Update: Privates Baurecht 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München Inhalt A B C Bauträgerrecht Privates Baurecht Architektenrecht 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht I. Eigentumsumschreibung vor vollständiger Zahlung Verweigert der Bauträger die Beseitigung von Mängeln und macht der Erwerber deshalb in Höhe des ca. Doppelten der Mängelbeseitigungskosten von seinem Leistungsverweigerungsrecht über den offenen "Restkaufpreis" Gebrauch, ist der Bauträger dennoch zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch verpflichtet. OLG Hamburg, Urteil vom 17.04.2015 - 9 U 35/14 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht • • • • • Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen zu knapp € 1,5 Mio. nach Vertrag Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger „Kaufpreiszahlung“ Vereinbarung im Zuge der Übergabe über Zahlung des Resterwerbspreises: € 50.000,00 hinterlegt und Auszahlung, wenn Alarmanlage funktionsfähig; restliche € 100.000,00, wenn vollständig fertiggestellt Alarmanlage funktioniert nicht richtig (einfache Mangelbeseitigungskosten mindestens € 72.000,00) Bauträger verlangt Freigabe der hinterlegten € 50.000,00, Erwerber im Wege der Widerklage Auflassung 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht • • Vorleistung des Erwerbers unwirksam -> Zug um Zug Abwicklung nach § 320 BGB (Zahlung, Auflassung) ausnahmsweise Fälligkeit des Auflassungsanspruchs des Erwerbers ohne Leistungsverweigerungsrecht des Bauträgers wegen des offenen Resterwerbspreisanspruchs nach § 320 Abs. 2 BGB, weil o Erwerbspreisrest verhältnismäßig geringfügig o doppelte Höhe der Mangelbeseitigungskosten (Defekt der Alarmanlage) erreicht fast den Erwerbspreisrest Achtung: OLG München ist deutlich zurückhaltender (Auflassung nur bei Mängeln, wenn Erwerbspreisrest 2 % nicht übersteigt) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht II. Gebaut wie beschrieben = Baumangel! / Funktionaler Mangelbegriff, keine SowiesoKosten beim Bauträgervertrag 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht 1. 2. 3. Welche Beschaffenheit des Werks die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Der vertraglich geschuldete Erfolg ergibt sich nicht allein aus der vereinbarten Ausführungsart, die etwa in Leistungsverzeichnissen und sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert wird, sondern auch daraus, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Erwerber muss sich nicht an den Kosten der Nacherfüllung in Höhe von Sowieso-Kosten beteiligen, wenn der Bauträger von vorne herein zu einem bestimmten Preis einen bestimmten Erfolg versprochen hat, ohne dass daraus die Verpflichtung zu nur ganz bestimmten Leistungen resultiert. Der Unternehmer hat diesen Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden (BGH, NJW 1984, 2457, 2458 m.w.N.). OLG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015 - 4 U 111/13 RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München A. Bauträgerrecht • • • • Wohnanlage mit zwei Villengebäuden liegt im Hochwasserbereich Baubeschreibung führt zum Wärmedämmverbundsystemfassade im Erdgeschoß aus: „Die Putzfassade wird als Wärmedämmverbundsystem (WDVS), Dämmung gemäß Wärmeschutznachweise, Beschichtung der gedämmten Flächen mit feinem Edelputz, Farbgestaltung nach Wahl des Bauträgers ausgeführt.“ WDVS ist nicht geeignet, Hochwasser standzuhalten Auslegung anhand des Empfängerhorizonts der Erwerber und deren berechtigten Erwartungshaltungen ergibt, dass WDVS geeignet sein muss, Hochwasser standzuhalten 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht • § 633 Abs. 2 BGB lautet: „(2) 1Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.“ 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht • keine Sowieso-Kosten, weil Bauträger zu einem Festpreis einen bestimmten Leistungserfolg (Hochwassertauglichkeit der Fassade) versprochen hat Ausführungsart zur Erreichung des Leistungserfolgs wurde allein vom Bauträger bestimmt, ermittelt und kalkuliert Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bloßer Mindeststandard Leistung auch dann mangelhaft, wenn • • • o o es keine anerkannten Regeln der Technik für konkrete Verwendungsart gibt, wobei die bauaufsichtliche Zulassung diese nicht ersetzen kann, oder es an der Gebrauchstauglichkeit für den beabsichtigten Zweck fehlt 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht III. Unwirksame Abnahmeklausel und deren Rechtsfolgen 1. Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers "Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen" ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit eröffnet, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständen zu beauftragen und auf sein Recht aus § 640 Abs. 1 BGB zu verzichten, die Prüfung der Abnahmefähigkeit selbst vorzunehmen und die Abnahme selbst zu erklären. 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht 2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers "Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom Käufer bevollmächtigt wird.„ ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil dadurch dem Erwerber das Recht genommen wird, über die Abnahmefähigkeit des Werks selbst zu entscheiden. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann. 3.Gehen beide Parteien eines Bauträgervertrags davon aus, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen wird bzw. erfolgt ist, enthält die Zahlung des Resterwerbspreises oder die Ingebrauchnahme aus Sicht beider Vertragsparteien nicht die Erklärung, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 – 10 U 46/14 (nicht rechtskräftig) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht • Klauseln in Bauträgerverträgen gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauträgers „Wegnahme“ des „Rechts“ des Erwerbers, selbst die Bauträgerleistung zu prüfen und die Abnahme erklären zu können, ist AGB-rechtlich unwirksam Bevollmächtigung von Personen, die der Bauträger auswählt (beauftragt und bezahlt), ist unwirksam von diesen erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet die Erwerber nicht grundsätzlich keine schlüssige Abnahme durch Zahlung oder rügelose Nutzung durch die Erwerber, außer wenn • • • • o o Bauträger über die mögliche Unwirksamkeit der Klausel informiert und jeden Erwerber individuell auffordert, die Abnahme zu erklären (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder die in der unwirksamen Abnahmeklausel vorgesehene Verfahrensweise für den Erwerber erkennbar nicht realisiert wird 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München A. Bauträgerrecht IV. Verzug mit Fertigstellung: Anspruch auf Entschädigung! Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13). BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 199/13 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht I. Nicht zugelassenes Bauprodukt verwendet: WDVS mangelhaft! 1. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem 09.09.1995 einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.*) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht 2. Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.*) OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 46/14 (nicht rechtskräftig) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht • übliche (und damit schlüssig mit versprochene) Beschaffenheit ist die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben und der anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard fehlende bauaufsichtliche Zulassung oder fehlende Zustimmung im Einzelfall einer WDVS-Fassade führt dazu, dass öffentlichrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden Konstruktion und Befestigung einer WDVS-Fassade ist sicherheitsrelevant (Statik usw.) Allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis kann fehlende bauaufsichtliche Zulassung oder fehlende Zustimmung im Einzelfall nicht ersetzen, weil so weder Gebrauchstauglichkeit noch Einhaltung der Sicherheitsstandards nachgewiesen wird • • • gravierende praktische Bedeutung für die Baupraxis (Verwendung unterschiedlicher Komponenten von WDVS-System, Verbau von „BilligTeilen“ usw.) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht II. Berechtigte Ersatzvornahme: Einschätzungsund Prognoserisiko liegt beim Unternehmer 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss (vgl. BGH, IBR 2003, 349; IBR 2003, 350). In diesem Zusammenhang trägt der Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko. Damit können auch diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2012, 1356 - nur online; OLG Bamberg, IBR 2005, 533). OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 – 24 U 64/13 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht • • • • • • nach Weigerung des Unternehmers bessert Besteller den Mangel nach (Eintritt von Feuchtigkeit in eine Wohnung im Übergangsbereich zur Dachterrasse) Besteller baut eine Schwelle von ca. 20 cm und ein neues Fenstertürelement ein Argumentation des Unternehmers, dies sei technisch nicht erforderlich Sachverständige bestätigt, dass es kostengünstigere Mangelbeseitigungsvarianten gegeben habe rechtlich nur relevant, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller – unter privatgutachterlicher Beratung – für erforderlich halten durfte Risiko der Fehlbeurteilung geht zu Lasten des vertragsuntreuen Unternehmers (ebenso BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht III. Stellplatz in einer hochwertigen Wohnanlage 1. Wird eine Wohnung von einem Bauträger als hochpreisig, repräsentativ und hochwertig ausgestattet angeboten, darf der Erwerber erwarten, dass auf dem zur Wohnung gehörenden Parkplatz ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit üblichem Aufwand abgestellt werden kann. 2. Ist das Einparken nur rückwärts und nach mehrmaligem Rangieren möglich, liegt ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn der Bauträger baurechtlich keinen größeren Stellplatz errichten durfte. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.2014 - 3 U 110/13 (BGH, 16.10.2014 VII ZR 61/14 (NZB zurückgewiesen) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht • • • • Garagenstellplatzverordnungen der Länder beinhalten nur öffentlich-rechtliche Mindestmaße deren Maße haben nichts mit einer Gebrauchstauglichkeit im Sinne einer vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit zu tun (Maße aus dem Jahre 1993 in Bayern!) Autos sind immer breiter und länger geworden Anhaltspunkte können aus der EAR 05 entnommen werden 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht IV. Treppe trotz Einhaltung der DIN-Normen mangelhaft Die Podestfläche einer Treppe ist auch ohne Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder einschlägige DIN-Normen mangelhaft, wenn sie aufgrund eines ungleichen und zu starken Gefälles Rutschund Stolpergefahren verursacht. OLG München, Urteil vom 16.04.2013 - 27 U 219/10; BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - VII ZR 127/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht • • DIN-Normen enthalten nur das „untere“ Mindestmaß Mangelfreiheit verlangt kumulativ auch, dass die Bauleistung den vereinbarten Zweck und die vereinbarte bzw. vorausgesetzte Funktion erfüllt 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht V. Wer hört schon gerne den Aufzug! 1. Verweist der Erwerbsvertrag in Bezug auf die Leistungspflichten des Bauträgers auf eine notarielle Begleiturkunde und ist dieser als Anlage eine Baubeschreibung beigefügt, gehören die darin getroffenen Festlegungen (hier: zweischalige Herstellung des Aufzugschachts) zum Leistungssoll des Bauträgers. Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits weitgehend fertig gestellt ist. 2. Gehen von einem Aufzugsschacht Geräuschemissionen aus, weil der Schacht entgegen den Festlegungen in der Baubeschreibung nur einschalig hergestellt worden ist, ist die Mängelbeseitigung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn mit ihr Kosten in Höhe von über 400.000 Euro verbunden sind. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012 – 11 U 173/10; BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - VII ZR 151/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht • der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung greift regelmäßig nicht, wenn o o • • der Bauträger bewusst von der Baubeschreibung abweicht, oder die Funktionsbeeinträchtigung (vorliegend: der Aufzugslärm) erheblich ist Werte der DIN 4109 entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik; sie sind „veraltet“ und zu niedrig welcher höherer Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu klären 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht VI. Verstoß gegen Herstellerrichtlinien = Mangel?! Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien stellt nicht zwangsläufig einen Mangel dar. Herstellervorgaben sind jedoch zu beachten, wenn sie der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen diese nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert (BGH, IBR 2009, 511). Dann führt der Verstoß gegen Herstellervorgaben zur Vermutung der Mangelhaftigkeit (OLG Jena, IBR 2009, 134). OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2012 - 2 U 205/11; BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZR 196/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht • Leistungsverzeichnis sieht ein bestimmtes WDVS-System gemäß Herstellerrichtlinie mit zusätzlicher Armierung der Dämmplatten mit mindestens 5 mm Dicke sowie einen Oberputz als Filzputz vor Unternehmer verwendet einen Scheibenputz ohne zusätzliche Armierungsschicht die in den Herstellerrichtlinien gemachten Vorgaben zur Schichtdicke und den Armierungsschichten werden nicht eingehalten diese Vorgaben dienen dazu, die Stoßfestigkeit des WDVS und die Rissüberbrückungsfähigkeit des Putzes sicher zu stellen -> dauerhafte Gebrauchstauglichkeit daher mit Risiken belastet Mangel, weil • • • • o o Verstoß gegen Richtlinie und Risiko der fehlenden dauerhaften Gebrauchstauglichkeit 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München B. Privates Baurecht VII. „Untergeschobene“ Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil 1. Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 26). 2. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots anstelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen. BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12 118. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München C. Architektenrecht Stufenweise Beauftragung: Zeitpunkt des Abrufs bestimmt die anzuwendende Honorarordnung Für die Frage, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet, ist nicht der Zeitpunkt des Ausgangsvertrags maßgebend, sondern wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztendlich geschlossen wird. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München C. Architektenrecht • • • • • HOAI enthält für bepreiste Leistungsbilder Mindestsätze des Honorars mangels abweichender Vereinbarung gelten die Mindestsätze Unterschreitung der Mindestsätze nur in besonderen Ausnahmefällen grundsätzlich weder Bindung an zu gering vereinbartes Honorar oder zu geringe Schlusshonorarrechnung Entscheidung ist auch auf § 57 HOAI 2013 anwendbar (dazu Fuchs/Berger/Seifert-Vogel, 1. Auflage 2015, § 57 HOAI Rn. 18) 18. Pantaenius-Immobilientagung 08.07.2015, München RA Dr. A. Olrik Vogel, Kraus Sienz & Partner, München
© Copyright 2024 ExpyDoc