Haftungsrisiken minimieren Spezialseminar für BürgermeisterInnen und GemeinderätInnen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Tiroler Gemeindeverband, Seminar Grillhof, 24.4.2015 Robert Zenz Inhalt / Agenda • Risikomanagement • Haftpflichtversicherung • • • • Gemeindehaftpflichtversicherung Amts- und Organhaftpflichtversicherung Exkurs: Absicherungsmöglichkeit für Vereine Exkurs: Absicherung von Dienstreisen der Bediensteten mit Privatfahrzeugen • D&O Haftpflichtversicherung für Manager (Bürgermeister und leitende Bedienstete) • Strafrechtsschutzversicherung Risiko und Risikomanagement Mut steht am Anfang des Handelns, Glück am Ende. (Demokrit) Risiken erkennen bewerten verhindern minimieren auslagern finanzieren Aber primär geht es darum, Schäden zu vermeiden! Risikomanagement Risikomanagement ist ein laufender, immer wiederkehrender Prozess! Risikomanagement Schutz von Besitz (Gemeindeeigentum) Rechtsschutz Haftpflichtversicherungen Unterbrechungsschäden Versicherungen für Rechtsansprüche Haftpflichtversicherung: deckt Schadenersatzverpflichtungen ggü. Dritten wegen - privatrechtlicher Ansprüche Amtshaftung Organhaftung Managerhaftung (D&O) Rechtsschutzversicherung deckt Kosten für - Strafverteidigung - Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen - Streitigkeiten aus Verträgen etc. Versicherungen für Rechtsansprüche Es geht nicht darum, was man getan hat, sondern darum, was einem unterstellt wird, das man getan haben soll. Die Abwehrdeckung ist ein wesentlicher Aspekt beim Versicherungsschutz! Haftpflichtversicherung für die Gemeinde mögliche Prämienberechnungsbasis (es existieren unterschiedliche Modelle – exemplarische Aufzählung) - Einwohner Umfang Haus- und Grundbesitz, Straßennetz Bauhöfe, Kläranlagen etc. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserver- und Entsorgung Umweltstörung etc. Meist handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Faktoren. Versicherte Schadenersatzansprüche Privatwirtschaftsverwaltung - Deckung privatrechtlicher Ansprüche Hoheitsverwaltung - Amtshaftpflicht nach Amtshaftungsgesetz - Organhaftpflicht versichertes Risiko + Personen Privatwirtschaftsverwaltung Versichert sind Personen, Sach- und daraus abgeleitete Vermögensschäden Amts- und Organhaftpflicht Versichert sind auch reine Vermögensschäden, ein Sach- oder Personenschaden muss nicht zwingend eingetreten sein Versicherte Personen sind der Rechtsträger (Gemeinde) und die für ihn handelnden Personen (Organe und Mitarbeiter) Was sollte versichert sein? (Tätigkeiten) - sämtliche Gemeindetätigkeiten einschließlich - Haus- und Grundbesitz Sozial- und Serviceeinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.) Land- und Forstwirtschaft Freizeiteinrichtungen (Schwimmbäder, Eislaufplätze etc.) Bauhof (einschließlich Dienstleistungen an Dritte) Straßen und Wege (einschließlich der Erhaltung, Winterdienst etc.) Wasser- und Energieversorgung inkl. Kanalanlagen Entsorgung, Müll- und Problemstoffsammelstellen, Recyclinghöfe, Kläranlagen, Kompostieranlagen etc. - Freiwillige Feuer- und Wasserwehren - Gemeindeveranstaltungen ACHTUNG: eigenständige Betriebe finden üblicherweise in der Gemeindehaftpflichtversicherung keine Deckung diese benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung! Betriebe, welche üblicherweise eine eigene Versicherungslösung benötigen - Kapitalgesellschaften (z. B. Gemeinde GmbH) Betriebe, an denen nur eine Beteiligung der Gemeinde besteht Vermietete oder verpachtete Unternehmen (z. B. Schwimmbadbuffet) Krankenanstalten, Pflegeheime (ausg. gemeindeeigene Altersheime) Tierärzte, Tierkliniken überregionale Einrichtungen wie Verbandsschulen, Gesundheitssprengel, Abwasseranlagen von Gemeindeverbänden Exkurs: Absicherung von Vereinen Eine Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz für mögliche Haftungen des Vereins, der Mitglieder und Funktionäre bei - Ausübung der Vereinstätigkeit Vereinsveranstaltungen Die Wahl der Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Versicherung für einen Schadenfall! „Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“ (§ 1295 ABGB) Meist gibt es keine betragliche Höchsthaftung, der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen! Pauschalversicherungssummen über EUR 10 Mio. sollten Standard sein! Auf ausreichende Subversicherungssummen (z. B. für Umweltschäden) ist zu achten. notwendige Deckungserweiterungen Allgemeine Versicherungsbedingungen beinhalten Ausschlüsse und Beschränkungen: Achten Sie daher auf entsprechende Deckungserweiterungen wie z. B.: Tätigkeitsschäden, Allmählichkeitsschäden, Verwahrungsschäden, Schäden nach dem Wasserrechtsgesetz, Bauherrenrisiko, Arbeitsunfälle unter gleichgestellten Arbeitnehmern, Europadeckung … und natürlich auch auf die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten! Amts- und Organhaftpflichtversicherung bietet Schutz für das Organ bei Vollziehung der Gesetze Gemeinde Rechtsträger Privatw irtschaftsverw altung AVBR - Deckung AHVB, EHVB - Deckung Organ Organ AVBO - Deckung OVB - Deckung In Vollziehung der Gesetze! Amtshaftpflichtversicherung AVBR Deckung • • Versicherungsnehmer ist die Gemeinde (bzw. der Rechtsträger) Versicherungsschutz besteht für die Gemeinde und das Organ kein Regress! Versicherer Rechtsträger 3 4 Organ 2 1 Geschädigter Dritter 1 ....... das Organ schädigt einen Dritten 2 ....... Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger 3 ....... kraft Vertrag deckt der Versicherer den Schadenfall 4 ....... Erledigung des Schadenersatzanspruches Amtshaftpflichtversicherung AVBO Deckung • • Versicherungsnehmer ist das Organ Sinnvoll, wenn für den Rechtsräger keine Amtshaftpflichtversicherung nach AVBR besteht. 5 1. Das Organ schädigt einen Dritten 2. Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger 3. Der Rechtsträger nimmt beim grob fahrlässig handelnden Organ Regress 4. Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organs den Schadenfall 5. Erledigung des Schadenersatzanspruchs Versicherer Rechtsträger 4 3 2 Organ 1 Geschädigter Dritter Organhaftpflichtversicherung OVB Deckung • • Versicherungsnehmer ist das Organ Es besteht keine Deckung für die Amtshaftpflichtversicherung = Rechtsträger Geschädigter 2 1. Das Organ schädigt den Rechtsträger direkt 2. Schadenersatzanspruch ergeht an das Organ 3. Entfällt 4. Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organs den Schadenfall 5. Erledigung des Schadenersatzanspruchs 1 5 Organ 4 Versicherer Manager Haftpflichtversicherung (D&O) Reicht eine reine Organhaftpflichtversicherung aus? - Versicherungsschutz in der D& O Versicherung besteht - für die persönliche Haftpflicht von Unternehmensorganen (betrifft nicht die Hoheitsverwaltung) - wegen Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Organtätigkeit - wegen Inanspruchnahme für Vermögensschäden - von Dritten (Außenverhältnis) sowie - des versicherten Unternehmens selbst (Innenverhältnis) Versicherte Personen: Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, des Bei- und Verwaltungsrats sowie unter speziellen Voraussetzungen auch leitende Angestellte und Prokuristen D&O Versicherung Beispiele Personal: Auswahl eines ungeeigneten Mitarbeiters, Veruntreuung durch einen Mitarbeiter Aufgaben der D&O Versicherung Versicherung steht auf Seiten des Organs Versicherung zu Gunsten Dritter – Versicherungsnehmer ist das Unternehmen Abwehr des Anspruchs gegen das Organ primär versucht der Versicherer den Anspruch gegen das Organ abzuwehren (gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr) Abwehrkosten werden vom Versicherer übernommen Strafverteidigung ist meist im Vertrag beinhaltet Zahlung gerechtfertigter Ansprüche, die gegen das Organ gerichtet sind Gründe für eine D&O Versicherung Für die Gemeinde: Bilanzschutz die Versicherungssumme steht jedenfalls zur Verfügung Vermeidung von Imageschäden oft werden Vergleiche geschlossen Für die Organe: Schutz des Privatvermögens Haftungsfreistellungen sind oft problematisch oder verboten Beweislastumkehr (Organe müssen sich im Schadenfall frei beweisen) D&O Versicherung FAZIT: Entscheidungsträger von Gemeinden sind im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei Regressansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. Organhaftpflichtgesetz teilweise schon im Rahmen der Organhaftpflichtversicherung geschützt. Die Deckung von reinen Vermögensschäden im Rahmen der Gemeindehaftpflichtversicherung ist jedoch nur eingeschränkt möglich – daher empfiehlt sich eine ergänzende Deckung im Rahmen einer D&O Versicherung. Ideal ist eine Kombination aus einer D&O und Strafrechtsschutz- Versicherung! Strafrechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für die Strafverteidigung in Strafverfahren - gegen den Rechtsträger nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - gegen die Organe und Bedienstete auf was soll geachtet werden: - ausreichende Deckungssummen (auch im Ermittlungsverfahren) - Mitversicherung von Vorsatzdelikten bei Einstellung oder Freispruch Strafrechtsschutzversicherung Auszüge aus einem Deckungskonzept: - Straf-Rechtsschutz für Gemeinde, Gemeindebetriebe, Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes/Gemeinderats, sämtliche Gemeindebediensteten, freiwillige Feuerwehr - Verteidigung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden - Steuerrechtliche Verfahren - Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung - Mitversicherung rein vorsätzlich begehbarer Vergehen (auch Verbrechen) - Vertretung in Ermittlungsverfahren - Kosten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen - Stellung einer Strafkaution etc. - Mitversicherung von Vergabeverfahren - Kosten von Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren - Abwehr von Schadenersatzansprüchen - Arbeitsrechtsstreitigkeiten - Fahrzeugrechtsschutz Exkurs: Auf Dienstreise mit dem Privat-PKW Risikohaftung des Arbeitgebers: § 1014 ABGB: bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. - richterliches Mäßigungsrecht bei leichter und grober Fahrlässigkeit - in der Gemeindehaftpflichtversicherung nicht versichert. Versicherbar über eine Dienstreisekaskoversicherung! Eine mögliche Ersatzpflicht des Dienstgebers gibt es u. a. auch für Behandlungskosten und Rückholkosten infolge Krankheitsfällen von Dienstnehmern auf angeordneten Auslandsreisen! Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung wird empfohlen.
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