Falltext A 960 07.09.2015 E als Inhaber eines Dentallabors hatte in

Falltext
A 960
07.09.2015
E als Inhaber eines Dentallabors hatte in seinen Geschäftsräumen einen Goldbarren im Werte von
1.000,- €. Diesen hatte D durch Diebstahl entwendet. Um diesen zu Geld zu machen, begab sich D anschließend zu dem Geschäft des Goldschmieds G, der des Öfteren von Privatpersonen Gold ankaufte. Da
D den G nicht persönlich antraf, einigte er sich mit der dort anwesenden Auszubildenden 17-jährigen C.
Da die C zur Verwandtschaft des G gehört, hatte dieser sie eingestellt und ihr auch Zugang zum Kassenbestand gewährt. Demzufolge konnte die C den vereinbarten Kaufpreis von 1.000,- € bar an D auszahlen.
Da D der C erzählt hatte, der Goldbarren stamme aus einer Erbschaft, hielt die C diesen Vorgang für nicht
ungewöhnlich. Als sie dem später eintreffenden G hiervon berichtete, lobte G die C, da er ohnehin neues
Gold benötige. Anschließend erteilte G dem B, einem weiteren Angestellten, die Anweisung, den Goldbarren einzuschmelzen und hieraus diverse Schmuckgegenstände anzufertigen. Nach Fertigstellung
veräußerte G diesen Schmuck für 3.000,- € an diverse Kunden, die jeweils in seinem Geschäft bar bezahlten.
Wenig später verstarb E durch einen Verkehrsunfall. E hatte testamentarisch seine Ehefrau F zur Alleinerbin eingesetzt. Nach der Beerdigung des E hatte F die Familie und Freunde zur Trauerfeier nach Hause
eingeladen. Unter den Trauergästen war auch A, der Sohn des E aus erster Ehe. Dieser nutzte einen unbeobachteten Moment, um im ehemaligen Arbeitszimmer des E herumzuschnüffeln. Dort fand er Krügerrandmünzen, die seinerzeit der E in seinem Schreibtisch deponiert hatte. Diese nahm er an sich und
brachte sie heimlich aus dem Haus in sein Fahrzeug. Hintergrund war, dass A maßlos enttäuscht darüber
war, dass E ihn nicht zum Erben eingesetzt hatte, sondern F. Aus Wut und Enttäuschung hatte A daher
die Münzen mitgenommen. Anschließend polierte A die Münzen auf und veräußerte einen Teil der Münzen, die einen Wert von 5.000,- € hatten, für 5.500,- € an Dritte. Den anderen Teil der Münzen im Werte
von 5.000,- € behielt A als Kapitalanlage, weil er erwartete, dass die Goldpreise stiegen. Als ein Jahr später
die F nach dem Jahresseelenamt wiederum die Trauergäste nach Hause eingeladen hatte, geriet sie mit
dem ebenfalls eingeladenen A in eine heftige Diskussion. A, dem F zwar mittlerweile seinen Pflichtteil
ausgezahlt hatte, war immer noch frustriert über seine Enterbung. Alkoholisiert und aus Verärgerung
verplapperte sich der A, sodass die F, die bislang gar nichts von der Existenz der Münzen gewusst hatte,
weil der Schreibtisch des E immer abgeschlossen war, nunmehr von der Entwendung der Münzen erfuhr.
Später erhält F auch noch eine Zeugenladung der Staatsanwaltschaft, die mittlerweile ein Ermittlungsverfahren wegen des Diebstahls des D hinsichtlich der Goldbarren führt. Hierdurch erfährt F dann auch
von den Vorgängen bezüglich der Goldbarren. Nunmehr sucht sie Rechtsanwalt R auf und erbittet Auskunft über folgende Fragen:
Frage 1: Welche Ansprüche hat F gegen G?
Frage 2: Hat F Ansprüche gegen A auf Herausgabe der noch vorhandenen Münzen, wenn A bereits geltend gemacht hat, er habe für das Polieren dieser Münzen 50,- € aufgewandt und mache insofern ein
Zurückbehaltungsrecht geltend?
Frage 3: Hat F gegen A Ansprüche wegen der veräußerten Münzen, wenn A insofern bereits erklärt hat,
dass er für das Polieren dieser Münzen ebenfalls 50,- € aufgewandt hat und insofern die Aufrechnung
erkläre?
Bearbeitungsvermerk:
1. Es ist davon auszugehen, dass sowohl C als auch G das fehlende Eigentum des D an den Goldbarren
leicht fahrlässig verkannt haben.
2. Zutreffend ist, dass der Kostenaufwand des A für das Polieren der veräußerten Münzen 50,- € beträgt
sowie für das Polieren der noch vorhandenen Münzen ebenfalls 50,- €.
3. Krügerrand sind Goldmünzen ohne geprägten Nennwert, die zwar in Südafrika als offizielles Zahlungsmittel gelten, aber nicht als solches genutzt werden. Der Krügerrand wird weltweit als Kapitalanlage genutzt.
4. In einem umfassenden Rechtsgutachten sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern. Ansprüche
der F gegen D, C und B sowie die jeweiligen Kunden von G und A sind nicht zu prüfen.