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Rezeption von Unternehmenstheorien in der
betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik
Vortrag im Rahmen des Workshops „Ideengeschichte der BWL“
Hamburg, 22. September 2015
Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel, Universität Duisburg-Essen,
Campus Essen
Gliederung
1.
Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
2.
Warum ist die Frage nach der Rezeption von Unternehmenstheorien in
der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
3.
Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik
aus historischer Perspektive
4.
Zwischenergebnis
22.09.2015
Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung, Prof. Dr. Ute Schmiel
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1. Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche
Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
Aufgaben/Forschungsfragen der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
•
Erklärungsaufgabe (Steuerwirkungstheorie): erklärende Aussagen
•
Gestaltungsaufgabe gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen (Steuerplanung):
gestaltungsorientierte Aussagen
•
Gestaltungsaufgabe gegenüber der Gesellschaft (Steuerrechtskritik): gestaltungsorientierte Aussagen
22.09.2015
Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung, Prof. Dr. Ute Schmiel
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1. Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche
Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
Erklärungsaufgabe der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (Steuerwirkungstheorie)
•
Wie handeln natürliche Personen/Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung/Verwendung von Einkommen/Gewinn, Erhaltung von Vermögen („wirtschaftliches
Handeln“) unter Berücksichtigung von Steuern?
•
Lassen sich Regelmäßigkeiten über den Einfluss der Steuern auf „wirtschaftliches Handeln“ von natürlichen Personen/Unternehmen aufzeigen?
 Notwendigkeit von Handlungstheorien, Unternehmenstheorien, Markttheorien
22.09.2015
Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung, Prof. Dr. Ute Schmiel
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1. Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche
Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
Gestaltungsaufgabe gegenüber natürlichen Personen/Unternehmen (Steuerplanung)
Wie sollten natürliche Personen/Unternehmen handeln, wenn sie ihre Ziele z.B. im Hinblick
auf die Erzielung/Verwendung von Einkommen/Gewinn und die Erhaltung von Vermögen unter Berücksichtigung von Steuern erreichen möchten?
 Welche Ziele verfolgen natürliche Personen/Unternehmen?
 Unter welchen Bedingungen handeln natürliche Personen/Unternehmen?
 Notwendigkeit von Markttheorien
22.09.2015
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1. Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche
Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
Gestaltungsaufgabe gegenüber der Gesellschaft (Steuerrechtskritik)
Wie sollte die Steuerrechtsordnung ausgestaltet werden, wenn gesamtwirtschaftliche Ziele/
gesellschaftliche Ziele erreicht werden sollen?
 Welche gesamtwirtschaftlichen Ziele/gesellschaftlichen Ziele sollen erreicht werden? Wie
werden diese Ziele begründet?
 Welche Besteuerungsziele sind mit gesamtwirtschaftlichen Zielen/gesellschaftlichen Zielen kompatibel?
 Können gesamtwirtschaftliche/gesellschaftliche Ziele erreicht werden? Welche Ziele kann
eine Marktwirtschaftsordnung erreichen? Können Besteuerungsziele erreicht werden?
 Relevanz von Markttheorien, Unternehmenstheorien, Steuerwirkungstheorien
22.09.2015
Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung, Prof. Dr. Ute Schmiel
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1. Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche
Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
Betriebswirtschaftliche Steuerrechtskritik
Ziele:
Besteuerungsziele, die mit gesamtwirtschaftlichen
Zielen kompatibel sind („Sollen“)
Sollen impliziert Können: Berücksichtigung
von Markttheorien, Unternehmenstheorien,
Steuerwirkungstheorien
Mittel:
22.09.2015
Zieladäquate Steuerrechtsvorschriften („Können“)
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1. Wozu benötigt eine betriebswirtschaftliche
Steuerrechtskritik Unternehmenstheorien?
Betriebswirtschaftliche Steuerrechtskritik
Ziele:
Besteuerungsziele („Sollen“) z. B. Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Maßstab Leistungsfähigkeit
Sollen Unternehmen als steuerlich leistungsfähig verstanden werden?
Sollen impliziert Können:
Steuerliche Leistungsfähigkeit setzt Handlungsfähigkeit voraus
sind Unternehmen in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne handlungsfähig?
Unternehmenstheorien werden benötigt
Mittel:
22.09.2015
Zieladäquate Unternehmensbesteuerung („Können“)
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
Unternehmen als
Forschungsgegenstand
normative Sicht:
Wie sollen
Unternehmen/Manager
handeln?
erklärende Sicht: Wie handeln Unternehmen
tatsächlich? Sind Unternehmen in
erfahrungswissenschaftlichem Sinn handlungsfähig?
handlungsfähig
methodologischindividualistisch:
bestimmte Unternehmen
als korporative Akteure
(Coleman 1979,
Vanberg 1992)
22.09.2015
nicht handlungsfähig:
Unternehmen sind Verträge
(Jensen/Meckling 1976): hM
betriebswirtschaftliche
methodologisch- Steuerrechtskritik
holistisch → wird
hier nicht weiter
betrachtet
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
Herrschende Auffassung: Unternehmen sind nicht in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne handlungsfähig (I)
F. W. Wagner (2000), S. 112 f.: Die Unternehmung setzt sich demzufolge selbst keine Ziele,
sondern diese werden ihr von außen gesetzt, da sie Dividenden und Kurssteigerungen der
Anteilspreise erwirtschaften muß … Aus kapitalmarktorientierter Sicht wird die
Unternehmung von einer eigene Ziele bzw. Ziele der Manager verfolgenden Institution auf
die Funktion einer bloßen Einkommensquelle des Kapitaleigners zurückgestuft, die ihre
Bestandsberechtigung durch Rentabilitätsvergleiche nachweisen muß. Ein eigenes, gegen
die Renditeinteressen der Kapitaleigner gerichtetes Unternehmensinteresse findet durch
Kapitalmärkte keine Billigung mehr … Diese Sichtweise des Unternehmens als bloße[r]
Einkommensquelle ist nicht auf die Kapitaleigner beschränkt, sondern auch auf die anderen
Parteien wie Arbeitnehmer und Kreditgeber übertragbar … Auch diese erhalten der
Instrumentaltheorie der Unternehmung als Einkommensquelle zufolge ihre vertragliche
Verbindung mit dem Unternehmen nur solange aufrecht, wie es für sie nicht lohnend ist,
andere Arbeits- und Kreditverträge
außerhalb den bisher mit der Unternehmung
bestehenden vorzuziehen.“ (Hervorhebung durch Verf.)
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
Herrschende Auffassung: Unternehmen sind nicht in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne handlungsfähig (II)
J. Hundsdoerfer/D. Kiesewetter/C. Sureth (2008), S. 67 f.: „Sollen hingegen betriebswirtschaftliche Hypothesen über Steuerwirkungen auf das reale Entscheidungsverhalten
angestellter Manager aufgestellt werden, um dieses zu erklären, dann reicht die Annahme,
die Manager würden stets im Interesse der Shareholder handeln, vermutlich nicht aus …
Für dieses Untersuchungsziel kann es sinnvoll sein, z. B. Prestigestreben der Manager
oder ihr Streben nach Minimierung ihrer persönlichen Steuern … an die Stelle der
Shareholder-Value-Maximierung zu setzen.“ (Hervorhebung durch Verf.)
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
Herrschende Auffassung: Unternehmen sind nicht in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne handlungsfähig (III)
D. Schneider (2006), S. 264 f.: Ein Handeln im ausschließlichen Interesse der Anteilseigner
durch die Personen, die in einer Unternehmung für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen zuständig sind, wird häufig unter das Schlagwort „Steigerung des shareholder value“
gestellt. Ein solches Ziel mag Entscheidungen von Personenunternehmen und Mehrheitseigentümern leiten, soweit es ihre Eigentumsrechte betrifft. Für Publikumsgesellschaften
scheint eine Zielannahme „Steigerung des shareholder value“ eher auf Besänftigung
des Börsenpublikums angelegt zu sein, weil nur sehr eingeschränkt ein Gleichlauf der
Ausschüttungswünsche zwischen den Gewinnberechtigten und dem Management besteht und Kurserhöhungen aufgrund zurückbehaltener Gewinne unsicher bleiben. …
Ein Handeln einer Unternehmensleitung, die sich von den Interessen der Anteilseigner und
anderer Gewinnberechtigter zu verselbständigen sucht, wird häufig mit dem Schlagwort eines
„Unternehmens an sich“ gekennzeichnet. Die Bezeichnung „Unternehmen an sich“ verschweigt, wer die Handlungen bestimmt. Die Verfügungsmacht über die Mittel einer
Unternehmung ist konzentriert auf eine Kaste leitender Manager (Vorstände,
Geschäftsführer) und Beauftragter, etwa in Aufsichtsräten. Vor allem das Gesellschaftsrecht und die Mitbestimmungsregeln bestimmen Umfang und Inhalt dieser Funktionärswirtschaft. Funktionäre handeln (wie andere Menschen auch) überwiegend im Eigeninteresse.“
(Hervorhebung durch Verfasser)
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
Herrschende Auffassung: Unternehmen sind nicht in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne handlungsfähig (IV)
T. Siegel (2014), S. 1017: „Das hier vertretene Verständnis des Leistungsfähigkeitsprinzips
kann nur bei der einzelnen natürlichen Person ansetzen … Das Individuum ist der/die
Handelnde; auch bei Institutionen und sozialen Strukturen ist das Verhalten den beteiligten
Individuen zuzurechnen“ mit explizitem Verweis auf einen „zugrundeliegenden
methodologischen Individualismus“ (Hervorhebung durch Verfasser).
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
Überwiegend verwandte Unternehmenstheorie
Unternehmen sind nicht handlungsfähig, sie sind keine Personen, sondern Verträge
Einwände:
• Kontrafaktische Antezedensbedingungen (relevant bei kritisch-rationalem Erklärungsverständnis), soweit neoklassische Unternehmenstheorie zugrunde gelegt wird
•
•
•
Widersprüchliche Hybridmodelle, soweit
Principal-Agent-Probleme erweitert wird
neoklassische
Unternehmenstheorie
um
Sofern von genuiner Unsicherheit ausgegangen wird, werden Koordinationsprobleme auf
Märkten (aufgrund faktorspezifischer Investitionen, externer Effekte, fehlender
existenzsichernder Ressourcenausstattung der Akteure, Machtasymmetrien) und in
Unternehmen (resultierend aus unbestimmten Interessen, Interessenkonflikten,
Durchsetzungsproblemen aufgrund von Ressourcenmacht, Abstimmungsproblemen)
unterschätzt (Cyert/March 1995, Pfeffer/Salancik 2003)
Methodologischer Individualismus impliziert nicht, dass das Handeln von Unternehmen
dem Handeln der Anteilseigner oder Manager entspricht (Coleman 1994, Opp 2009)
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2. Warum ist die Frage nach der Rezeption
von Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik relevant?
„Theorie- und Denkansätze, die in der langen Geschichte der deutschsprachigen Betriebswirtschaftslehre entstanden sind, wurden möglicherweise vorschnell aufgegeben. Es besteht deshalb Anlass, sich der Wurzeln des theoretischen Denkens in der Betriebswirtschaftslehre zu vergewissern und die „klassischen“ Beiträge bedeutender Fachkollegen
und Fachkolleginnen aus der Geschichte unseres Faches zu sichten und systematisch im
Hinblick auf ihre Lernpotenziale zu bewerten“. (Arbeitsgruppe Ideengeschichte der Betriebswirtschaftslehre http://vhbonline.org/institutions/ag/ag-igbwl/ (Abfrage: 01.09.2015)
Wurde in der Geschichte der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre die Auffassung vertreten,
Unternehmen seien in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne handlungsfähig?
dabei: Untersuchungsbeginn: akademische Institutionalisierung der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, beeinflusst von Findeisen ab 1923
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3. Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik aus
historischer Perspektive
Erste Ergebnisse (I)
• Unternehmen werden implizit (ohne weitere Begründung) als handlungsfähig angesehen:
z. B. Großmann 1931, 1950, Klinger 1933, Graf 1950,
• Unternehmen werden explizit als handlungsfähig angesehen
• Schneider (1974), S. 187: Für Publikumsgesellschaften … muß der firmenbezogene
Unternehmensbegriff gewählt werden … Finanzielle Zielsetzung kann hier
Einkommensmaximierung für die Anteilseigner sein oder firmeneigene Vermögensmaximierung …
• Wagner/Dirrigl (1980), S. 70 f. „Für diesen Zweck ist es nützlich, zwischen personenbezogener und firmenbezogener Betrachtungsweise zu unterscheiden … Der
Realität von Publikumsgesellschaften entspricht häufig die Annahme firmeneigener
Ziele, wie z. B. die firmenbezogene Vermögensmaximierung ... Die Berücksichtigung
von Fremd- und Beteiligungsfinanzierung bedeutet in diesem Fall, daß die dadurch
entstehenden Ausgaben als Finanzierungs-“kosten“ angesehen werden“
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3. Unternehmenstheorien in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik aus
historischer Perspektive
Erste Ergebnisse (II)
• Unternehmen werden explizit als handlungsfähig angesehen
Schneider (1992), S. 142, 144: Bei Publikumsgesellschaften besitzen die Vorstandsmitglieder durchweg nicht die Mehrheit der Anteilsrechte. Das wirft die Frage auf:
Handeln die Manager im Interesse der Anteilseigner? … Oder versuchen Sie, als
Beauftragte für eine Gesamtheit von Auftraggebern: Anteilseignern, Beschäftigten und
anderen als Unternehmensbeteiligte zählende Personen eine komplexe Zielfunktion,
eine Art „firmeneigene“ Ziele, zu verwirklichen? … Handelt die Unternehmensleitung
im firmeneigenen Vermögensinteresse …
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4. Zwischenergebnis
• Nach dem in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik zurzeit überwiegend vertretenen Unternehmensverständnis sind Unternehmen in einem erfahrungswissenschaftlichen Sinne nicht handlungsfähig.
• Gegen diese Auffassung lassen sich aus kritisch-rationaler Sicht kritische Einwände
formulieren.
• Vor diesem Hintergrund liegt die Frage nahe, ob in der Geschichte der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik auch andere Auffassungen im Hinblick auf die erfahrungswissenschaftliche Handlungsfähigkeit von Unternehmen vertreten wurden.
• Eine erste Analyse der Quellen zeigt, dass Unternehmen zunächst überwiegend implizit
als handlungsfähig, später jedoch explizit als handlungsfähig angesehen wurden, und
zwar interessanterweise gerade von solchen Fachvertretern, die später eine solche
Handlungsfähigkeit ablehnen.
• Damit könnte es sich bei der Rezeption von Unternehmensverständnisse um einen Fall
handeln, bei dem Ergebnisse „vorschnell aufgegeben wurden“.
• Um diese Vermutung bestätigen/widerlegen zu können, ist eine Detailanalyse von
Quellen von ca. Mitte der 1960er Jahre (beginnend mit frühen Arbeiten D. Schneiders) bis
ca. Mitte der 1990er Jahre (expliziter kapitalmarkttheoretischer Bezug in der betriebswirtschaftlichen Steuerrechtskritik) sinnvoll.
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Literatur
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Coleman, James S. (1979): Macht und Gesellschaftsstruktur, Tübingen
Coleman, James S. (1994), A Rational Choice Perspective on Economic Sociology, in:
Smelser, Neil J./Swedberg, Richard (Hrsg.), The Handbook of Economic Sociology, S.
166-180
Cyert, Richard M./March, James G. (1995), Eine verhaltenswissenschaftliche Theorie
der Unternehmung, 2. Aufl., Stuttgart
Graf, Adolf (1950): Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Zürich
Großmann, Hermann (1931): Studien und Gedanken über Wirtschaft und Wissenschaft,
in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, S. 893-919
Großmann, Hermann (1950): Der Kausalzusammenhang zwischen Wirtschaft und
Steuer, in: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung, S. 61-81
Hundsdoerfer, Jochen/Kiesewetter, Dirk/Sureth, Caren (2008): Forschungsergebnisse in
der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre – eine Bestandsaufnahme, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, S. 61-138
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Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung, Prof. Dr. Ute Schmiel
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Literatur
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Jensen, Michael C./Meckling, William H. (1976): Theory of the Firm: Managerial
Behavior, Agency Costs and Ownership Structure, in: Journal of Financial Economics,
Vol. 3, S. 305-360
Klinger, Karl (1933): Zur Idee der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, in: Der praktische
Betriebswirt, S. 389-396
Opp, Karl-Dieter (2009), Das individualistische Erklärungsprogramm in der Soziologie.
Entwicklung, Stand und Probleme, in: Zeitschrift für Soziologie, 38. Jg., S. 26-47
Pfeffer, Jeffrey/Salancik, Gerald R. (2003), The External Control of Organizations: a
Resource Dependence Perspective, Stanford
Schneider, Dieter (1974): Investition und Finanzierung, Wiesbaden, 3. Aufl.
Schneider, Dieter (1992): Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. Aufl.
Schneider, Dieter (2006): Reform der Unternehmensbesteuerung: Niedrigere Steuersätze für zurückbehaltene Gewinne oder höhere Finanzierung aus Abschreibungen?, in:
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, S. 262-274
22.09.2015
Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung, Prof. Dr. Ute Schmiel
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Literatur
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Siegel, Theodor (2014): Zur Regulierung der Besteuerung: Dauerthema Steuerreform
und der Reformentwurf „Bundessteuergesetzbuch“, in: Kaal, Wulf A./Schmidt,
Matthias/Schwartze, Andreas (Hrsg.), Recht im ökonomischen Kontext, Festschrift zu
Ehren von Christian Kirchner, Tübingen, S. 1011-1038
Vanberg, Viktor (1992), Organizations as Constitutional Systems, in: Constitutional
Political Economy, Vol. 3, S. 223-253
Wagner, Franz W./Dirrigl, Hans (1980): Die Steuerplanung der Unternehmung,
Wiesbaden
Wagner, Franz W. (2000): Unternehmenssteuerreform und Corporate Governance, in:
Steuer und Wirtschaft, 77. Jg., S. 109-120
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