Kdten Schulung 2015-12-02 Wahlen pptx

04.12.2015
Neuerungen
Änderungen,
soweit für Feuerwehren für Wahlen interessant
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Wahlen
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Wahlleitfaden an jede FF und Gemeinde ergangen
Wahlperiode 5 Jahre (§ 65 Abs. 1 FG)
Muss im Monat Jänner erfolgen (§ 64 Abs. 2 Z 1 FG)
Funktion dauert von Wahl zu Wahl (§ 67 Abs. 1 FG)
Aber am 31. Jänner erlischt Funktion (§ 68 Abs. 1 Z 1 FG)
• Wahl in besonderer Mitgliederversammlung (Wahlversammlung)
• Bei Beendigung während der Periode (§ 68 Abs. 4 FG)
– Nachwahl binnen vier Wochen
– Nur zwei Wochen Einladefrist
• Wahlverantwortlichkeit liegt
– bei Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 84 FG)
– mit Unterstützungspflicht des Kommandanten (§ 60 Abs. 1 FO)
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Wahlen
• Wahlrecht (§ 55 FO)
– aktives Wahlrecht, nur wenn im Wählerverzeichnis eingetragen
– Wahlrecht ist persönlich auszuüben
– jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme
• § 65 FG Wahlausschreibung spätestens 4 Wochen vor
Wahltermin durch Bürgermeister (oder zuständiger GGR oder StR)
§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den
der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
§ 33 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist
anzusehen.
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Wahlen
• Wahlleitungen FKDT und FKDTSTV (§ 56 FO)
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– Bürgermeister oder
Vertretung
• Gemäß § 37 Abs. 2 GemeindeO zuständiger GGR oder StR
• Bei Verhinderung des Bgm, VizeBgm oder bei dessen
Verhinderung gemäß VO zur allgemeinen Vertretung des Bgm.
bestellter GGR (§ 27 GemeindeO)
• Nicht: Ortsvorsteher, Fraktionsobmann und dergl.
– ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv
Wahlberechtigte aus dem Kreis der Chargen
– Vorsitz: Bürgermeister oder Vertretung:
Wahlleitung entscheidet in Fragen Wahlrechts und Wahlausübung mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
– Entscheidungen sind in Niederschrift aufzunehmen
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Wahlen
• Wahlkuvert, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle (§ 57 FO)
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Kuverts aus undurchsichtigem Material gleicher Größe und Farbe,
Stimmzettel aus Papier in gleicher Größe und Farbe,
eine Wahlurne,
zumindest eine Wahlzelle, damit eine geheime Wahl gewährleistet
ist
• Wählerverzeichnis (§ 58 FO)
– Die Wahlberechtigten einer Feuerwehr müssen in das
Wählerverzeichnis der Feuerwehr eingetragen werden.
– Standesbuchnummer, Dienstgrad, Vor- und Zuname der
Wahlberechtigten, deren Geburtsdatum, Eintrittsdatum und
Mitgliederstatus (im FDISK erstellbar)
– Muss ½ Std vor Wahl aufliegen, Einsprüche zu Protokoll (§ 59 FO)
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Wählerverzeichnis FDISK
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Wahlen
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Zwingend schriftlicher Vorschlag bei Vorsitzenden einzubringen
Stimmen, die auf einen nicht vorgeschlagenen Kandidaten entfallen
sind ungültig
keine Wahl in Wahlsprengeln
Aktiv wahlberechtigt jedes Mitglied über 15 Jahre, jedoch keine
Ehrenmitglieder oder unterstützende Mitglieder (§ 70 Abs. 2 FG)
Passiv wahlberechtigt (§ 70 Abs. 2 FG)
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Mind. 18 Jahre
Aktiver Dienst (keine Reserve)
Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt (bei Erstwahl 2 Jahre Zeit zum Nachholen)
Mind. 3 Jahre Dienst bei einer Feuerwehr
Exkurs: Passives Wahlrecht UA-Kdt (§ 72 Abs. 8 FO)
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Voraussetzung aktiver FKdt oder KdtStv (endet Funktion, endet auch UA Kdt)
Übergangsbestimmung für bestehende UA-Kdten, die kein FKdt oder FFKdtStv
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Ablauf der Wahl
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Eröffnung der Wahlversammlung
Feststellung Beschlussfähigkeit
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Getrennte Wahlvorgänge für FKDT und FKDTSTV
Frage an die Vorgeschlagenen, ob sie zur Wahl antreten
Diskussion über Vorgeschlagene in deren Abwesenheit
Überzeugen, ob Wahlurne leer ist
Übergabe des Wählerverzeichnis und der Unterlagen an die
Wahlleitung
• Einzelaufruf der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe
• Wahlurne durchschütteln und entleeren
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Ablauf der Wahl
• Zählung der abgegebenen Kuverts
• Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel
• Stimmenauszählung
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die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen.
• Frage des Vorsitzenden an den Gewählten, ob er Wahl
annimmt,
– falls dieser nicht anwesend, kann auch die Zustimmung in anderer
Form eingeholt werden
• Angelobung des Gewählten durch den Bürgermeister
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Wahlen
• Niederschrift der Wahl (§ 61 FO)
– elektronische Unterschrift der Feuerwehrmitglieder der Wahlleitung
– Übermittlung der Niederschrift und des Wahlmeldeblattes auf
elektronischen Weg an den LFV
• Wahlanfechtung (§ 66 FG)
– von jedem Wahlwerber, der behauptet in passiven Wahlrecht
verletzt worden zu sein.
– Schriftlich binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe bei Vorsitzenden
der Wahlversammlung mit begründetem Antrag auf Nichtigerklärung
– Entscheidung mit Bescheid durch Gemeindevorstand
– Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich
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Ende der Funktion
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Ablauf der Funktionsperiode
Erlöschen, wenn Ausbildung nicht nachgeholt (2 Jahre)
Zurücklegung (schriftlich an den Bürgermeister)
Ausscheiden aus aktivem Dienst
Enthebung durch Bescheid der LReg (bei Gesetzesverstoß)
Verlust des Wahlrechts zum Landtag wegen vorsätzlichen
begangenen oder politischen Delikt zu mehr als 5 Jahre unbedingt
Vertrauensverlust (§ 68 Abs, 2 FG)
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Mitgliederversammlung
Einberufen über schriftlichen Antrag 1/3 der Mitglieder
2/3- Mehrheit bei geheimer Abstimmung
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