Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Hansestadt Stade
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 483
„Nördlich der Bremervörder Straße“
mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung
Verfahrensstand: Entwurf, Dezember 2015
Aufgestellt:
Städt. Bauoberrat Nils Jacobs
Bearbeitet:
Planungsgemeinschaft Nord GmbH
Dipl. Ing. (FH) Matthias Diercks
Hansestadt Stade
Dipl. Ing. Uwe Schönherr
Hansestadt Stade
Fachbereich III Bauen und Stadtentwicklung
Abt. Planung und Umwelt
Hökerstraße 2, 21677 Stade
Tel. 04141/401-330, Fax -332
Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
Hansestadt Stade
Inhaltsverzeichnis
Lage und Nutzung des Geltungsbereiches ............................................................ 4
1.1
1.2
Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes ....................................................... 4
Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung ....................................................... 4
Planungsrechtliche Voraussetzungen .................................................................... 5
2.1
2.2
2.3
Landes- und Regionalplanung ................................................................................... 5
Flächennutzungsplan ................................................................................................. 5
Anwendbarkeit des § 13 a BauGB ............................................................................. 5
Ziele, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung ................... 6
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Städtebauliche Zielsetzung ........................................................................................ 6
Festsetzungen des Bebauungsplanes ....................................................................... 6
Immissionsschutz....................................................................................................... 8
Belange von Natur, Landschaft und Klima ................................................................. 9
Verkehr .....................................................................................................................10
Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung ..................................................... 10
Ver- und Entsorgung .............................................................................................. 11
Bodenordnung ........................................................................................................ 12
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Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
Hansestadt Stade
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
jeder Bauleitplan in unserem Stadtgebiet sichert und erschließt neue Räume für die Entwicklung Stades als attraktive, lebenswerte Stadt im Elbe-Weser-Dreieck. Gleichzeitig greift Planung bzw. deren Umsetzung auch in die Lebensverhältnisse der Betroffenen ein. Deshalb
garantiert das Baugesetzbuch allen Bürgerinnen und Bürgern die Mitwirkung an der Planung.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt für Bauleitplanverfahren, dass Sie frühzeitig an der Bauleitplanung zu beteiligen sind. Ein Bauleitplanverfahren ist bei Aufstellung oder Änderung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen erforderlich. Sie können mitwirken, unabhängig davon, ob sie im Plangebiet wohnen oder nicht.
Das Beteiligungsverfahren ist zweistufig. Im Baugesetzbuch heißt es in § 3:
„Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“
In der ersten Stufe erklärt Ihnen der Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung der Hansestadt Stade die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Sie haben hier die Möglichkeit
sich zu den Planungen zu äußern. Ihre Stellungnahmen werden ins Erörterungsprotokoll
aufgenommen und fließen in das weitere Verfahren mit ein.
In der zweiten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung sieht das BauGB in § 3 Absatz 2 Ihre weitere Mitwirkung vor. Diese Stufe nennt sich öffentliches Auslegungsverfahren. Das heißt,
dass ein Entwurf des Bauleitplans mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird.
Auslegungsort, Zeitraum und Angaben über vorliegende umweltbezogene Informationen
entnehmen Sie bitte der örtlichen Presse.
Innerhalb der Auslegungsfrist können Sie dann erneut Stellungnahmen zu den ausgelegten
Planungen abgeben. Ihre fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen zu den Bauleitplänen
werden bei der weiteren Bearbeitung geprüft.
Das bedeutet, dass die von Ihnen eingebrachten verschiedenen Vorschläge und Anregungen sowie die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, und entschieden wird, inwieweit sie Eingang in die weitere Planung finden.
Nach Abwägung und Berücksichtigung werden die Bauleitpläne vom Rat der Hansestadt
Stade beschlossen (Satzungsbeschluss). Mit der öffentlichen Bekanntmachung in der örtlichen Presse tritt der Bauleitplan in Kraft.
Die folgenden Seiten informieren Sie über die beabsichtigten Planungen.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie diese Unterlagen bis zum
11.01.2016 im Internet unter: www.stadt-stade.info (Bürgerseiten) in der Rubrik Wohnen und
Leben / Stadtentwicklung und Bauleitplanung / Aktuelle Bauleitplanung
Beteiligung per E-Mail: [email protected]
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Hansestadt Stade
Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung
Rathaus - Hökerstraße 2, 21682 Stade
Ihr Ansprechpartner: Uwe Schönherr, Tel.: 04141 – 401-339, Abt. Planung und Umwelt,
3
Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
Hansestadt Stade
Lage und Nutzung des Geltungsbereiches
1.1
Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes
Das Planänderungsgebiet liegt im Stadtgebiet, nordwestlich der Bremervörder Straße. Es
umfasst vollständig die Flurstücke 18/41, 18/59, 22/4, 22/25, 22/29, 22/36 und 22/37 der Flur
6 der Gemarkung Stade (s. Abb. 1).
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Größe
des Planänderungsgebietes beträgt ca. 1,66 ha.
Abb. 1: Lage und räumlicher Geltungsbereich
1.2
Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes, entlang der Straßen „Bremervörder Straße“ und
im Eckbereich „Waldweg“, befinden sich gemischte Nutzungen aus Gewerbe, Dienstleistung
und Wohnen. Auf den hinterliegenden Flächen befinden sich zum einen Gehölze des Siedlungsbereichs und zum anderen eine Brachfläche. Der westliche und nördliche Randbereich
des Plangebietes wird durch eine Böschung hinauf zur Straße „Schöne Aussicht“ und der
Waldfläche im Nordwesten mit vereinzelten Großbäumen, begrenzt. Die Umgebung wird
durch weitere siedlungstypische Nutzungen aus Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen geprägt. Nur der nordwestliche Bereich stellt einen unbebauten naturnahen Waldbereich dar.
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Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
Hansestadt Stade
Planungsrechtliche Voraussetzungen
2.1
Landes- und Regionalplanung
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Zurzeit gelten das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 und
das Regionale Raumordnungsprogramm 2013 (RROP) des Landkreises Stade.
Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 und auch im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Stade 2013 wird die Hansestadt Stade als Mittelzentrum dargestellt. Mittelzentren sollen für den Planungsraum zentrale Einrichtungen und Angebote zur Deckung des gehobenen und allgemeinen täglichen Bedarfs bereitstellen. Weiterhin ist der Hansestadt Stade die Schwerpunktaufgabe zur Sicherung und Entwicklung von
Wohn- und Arbeitsstätten zugeordnet. Der Hansestadt Stade ist zudem die besondere Entwicklungsaufgabe „Fremdenverkehr“ zugewiesen. Weiterhin ist der Landkreis Stade Teil der
Metropolregion Hamburg.
Durch die Entwicklung von weiteren Wohngrundstücken in unmittelbarer Nähe zur Kernstadt
werden somit die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms und des Regionalen Raumordnungsprogramms beachtet.
2.2
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Hansestadt Stade stellt im Plangebiet Wohnbauflächen und Grünflächen dar. Mit der zukünftigen Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes und Mischgebietes stimmen die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mit
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes überein. Da der Bebauungsplan als Maßnahme zur Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt
wird, werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung angepasst.
2.3
Anwendbarkeit des § 13 a BauGB
Der Bebauungsplan Nr. 483 soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) im Rahmen der Innenentwicklung durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für
die Anwendung dieses Verfahrens liegen vor:
a) Die in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogenen Flächen liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Hansestadt Stade. Das Plangebiet
ist von Bebauung umgeben. Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung in der Stadt, unter Berücksichtigung des Erholungswaldes
am Hohenwedel.
b) Die in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogene Fläche hat eine Größe
von ca. 16.600 m². Durch die festgesetzte GRZ von 0,4 (WA) bis 0,6 (MI) liegt die in
dem Plangebiet zulässige Grundfläche somit deutlich unter 20.000 qm.
c) Mit dem Bebauungsplan Nr. 483 wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) oder dem niedersächsischen „Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz“ unterliegen.
d) Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das Plangebiet liegt innerhalb der
bebauten Ortslage und ist ausreichend weit entfernt von Gebieten von gemeinschaftli5
Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
Hansestadt Stade
cher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Anwendbarkeit des § 13 a BauGB für das Planänderungsverfahren ist damit gegeben.
Ziele, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung
3.1
Städtebauliche Zielsetzung
Ziel der Hansestadt Stade ist es, innerstädtische Brachflächen im Sinne der Innentwicklung
nachzuverdichten, um den Grundsätzen der §§ 1 Abs. 5 und 1a Abs. 2 des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nachzukommen und innerstädtische Potenzialflächen zur Siedlungsentwicklung zu erschließen. Im Stadtgebiet besteht eine hohe Nachfrage nach Fläche
für den Wohnungsbau. Grundstücke in anderen Baugebieten oder im Innenbereich stehen
kaum noch zur Verfügung, so dass mit diesem B-Plan ein Nachverdichtungspotenzial in der
Kernstadt erschlossen werden soll. Die im hinteren Bereich liegenden Flächen entlang der
Bremervörder Straße liegen seit Jahrzehnten brach bzw. sind mit Gehölzen des Siedlungsbereichs bewachsen und bieten sich städtebaulich für eine Nachverdichtung an. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit eine klare Abgrenzung zwischen dem höherwertigen Erholungswald am Hohenwedel und den Gehölzen des Siedlungsbereiches getroffen.
Mit dem Erhalt und dem Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie der Errichtung von
Einfamilienhäusern und den dazugehörigen Gartenanlagen verbleibt auch zukünftig ein großer Anteil an Grünstrukturen in diesem Bereich. Eine derartige Nutzung kann sich aufgrund
der bereits durchmischten Nutzung in der näheren Umgebung gut ins Stadtgefüge integrieren. In diesem Rahmen ist es weiterhin sinnvoll, die derzeit unbeplanten Nutzungen im Innenbereich entlang der Bremervörder Straße und Waldweg in die Planungen zu integrieren
und somit städtebaulich neu zu ordnen und zu sichern. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Bestandes soll in diesem Bereich ein Mischgebiet festgesetzt werden, sodass auch zukünftig eine Mischnutzung aus Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen zulässig ist.
Durch die Nähe der Grundstücke zur Kernstadt mit einer Vielzahl von Versorgungseinrichtungen ist die gewählte Lage gut geeignet, hier das Angebot für innenstadtnahes Wohnen zu
erweitern. Das Stadtzentrum ist fußläufig ca. 1500 m entfernt. Das Schulzentrum der IGS
Stade liegt ebenfalls in kurzer Entfernung.
Bei dieser Aufstellung des Bebauungsplanes handelt es sich um einen Fall der Nachverdichtung, der eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Somit kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
3.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes
3.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung werden im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO und ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
Im allgemeinen Wohngebiet wird als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von
0,4, zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze sowie eine offene Bauweise festgesetzt. Zusätzlich wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 die maximal zulässige Firsthöhe der Hauptdächer baulicher Anlagen auf 9,00 m begrenzt. Als Bezugspunkt gilt die Oberkante der Fahrbahnmitte
des dem Baugrundstück jeweils vorgelagerten Straßenabschnittes der nächstgelegenen Erschließungsstraße. Bemessungspunkt ist jeweils die Mitte der Straßenfront des Baugrundstücks. Weiterhin sind nur Einzelhäuser mit untergeordneten Wohnungen (z.B. Einlieger6
Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
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wohnungen) bis zu 65 m² zulässig. Diese Festsetzungen haben zum Ziel, den Charakter des
anliegenden Wohngebietes „Schöne Aussicht“ aufzunehmen, den Erholungswald am Hohenwedel durch Abstandsflächen, die Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe und der
Realisierung von Einfamilienhäusern nicht zu beeinträchtigen.
In den Mischgebieten wird als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,6
und in Anlehnung an den Bestand eine offene Bauweise festgesetzt. Entlang der Bremervörder Straße sind bis zu 3 Vollgeschosse zulässig. Entlang des Waldweges im Nordosten und
aufgrund des sich im Südwesten befindenden denkmalgeschützten Gebäudes werden auf
westlicher und nordöstlicher Seite des Mischgebietes zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze
festgesetzt.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19
Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen nicht überschritten werden, um eine zu starke Versiegelung auf dem Grundstück zu vermeiden, ausreichende Freiflächen zur Gartennutzung etc. zu behalten und die aufgelockerte Struktur des anliegenden Wohngebietes aufzunehmen. Weiterhin wird eine Grundstücksgröße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB von mindestens 600 m² festgesetzt.
Zusätzlich wird in dem allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind, um das angestrebte Wohnen nicht
zu beeinträchtigen. Der Ausschluss dieser ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ist erforderlich, da sie sich in die Eigenart der Umgebung aufgrund ihres großen Flächenbedarfes
oder zu erwartender Störungen nicht einfügen würden oder durch diese Nutzungen erhöhte
Lärmemissionen (Verkehr, Gewerbelärm) auftreten können und damit eine Beeinträchtigung
der Wohnnutzung entstehen würde.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen so ausgewiesen, dass sie
ausreichenden Raum für die Unterbringung der baulichen Anlagen bieten. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze ist die Baugrenze so festgesetzt, dass die angrenzende Waldfläche ausreichend berücksichtigt wird.
3.2.2 Pflanz- und Erhaltungsgebote
Der Bestand an festgesetzten Bäumen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB vollständig und
dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Abgängige Bäume sind mit standortgerechten heimischen Laubbäumen zu ersetzen.
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind standortheimische
Gehölze (mind. 1 x verpflanzt, 70-90 cm, 1 Pflanze / 2 m²) zu pflanzen. Die Anpflanzung ist
dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang angemessen zu ersetzen.
Auf den Baugrundstücken sind an öffentlichen Flächen zugewandten Grundstücksgrenzen
als Einfriedungen nur Rot- und Hainbuchenhecken – nicht höher als 2,0 m – zulässig (Mindestqualität: leichte Heister 80-100 cm). Zäune dürfen nicht höher als 1,20 m und nur zusätzlich auf der Innenseite errichtet werden. Sichtdreiecke an den Zufahrten und Einmündungen
sind freizuhalten.
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Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
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3.3
Immissionsschutz
Auf den Planbereich wirken Schallimmissionen des Straßenverkehrs von der angrenzenden
Bremervörder Straße ein. Es handelt sich um eine innerörtliche Ortsdurchfahrt, die geschwindigkeitsreduziert ist. Um die auf das Plangebiet einwirkenden Schallbelastungen aus
dem Verkehr einschätzen zu können, wurde ein Schallgutachten aufgestellt („Schalltechnische Untersuchung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“ der Hansestadt Stade; T&H Ingenieure GmbH, Bremen 11/2015). Unter
Berücksichtigung einer Verkehrssteigerung von 5 % in den kommenden Jahren wurden die
zu erwartenden Schallimmissionen aus den Verkehrsbelastungen berechnet.
Die DIN 18005 /2/ „Schallschutz im Städtebau“ gibt im Beiblatt 1 schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung an. Diese betragen für allgemeine Wohngebiete
tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) und für Mischgebiete tags 60 dB(A) und
nachts 50 dB(A) bzw. 45 dB(A). Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere Wert
für Gewerbe- und Freizeitlärm herangezogen werden, der höhere Wert gilt nur für Verkehrslärm. Die Orientierungswerte sind keine verbindlichen Grenzwerte, sie sollten im Rahmen
der städtebaulichen Planung aber möglichst eingehalten werden. Bei der Abwägung über die
Schallimmissionsbelastungen werden in der Praxis regelmäßig auch die Grenzwerte der
16. BImSchV /4/ (Verkehrslärmschutzverordnung) mit herangezogen. Diese betragen in allgemeinen Wohngebieten tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) und in Mischgebieten tags
64 dB(A) und nachts 54 dB(A).
Die Berechnung der Schallbelastungen kommt zu dem Ergebnis, dass der Orientierungswert
der DIN 18005 für Mischgebiete an der südöstlichen Plangebietsgrenze tags um bis zu
13 dB (A) und der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV /4/ um bis zu 9 dB (A) überschritten wird. Nachts werden der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete an der südöstlichen Plangebietsgrenze um bis zu 10 dB (A) und der Grenzwert der 16. BImSchV /4/ um
bis zu 8 dB (A) überschritten. Die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)
kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung, da diese sich ausschließlich auf
Industrie- und Gewerbelärm bezieht.
In ca. 80 m Entfernung von der südöstlichen Plangebietsgrenze wird der Orientierungswert
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten und der Grenzwert der
16. BImSchV /4/ für allgemeine Wohngebiete um bis zu 4 dB (A) unterschritten. Nachts werden der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete in ca. 65 m Entfernung von der südöstlichen Plangebietsgrenze eingehalten und der Grenzwert der 16. BImSchV /4/ für allgemeine Wohngebiete um bis zu 4 dB (A) unterschritten.
Um die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung und Abwägung unterschiedlicher Belange zu berücksichtigen, werden im Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. Ziel der Stadt ist es, innerhalb der Gebäude gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sodass daher passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich werden. Im Rahmen der Schalluntersuchung wurden gemäß den Vorschriften der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (November
1989) Lärmpegelbereiche ermittelt, in denen Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen zu stellen sind (siehe auch Tabelle 1). Der
Nachweis zur Einhaltung der Immissionsschutzrichtwerte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, da die Lage, Ausrichtung, Bauweise etc. der Baukörper im Rahmen des Bebauungsplanes nicht festgelegt wird.
Im Bebauungsplangebiet ergeben sich Lärmpegelbereiche von II bis V. Diese wurden entsprechend in die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes übernommen. Durch die textliche Festsetzung § 3 werden die zu treffenden Schallschutzmaßnahmen konkretisiert. In
den in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereichen (LPB) müssen bei der
Errichtung von neuen Gebäuden die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume, die dem stän8
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digen Aufenthalt von Menschen dienen, je nach Lärmpegelbereich mit einem resultierenden
bewerteten Schalldämm-Maß R’w,res entsprechend der Tabelle 8 der DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ ausgeführt werden. Für die Lärmpegelbereiche (LPB) I bis V gelten gemäß DIN
4109 in der Fassung vom November 1989 folgende erforderliche resultierende SchalldämmMaße R’w,res für die Außenbauteile:
Lärmpegelbereich
„Maßgeblicher
Außenlärmpegel“
[dB(A)]
I
II
III
IV
V
bis 55
56 bis 60
61 bis 65
66 bis 70
71 bis 75
Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß
R’w,res [dB(A)] des Außenbauteils
Aufenthalts- und WohnBüroräume und ähnliräume und ähnliches
ches
30
30
30
35
30
40
35
45
40
Tab. 1: Schalldämm-Maße gemäß DIN 4109
Anzuwenden ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltende Fassung der DIN
4109.
Für Schlafräume und Kinderzimmer ist der Einbau von schallgedämmten Lüftungsöffnungen
oder eine Belüftung mittels raumlufttechnischer Anlage vorzusehen. Weiterhin sind die Außenwohnbereiche auf der dem Straßenverkehr abgewandte Gebäudeseite anzuordnen. Von
den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen des Bauantragsverfahrens
der Nachweis erbracht wird, dass aufgrund von Gebäudeabschirmungen oder ähnlicher Effekte ein geringerer Lärmpegel vorliegt.
3.4
Belange von Natur, Landschaft und Klima
Bestand und Bewertung
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes, entlang der Straßen „Bremervörder Straße“ und
„Waldweg“, befinden sich gemischte Nutzungen aus Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen.
Auf der hinterliegenden Fläche im westlichen Bereich liegt derzeit eine Schwarzbrache. Die
östliche Seite wird von Gehölzen des Siedlungsbereichs (Fichten, Obstbäume) dominiert.
Der westliche und nördliche Randbereich des Plangebietes wird durch eine Böschung hinauf
zur Straße „Schöne Aussicht“ und die Waldfläche im Nordwesten mit vereinzelten Großbäumen, begrenzt. Die Umgebung wird durch weitere siedlungstypische Nutzungen aus Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen geprägt. Nur der nordwestliche Bereich stellt einen unbebauten naturnahen Waldbereich dar.
Das Plangebiet ist aufgrund der innerstädtischen Lage und der vorhandenen baulichen Nutzungen in Bezug auf den Naturhaushalt bereits stark überprägt. Nur die derzeit unbebauten
Flächen und Gehölzbestände haben für den Naturhaushalt noch eine Bedeutung. Durch die
zukünftig erhöhte versiegelbare Fläche sind Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden
und Wasser zu erwarten. Mit dem Verlust von Gehölzbeständen ergeben sich ebenfalls Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen. Mit dem Erhalt einiger Großbäume sowie der
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern können die Beeinträchtigungen jedoch
minimiert werden. Zudem wird das Wohngebiet durch Gartenflächen durchgrünt. Mit dem
Verlust des Gehölzbestandes ergeben sich zudem Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Tiere, die diese Strukturen potenziell als Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen.
Durch Vermeidungsmaßnahmen lassen sich jedoch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermeiden (siehe Anlage Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Hinsichtlich des Verlustes
von Ruhe und Fortpflanzungsstätten von Brutvogelarten sind Verbotstatbestände durch ent9
Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
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sprechende CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Die potenziell vorkommenden Arten sind hinsichtlich ihrer Habitatwahl anspruchslos und finden in den übrigen Gehölzen sowie den neu
entstehenden Gehölzen neue Brutreviere. Auch hinsichtlich der potenziell betroffenen Fledermausarten sind die Verbotstatbestände durch die entsprechenden CEF-Maßnahmen zu
vermeiden.
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzuhalten, dass mit der Umsetzung
der Planung Verstöße gegen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten sind.
Hinsichtlich der Klimafunktionen des Plangebietes ist aufgrund von Bebauung und Versiegelung sowie durch die Lage des Plangebietes im innerstädtischen Bereich kleinklimatisch bereits von Beeinträchtigungen auszugehen. Das anliegende Waldgebiet übernimmt jedoch
auch bei Überbauung der derzeitig unbebauten Flächen weiterhin kleinklimatische Austauschfunktionen. Wesentliche Veränderungen und Beeinträchtigungen sind dahingehend
nicht zu erwarten. Das Ortsbild wird weiterhin durch bauliche Anlagen und Gehölzstrukturen
geprägt.
Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches ergibt sich durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 483 kein Ausgleichsbedarf für den zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt. Gemäß § 13 a BauGB gelten in Bebauungsplangebieten der Innenentwicklung bei
einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB besagt,
dass ein Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die im
Plangebiet zukünftig zulässige Grundfläche liegt weit unter 20.000 qm. Die Anforderungen
des § 13 a BauGB werden somit erfüllt. Aufgrund der geringen Grundflächenzahl wird das
Planänderungsgebiet auch zukünftig durchgrünt werden und sich ins Ortsbild einfügen.
3.5
Verkehr
Die öffentliche verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzend verlaufende „Bremervörder Straße“. Die Erschließungsstraße hat eine Breite von 5 m und endet
an einem Wendehammer für PKWs und kleine LKWs. Die Erschließung der hinterliegenden
Flächen erfolgt über private Erschließungswege. Die südliche Anbindung an die Bremervörder Straße ist östlich durch eine Buchenhecke eingefasst, westlich zum Denkmal wird ein
Grünstreifen angelegt. Außerdem dient die Verkehrsfläche von 8,50 als Müllsammelplatz zur
Bremervörder Straße. Somit ist ein größerer Wendehammer für Müllfahrzeuge innerhalb des
Plangebietes nicht erforderlich.
ÖPNV:
Das Plangebiet ist mit der Stadtbus-Linie 2001 und den Regionalbuslinien 2027 und 2028
der KVG Stade GmbH & Co.KG erreichbar. Die Haltestelle „Schützenstraße“ an der Bremervörder Straße liegt direkt am Plangebiet.
Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 80 und 84 NBauO werden für das Plangebiet örtliche
Bauvorschriften erlassen. Diese sollen im Zusammenhang mit den Festsetzungen gem. § 9
BauGB das bestehende Ortsbild bewahren und dazu beitragen, dass sich das Baugebiet in
die Umgebung einfügt.
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Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
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 Dachgestaltung
Zu den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen baulicher Anlagen gehört das Dach. Die historischen Dacheindeckungen in Stade haben eine Neigung von mehr als 25°. Zur Fortführung
eines einheitlichen Ortsbildes werden daher (für die Hauptgebäude in den Mischgebieten)
Dächer mit Neigungen von 20 – 45 Grad und Dacheindeckungen mit Ton- bzw. Betondachpfannen in roter bis rotbrauner Farbgebung festgesetzt. Glasierte oder glänzend engobierte
Dachpfannen/-steine sind unzulässig. Die Mindestdachneigung wird auf 20 Grad festgesetzt,
um auch flach geneigte Dächer bei Häusern im mediterranen Stil zu ermöglichen.
Für Nebenanlagen (gem. § 14 Abs. 1 BauNVO), Garagen (gem. § 12 BauNVO), Wintergärten und Dachaufbauten und auf Grund der untergeordneten Bedeutung dieser Anlagen sind
auch geringere Dachneigungen zulässig.
 Erhalt des Geländeniveaus
Zum Erhalt des Geländeniveaus dürfen Abgrabungen und Aufschüttungen auf den Baugrundstücken maximal bis zu +/- 0,50 m zum vorhandenen Geländeniveau betragen. Im
Übergang zu benachbarten Grundstücken sind maximal Höhenunterschiede von 0,25 m zulässig.
 Ordnungswidrigkeiten
Um Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können, wurde in den Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer der o.g. öffentlichen Bauvorschriften über die Gestaltung (bauordnungsrechtliche Festsetzungen §§ 1-5) zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 80 Abs. 5
NBauO mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ver- und Entsorgung
 Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Stade GmbH.
 Abwasserbeseitigung
Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Kanalisation, die der
Kläranlage in Stade zugeleitet wird.
Das unbelastete Oberflächenwasser der neuen Erschließungsstraße wird dem Kanalsystem
zugeführt. Im Plangebiet ist das unbelastete Oberflächenwasser auf den Grundstücken zu
versickern. Sollte gutachterlich nachgewiesen werden, dass keine Versickerung möglich ist,
ist das Oberflächenwasser zurückzuhalten und gedrosselt an das Kanalsystem der Bremervörder Straße zuzuführen.
 Strom- und Gasversorgung
Die Strom- und Gasversorgung erfolgen durch die Stadtwerke Stade GmbH.
 Abfallentsorgung
Die Müllbeseitigung erfolgt durch den Landkreis Stade über den neu geplanten Müllsammelplatz zur Bremervörder Straße.
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Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 483 „Nördlich der Bremervörder Straße“
Hansestadt Stade
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet:
Rotenburg, den 04. Dezember 2015
Im Auftrag
Planungsgemeinschaft Nord GmbH
Matthias Diercks
Dipl. Ing. (FH)
Stade, den
HANSESTADT STADE
Die Bürgermeisterin
Silvia Nieber
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