AG einem anderen KV
unterliegt
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsunterworfenheit II
 Außenseiterwirkung auf Arbeitnehmerseite § 12 Abs 1
ArbVG:
• AN eines kv-angehörigen AG die selbst nicht nach § 8 Z 1
ArbVG kollektivvertragsangehörig sind (sind nicht
Mitglied der abschließenden Gewerkschaft)
• Auf AG-Seite keine Außenseiterwirkung
 Verweisungsklauseln: einzelvertragliche Vereinbarung
der Anwendung eines bestimmten KV
• KV wird Inhalt des Einzelarbeitsvertrages
Wolfgang Brodil
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Kollision von Kollektivverträgen I
Kollision
Abschluss eines neuen KV –
Lex posterior derogat legi
priori
Lex specialis derogat legi
generali
Wolfgang Brodil
AG ist mehrfach kvunterworfen
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Kollision von Kollektivverträgen II
 Ein Arbeitsverhältnis kann immer nur einem KV
unterliegen
 Kollision, wenn zwei KV für denselben zeitlichen,
örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich
unterschiedliche Normen über denselben Gegenstand
enthalten
 Parteien schließen neuen KV ab ohne über das Schicksal
des alten KV eine Vereinbarung zu treffen – der neuere
KV geht dem alten und der speziellere KV dem
allgemeineren vor
Wolfgang Brodil
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Kollision von Kollektivverträgen III
AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen
AG ist mehrfach
kv-unterworfen
Mehrere KV mit
gleichem fachlichen
Geltungsbereich
Wolfgang Brodil
Unterworfenheit des
AG unter mehrere KV
mit unterschiedlichem
fachlichen
Geltungsbereich
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AG ist mehrfach
kollektivvertragsunterworfen
 Grundsatz der Tarifeinheit
• Innerhalb eines Betriebes soll nur ein KV gelten
(Mischbetrieb)
 Grundsatz der Tarifvielfalt
• Nur dann, wenn der Betrieb nach fachlichen
Gesichtspunkten organisatorisch untergliedert ist
• Nie im Mischbetrieb
• Es gilt der jeweils fachnächste Kollektivvertrag
Wolfgang Brodil
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AG ist mehrfach
kollektivvertragsunterworfen
 AG ist gleichzeitig Mitglied bei einer freiwilligen und
einer gesetzlichen Arbeitgebervereinigung:
• § 6 ArbVG:
Wird der KV von der freiwilligen Arbeitgebervereinigung
wirksam verliert die gesetzliche Arbeitgebervereinigung
für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich
dieses KV ihre KV-Fähigkeit bezüglich der Mitglieder der
freien Arbeitgebervereinigung
• Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen
Wolfgang Brodil
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AG ist mehrfach
kollektivvertragsunterworfen
 Der Kollisionsfall bei gleichzeitiger Mitgliedschaft bei
mehreren freiwilligen Arbeitgebervereinigungen ist nicht
geregelt
• Analog § 12 Abs 2 ArbVG stellt man auf die zeitliche
Priorität ab, oder
• der für die AN günstigere KV wird angewendet
Wolfgang Brodil
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AG ist mehrfach
kollektivvertragsunterworfen
 Fachlich verschiedene Kollektivverträge
• Bei mehreren Betrieben gilt in jedem Betrieb der fachlich
und örtlich einschlägige KV (§ 9 Abs 1 ArbVG)
• Dasselbe gilt bei fachlicher und organisatorischer
Gliederung in Betriebsabteilungen (§ 9 Abs 2 ArbVG)
Wolfgang Brodil
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AG ist mehrfach
kollektivvertragsunterworfen
 Mischbetrieb: keine fachliche und organisatorische
Untergliederung
• Gem. § 9 Abs 3 ArbVG gilt der KV für jenen fachlichen
Wirtschaftsbereich der für den Betrieb die maßgebliche
wirtschaftliche Bedeutung hat (Umsatz)
•
•
Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung kann durch Betriebsvereinbarung
festgestellt werden
§ 9 Abs 4 ArbVG: wenn maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung nicht
festgestellt werden kann, kommt jener KV zur Anwendung dem innerhalb
seines gesamten Geltungsbereiches mehr AN unterliegen
Wolfgang Brodil
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AN in Mischverwendung
 AN arbeitet in mehreren Betrieben oder
Betriebsabteilungen des AG mit unterschiedlichen KV
 Es kommt nur ein KV zur Anwendung (§ 10 ArbVG)
 § 10 Abs 1 ArbVG: es ist jener KV anzuwenden der
seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht
 Kann das zeitliche Überwiegen nicht festgestellt werden
kommt wieder jener KV zur Anwendung dem innerhalb
seines Geltungsbereiches die meisten AN unterliegen §
10 Abs 2 ArbVG
Wolfgang Brodil
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Kollektivvertragsfreier Raum
 Unternehmer ist in zwei Wirtschaftsbereichen tätig, von
denen nur für einen ein KV zur Verfügung steht
 Bei organisatorischer Trennung gilt für die
entsprechende Betriebsabteilung der KV und für die
andere besteht ein KV-freier Raum
 Mischbetrieb: es kommt für den gesamten Betrieb ein
KV zur Anwendung auch wenn KV-freie Raum die
maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung hat
 Mischverwendung eines AN: KV wird auf AN angewandt
auch wenn er überwiegend im KV-freien Betrieb
beschäftigt wird
Wolfgang Brodil
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Nachwirkung I
 Überbrückung der Zeit bis zum Wirksamwerden eines
neuen KV
 Erlöschen des KV:
• Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen enden
• Wirkungen auf den Arbeitsvertrag bleiben bestehen
 § 13 ArbVG:
Die Rechtswirkungen des KV bleiben nach seinem
Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor
seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange
aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer
KV wirksam oder mit den betroffenen AN nicht eine neue
Einzelvereinbarung abgeschlossen wird
Wolfgang Brodil
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Nachwirkung II
 Keine Nachwirkung für AG und AN die aus dem
Geltungsbereich ausscheiden
 hL will Nachwirkung auf Inhaltsnormen einschränken
 Nachwirkung endet mit Wirksamwerden eines neuen KV
für denselben Geltungsbereich
Wolfgang Brodil
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Substitutionsformen für den Kollektivvertrag
Satzung
 Normativer Teil des KV wird zur Satzung erklärt
 Erstreckung der Normwirkung auf bisher nicht kvunterworfene Arbeitsverhältnisse
 Schriftlicher Antrag beim Bundeseinigungsamt durch
Partei eines Verbandskollektivvertrages (§18 Abs 1
ArbVG)
 Keine Nachwirkung
 Satzungserklärung ist kein Ermessensakt
Wolfgang Brodil
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Satzung
 4 Voraussetzungen § 18 Abs 3 ArbVG:
1) Kollektivvertrag
2) KV muss überwiegende Bedeutung erlangt haben
3) Die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse müssen mit
den kv-unterworfenen im Wesentlichen gleichartig sein
4) Die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse dürfen
keinem KV unterworfen sein
Wolfgang Brodil
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Satzung
 Satzungserklärung § 20 Abs 3 ArbVG:
•
•
•
•
Inhalt
Geltungsbereich
Beginn der Wirksamkeit
Geltungsdauer
Wolfgang Brodil
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Substitutionsformen für den Kollektivvertrag
Mindestlohntarif
 Verordnung vom Bundeseinigungsamt § 22 ArbVG
 Mindestentgelte und Mindestbeträge für Auslagenersätze
 Voraussetzungen:
1) Für den Geltungsbereich darf keine kv-fähige
Körperschaft der AG vorhanden sein
2) Keines Satzung die Mindestentgelte festsetzt
 Schriftlicher Antrag einer kv-fähigen Körperschaft der
AN
 Kundmachung im BGBl II (Wirksamkeitserfordernis)
 Nachwirkung
Wolfgang Brodil
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Substitutionsformen für den Kollektivvertrag
Lehrlingsentschädigung
 § 26 ArbVG:
Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kv-fähigen
Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen,
wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein KV
wirksam ist
 Antrag muss Vorschlag enthalten
 Kundmachung im BGBl II (Wirksamkeitserfordernis)
 Subsidiarität gegenüber KV und Satzung
Wolfgang Brodil
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