PowerPoint-Präsentation - Rechtsanwalt Andrés Heyn

HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht
Warum funktionieren diese beiden Rechtsgebiete nicht und was kann man tun, um
diesen Zustand zu ändern?
Rechtsanwalt Andrés Heyn
Kanzlei Heyn, Hamburg
Herbstakademie 2015
www.dsri.de
AGENDA DES VORTRAGS
1.
Urheberrecht
1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0
1.2. Urheberrecht nach dem Web 2.0 - Warum funktioniert es nicht?
1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
2.
Datenschutzrecht
2.1 Datenschutzrecht vor dem Web 2.0
2.2 Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 - Warum funktioniert es nicht?
2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht
3.
Fazit und Ausblick
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS
Urheber
Verwerter
Verbraucher
Urheber
UrhG
UrhG
UrhG
Verwerter
UrhG
UrhG
UrhG
Verbraucher
UrhG
UrhG
UrhG
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 –
Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus.
Urheber
Verwerter
Verbraucher
Content
Provider
Host
Provider
Urheber
UrhG
UrhG
UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Verwerter
UrhG
UrhG
UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Verbraucher
UrhG
UrhG
UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Content
Provider
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Host
Provider
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS
Beispiele:
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der
Nutzungen im Filmbereich in D (2013 s. webschauder.de)
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Das neue Geschäftsmodell der Plattformen I:
 Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern
anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der HostProvider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist
 Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar
 Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der
rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren)
 Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem OptOut Recht geworden, wodurch die Rechtsdurchsetzung im
digitalen Raum erheblich erschwert ist.
 Abmahnung erfassen nur einen sehr kleinen Teilbereich
illegaler Nutzungen und gehen in die falsche Richtung.
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Das neue Geschäftsmodell der Plattformen II:
 Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben
weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte
 Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur
Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform
ausgewertet
 „Wenn es umsonst ist, bist Du das Produkt“
 Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber
legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider
gestört. Es gibt ein „uneven playing field“
 „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Aktuelle Probleme des Urheberrechts I
 Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0
(Haftung für Hyperlinks, Zulässigkeit von Streaming, Framing,
Websperren, Embedding usw. keine klaren Antworten
 Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und in der
EU (aber: Digital Single Market Initiative 2015?)
 EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze und
müssen dazu oft fragwürdige Rechtsfortbildung betreiben
 Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit
bei allen Beteiligten. Die Verbraucher und Host-Provider
ignorieren das UrhG weitgehend folgenlos
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Aktuelle Probleme des Urheberrechts II
 Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen
Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40 (Google Transparency
Report, FDS Report), wobei 80% der Hoster in der EU und in
den USA sitzen, nicht auf Tonga (s. Webschauder.de: 50%
davon sind eco Mitglieder, Report 2014)
 Angebote „ganzer Film/ganzes Album“ auf Youtube (auch
jugendgefährdende Filme – Jugendmedienschutz?)
 Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig
 Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert
effektiven Rechtsschutz
 Die Störerhaftung ist zur Lösung der aktuellen Probleme nicht
geeignet und kann die illegalen Nutzungen nicht verhindern
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
 Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für
Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im
eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten
generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der
Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz)
 Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft
der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten
Inhalte verantwortlich
 Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das
Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden
 Dieser Ansatz hilft auch beim Jugendmedienschutz, Schutz
der Persönlichkeitsrechte, Cybercrime usw.
 Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können
die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0
Individuum
Unternehmen
Staat/
Verwaltung
Individuum
Privater
Bereich
Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationzugang
Unternehmen
Datenschutz
Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationzugang
Staat/
Verwaltung
Datenschutz
Weitergabeschutz
Staatsgeheimnis
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Zweck: Schutz vor Überwachung und Verhaltensanpassung gegenüber Staat - auch bei Unternehmen?
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0
 Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im
Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung
 Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden.
 Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine
 Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das
Verarbeiten oder die Nutzung verboten!
 Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz,
Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw.
 Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein
nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär)
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 I
 Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und
regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten
 Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym
möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht
 Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die
Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 II
 Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig
 Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam?
 Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente
AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzern akzeptiert
(Vortrag M. Hypponen „Internet R.I.P.“, DLD Konferenz 2015)
 Anti-Viren Programme forschen den Nutzer aus, Paypal
wertet die Nutzerdaten aus, z.B. bei Kauf von Arzneimitteln
und gibt sie an Dritte weiter
 Es gibt keine Transparenz der Gegenseite bezüglich
Algorithmus und Nutzung und Weitergabe der Daten an
Dritte; Wie diese in Zukunft genutzt werden, ist unklar
 Der Nutzer ist die Ware: „Data are People in disguise“,
„People are data in disguise“
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts I
 Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt im Informationszeitalter
als wirklichkeitsfremd
 Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien
und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone
Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet
 Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit
 Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz
für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen
und als eine bürokratische Pflichtveranstaltung
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts II
 Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an
Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren,
speichern und intensiv auswerten
 Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von
Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook
statt StudiVZ) und es wirkt der sog. Netzwerkeffekt
 Der Nutzer ist überwachbar und wird fremdbestimmt
(Facebook Feldversuche, Google Suchergebnisse bei USPräsidentschaftswahl verhalfen Obama zum Wahlsieg)
 Es besteht eine erhebliche Diskriminierungsgefahr
 „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht I
 Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation
der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet)
 Sind technische statt juristische Lösungen effektiver?
 Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen
 Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein
generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.)
 Anspruch auf Löschung des Profils, Datensouveränität
wiederherstellen, insbesondere bei unvorhergesehener
Nutzung der Daten in der Zukunft zu Lasten
 Die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung setzt leider
falsche Schwerpunkte und führt erneut zu bürokratischen
Hindernissen ohne den Nutzern wirklich weiter zu helfen
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht II
 Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver
Datennutzung ist alternativ ein zwingendes Bezahlangebot
vorzusehen, damit die Nutzung des Kunden möglichst ist
ohne dabei zur Ware zu werden
 Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität
entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen; Dies ist
ökonomisch höchst sinnvoll
 Es sollten Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der
Plattformen geschaffen werden, etwa durch steuerliche
Maßnahmen bei exzessiver Datennutzung und
intransparenter Weitergabe der Daten oder Refinanzierung
der Datenschutzbehörden durch die Verursacher
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
3. Fazit und Ausblick
 Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu
erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen
zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt
 Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für
die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der
Demokratie dar
 Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und
Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“
spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände
 Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann
möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den
o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der
Wirtschaft besteht
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015
Rechtsanwalt Andrés Heyn
FRAGEN?!
VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT!
RA Andrés Heyn
Herbstakademie 2015