bescheid - Verbund

R E P U B L I K
ÖSTERREICH
Wien, am
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18.06.2015
Unsere Geschäftszahl
Sachbearbeiter(in)/Klappe
BMLFUWUW.4.1.12/0092IV/2/2015
Mag. Rinofner/ 2812
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Gegenstand: Verbund Hydro Power GmbH, Donaukraftwerke OÖ, Anpassung der
Wehrbetriebsordnungen, wasserrechtliche Bewilligung, Beschwerdevorentscheidung
BESCHEID
Über die gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, mit dem über den
Antrag der Verbund Hydro Power GmbH vom 27.03.2014 betreffend Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke Aschach, Ottensheim-Wilhering, Abwinden-Asten und
Wallsee-Mitterkirchen abgesprochen wurde, erhobenen Beschwerden
1. der Gemeinde Alkoven,
2. der Gemeinde Goldwörth,
3. der Stadtgemeinde Steyregg, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl
Rechtsanwälte in 1010 Wien,
BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
1010 Wien, Stubenring 1, T +43 1 711 00-0, F +43 1 711 00-2140, [email protected]
Bank 5060007, BLZ 01000, BIC BUNDATWW, IBAN AT 85 0100 0000 0506 0007, UID ATU 37632905; DVR 0000183
bmlfuw.gv.at
-2-
4. des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
und
5. des Herrn Dr. Gerald Zincke, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl
Rechtsanwälte in 1010 Wien
ergeht gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nachstehende Beschwerdevorentscheidung, unter gleichzeitiger Berichtigung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, gemäß
§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG:
I.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ändert den
ho. Bescheid vom 23.03.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, gemäß § 14 Abs. 1
VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG wie folgt ab:
1. Unter Spruchpunkt I. (auf Seite 1 des Bescheides) wird der Ausdruck „OttensheimWilhering 4. Fassung, Abwinden-Asten 5. Fassung“ durch den Ausdruck „OttensheimWilhering 5. Fassung, Abwinden-Asten 4. Fassung“ ersetzt.
2. In der Begründung des Bescheides wird auf Seite 156 nach dem Wortlaut „Zum Antrag
auf Veröffentlichung aller hydraulischen Berechnungen“ der Satzteil „, aller Fassungen
der Wehrbetriebsordnungen sowie der Bescheide zur wasserrechtlichen Bewilligung aller Kraftwerke“ eingefügt.
II.
Aufgrund der Beschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan vom 07.05.2015 wird der Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0142IV/2/2014, Spruchpunkt I., 1. Abänderung des jeweiligen Punkt 3 der Wehrbetriebsordnung,
gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG wie folgt abgeändert:
-3-
DKW Aschach:
Der Absatz (Seite 3 des Bescheides)
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den Sollwert für bis zu fünf Stunden um maximal 70 cm über– oder unterschreiten.“
wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens 2 Stunden
beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert um maximal 70 cm
über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal 20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die gleichen Toleranzen ab
Beginn des Schließvorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der
Schleusenschließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich
großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von Schleusenöffnungen bzw.
Schleusenschließungen ist eine ungleichmäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig.“
DKW Ottensheim-Wilhering:
Der Absatz (Seite 4 des Bescheides)
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den vorgegebenen Sollwert von 263,70 m ü.A. um max. 70 cm für bis zu 5
Stunden über– oder unterschreiten.“
wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens 2 Stunden
beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert von 263,70 m ü.A.
um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal
20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließvorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der Schleusenschließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von
Schleusenöffnungen bzw. Schleusenschließungen ist eine ungleichmäßige Beaufschlagung
der Wehrfelder zulässig.“
-4-
DKW Abwinden-Asten:
Der Absatz (Seite 5 des Bescheides) „Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den vorgesehenen Sollwert 250,50 m ü.A.
um maximal 70 cm für bis zu 5 Stunden über- oder unterschreiten.“
wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens 2 Stunden
beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert von 250,50 m ü.A.
um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal
20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließvorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der Schleusenschließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von
Schleusenöffnungen bzw. Schleusenschließungen ist eine ungleichmäßige Beaufschlagung
der Wehrfelder zulässig.“
DKW Wallsee-Mitterkirchen:
Der Absatz (S. 6 des Bescheides)
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den vorgesehenen Sollwert 238,00 m ü.A. um max. 70 cm über/oder unterschreiten.“
wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für höchstens 2 Stunden
beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert von 238,00 m ü.A.
um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal
20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließvorganges. Über den gesamten Zeitraum der Schleusenöffnung bzw. der Schleusenschließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von
Schleusenöffnungen bzw. Schleusenschließungen ist eine ungleichmäßige Beaufschlagung
der Wehrfelder zulässig.“
-5-
III.
Die Beschwerde der Gemeinde Alkoven vom 24.04.2015 wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als
unzulässig zurückgewiesen.
IV.
Die Beschwerde der Gemeinde Goldwörth vom 25.04.2015 wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG
als unzulässig zurückgewiesen.
V.
Die Beschwerde der Stadtgemeinde Steyregg, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd
Höllerl Rechtsanwälte in 1010 Wien, vom 04.05.2015 wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als
unzulässig zurückgewiesen.
VI.
Die Beschwerde des Herrn Dr. Gerald Zincke, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd
Höllerl Rechtsanwälte in 1010 Wien, vom 22.04.2015 wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Hinsichtlich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Begründung
des ho. Bescheides vom 23.02.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, verwiesen. Mit
diesem Bescheid wurde der Verbund Hydro Power GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für
die für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke Aschach (5. Fassung), Ottensheim-Wilhering (4. Fassung), Abwinden-Asten (5. Fassung) und Wallsee-
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Mitterkirchen (7. Fassung) erteilt. Unter Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurden Punkt 3 und
Punkt 5e in allen eingereichten Wehrbetriebsordnungen abgeändert.
Mit Schreiben vom 25.04.2015, eingelangt am 26.04.2015, erhob die Gemeinde Goldwörth
nachstehende Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2015:
„Der Bescheid wird seinem gesamten lnhalte nach angefochten, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde nicht Rechnung getragen, insbesondere wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren gem. § 102 Abs. 1
lit. d WRG 1959 nicht stattgegeben.
Diese Nichtzuerkennung der Parteienstellung erfolgte zu Unrecht.
Richtig ist, dass gem. § 102 Abs. 1 lit. d in einigen sehr eingeschränkten Fällen eine rein formale Parteistellung zukommt, keinesfalls ausgeschlossen ist jedoch, dass Gemeinden eine
Parteistellung gem. § 102 Abs. 1 lit. b zukommt. Diese Bestimmung sieht vor, dass denjenigen, die in ihren Rechten (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, grundsätzlich eine Parteistellung
zusteht, die sie berechtigt, am Verfahren teilzunehmen, ihre Einwendungen vorzubringen und
auch Rechtsmittel zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin verfügt im, von Überschwemmungen und Feinsedimentaustrag betroffenen Gebiet über eine Reihe von Grundstücken und Gebäuden, die bei großen Hochwässern - so auch im Jahr 2013 betroffen sind und einen erheblichen Schaden erleiden. Ebenso
hat die Gemeinde Gemeindewege und -straßen nach Hochwasserereignissen von den, aus
den Kraftwerkstauräumen ausgespülten Feinsedimenten mit erheblichem Kostenaufwand zu
säubern, so dass der Beschwerdeführerin sehr wohl gern. § 102 Abs. 1 lit. b eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt.
Wenn die zur Begründung der Parteistellung allenfalls erforderlichen Voraussetzungen im Verfahren allenfalls nicht zutage gekommen sind, so ist dies wohl auf mangelnde Aufklärungspflicht seitens des Verhandlungsleiters zurückzuführen, da er - wenn die Gemeindevertreter
aus Unkenntnis dieses Umstandes nicht das erforderliche Vorbringen erstattet haben - verpflichtet gewesen wäre, den Vertreter der Gemeinde auf diesen Umstand hinzuweisen und zu
einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten.
-7-
Aus all diesen Gründen erweist sich der Bescheid als unrichtig bzw. nicht ausreichend begründet und werden daher die ANTRÄGE gestellt, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid
seinem gesamten Inhalte nach, zumindest jedoch soweit der Beschwerdeführerin die Parteistellung im Verfahren nicht zuerkannt wurde, aufheben. das Verwaltungsgericht möge gemäß
§ 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“
Mit Schreiben vom 25.04.2015, eingelangt am 30.04.2015, erhob die Gemeinde Alkoven inhaltlich im Wesentlichen die gleiche Beschwerde.
Mit Schreiben vom 07.05.2015, eingelangt am 08.05.2015, erhob der Landeshauptmann von
Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan nachstehende Beschwerde gegen
den Bescheid vom 23.03.2015:
„Gegen den mit 17.04.2015 als zugestellt geltenden Bescheid des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 23.03.2015, BMLFUWUW.4.1.12/0142-IV/2/2014, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehend
Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich und führt dahingehend aus:
A. Sachverhalt
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, wurde der Verbund Hydro
Power GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke Aschach, Ottensheim-Wilhering, Abwinden-Asten und WallseeMitterkirchen erteilt. Mit diesem Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Einführung von Toleranzwerten bei der Einhaltung der Wasserspiegellagen im Hochwasserfall,
die Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeiten, die Änderungen der Wehrbetriebsregelung bei Schleusenfreigabe sowie für die Erweiterung der Verständigungspflichten bei
Abweichung von der Wehrbetriebsordnung erteilt. Bei den vom Bescheid umfassten Kraftwerken erfolgte eine Änderung des Punktes 3 der jeweiligen Wehrbetriebsordnung unter Einfügung folgender Bestimmung: Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr
darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den vorgesehenen Sollwert (...) für bis zu 5 Stunden um maximal 70 cm über- oder unterschreiten.
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Die zahlenmäßige Begrenzung der grundsätzlich vorgesehenen Toleranzen bei der Schleusenöffnung war in der Einreichung des Verbunds Hydro Power GmbH noch nicht enthalten
und wurden erst im Zuge der Verhandlung vom 14. November 2014 präzisiert.
B. Angabe zur Rechtzeitigkeit
Per Edikt vom 3. April 2015 wurde gemäß §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG verlautbart, dass der Bescheid des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0142IV/2/2014, zur öffentlichen Einsicht aufliegt und mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugstellt gilt. Die Zustellung erfolgte somit am 17.04.2015. Binnen vier Wochen
ab Zustellung dieses Bescheides ist die Einbringung einer Beschwerde beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zulässig. Die Beschwerdefrist
endet somit am 15.05.2015. Die Beschwerde ist somit fristgerecht.
C. Beschwerdepunkte
- Rechtswidrigkeit des Inhalts
- Ergänzungsbedürftigkeit
D. Beschwerdebegründung
Seitens des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird Beschwerde gegen den Spruchteil I,
Änderung des jeweiligen Punktes 3 der Wehrbetriebsordnung betreffend aller im Bescheid
umfassten Kraftwerke erhoben:
Die Bestimmung in Punkt 3 der Wehrbetriebsordnung lautet:
Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den vorgesehenen Sollwert (...) für bis zu 5 Stunden und maximal 70 cm überoder unterschreiten.
Das Schleusenmanöver kann von Beginn an bis zu 5 Stunden dauern. Wesentlich ist, wie lange während des gesamten Schleusenmanövers die Sollwerte für den Oberwasserspiegel bedingt durch ein Schleusenmanöver im Ausmaß von 70 cm über die generell eingeführten Toleranzen hinaus überschritten werden.
Aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist jedenfalls eine Präzisierung des
Begriffs „vorübergehend“ erforderlich, da die Zeitdauer der tatsächlichen Überschreitung des
Sollwertes einen entscheidenden Einfluss auf das Abflussgeschehen in den Vorländern hat.
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Wenn der Wasserspiegel am Oberwasserpegel angehoben wird, führt dies zu einer, wenn
auch abgeminderten Erhöhung des Wasserspiegels im Stauraum. In Folge kann es, je nach
Dauer, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der öffentlichen, wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß WRG 1959, § 105 Abs. 1 lit. b) und d) kommen, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer zu besorgen ist. Durch die Erhöhung des Wasserspiegels
kann es beispielweise im Bereich der Überströmstrecken zu einer erhöhten Abgabe des Wassers ins Vorland und somit zu einer wesentlichen Verschärfung der Hochwasserabflussverhältnisse kommen. Seitens des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurde in sämtlichen
Stellungnahmen die Forderung erhoben, dass durch die Änderung der Wehrbetriebsordnungen keine merklichen nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss während des
Hochwassers entstehen dürfen und wurde dies auch in der Verhandlung eingebracht.
Die Überschreitungsdauer der Sollwerte war beim Hochwasser 2013 nicht über den gesamten
Zeitraum von 5 Stunden gegeben, sondern wesentlich kürzer. Um dies nachvollziehbar zu
begründen, wird auf die bei der obersten Wasserrechtsbehörde aufliegende Ganglinie des
Oberwasserpegels beim Hochwasser 2013, z.B. des Kraftwerks Ottensheim-Wilhering, verwiesen. Eine Festlegung der Dauer mit 5 Stunden scheint daher aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans zu unpräzise bzw. zu lange und ist in den jeweiligen Punkten 3
der Wehrbetriebsordnung zu präzisieren.
E. Begehren
Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen den Antrag, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts abändern und jeweils
eine Konkretisierung des zu unpräzisen Punktes 3 der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke Aschach, Ottensheim-Wilhering, Abwinden-Asten und Wallsee-Mitterkirchen vornehmen.“
Mit Schreiben vom 22.04.2015, eingelangt am 08.05.2015, erhob Herrn Dr. Gerald Zincke,
vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl Rechtsanwälte in 1010 Wien, nachstehende Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2015:
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„ln der Beschwerde geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit des Bescheides aber auch
Verfahrensmängel.
Die mit Bescheid verfügte Änderung der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke in
Oberösterreich basiert auf einem Antrag des Wassernutzungsberechtigten auf Änderung der
Wehrbetriebsordnungen und dieser beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:
.) Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln
.) Regelung bei Schleusenfreigabe
.) Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit
.) Neue Verständigungsverpflichtung bei Abweichung von der Wehrbetriebsordnung
.) Reduktion der online zu übermittelnden Daten
Im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren wurde die beantragte Änderung der Wehrbetriebsordnungen durch die Behörde in keiner Weise abgearbeitet, in der Regel hat eine Wehrbetriebsordnung sechs Abschnitte, wobei seitens des Antragstellers in mehreren Abschnitten
Änderungen bzw. Anpassungen beantragt, bzw. beschrieben wurden. Im nunmehr erlassenen
Bescheid, wird nur auf den Abschnitt eingegangen, der Stauziele, Absenkgeschwindigkeit und
Toleranzen betrifft. Über andere Teile der vom Bewilligungswerber beantragten Anpassungen
der Wehrbetriebsordnungen hat die Behörde jedoch nicht entschieden. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, es wäre Aufgabe der Wasserrechtsbehörde gewesen, über den
Antrag des Kraftwerksbetreibers in vollem Umfang zu verhandeln und zu entscheiden.
Zu den vom Bewilligungswerber beantragten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen fehlen
darüber hinaus wesentliche Unterlagen, die für die Behandlung im Verfahren und die Vorbereitung der Parteien darauf erforderlich gewesen wären, existieren weder in Projektunterlagen,
noch im Bescheid hydraulische Unterlagen, ebenso fehlt aus technischer Sicht das Grundgerüst eines fachlich fundierten Gutachtens. Es liegt weder eine Projektbeschreibung vor, noch
ein Befund, bzw. schlüssiges Gutachten im eigentlichen Sinn, wie es in einem ordnungsgemäß
abgeführten Verwaltungsverfahren erforderlich wäre.
Obwohl der Beschwerdeführer eine klar gegliederte, mit nummerischen Abschnitten und Seitennummern versehene Stellungnahme abgegeben hat, gibt das Gutachten keine klaren Referenzen an, auf welche Punkte sich die jeweiligen Ausführungen beziehen.
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Hydraulische Grundlagenberechnungen oder Daten fehlen, die auch auf die naturgemäßen
gewässerhydraulischen Zusammenhänge auf die Ober- und Unterlieger der behandelten Donaustrecke eingehen.
Die im Bescheid enthaltene Projektbeschreibung (./A) ist im eigentlichen Sinne nur die Begründung des Bewilligungswerbers für die gewünschte Abänderung, aber keine Projektbeschreibung.
Die Auflagen und Bedingungen (./B) sind praktisch ein Verteiler der Behörde, die die jeweils
aktuelle Fassung der Wehrbetriebsordnung ja vorher zu bewilligen hat, aber keine Auflage und
Bedingung für den Bewilligungswerber.
Verständigungswege und Verständigungspflichten sind in den Wehrbetriebsordnungen ja geregelt.
Mit Regulierungen im Wehrbetrieb, also mittels angepasster Wehrbetriebsordnungen, werden
Hochwasserspitzen und Hochwasserwellenabläufe beeinflusst und zum Teil auch der Sedimentsaustrag. Sämtliche Einwände von Parteien in diese Richtung wurden abgewiesen, mit
dem Hinweis auf eine Hochwasser-Taskforce oder mit dem Hinweis, diese wären nicht Gegenstand des Verfahrens. Einreden diverser Parteien wurden abgewiesen mit der Begründung
einer mündlichen Besprechung in der Verhandlung. Mündliche Besprechungen in der Verhandlung - die nicht im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden, können nicht Gegenstand
einer Bescheidbegründung sein.
Die Änderung der Wehrbetriebsordnungen an den österreichischen Donaukraftwerken wird
seitens des Kraftwerksbetreibers mit notwendigen Adaptierungen nach dem Hochwasser 2013
begründet. Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass offensichtlich Sinn und Zweck dieser
Änderung der Wehrbetriebsordnungen ist, die Hochwasserauswirkungen - die sich im Jahr
2013 ereignet haben - zu minimieren. Aufgabe der Behörde wäre es gewesen, im Detail die
Einwände der Anrainer, die durch die Auswirkungen dieses Hochwassers betroffen sind, bei
Anpassung der Wehrbetriebsordnungen auch über das eingereichte Projekt hinaus zu prüfen
und allenfalls den Kraftwerksbetreibern über die beantragten Änderungen hinaus zusätzlich
erforderliche Änderungen aufzutragen, um die Hochwasserauswirkungen zu reduzieren.
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Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Bescheid zwar (auf Seite 112 und auf
Seite 154) behandelt, jedoch unvollständig und es wurde auf die Forderung nach wesentlichen
Ergänzungen der Wehrbetriebsordnung nicht eingegangen.
1.
Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, aus der sich ergibt, dass der Unter-
wasserpegel Ottensheim beim Hochwasser 2013 um 61cm höher war, als in den hydraulischen Berechnungen, die der Berechnung der Sollpegel der Wehrbetriebsordnung Asten im
Bescheid zugrunde liegen, wurde nicht ausreichend eingegangen.
Es wurde lediglich behauptet, dass die Beobachtungen des Beschwerdeführers auf falschen
Daten beruhen, in keiner Weise wurden die Daten, die den Standpunkt der Behörde begründen, offengelegt.
Die Aussage im Bescheid (S.112, Abs 1): „Vom wbt. ASV wurde nicht festgestellt, dass das
Unterwasser Ottensheim beim HW 2013 61cm höher gewesen wäre, als es laut hydraulischer
Berechnung sein sollte" ist falsch.
Der Bescheid berücksichtigt nicht, dass der wbt. ASV seinen Irrtum aus der Verhandlung mittlerweiIe eingeräumt, den vom Beschwerdeführer angegebenen Messwert und damit die Abweichung von 61cm zum Sollwert, die sich entscheidend auf die Überflutung des Eferdinger
Beckens ausgewirkt hat, bestätigt hat (vgl. S.2 Abs. 1 in BMLFUW-UW.4.1.12/0025-lV/2/2015;
auch
einsehbar
unter
http://www.hochwasserschutz-eferdinger-
becken.at/images/Dokumente/Unleserlich.pdf).
Tatsächlich ergaben die Beobachtungen eine derartige höhere, die zum Schlammeintrag in
den überschwemmten Gebieten beigetragen hat. Sollte sich diese Beobachtung des Beschwerdeführers als richtig erweisen, müssten die Wehrbetriebsordnungen entsprechend an
diese Situation angepasst werden und die hydraulische Berechnung entsprechend korrigiert
werden.
Diese Abweichung von 61cm ist deshalb von Bedeutung, weil 2008 der Sollwert für den OberwasserpegeI im KW Asten im Hochwasserfall um bis zu 1m angehoben wurde. Dieser Oberwasser-Sollpegel, wurde ohne weitere Begründung im Bescheid unverändert in die neue WBO
Fassung übernommen. Damalige Bedenken, dass dieser höhere Oberwasser-Sollpegel in
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Asten sich negativ für die Oberlieger bis nach Ottensheim auswirken würde, wurden mit Hinweis auf die oben angeführte hydraulische Berechnung in Abrede gestellt.
Die Messwerte vom Hochwasser 2013 zeigen nun eindeutig, dass diese Berechnung falsch
war, in Asten zu hoch angestaut wurde, der im Bescheid angeführte Oberwasser-Pegel also
zu hoch ist und auf den Stand vor 2008 reduziert werden muss,
Im Bescheid wird vom ASV aber dennoch eine Wirkung des erhöhten Anstaus in Abrede gestellt. Er führt nun eine offenbar im Februar 2015 erstellte lnterpolationsrechnung an, die einen
anderen Soll-Wert für den Unterwasserpegel Ottensheim ergeben würde und damit die dokumentierte Differenz von 61cm zum Verschwinden bringt. Diese Rechnung ist im Bescheid aber
weder nachvollziehbar dokumentiert, noch ist ersichtlich, was eine Berechnung aus 2015 mit
einer Entscheidung aus 2008 zu tun haben könnte.
Diese Argumentation entdeckt den Eindruck, als wäre es dem ASV wichtiger seine Fehlentscheidung aus 2008, die zu einem erhöhten Überflutungsrisiko im Eferdinger Becken aber
auch in der Landeshauptstadt Linz geführt hat, zu rechtfertigen, anstatt die Erkenntnisse aus
2013 in eine notwendige Korrektur der WBO einfließen zu lassen.
2.
Der Bescheid behandelt nicht die vom Beschwerdeführer angeführte Diskrepanz, dass
die hydraulische Berechnung für das Kraftwerk Ottensheim einen Sollwert für den Abwurf ins
Eferdinger Becken von nur 1626 m3/sec angibt, während der tatsächliche Abwurf ins Eferdinger Becken (nach Angaben des wbt. ASV im Bescheid) 1900 m3/sec betragen hat, also um
264 m3/sec zu hoch war.
lm Bescheid fehlt also eine Begründung, warum der Sollwert für den Oberwasserpegel von
263,70 m ü.A. im KW Ottensheim nicht nach unten korrigiert wurde, obwohl die o.a. Daten der
Behörde bekannt sind.
3.
Insbesondere nicht berücksichtigt wurde also der Einwand, dass die hydraulischen Be-
rechnungen, auf denen die Wehrbetriebsordnungen 2008 (Kraftwerk in Ottensheim und Asten)
und 2010 (Kraftwerk Aschach) gegründet wurden, durch die tatsächlich gemessenen Pegelstände beim Hochwasser 2013 widerlegt wurden, dass sohin die Grundlagen, auf denen die
Festlegung der im Bescheid angeführten Sollpegel beruhen, falsch sind und es daher grundle-
- 14 -
genden Sorgfaltspflichten widerspricht, diese Sollpegel unverändert in eine neue WBO zu
übernehmen.
Der Einwand, dass bei Abweichungen von Sollwerten - wie beim HW 2013 beobachtet - nach
Stand der Technik nachzuregeln ist und nicht starr an vorgegebenen Tabellen festgehalten
werden kann, ist mit dem Argument „...dass die Wehrbetriebsordnungen eindeutig sein müssen und keinen Spielraum lassen sollen...“ im Bescheid unvollständig und unsachgemäß bewertet.
In der Regelungstechnik ist es heute selbstverständlich, dass auch die Anweisungen für eine
Nachregelung klar definiert sind, ebenso klar, wie alle anderen Anweisungen einer Betriebsordnung.
5.
Ebenso wenig berücksichtigt wurde der Einwand, dass die vorgelegten Entwürfe der
Wehrbetriebsordnungen nicht dem Stand der Technik für Maßnahmen zur Minimierung von
Überflutungen und deren Auswirkungen für die Betroffenen im Eferdinger Becken entsprechen. Hier wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, dass der Wehrbetrieb nach dem
Stand der Technik mit einer prognosegesteuerten, intelligenten Kettenstauregelung (Vorabsenkung, Abstauregelung) für die gesamte Kraftwerkskette - wie sie sich an anderen Flüssen
bereits bewährt hat - erfolgt.
6.
Ferner wurde beantragt, bis zum Inkrafttreten dieser Regelung „für die KW Aschach,
Ottensheim und Asten, die Wehrbetriebsordnungen vom Stand vor 2008 wieder in Kraft zu
setzen“. Dies wird vom ASV im Bescheid (auf S 156) mit Hinweis auf eine 2008 und 2010 erfolgte positive Beurteilung der jüngeren WBO 2008 abgelehnt.
Diese Argumentation im Bescheid begründet sich somit auf einem veralteten Kenntnisstand
und berücksichtigt somit nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnisse und Daten
aus dem Hochwasser 2013.
7.
Es findet sich im Bescheid keine sachliche Begründung der Entscheidung zu dem Pro-
jektvorhaben „Reduktion der an via donau online übermittelten Daten“. insbesondere wurde
die Auswirkung fehlender Information etwa über Schleusenöffnungen (5d und 5e) auf die Einsatzplanung in Krisenstäben nicht bewertet. Gerade im Lichte der beantragten extrem hohen
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Toleranzen bei Schleusen-Öffnung und -Schließung ist eine solche Bewertung unbedingt erforderlich.
8.
Beantragt wurde ferner, die laufende und unverzügliche Veröffentlichung im lnternet
a.
aller aktuellen Messwerte (Pegel) und Prognosen, die zur Steuerung des Wehrbetriebes
der Kraftwerke und vom Betreiber verwendet werden, sowie
b.
der Unterwasserpegel der Kraftwerke
c.
(15 min Mittelwerte in cm ü.a.; jeweils mindestens 2 Jahre zurückreichend),
d.
sowie die entsprechenden Daten für den Zeitraum der Hochwasser 2013 und 2002,
e.
sowie die Veröffentlichung aller hydraulischen Berechnungen, die den Wehrbetriebsordnungen zugrunde liegen,
f.
alle Fassungen der Wehrbetriebsordnungen,
g.
sowie der Bescheide zur wasserrechtlichen Bewilligung aller Kraftwerke.
Im Bescheid fehlt eine Behandlung der Themen c), d), f) und g) der o.a. Liste. Die Themen a)
und b) werden durch die Ausführungen des ASV auf S.156 ebenfalls nicht beantwortet. Der
Antrag bezieht sich ja ausdrücklich auf jene Pegel, die für die Steuerung des Wehrbetriebs
verwendet werden (z.B. Wendepegel, Oberwasserpegel) wie sie in den WBO auch klar definiert sind und Unterwasserpegel. Die Beantwortung im Bescheid (S. 156) bezieht sich aber auf
andere Pegel. Zum Thema e) geht der Bescheid nicht darauf ein, warum die hydraulischen
Berechnungen nicht wie gefordert im Internet veröffentlicht werden.
9.
Der Bescheid geht nicht auf den Einwand ein, dass sich aus Auflage 50d der WR Be-
willigung des KW Ottensheim ergibt, „dass Online-Pegel zur Überprüfung der WBO und der
Überflutungshöhen in den Vorländern des Eferdinger Beckens“ einzurichten sind. Der Aussage
des wbt. ASV: „Es ist unzutreffend. dass wesentliche Auflagen aus der generellen Bewilligung
KW Ottensheim nicht eingehalten wurden.“ (S. 101) fehlt jede fachliche Begründung.
Insbesondere fehlen auch Begründungen wie der ASV zu dem Schluss kommt, dass die anderen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführten Auflagen (wie etwa die Auflagen zur Datenübermittlung 53 und 54) eingehalten bzw. in der WBO ausreichend geregelt seien.
10.
Ferner wurde beantragt eine umfassende und ganzheitliche Optimierung des Wehrbe-
triebes an der Donau, auch unter Berücksichtigung der Kraftwerkskette am unteren lnn und
- 16 -
Salzach zu verordnen, in der auch, dem Stand der Technik entsprechende, HochwasserMinderungsmaßnahmen wie z.B.
.) Reduktion der Durchflussspitzen durch vorbeugendes Stauraum-Management,
.) Errichtung von Flutpoldern,
.) Sedimentsbewirtschaftung,
.) umfassende lnformationssysteme,
.) raschest möglicher Wiederaufstau zur Reduktion der Überflutung, die an allen
.) Unterliegerkraftwerken zu integrieren sind.
Zu diesen Anträgen wurde umfangreiches Vorbringen erstattet, über welches die Behörde in
völlig ungerechtfertigter Weise hinweggegangen ist. Diese Einwände wurden in keiner Weise
ordnungsgemäß im wasserrechtlichen Verfahren erörtert, bzw. berücksichtigt, es wurde über
diese Einwände nicht entschieden, sodass ein erheblicher Verfahrens- und Rechtsmangel
vorliegt.
11. Der Hinweis der Behörde darauf, dass diese geforderten Maßnahmen nicht Gegenstand
der Verhandlung sind, ist nicht gerechtfertigt und tatsächlich nicht beachtlich. Gegenstand der
Verhandlung war eine Änderung der Wehrbetriebsordnungen der Oberösterreichischen Donaukraftwerke, Einwände betroffener Parteien waren aus diesem Grunde sehr wohl zu behandeln und auch darüber mit ausreichender Begründung zu entscheiden.
12.
Es wurde auch keine ausreichende Begründung dafür gegeben, warum man den Punkt
3.2.6 aus der Wehrbetriebsordnung 1978 vom Kraftwerk Ottensheim nicht wieder in die neue
Wehrbetriebsordnung aufgenommen hat, obwohl in der Verhandlung eine positive - wenn auch
geringe Wirkung - auf den Sedimentsaustrag festgestellt wurde.
13.
Nicht begründet ist, warum die Absenkgeschwindigkeit in den Kraftwerken Asten,
Ottensheim, Aschach und Wallsee, sich um bis zu 50 % unterscheiden, obwohl deren Limitierung in der Verhandlung lediglich mit dem Schutz der Uferböschungen und Dämme argumentiert wurde, aber deren Konstruktion überall gleichartig ist.
14.
Nicht ausreichend begründet ist auch der Toleranzzeitraum für die Schleusenöffnung
von fünf Stunden, obwohl eine Schleusenöffnung rund fünf Minuten benötigt und warum der
Toleranzbereich gerade 1,40 m betragen muss; überhaupt, warum beim Öffnen der Schleusen
ein Toleranzbereich nach oben und beim Schließen einer nach unten vorgesehen sein muss.
- 17 -
15.
lm Bescheid nicht behandelt wurden die Auswirkungen der Änderungen auf zweifellos
vorhandene Wechselwirkungen zwischen den Kraftwerken. Es sind erhebliche Auswirkungen
auf Pegelstände zu erwarten, wenn ein Kraftwerk die Toleranzen (bis zu 70 cm) nach unten
ausnutzt und das darunter liegende Kraftwerke gleichzeitig (bis zu 70 cm) nach oben.
16.
Diese Situation wäre völlig regelkonform, ergibt aber erhebliche, plötzliche Pegel-
schwankungen, die die Anlieger völlig unvorbereitet treffen weil sie weder in Prognosen vorhersehbar sind, noch unter die Berichtspflicht des Kraftwerksbetreibers nach Abschnitt 3.9 der
WBO fallen.
17.
Die im Bescheid vorgesehene Information der KW-Betreiber an das Krisen- und Kata-
strophenschutzmanagement und die OÖ Landeswarnzentrale ist nach 3.9 je nur bei Abweichungen von der Wehrbetriebsordnung vorgesehen.
18.
Nicht behandelt wurden vor allem auch die 8 im Bescheid auf S. 118 angeführten Fehl-
schlüsse und Widersprüche in der Verhandlungsschrift (Gutachten des ASV),
Nicht ins Gewicht fallen hingegen noch die falschen Versionsnummern der Wehrbetriebsordnungen, die im Bescheid angegeben sind. Beim Kraftwerk Asten ist die Wehrbetriebsordnung
2008 die dritte Fassung. Im Bescheid müsste eine vierte Fassung angeführt sein. Beim Kraftwerk Ottensheim ist die Wehrbetriebsordnung 2008 die vierte Fassung. Im Bescheid müsste
eine fünfte Fassung angeführt sein.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass - wie oben ausgeführt - das Verfahren erhebliche Verfahrensmängel und der Bescheid erhebliche Rechtsmängel aufweist, aus diesem Grunde stellt
der Beschwerdeführer den A N T R A G den zitierten Bescheid vom 23.03.2015 aufzuheben.“
Mit Schreiben vom 04.05.2015, eingelangt am 18.05.2015, erhob die Stadtgemeinde Steyregg,
vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl Rechtsanwälte in 1010 Wien, nachstehende Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2015:
„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde nicht Rechnung getragen, insbesondere wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren gem. § 102 Abs. 1
- 18 -
Iit. d WRG 1959 nicht stattgegeben bzw. wurde die Parteistellung im angefochtenen Bescheid
verneint.
Diese Nichtzuerkennung der Parteienstellung erfolgte zu Unrecht.
Richtig ist, dass gem. § 102 Abs. 1 lit. d in einigen sehr eingeschränkten Fällen eine rein formale Parteistellung zukommt, keinesfalls ausgeschlossen ist jedoch, dass Gemeinden eine
Parteistellung gern. § 102 Abs. 1 lit. b zukommt. Diese Bestimmung sieht vor, dass denjenigen, die in ihren Rechten (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, grundsätzlich eine Parteistellung
zusteht, die sie berechtigt, am Verfahren teilzunehmen, ihre Einwendungen vorzubringen und
auch Rechtsmittel zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin verfügt im, von Überschwemmungen und Feinsedimentaustrag betroffenen Gebiet über eine Reihe von Grundstücken und Gebäuden, die bei großen Hochwässern - so auch im Jahr 2013 - betroffen sind und einen erheblichen Schaden erleiden. Ebenso
hat die Gemeinde Gemeindewege und -straßen nach Hochwasserereignissen von den, aus
den Kraftwerkstauräumen ausgespülten Feinsedimenten mit erheblichem Kostenaufwand zu
säubern, so dass der Beschwerdeführerin sehr wohl gern. § 102 Abs. 1 lit. b eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt.
Wenn die zur Begründung der Parteistellung allenfalls erforderlichen Voraussetzungen im Verfahren allenfalls nicht zutage gekommen sind, so ist dies wohl auf mangelnde Aufklärungspflicht seitens des Verhandlungsleiters zurückzuführen, da er - wenn die Gemeindevertreter
aus Unkenntnis dieses Umstandes nicht das erforderliche Vorbringen erstattet haben - verpflichtet gewesen wäre, den Vertreter der Gemeinde auf diesen Umstand hinzuweisen und zu
einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten.
Darüber hinaus ist der Bescheid, soweit er die Änderungen der Wehrbetriebsordnungen betrifft, rechtswidrig und das Verfahren mit Mängeln behaftet.
Die mit Bescheid verfügte Änderung der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke in
Oberösterreich basiert auf einem Antrag des Wassernutzungsberechtigten auf Änderung der
Wehrbetriebsordnungen und dieser beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:
.) Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln
.) Regelung bei Schleusenfreigabe
- 19 -
.) Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit
.) neue Verständigungsverpflichtung bei Abweichung von der Wehrbetriebsordnung
.)Reduktion der online zu übermittelnden Daten
Im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren wurde die beantragte Änderung der Wehrbetriebsordnungen durch die Behörde in keiner Weise abgearbeitet, in der Regel hat eine Wehrbetriebsordnung sechs Abschnitte, wobei seitens des Antragstellers in mehreren Abschnitten
Änderungen bzw. Anpassungen beantragt, bzw. beschrieben wurden. Im nunmehr erlassenen
Bescheid wird nur auf den Abschnitt eingegangen, der Stauziele, Absenkgeschwindigkeit und
Toleranzen betrifft. Über andere Teile der vom Bewilligungswerber beantragten Anpassungen
der Wehrbetriebsordnung hat die Behörde jedoch nicht entschieden. Das Verfahren ist daher
mangelhaft geblieben, es wäre Aufgabe der Wasserrechtsbehörde gewesen über den Antrag
des Kraftwerkbetreibers in vollem Umfang zu verhandeln und zu entscheiden.
Zu den vom Bewilligungswerber beantragten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen fehlen
darüber hinaus wesentliche Unterlagen, die für die Behandlung im Verfahren und die Vorbereitung der Parteien hierauf erforderlich gewesen wären. Es existieren weder in Projektunterlagen, noch im Bescheid hydraulische Unterlagen, ebenso fehlt aus technischer Sicht das
Grundgerüst eines fachlich fundierten Gutachtens. Es liegt weder eine vollständige Projektbeschreibung vor, noch ein Befund, bzw. ein schlüssiges Gutachten im eigentlichen Sinn, wie es
in einem ordnungsgemäß abgeführten Verwaltungsverfahren erforderlich wäre.
Auf die Einwände der Beschwerdeführerin, sowie auch der übrigen Gemeinden, wurde im Bescheid nur sehr kursorisch eingegangen, die Befürchtungen dieser Gemeinden und auch der
Beschwerdeführerin, wird durch das Gutachten des Amtssachverständigen keineswegs im
Detail widerlegt.
Die durch die Kraftwerksbetriebe und für diese erlassenen Wehrbetriebsordnungen betroffene
Beschwerdeführerin und auch die übrigen Gemeinden, stehen auf dem Standpunkt, dass wenn schon eine Änderung der Wehrbetriebsordnungen ansteht diese so durchgeführt wird,
dass nicht lediglich geringfügige Änderungen behandelt werden, die allerdings nicht geeignet
sind, die Probleme der betroffenen Parteien in Zukunft zu lösen. Durch die nunmehr bescheidmäßig festgelegten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen wird nicht sichergestellt,
dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in ihrem Grundbesitz, vor allem durch den Austrag
von Feinsedimenten, bei weiteren Hochwässern der Donau, so wie bisher, in großem Ausmaß
- 20 -
geschädigt werden. Diese Problematik hätte im Zusammenhang mit der Änderung der Wehrbetriebsordnungen in das Verfahren einfließen und auch berücksichtigt werden müssen. Der
nunmehr erlassene Bescheid enthält in dieser Richtung keinerlei Verbesserungen für die Betroffenen Anrainer.
Die bescheidmäßig erlassenen Wehrbetriebsordnungen enthalten keinerlei Verpflichtungen
der Kraftwerksbetreiber durch das Wehrmanagement, auch das Sedimentproblem der Anrainer zu reduzieren oder überhaupt zu beseitigen.
Es wurde eine Task-Force eingesetzt, die sich mit den Problemen befasst, auch dem Sedimentmanagement, und haben die Betroffenen wohl einen Anspruch auf eine Wehbetriebsordnung, die alle offenen Probleme berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hat entsprechende Anträge schriftlich gestellt, diese Anträge wurden
nicht in ausreichendem Ausmaß in der Verhandlung behandelt, das Verfahren ist aus diesem
Grunde mangelhaft geblieben und der Bescheid daher mit einem schweren Mangel behaftet.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den ANTRAG 1) ihr in diesem Verfahren Parteistellung
einzuräumen und 2) den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aufzuheben.“
Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat zur Beschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Wesentlichen folgendes
ausgeführt:
Vorschlag zu Punkt 3: „Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf für
höchstens 2 Stunden beginnend mit dem Öffnungsvorgang der Oberwasserspiegel den Sollwert um maximal 70 cm über- oder unterschreiten, in den nachfolgenden 3 Stunden um maximal 20 cm. Beim Schließen der Schleusen nach Durchgang der Hochwasserwelle gelten die
gleichen Toleranzen ab Beginn des Schließvorganges. Über den gesamten Zeitraum der
Schleusenöffnung bzw. der Schleusenschließung ist eine möglichst geringe Abweichung vom
Sollwert mit möglichst gleich großen Über-/Unterschreitungen anzustreben. In der Zeit von
- 21 -
Schleusenöffnungen bzw. Schleusenschließungen ist eine ungleichmäßige Beaufschlagung
der Wehrfelder zulässig.“
Es ist für jedes einzelne Kraftwerk für den Sollwert (hier mit xx angegeben) der zutreffende
Wert einzusetzen, für den Stauraum Aschach wird kein numerischer Wert angegeben, da sich
der Sollwert des Oberwasserspiegels aus dem vorgegebenen Wendepegel ergibt und deshalb
im Vorhinein nicht auf den Zentimeter genau bekannt ist, bei welchem Oberwasserspiegel die
Schleusenöffnung beginnen muss.
Begründung:
Kurzfristige stärkere Abweichungen vom Sollwert des Oberwasserpegels sind technisch bedingt, nicht zu vermeiden und wirken sich nur stark gedämpft gerinneaufwärts aus. Dies wird
durch Naturmessungen beim HW2013 bestätigt. Die Wirkung nach Oberstrom wird zusätzlich
dadurch reduziert, dass derartige Spiegeländerungen bei Schleusenöffnungen unsymmetrisch
über den Querschnitt erfolgen und bei einem Ausgleich des Wasserspiegels über den Querschnitt stromauf die Aufspiegelung reduziert wird. Durch die gewählte Präzisierung ist klargestellt, dass die Öffnung der Schleusen so auszuführen ist, dass nur kurzfristig Überschreitungen mit maximaler Toleranz, auftreten. Bei dieser Festlegung sind merkliche Verschärfungen
des Hochwasserabflusses in kritischen Bereichen des Stauraums deutlich gerinneaufwärts des
Wehres auszuschließen. Im untersten Stauraumbereich (einige km) spielen auch größere Aufspiegelungen keine Rolle für die Hochwassersicherheit, da zu diesem Zeitpunkt der Stau bereits teilweise gelegt ist und deshalb die Freiborde aus dem Regelbetrieb mit gehaltenem Stau
(mind. 1 m) noch deutlich vergrößert sind. Eine Gefährdung der Rückstaudämme im unteren
Stauraumbereich wird durch diese Art der Schleusenöffnung nicht verursacht.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
erwogen:
Gem. § 14 Abs. 2 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art.
130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
- 22 -
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zu Spruchpunkt I.
1. Bei dem Wortlaut „Ottensheim-Wilhering 4. Fassung“ und „Abwinden-Asten 5. Fassung“
handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler im Bescheid. Antragsgemäß wurden die
Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen „Ottensheim-Wilhering 5. Fassung“ und „AbwindenAsten 4. Fassung“ wasserrechtlich bewilligt und es hatte daher eine dahingehende Berichtigung von Amts wegen zu erfolgen.
2. Bei dem fehlenden Wortlaut handelt es sich offensichtlich um eine auf Versehen beruhende
Unrichtigkeit im Bescheid. Die Begründung bezieht sich richtigerweise nicht nur auf den Antrag
auf Veröffentlichung aller hydraulischen Berechnungen, sondern auf den gesamten Antrag
Punkt 5 der Liegenschaftseigentümer (5. Die Veröffentlichung aller hydraulischen Berechnungen, die den WBO zugrunde liegen, aller Fassungen der WBO sowie der Bescheide zur Wasserrechtlichen Bewilligung aller Kraftwerke). In der Begründung wurde versehentlich nicht auf
den gesamten Wortlaut des Antrages Bezug genommen. Diese Unrichtigkeit war der Vollständigkeit halber von Amts wegen abzuändern.
Zu Spruchpunkt II.
In seiner Beschwerde brachte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan konkret vor, dass die
Formulierung der Änderung des jeweiligen Punktes 3 der Wehrbetriebsordnung betreffend
aller im Bescheid umfassten Kraftwerke „Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Oberwasserspiegel den vorgesehenen Sollwert für bis zu 5
Stunden […] und maximal 70 cm über- oder unterschreiten“ zu ungenau sei. Jedenfalls sei
eine Präzisierung des Begriffes „vorübergehend“ erforderlich, da die Zeitdauer der tatsächlichen Überschreitung des Sollwertes einen entscheidenden Einfluss auf das Abflussgeschehen
in den Vorländern habe.
Aus Sicht der ho. Wasserrechtsbehörde sind die diesbezüglichen Bedenken des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans begründet, so dass eine Präzisierung des Spruchpunktes I. des
angefochtenen Bescheides erfolgte. Durch die nunmehr vorgeschriebene Formulierung wird
klargestellt, dass die Öffnung der Schleusen so auszuführen ist, dass nur kurzfristige Überschreitungen mit maximaler Toleranz von 70 cm auftreten. Dadurch wird sichergestellt, dass
- 23 -
diese Formulierung keinen negativen Einfluss auf das Abflussgeschehen in die Vorländer hat.
Siehe dazu im Detail die Stellungnahme des ho. Amtssachverständigen zu den Ausführungen
des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.
Zu Spruchpunkt III. und IV.
Es wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, in welcher dargelegt
wird, dass der Gemeinde Goldwörth und der Gemeinde Alkoven keine Parteistellung zukommt.
Die Vorbringen der Gemeinde Goldwörth und der Gemeinde Alkoven im Zuge des Verfahrens
bezogen sich auf die Wahrung der Interessen der Gemeindebürger. Wie schon im Bescheid
ausgeführt, besteht aber hinsichtlich der Wahrung von Bürgerinteressen keine Parteistellung
einer Gemeinde. Zu der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung der Parteistellung als Grundeigentümer ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Vorbringen bis zum
Ablauf der Stellungnahmefrist in einem Ediktalverfahren bzw. dem Ende der mündlichen Verhandlung erstatten wurde und daher diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Den beiden
Gemeinden fehlt es somit an einer Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerden als
unzulässig zurückzuweisen waren. Entgegen den Behauptungen der Gemeinden hat die Behörde ihre Anleitungspflicht ausreichend wahrgenommen, indem allen Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die
Behörde den Beteiligten die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu
geben hat.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Vorbringen der Gemeinden nicht geeignet wären, eine andere inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung
eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchpunkt V.
Hinsichtlich des Vorbringens der Stadtgemeinde Steyregg betreffend die Parteistellung wird
auf die Ausführungen zu Spruchpunkt III. und IV. verwiesen, aus denen es sich ergibt, dass es
auch der Stadtgemeinde Steyregg an einer Beschwerdelegitimation fehlt.
Ergänzend ist zur Beschwerde der Stadtgemeinde Steyregg festzuhalten, dass entgegen der
Behauptung der Stadtgemeinde Steyregg von der Behörde sehr wohl über den Antrag der
Verbund Hydro Power GmbH in vollem Umfang verhandelt und abgesprochen wurde. Wie
schon im angefochtenen Bescheid mehrfach erwähnt, sind nur die beantragten Änderungen
der bestehenden Wehrbetriebsordnungen Gegenstand des Verfahrens. Viele Vorbringen (z.B.
Sedimentmanagement), die an die Behörde herangetragen wurden, übersteigen den Gegen-
- 24 -
stand des Verfahrens bei Weitem und wurden daher nicht von der Behörde in diesem Verfahren behandelt.
Im Zuge des durchgeführten Wasserrechtsverfahrens wurden die maßgeblichen Unterlagen
aufgelegt und konnten von Parteien und Interessierten eingesehen werden. Ergänzend dazu
steht es den Parteien frei, gemäß § 17 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden
Akten Einsicht nehmen.
Auch zur Schlüssigkeit des Gutachtens siehe die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Hinsichtlich der Behauptung der Gemeinde, dass die Einwände der Stadtgemeinde Steyregg
nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist auf das fachliche Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, aus denen
hervorgeht, dass die verfahrensgegenständlichen Einwände hinreichend geprüft wurden.
Zu Spruchpunkt VI.
Zur vollständigen Behandlung der Anträge, der Unterlagen, der Schlüssigkeit des Gutachtens
und des Verfahrensgegenstandes siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt V.
Entgegen der Darstellung des Herrn Dr. Zincke in seiner Beschwerde wurden in der Verhandlungsschrift alle wesentlichen Inhalte festgehalten. Dem Vorbringen, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, inhaltlich nicht nur das eingereichte Projekt zu behandeln, sondern
darüber hinaus zu prüfen und allfällige Änderungen aufzutragen, ist entgegenzuhalten, dass
der Gegenstand eines Verfahrens durch den Antrag bei der Behörde festgelegt wird. Die Behörde ist daher auch nicht befugt, über andere „Angelegenheiten“ als die beantragte Sache
abzusprechen. Im Detail wird dazu auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Dem angefochtenen Bescheid ist sehr wohl zu entnehmen, dass die vorgebrachten Einwendungen des Herrn Dr. Zincke im Verfahren – soweit sie den Gegenstand des Verfahrens betreffen und nicht präkludiert sind – ausreichend behandelt wurden. Inhaltlich ist dazu auf die
Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist zum
Vorwurf einer falschen Aussage im Bescheid auszuführen, dass entgegen der Darstellung in
der Beschwerde die Aussage des Sachverständigen in der Begründung (S. 168/169) richtig
gestellt wurde. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß § 59 Abs. 1 2. Satz
AVG mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages alle Einwendungen als miterledigt
gelten.
Der von Dr. Zincke angeführte „Zahlendreher“ war der Behörde bereits bekannt und wird daher
mittels gegenständlichen Bescheids von Amts wegen berichtigt.
- 25 -
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
schriftlich beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt
wird (Vorlageantrag).
Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die
Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), und
ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) zu enthalten.
Hinweis Verfahrenskosten:
Über die zu entrichtenden Verfahrenskosten wird in einem gesonderten Bescheid entschieden
werden.
Ergeht an:
1. Verbund Hydro Power GmbH, Europaplatz 2, 1150 Wien;
2.
via donau – Österr. Wasserstraßengesellschaft mbH, Donau-City-Str. 1, 1220 Wien;
3. Amt der OÖ Landesregierung, Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz zur Auflage im Wasserbuch;
4. Amt der OÖ Landesregierung, Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz;
5. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. WA1-Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1,
3109 St. Pölten zur Auflage im Wasserbuch (unter Hinweis auf das DKW WallseeMitterkirchen);
6. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. WA2-Wasserwirtschaft (Wasserwirtschaftliches
Planungsorgan),
Mitterkirchen);
Landhausplatz
1,
3109
St.
Pölten
(wegen
DKW
Wallsee-
- 26 -
7. Bezirkshauptmannschaft Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg, (mit dem Ersuchen,
den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
und Edikt zur gefälligen Verwendung);
8. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, (mit dem Ersuchen,
den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
und Edikt zur gefälligen Verwendung);
9. Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26, 4041 Linz, (mit dem
Ersuchen, den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen und Edikt zur gefälligen Verwendung);
10. Bezirkshauptmannschaft Eferding, Stefan-Fadingerstraße 2-4, 4070 Eferding, (mit dem
Ersuchen, den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen und Edikt zur gefälligen Verwendung);
11. Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg, 4710 Grieskirchen, (mit dem Ersuchen, den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und Edikt zur gefälligen Verwendung);
12. Bezirkshauptmannschaft Schärding, Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13, 4780 Schärding, (mit
dem Ersuchen, den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und Edikt zur gefälligen Verwendung);
13. Bezirkshauptmannschaft Rohrbach; Am Teich 1, 4150 Rohrbach, (mit dem Ersuchen,
den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
und Edikt zur gefälligen Verwendung);
14. Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Preinsbacher Straße 11, 3330 Amstetten, (mit
dem Ersuchen, den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und Edikt zur gefälligen Verwendung);
15. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, (mit dem Ersuchen,
den Bescheid während der nächsten acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
und Edikt zur gefälligen Verwendung);
16. der Gemeinde Alkoven, Alte Hauptstraße 40, 4072 Alkoven;
17. der Gemeinde Goldwörth, Schulstraße 1, 4102 Goldwörth;
18. der Stadtgemeinde Steyregg, z.H. Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl Rechtsanwälte, Gonzagagasse 11/26, 1010 Wien;
19. den Herrn Dr. Gerald Zincke, z.H. Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl Rechtsanwälte,
Gonzagagasse 11/26, 1010 Wien;
20. den Rechnungshof, z.H. Herrn DI Stefan Matheisz, Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien;
- 27 -
21. Herrn Dr. techn. Michael Hengl, Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung,
Severingasse 7, 1090 Wien.
Für den Bundesminister:
Dr. Schlager
Ministerialrat
Elektronisch gefertigt
Aussteller-Zertifikat
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Lebensministerium,C=AT
2015-06-19T13:30:45+02:00
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im
elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
541402
Unterzeichner
Datum/Zeit
Hinweis
Prüfinformation
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http://www.bmlfuw.gv.at/amtssignatur