PowerPoint-Präsentation

Jahrestagung 2015
AG 5:
Die Rolle des Betreuers bei
Betreuten mit Kindern und
Jugendlichen
Kindeswohlgefährdung
Hilfeplanung
ASD / KSD
Erzieherische
Hilfen
Rolle Auftrag des Betreuers
Focus: Wohl des Betreuten und dessen
rechtliche Vertretung
Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die
Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen
also im Namen des Betreuten. Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den
Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute
soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, sowie
dies verantwortet werden kann.
(§§ 1901, 1902 ff / § 53 ZPO / § 164 BGB)
Vgl. analog: Berufsbild und Qualitätsischerung in der Berufsbetreuung BdB eV 2003 / Berufsethik und Leitlinien
BdB 2005
Jugendhilfe im Spannungsfeld differenziert
wahrzunehmender Anforderungslagen
Elternrecht/
Elternpflicht
Art. 6 Abs. 2 GG
§ 1 BKiSchG
§ 1 Abs. 2 SGB VIII
Vormund
§§1773 BGB ff.
Hilfe /
Fördern
§ 1 – 4 KKG (BiSchG)
§ 1 SGB VIII
§§ 16, 17,18ff SGB VIII
§§ 27 ff. SGB VIII
§ 52a SGB VIII
Kontrolle
Eingriff
Kind / Jugendlicher
§§ 1666, 1666a BGB
§ 8a SGB VIII
Kindeswohl /
Kindeswille
§§ 42 SGB VIII
§§ 1, 8, 8a, 9 SGB VIII
Fördern
Artikel 3,12 UN Kinderrechtskonvention
Schutz
Rechte des Betreuten vs. Rechte des Kinder / Kindeswohl
Betreuer
§ 1896
BGB ff
PersonensorgeBerechtigte
Wohl
Kindesdes
wohl
Betreuten
Jugendamt als
Vormund
od.
Psersp
Andere
Verfahrensbeistand
Familiengericht
Einwilligungsvorbehalt
Bestimmte höchstpersönliche Handlungen sind einer gesetzlichen
Vertretung von vorne herein nicht zugänglich, daher ist in diesen Fällen
auch kein sog. Einwilligungsvorbehalt möglich. Beispiel: Wahrnehmung
des Wahlrechtes bei Wahlen aller Art.
Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge (§ 1626 BBG ff.) von Kindern
des Betreuten fällt ebenfalls nicht unter die Vertretungsbefugnis des
Betreuers. Ggf. muss für das Kind ein Vormund bestellt werden, falls der
unter Betreuung stehende Elternteil geschäftsunfähig ist.
Eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB
ist gegeben, wenn eine gegenwärtige oder
zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die
Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu
nehmen ist, dass sich eine Gefährdung seiner
körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls mit
ziemlicher Sicherheit voraussagen läßt (vgl. BGH,
FamRZ 2005, 344, 345)
Einordnungsschema zur
„Erfüllung kindlicher Bedürfnisse“
Name:
Fachkraft:
Kindliche
Bedürfnisse
Qualität
elterlicher
Fürsorge oder
der Fürsorge
Dritter
Deutlich
unzureichend
Grenzwertig
Ausreichend
Gut
Sehr gut
Datum:
Physiologische
Bedürfnisse
Schlaf, Essen, Trinken, Wachund Ruherhythmus, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge, Körperkontakt
Schutz und Sicherheit
wetterangemessene
Aufsicht,
Kleidung, Schutz vor Krankheiten, Schutz vor Bedrohung
innerhalb und außerhalb des
Hauses
Soziale Bindungen
Wertschätzung
Respekt vor der physischen,
sexuellen
und
psychischen
Bezugsperson(n), Unversehrtheit, Respekt vor der
Konstante
einfühlendes Verständnis, Zuwen- Person und ihrer Individualität,
dung, emotionale Verlässlichkeit, Anerkennung der (altersabhängigen) Eigenständigkeit
Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen
Soziale, kognitive,
emotionale und ethische
Erfahrungen
Altersentsprechende Anregungen,
Spiel und Leistung, Vermittlung
von Werten und Normen, Gestaltung sozialer Beziehungen, Umwelterfahrungen, Förderung von
Sprachanregung,
Motivation,
Grenzsetzung
Das Kind steht im Mittelpunkt!?
…Außerdem gehören die Eltern und deren sozioökonomische
Verhältnisse grds. zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines
jeden Kindes. Ein Anspruch des Kindes auf optimale Förderung
und Erziehung besteht nicht.(vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664/65)
Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre
Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer
Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass
Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder
vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerFGE 60, 79 <94>; ständige
Rechtssprechung)
Ein Blick auf
die Kinder:
mit wem
haben wir es
zu tun?
Junge Menschen im Kontext intensiver Hilfen
der Jugendhilfe
Missbrauchserfahrungen
Vernachlässigung
Gewalterfahrungen
Verwahrlosung
Elternkonflikte
Traumatisierungen,
Deprivationen
Trennung- und Scheidung
Beziehungsabbrüche und
-Verluste
subjektive Interessen
Kindeswille und Kindeswohl
Institutionenkonflikte
Rechte der Kinder
20% der Kinder sind schon in jungen Jahren Verlieren (World Vision Kinderstudie
2007 - 2010)
•Deutlich Polarisierung von privilegierten und nicht privilegierten Familien
•Multiples Armutsrisiko, insbesondere bei Alleinerziehenden mit
Unterversorgungslagen
•eine wachsende Gruppe von hoch belasteten Familien. In diesen Familien häufen
sich Unterversorgungslagen: fehlende Bildungsanreize, diskontinuierliche
Erwerbstätigkeit
•Frühe Deprivationserfahrungen führen zu mangelnder Beziehungskompetenz
•Erfahrung von Ausgrenzung und Wertlosigkeit
•Diese Familien (Eltern) repräsentieren eine hohes Resignationsverhalten,
Entwickeln Negativmodelle für die Kinder, bilden keine eigene Ressourcen aus,
schaffen kaum noch ein förderndes Milieu und und und……..
Die kinder- und jugendnahen
Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
•Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige
anderer staatlich anerkannten Heilberufe;
•Berufspsychologinnen oder –psychologen;
•Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;
•Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;
•Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;
•Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen oder –pädagogen
•Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen
•Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen
Quelle: Dr. Hans Jürgen Schimke
Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger, „Kinderschutzfachkräfte“ und Jugendamt im
Zusammenwirken
Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
Öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach
§ 8b SGB VIII
Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für
Kindeswohlgefährdung
Verpflichtung, den Beratungsanspruch der
Berufsgeheimnisträger zu erfüllen
Erörterung der Situation mit
Kindern/Jugendlichen und
Personensorgeberechtigten
Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im
Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“
(Gesetzesbegründung)
Hinwirken auf Hilfe
Erweiterter Auftrag der im Kinderschutz
erfahrenen Fachkräfte in einem System des
kooperativen Kinderschutzes
(Gesetzesbegründung)
Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene
Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)
Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34
StGB)
Quelle: Dr. Hans Jürgen Schimke
Die Weitergabebefugnis nach § 4
KKG
Voraussetzungen
Eine Abwendung der Gefährdung
scheidet nach Abs. 1 aus
oder
Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist
erfolglos
und
Der Geheimnisträger hält ein Tätig
werden des Jugendamts zur
Gefährdungsabwendung für
erforderlich
und
Die Betroffenen wurden darauf
hingewiesen (Ausnahme: Schutz
des Kindes)
Quelle: Dr. Hans Jürgen Schimke
Rechtsfolge
Die Geheimnisträger
sind befugt (nicht
verpflichtet!), das
Jugendamt zu
informieren und
Dem Jugendamt die
erforderlichen Daten
mitzuteilen
Verantwortungsgemeinschaft im Kontext Kinderschutz – In
verschiedenen Rollen gemeinsam zum Ziel
Familiengericht
Beratungsträger
Gutachter
Rechtsanwälte
Jugendamt
Eltern
Verfahrensbeistand
Betreuer § 1896
BGB ff.
Vormund
?
Was braucht das Helfersystem?
gemeinsame Haltung
gute Kenntnis von u. übereinander
fachliches Grundverständnis,
abgestimmtes Vorgehen
 Konzeptentwicklung
tragendes u. belastungsfähiges Netzwerk
Bekenntnis zur Kooperation und aktive
Mitgestaltung und Mitwirkung
Kritische Reflexion der Handlungsvollzüge
Unterstützung und Ressourcenzugang
Differenzierte Beratungsangebote unter
Berücksichtigung des Wunsch- u. Wahlrechtes
Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe im Kontext des Kinderschutzes
Förderung
Hilfe
• Jugendarbeit
• Hilfe zur Erziehung
• Erzieherischer Kinderund Jugendschutz
• Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder
und Jugendliche
• Förderung in
Tageseinrichtungen
• Allg. Förderung der
Erziehung i. d. Familie
• Hilfe für junge
Volljährige
Schutz
• Maßnahmen nach
Feststellung einer
Gefährdung bei der
Risikoabschätzung
gem. § 8 a Abs. 1
• Anrufung d. Gerichts
nach § 8 a Abs. 3
• Inobhutnahme
Unterstützung
Förderung von Kinder und
Jugendlichen sowie Beratung
und Unterstützung von Eltern.
Eingriff
Eine dem Wohl d. Kindes
entsprechende Erziehung
Ist nicht gewährleistet.
Das Kindeswohl ist gefährdet.
Eingriffsschwelle
Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der
Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe
Hilfeplanung / Casemanagement als Schlüsselprozess
Hilfewahrnehmung / Hilfekontakt: Der Leistungsanspruch ist sozialrechtlich nicht an
Betroffenenbeteiligung als Prinzip
ein formelles Antragsverfahren gebunden. Die Kenntnis der Behörde hiervon reicht zur
Einleitung eines Prüfverfahrens aus.
Bedarfsfeststellung:
Informationssammlung, Datenauswertung
Entwicklung einer sozialpädagogischen Diagnose (Psychosoziale Entwicklungs- und
Existenzbedingungen d. jungen Menschen, Defizitkriterien, Potentialkriterien)
Einbeziehungen von Drittinformationen u.a. kinder- und jugendärztliche Diagnostiken,
jugendpsychiatrische Diagnostiken
Leistungs- und Maßnahmenplanung
Umsetzungsbegleitung und Controlling
Evaluation u. Wirkungskontrolle
Fazit: Die Rolle des Betreuers ! ? !
 Vertreter der Interessen und Rechte (je n. Wirkungsbereich / u. Grenzen
des Betreuungsauftrages) des Betreuten
 Vertrauensperson des Betreuten (Wohl u. Wille)
 Teile des Helfersystems – Abgrenzung und Verbindung
 Teil des Systems Verantwortungsgemeinschaft Kinderschutz § 4 BKiSchG
– KKG)
 Den Blick auf die Kinder richten, aber nicht für deren Wohl
ausschließlich Verantwortlich sein…
 Die Interessen des Betreuten wahren, aber nicht auf dem Rücken der
Kinder.
 Den Betreuten beraten und unterstützen mit dem Ziel, für die Kinder
eine gute Lösung zu finden, die auch mit externen Lösungswegen
begründet sein kann.
 Kinder als Träger eigener, subjektive Rechte sehen und verstehen. Die
Belange der Kinder dem / der Betreuten deutlich machen. Das Kind ist
im Kontext der Betreuung nicht zu instrumentalisieren.
 Kooperation im Helfersystem, soweit es die Interessen und Rechte des
Betreuten zulassen.
Pflicht des Vormundes zum persönlichen Kontakt. Der Vormund soll sich
in regelmäßigen Abständen ein genaues Bild von den persönlichen
Lebensumständen des Mündels verschaffen. Dies entspricht der
umfassenden Gesamtverantwortung des Vormundes für das Mündel.
Die Kontaktintensität ist von den Lebensumständen im Einzelfall
abhängig, erhält mit dem Hinweis „einmal im Monat“ eine deutliche
Orientierung. Der Vormund ist gehalten, sich intensiv – auch unter
Aspekten des Schutzauftrages – mit der Lebenssituation des Kindes zu
befasse.
§ 1800 BGB….Der Vormund hat die
Pflege und Erziehung des Mündels
persönlich zu fördern und zu
gewährleisten.
Gemeint ist hiermit die Pflicht und Verantwortung des Vormundes, die
Pflege und Erziehung des Kindes zu gewährleisten und persönlich
nachzukommen. Es reicht nicht aus, dass er diese Pflicht ausschließlich
Dritten überlässt, z. B. dem ASD des JA.
§ 1837 BGB…. FamGericht: Es hat
insbesondere die Einhaltung der
erforderlichen persönlichen Kontaktes
des Vormundes zu den Mündeln zu
beaufsichtigen.
Die Kontrolle des Vormundes durch das FamGericht wird intensiviert.
Kontrollmerkmal ist die Kontaktfrequenz des Vormundes zum Mündel
und einer hiermit in Verbindung stehenden Bewertung.
§ 1840 BGB…Der Bericht hat auch
Angaben zu den persönlichen Kontakten
des Vormundes zu den Mündeln zu
enthalten.
Definition eines Berichtsinhaltes: Wie viele Kontakte fanden statt mit
welchem Inhalt und Ergebnis. Hierdurch erhalten die bis dahin nicht
spezifisierten Berichtes des Vormundes einen „Qualitätshinweis“. Der
Bericht als Kontaktnachweis.
§ 55 SGB VIII… Vor der Auswahl des
Beamtes / Angestellten als Vormund ist
das Kind / der Jugendliche zu hören….
Max. 50 Fälle pro Vollzeitkraft.
Hierdurch werden die Rechtes der betroffenen Kinder gestärkt.
Allerdings bleibt unklar, wie bei Ablehnung eines Amtsvormundes in der
Behörde gehandelt werden sollt. Gilt analog auch für den Vorschlag
eines Berufs- oder ehrenamtlichen Vormundes.
N e u
N e u
§ 1793 BGB…der Vormund hat mit dem
Mündel pers. Kontakt zu halten. Er soll
den Mündel in der Regel einmal im
Monat in dessen üblicher Umgebung
aufsuchen, es sei denn im Einzelfall sind
kürzere oder längere Besuchsabstände
oder ein anderer Ort geboten.