HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum funktionieren diese beiden Rechtsgebiete nicht und was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern? Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg Herbstakademie 2015 www.dsri.de AGENDA DES VORTRAGS 1. Urheberrecht 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 1.2. Urheberrecht nach dem Web 2.0 - Warum funktioniert es nicht? 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht 2. Datenschutzrecht 2.1 Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 2.2 Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 - Warum funktioniert es nicht? 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht 3. Fazit und Ausblick RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS Urheber Verwerter Verbraucher Urheber UrhG UrhG UrhG Verwerter UrhG UrhG UrhG Verbraucher UrhG UrhG UrhG RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 – Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus. Urheber Verwerter Verbraucher Content Provider Host Provider Urheber UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verwerter UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verbraucher UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Content Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Host Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS Beispiele: RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der Nutzungen im Filmbereich in D (2013 s. webschauder.de) RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Das neue Geschäftsmodell der Plattformen I: Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der HostProvider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren) Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem OptOut Recht geworden, wodurch die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum erheblich erschwert ist. Abmahnung erfassen nur einen sehr kleinen Teilbereich illegaler Nutzungen und gehen in die falsche Richtung. RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Das neue Geschäftsmodell der Plattformen II: Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform ausgewertet „Wenn es umsonst ist, bist Du das Produkt“ Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. Es gibt ein „uneven playing field“ „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“ RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Aktuelle Probleme des Urheberrechts I Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0 (Haftung für Hyperlinks, Zulässigkeit von Streaming, Framing, Websperren, Embedding usw. keine klaren Antworten Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und in der EU (aber: Digital Single Market Initiative 2015?) EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze und müssen dazu oft fragwürdige Rechtsfortbildung betreiben Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit bei allen Beteiligten. Die Verbraucher und Host-Provider ignorieren das UrhG weitgehend folgenlos RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Aktuelle Probleme des Urheberrechts II Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40 (Google Transparency Report, FDS Report), wobei 80% der Hoster in der EU und in den USA sitzen, nicht auf Tonga (s. Webschauder.de: 50% davon sind eco Mitglieder, Report 2014) Angebote „ganzer Film/ganzes Album“ auf Youtube (auch jugendgefährdende Filme – Jugendmedienschutz?) Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert effektiven Rechtsschutz Die Störerhaftung ist zur Lösung der aktuellen Probleme nicht geeignet und kann die illegalen Nutzungen nicht verhindern RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz) Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten Inhalte verantwortlich Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden Dieser Ansatz hilft auch beim Jugendmedienschutz, Schutz der Persönlichkeitsrechte, Cybercrime usw. Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 Individuum Unternehmen Staat/ Verwaltung Individuum Privater Bereich Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Staat/ Verwaltung Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Zweck: Schutz vor Überwachung und Verhaltensanpassung gegenüber Staat - auch bei Unternehmen? RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden. Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das Verarbeiten oder die Nutzung verboten! Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw. Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär) RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 I Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 II Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam? Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzern akzeptiert (Vortrag M. Hypponen „Internet R.I.P.“, DLD Konferenz 2015) Anti-Viren Programme forschen den Nutzer aus, Paypal wertet die Nutzerdaten aus, z.B. bei Kauf von Arzneimitteln und gibt sie an Dritte weiter Es gibt keine Transparenz der Gegenseite bezüglich Algorithmus und Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte; Wie diese in Zukunft genutzt werden, ist unklar Der Nutzer ist die Ware: „Data are People in disguise“, „People are data in disguise“ RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts I Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt im Informationszeitalter als wirklichkeitsfremd Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen und als eine bürokratische Pflichtveranstaltung RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts II Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und intensiv auswerten Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook statt StudiVZ) und es wirkt der sog. Netzwerkeffekt Der Nutzer ist überwachbar und wird fremdbestimmt (Facebook Feldversuche, Google Suchergebnisse bei USPräsidentschaftswahl verhalfen Obama zum Wahlsieg) Es besteht eine erhebliche Diskriminierungsgefahr „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“ RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht I Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet) Sind technische statt juristische Lösungen effektiver? Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.) Anspruch auf Löschung des Profils, Datensouveränität wiederherstellen, insbesondere bei unvorhergesehener Nutzung der Daten in der Zukunft zu Lasten Die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung setzt leider falsche Schwerpunkte und führt erneut zu bürokratischen Hindernissen ohne den Nutzern wirklich weiter zu helfen RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht II Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver Datennutzung ist alternativ ein zwingendes Bezahlangebot vorzusehen, damit die Nutzung des Kunden möglichst ist ohne dabei zur Ware zu werden Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen; Dies ist ökonomisch höchst sinnvoll Es sollten Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der Plattformen geschaffen werden, etwa durch steuerliche Maßnahmen bei exzessiver Datennutzung und intransparenter Weitergabe der Daten oder Refinanzierung der Datenschutzbehörden durch die Verursacher RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 3. Fazit und Ausblick Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der Demokratie dar Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“ spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der Wirtschaft besteht RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015 Rechtsanwalt Andrés Heyn FRAGEN?! VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! RA Andrés Heyn Herbstakademie 2015
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