Angestellte ÄrztInnen: Umstellungszuschlag für Überstunden für

Ärzteausbildung NEU
bringt viele Fragen…
Foto: Tschank
ANGESTELLTE
ÄRZTE
VP OA Dr. Ronald
Gallob
…mit leider wenig konkreten Antworten
S
eit 1. Juni 2015 ist die viel diskutierte und durchaus umstrittene Ärzteausbildung NEU in Kraft. Die Kurie der angestellten Ärzte in Niederösterreich hatte bereits im Vorfeld zahlreiche
Kritikpunkte aufgezeigt und gegen die Ausbildungsordnung gestimmt, die beispielsweise ohne Qualitätsverbesserung den Turnus verlängert oder eine verpflichtende Lehrpraxis umfasst, deren Finanzierung und Organisation aber noch lange nicht gelöst
sind. Die Verunsicherung unter den Kolleginnen und Kollegen
ist verständlich und die daraus resultierenden unbeantworteten
Fragen für uns nicht überraschend. Dennoch oder gerade deshalb werden wir versuchen, Licht in die neuen Regelungen zu
bringen und haben daher Anfang September eine außerordentliche Kurienversammlung einberufen, die sich ausschließlich diesem Thema gewidmet hat.
Übergangsbestimmungen
Alle Kolleginnen und Kollegen, die vor dem 1. Juni 2015 eine
Ausbildung begonnen haben, können ihre Ausbildung noch
nach der alten Ausbildungsordnung aus dem Jahr 2006 beenden. Dies gilt auch für Ausbildungen in einem Sonderfach und
in Additivfächern, die es künftig nicht mehr gibt. Derzeit gibt es
auch keine Frist, innerhalb derer die Ausbildung beendet werden muss. Auch bei einer Karenzierung oder einem Auslandsaufenthalt kann anschließend nach der alten Ausbildungsordnung
weitergearbeitet werden. Ebenso kann eine Facharztausbildung
auch künftig nach der alten Ausbildungsordnung begonnen werden, vorausgesetzt es wurde eine ärztliche Ausbildung vor dem
1. Juni 2015 begonnenen. Ein Wechsel in die neue Ausbildungsordnung ist übrigens möglich, frühestens allerdings ab dem
1. März 2016.
Basisausbildung als Start für jeden Jungarzt
Grundsätzlich muss in allen Fächern im Anschluss an das Studium eine neunmonatige Basisausbildung in konservativen und
chirurgischen Fächern absolviert werden. Dies entspricht dem
„Common Trunk“. Nicht in allen Landeskliniken in Niederösterreich sind dazu schon klare Konzepte aufliegend. Idealerweise
sollten die Turnusärztevertreter in die Erarbeitung miteinbezogen werden.
Da die weitere Ausbildung zum Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin an keiner chirurgischen Abteilung mehr stattfindet, wäre
es wünschenswert, diesen Part in der Basisausbildung möglichst
stark zu gewichten. Die Österreichische Ärztekammer empfiehlt,
in der Basisausbildung eine gewisse Zeit an einer Abteilung für
Neurologie zu verbringen, da dieses Fach im Turnus für Allgemeinmedizin künftig nicht mehr verpflichtend ist.
Die Rasterzeugnisse für den Zeitraum der Basisausbildung sind
von der jeweiligen Ärztlichen Direktion zu bestätigen, dieser
obliegt es auch, wann und welcher Abteilung die Ärztinnen
und Ärzte in Basisausbildung zugewiesen werden. Seitens der
Landeskliniken-Holding arbeitet man derzeit an Logbüchern
die Basisausbildung betreffend. Diese können als Orientierung
dienen, für die Einreichung und Anerkennung der Ausbildung
sind allerdings ausschließlich die Rasterzeugnisse entscheidend.
Unklarheiten gibt es auch immer wieder, ob die Basisausbildung
an einer interdisziplinären Aufnahmestation absolviert werden
darf. Unserer Meinung nach müssten gerade an diesen Einrichtungen besonders erfahrene Kolleginnen und Kollegen arbeiten.
Immerhin nehmen sie eine Schlüsselrolle bei der weiterführenden Behandlung eines Patienten ein. Um zu lernen und sich
weiterzubilden, sind Zeiten in interdisziplinären Aufnahmestationen sicherlich sehr gut geeignet, weitreichende Entscheidungen
Umstellungszuschlag für Überstunden für
2016 verlängert
Ab der 36. Überstunde im Kalendermonat werden die anfallenden
Stunden mit 1:0,5 berechnet. Da Überstunden allerdings üblicherweise nicht regelmäßig über ein Kalenderjahr verteilt sind, sondern vermehrt zu Urlaubs- oder sonstigen Spitzenzeiten anfallen,
wurde aus Gründen der Fairness bereits für 2014 und 2015 ein sogenannter Umstellungszuschlag beschlossen. Dies bedeutet, dass
Überstunden über das gesamte Jahr aufgerechnet werden.
Kommt es also zu einer Abgeltung ab der 36. Überstunde mit nur
der Hälfte des Stundensatzes, besteht das Recht auf Auszahlung
dieses Umstellungszuschlages. Voraussetzung ist allerdings, dass
im Kalenderjahr zwölf volle Beschäftigungsmonate vorliegen und
während dieser Zeit weniger als 420 Überstunden mit dem eineinhalbfachen Stundensatz abgegolten wurden. Für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf das volle Monatsentgelt besteht,
reduziert sich die Anzahl der beim Umstellungszuschlag zu berücksichtigenden Überstunden um 35 Stunden.
Dieser Umstellungszuschlag konnte nach Gesprächen mit dem
Dienstgeber auch für das Jahr 2016 verlängert werden.
VP OA DR. RONALD GALLOB
Kurienobmann angestellte Ärzte
CONSILIUM 09/15
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