Haftungsrisiken minimieren Haftpflicht

Haftungsrisiken minimieren
Spezialseminar für BürgermeisterInnen
und GemeinderätInnen
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen
Tiroler Gemeindeverband, Seminar Grillhof, 24.4.2015
Robert Zenz
Inhalt / Agenda
• Risikomanagement
• Haftpflichtversicherung
•
•
•
•
Gemeindehaftpflichtversicherung
Amts- und Organhaftpflichtversicherung
Exkurs: Absicherungsmöglichkeit für Vereine
Exkurs: Absicherung von Dienstreisen der Bediensteten mit Privatfahrzeugen
• D&O Haftpflichtversicherung für Manager
(Bürgermeister und leitende Bedienstete)
• Strafrechtsschutzversicherung
Risiko und Risikomanagement
Mut steht am Anfang des Handelns, Glück am Ende.
(Demokrit)
Risiken
erkennen
bewerten
verhindern
minimieren
auslagern
finanzieren
Aber primär geht es darum, Schäden zu vermeiden!
Risikomanagement
Risikomanagement ist ein laufender, immer wiederkehrender Prozess!
Risikomanagement
Schutz von Besitz
(Gemeindeeigentum)
Rechtsschutz
Haftpflichtversicherungen
Unterbrechungsschäden
Versicherungen für Rechtsansprüche
Haftpflichtversicherung:
deckt Schadenersatzverpflichtungen ggü. Dritten wegen
-
privatrechtlicher Ansprüche
Amtshaftung
Organhaftung
Managerhaftung (D&O)
Rechtsschutzversicherung
deckt Kosten für
- Strafverteidigung
- Geltendmachung von eigenen
Schadenersatzansprüchen
- Streitigkeiten aus Verträgen etc.
Versicherungen für Rechtsansprüche
Es geht nicht darum,
was man getan hat, sondern darum,
was einem unterstellt wird,
das man getan haben soll.
Die Abwehrdeckung ist
ein wesentlicher Aspekt beim
Versicherungsschutz!
Haftpflichtversicherung für die Gemeinde
mögliche Prämienberechnungsbasis
(es existieren unterschiedliche Modelle – exemplarische Aufzählung)
-
Einwohner
Umfang Haus- und Grundbesitz, Straßennetz
Bauhöfe, Kläranlagen etc.
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserver- und Entsorgung
Umweltstörung
etc.
Meist handelt es sich um eine Kombination
aus mehreren Faktoren.
Versicherte Schadenersatzansprüche
Privatwirtschaftsverwaltung
- Deckung privatrechtlicher Ansprüche
Hoheitsverwaltung
- Amtshaftpflicht nach Amtshaftungsgesetz
- Organhaftpflicht
versichertes Risiko + Personen
Privatwirtschaftsverwaltung
 Versichert sind Personen, Sach- und
daraus abgeleitete Vermögensschäden
Amts- und Organhaftpflicht
 Versichert sind auch reine Vermögensschäden, ein Sach- oder
Personenschaden muss nicht zwingend eingetreten sein
Versicherte Personen
sind der Rechtsträger (Gemeinde) und die für ihn handelnden Personen
(Organe und Mitarbeiter)
Was sollte versichert sein? (Tätigkeiten)
- sämtliche Gemeindetätigkeiten einschließlich
-
Haus- und Grundbesitz
Sozial- und Serviceeinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.)
Land- und Forstwirtschaft
Freizeiteinrichtungen (Schwimmbäder, Eislaufplätze etc.)
Bauhof (einschließlich Dienstleistungen an Dritte)
Straßen und Wege (einschließlich der Erhaltung, Winterdienst etc.)
Wasser- und Energieversorgung inkl. Kanalanlagen
Entsorgung, Müll- und Problemstoffsammelstellen, Recyclinghöfe, Kläranlagen,
Kompostieranlagen etc.
- Freiwillige Feuer- und Wasserwehren
- Gemeindeveranstaltungen
ACHTUNG:
eigenständige Betriebe finden üblicherweise in der Gemeindehaftpflichtversicherung keine Deckung  diese benötigen eine eigene
Haftpflichtversicherung!
Betriebe, welche üblicherweise eine eigene
Versicherungslösung benötigen
-
Kapitalgesellschaften (z. B. Gemeinde GmbH)
Betriebe, an denen nur eine Beteiligung der Gemeinde besteht
Vermietete oder verpachtete Unternehmen (z. B. Schwimmbadbuffet)
Krankenanstalten, Pflegeheime (ausg. gemeindeeigene Altersheime)
Tierärzte, Tierkliniken
überregionale Einrichtungen wie
Verbandsschulen, Gesundheitssprengel,
Abwasseranlagen von Gemeindeverbänden
Exkurs: Absicherung von Vereinen
Eine Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz für mögliche
Haftungen des Vereins, der Mitglieder und Funktionäre bei
-
Ausübung der Vereinstätigkeit
Vereinsveranstaltungen
Die Wahl der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Versicherung für
einen Schadenfall!
„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm
aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht
oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“ (§ 1295 ABGB)
Meist gibt es keine betragliche
Höchsthaftung, der Schädiger haftet
mit seinem gesamten Vermögen!
Pauschalversicherungssummen
über EUR 10 Mio. sollten Standard sein!
Auf ausreichende Subversicherungssummen
(z. B. für Umweltschäden) ist zu achten.
notwendige Deckungserweiterungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen beinhalten Ausschlüsse
und Beschränkungen:
Achten Sie daher
auf entsprechende
Deckungserweiterungen
wie z. B.:
Tätigkeitsschäden, Allmählichkeitsschäden, Verwahrungsschäden, Schäden
nach dem Wasserrechtsgesetz, Bauherrenrisiko, Arbeitsunfälle unter
gleichgestellten Arbeitnehmern, Europadeckung
… und natürlich auch auf die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten!
Amts- und Organhaftpflichtversicherung
 bietet Schutz für das Organ bei Vollziehung der Gesetze
Gemeinde
Rechtsträger
Privatw irtschaftsverw altung
AVBR - Deckung
AHVB, EHVB - Deckung
Organ
Organ
AVBO - Deckung
OVB - Deckung
In Vollziehung der Gesetze!
Amtshaftpflichtversicherung
AVBR Deckung
•
•
Versicherungsnehmer ist die Gemeinde (bzw. der Rechtsträger)
Versicherungsschutz besteht für die Gemeinde und das Organ
kein Regress!
Versicherer
Rechtsträger
3
4
Organ
2
1
Geschädigter Dritter
1 ....... das Organ schädigt einen Dritten
2 ....... Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger
3 ....... kraft Vertrag deckt der Versicherer den Schadenfall
4 ....... Erledigung des Schadenersatzanspruches
Amtshaftpflichtversicherung
AVBO Deckung
•
•
Versicherungsnehmer ist das Organ
Sinnvoll, wenn für den Rechtsräger keine Amtshaftpflichtversicherung nach AVBR besteht.
5
1.
Das Organ schädigt einen Dritten
2.
Schadenersatzanspruch ergeht an den
übergeordneten Rechtsträger
3.
Der Rechtsträger nimmt beim grob fahrlässig
handelnden Organ Regress
4.
Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organs
den Schadenfall
5.
Erledigung des Schadenersatzanspruchs
Versicherer
Rechtsträger
4
3
2
Organ
1
Geschädigter Dritter
Organhaftpflichtversicherung
OVB Deckung
•
•
Versicherungsnehmer ist das Organ
Es besteht keine Deckung für die Amtshaftpflichtversicherung
=
Rechtsträger
Geschädigter
2
1.
Das Organ schädigt den Rechtsträger direkt
2.
Schadenersatzanspruch ergeht an das Organ
3.
Entfällt
4.
Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organs
den Schadenfall
5.
Erledigung des Schadenersatzanspruchs
1
5
Organ
4
Versicherer
Manager Haftpflichtversicherung (D&O)
Reicht eine reine Organhaftpflichtversicherung aus?
- Versicherungsschutz in der D& O Versicherung besteht
- für die persönliche Haftpflicht von Unternehmensorganen
(betrifft nicht die Hoheitsverwaltung)
- wegen Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Organtätigkeit
- wegen Inanspruchnahme für Vermögensschäden
- von Dritten (Außenverhältnis) sowie
- des versicherten Unternehmens selbst (Innenverhältnis)
Versicherte Personen: Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der
Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, des Bei- und Verwaltungsrats sowie
unter speziellen Voraussetzungen auch leitende Angestellte und Prokuristen
D&O Versicherung Beispiele
Personal:
Auswahl eines ungeeigneten Mitarbeiters,
Veruntreuung durch einen Mitarbeiter
Aufgaben der D&O Versicherung
 Versicherung steht auf Seiten des Organs
 Versicherung zu Gunsten Dritter – Versicherungsnehmer ist das Unternehmen
 Abwehr des Anspruchs gegen das Organ
 primär versucht der Versicherer den Anspruch gegen das Organ abzuwehren
(gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr)
 Abwehrkosten werden vom Versicherer übernommen
 Strafverteidigung ist meist im Vertrag beinhaltet
 Zahlung gerechtfertigter Ansprüche,
die gegen das Organ gerichtet sind
Gründe für eine D&O Versicherung
Für die Gemeinde:
 Bilanzschutz
 die Versicherungssumme steht jedenfalls zur Verfügung
 Vermeidung von Imageschäden
 oft werden Vergleiche geschlossen
Für die Organe:
 Schutz des Privatvermögens
 Haftungsfreistellungen sind oft problematisch oder verboten
 Beweislastumkehr (Organe müssen sich im Schadenfall frei beweisen)
D&O Versicherung
FAZIT:
Entscheidungsträger von Gemeinden sind im Rahmen der Hoheitsverwaltung
bei Regressansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. Organhaftpflichtgesetz teilweise schon im Rahmen der Organhaftpflichtversicherung geschützt.
Die Deckung von reinen Vermögensschäden im Rahmen der Gemeindehaftpflichtversicherung ist jedoch nur eingeschränkt möglich – daher empfiehlt sich
eine ergänzende Deckung im Rahmen einer D&O Versicherung.
Ideal ist eine Kombination aus einer D&O und Strafrechtsschutz- Versicherung!
Strafrechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz für die Strafverteidigung in Strafverfahren
- gegen den Rechtsträger nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
- gegen die Organe und Bedienstete
auf was soll geachtet werden:
- ausreichende Deckungssummen
(auch im Ermittlungsverfahren)
- Mitversicherung von Vorsatzdelikten
bei Einstellung oder Freispruch
Strafrechtsschutzversicherung
Auszüge aus einem Deckungskonzept:
- Straf-Rechtsschutz für Gemeinde, Gemeindebetriebe, Bürgermeister, Mitglieder des
Gemeindevorstandes/Gemeinderats, sämtliche Gemeindebediensteten, freiwillige
Feuerwehr
- Verteidigung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden
- Steuerrechtliche Verfahren
- Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung
- Mitversicherung rein vorsätzlich begehbarer Vergehen (auch Verbrechen)
- Vertretung in Ermittlungsverfahren
- Kosten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen
- Stellung einer Strafkaution etc.
- Mitversicherung von Vergabeverfahren
- Kosten von Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren
- Abwehr von Schadenersatzansprüchen
- Arbeitsrechtsstreitigkeiten
- Fahrzeugrechtsschutz
Exkurs: Auf Dienstreise mit dem Privat-PKW
Risikohaftung des Arbeitgebers:
§ 1014 ABGB: bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
- richterliches Mäßigungsrecht bei
leichter und grober Fahrlässigkeit
- in der Gemeindehaftpflichtversicherung
nicht versichert.
Versicherbar über eine Dienstreisekaskoversicherung!
Eine mögliche Ersatzpflicht des Dienstgebers gibt es u. a. auch für Behandlungskosten
und Rückholkosten infolge Krankheitsfällen von Dienstnehmern auf angeordneten
Auslandsreisen! Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung wird empfohlen.