Satzung des Vereins Flüchtlingshilfe Flensburg e.V.

Satzung des Vereins Flüchtlingshilfe Flensburg e.V.
Vom 02.06.2015
1. Grundsatz
Der Verein heißt .Flüchtlinqshilfe Flensburg e.V.", er ist im Vereinsregister
eingetragen, sein Sitz ist Flensburg.
2. Zweck
a. Zweck des Vereins ist, Flüchtlinge und Vertriebene mit oder ohne
Aufenthaltserlaubnis und deren Angehörige, die sich in Flensburg oder
Umland aufhalten, zu unterstützen.
b. Der Zweck wird besonders dadurch verwirklicht, dass Flüchtlinge auf ihren
Wunsch
aa. bei ihrer Orientierung am Aufenthaltsort und bei weiterem beraten werden,
bb. bei Behörden, Arztpraxen und anderen Stellen begleitet werden und
cc. bei der Integration und beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt werden.
3. Gemeinnützigkeit
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und-unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
b. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn,
sie sind die Zielgruppe dem Grundsatz gemäß. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
a. Mitglieder können volljährige natürliche oder Juristische Personen sein.
b. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, dieser·
entscheidet über die Aufnahme.
c. Jedes Mitglied kann an der Verwirklichung des Vereinszwecks nach Nr. 2
mitwirken und die Einrichtungen des Vereins nutzen.
d. Die Mitgliedschaft endet mit
aa. Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt wird,
bc. Tod,
cc. Auflösung der Juristischen Person oder
dd. Ausschluss, wenn das Mitglied
- gegen Zweck oder Interessen des Vereins schuldhaft grob verstoßen hat und
schriftlich angehört wgrden ist oder
- mit Entrichtung des Mitgliedsbeitrags zumindest drei Monate lang im Rückstand ist
und schriftlich gemahnt worden ist.
5. Mitgliedsbeitrag
a. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
b. Näheres wie seine Höhe für alle Mitglieder, bestimmte Mitgliedergruppen
oder einzelne Mitglieder, seine Fälligkeit und die Art seiner Entrichtung wird
von der Hauptversammlung bestimmt. Dazu kann sie eine Mitgliedsbeitragsordnung erlassen und hierin einzelne Aufgapen dem Vorstand übertragen.
c. Die Mitgliedsbeitragspflicht endet in den Fällen der Nr. 4 Buchst. d. aa. und dd. mit
Jahresschluss, im Übrigen mit Eintritt des genannten Ereignisses.
d. Soweit Vermögen und Einnahmen des Vereins zur Deckung unumgänglicher
Ausgaben nicht ausreichen, kann die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder Umlagen für alle Mitglieder festsetzen. Die Höhe der
Umlage darf die Höhe des für das Mitglied festgelegten Beitrag für ein Jahr
nicht übersteigen. Buchst. b. gilt entsprechend.
6. Hauptversammlung
a. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll in
grundsätzlichen und kann in allen Angelegenheiten des Vereins entscheiden.
b. Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
aa. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands,
bb. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Berichts der
Beauftragten zur Rechnungsprüfung,
ce. Entlastung des Vorstands,
dd. Festsetzung des Haushaltsplans,
ee. Wahl von zwei Mitgliedern zur Rechnungsprüfung sowie von zwei weiteren
Mitgliedern zur Stellvertretung und zum Ersatz,
ff. Ausschluss eines Mitglieds wegen schuldhatten groben Verstoßes gegen Zweck
oder Interessen des Vereins,
gg. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags oder Erlass einer Mitgliedsbeitragsordnung
und
hh. Festsetzung einer Umlage.
c. Die Hauptversammlung findet zumindest einmal im Jahr bis zum Ende des 1.
Quartals statt. Sie findet auch statt, wenn es ein Drittel der Mitglieder mit Begründung
schriftlich vom Vorstand verlangt. Zu der Hauptversammlung wird vom Vorstand mit
vorläufiger Tagesordnung schriftlich eingeladen; die Einladungsfrist beträgt einen
Monat. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die
Hauptversammlung beschlussfähig, wenn zumindest ein Viertel der Mitglieder
anwesend ist.
d. Die Hauptversammlung setzt zu Sitzungsbeginn ihre Tagesordnung fest.
e. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit gefasst. So ist ein Antrag angenommen, wenn von den anwesenden
Mitgliedern mehr mit Ja als mit Nein gültig gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag/ eine Frage als nicht angenommen.
7. Wahlen
a. Wenn für das gleiche Amt mehrere Mitglieder kandidieren, wird in nur einem
Wahlgang gewählt, es sei denn, vorher wird Einzelwahl beschlossen. Für
verschiedene Ämter r{luss in verschiedenen Wahlgängen gewählt werden.
b. Gewählt ist:
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aa. bei Gruppenwahl,
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- falls mehr Mitglieder kandidieren als zu wählen sind, wer mehr Ja-Stimmen als
die anderen Kandidierenden erhält (Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen zählen
nicht),
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bb. bei Einzelwahl
- falls nur ein Mitglied kandidiert, das mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen
erhält,
- falls mehrere Mitglieder kandidieren, gilt Buchstabe aa. 2. Altern. entsprechend.
c. Durch Stimmzettel so" gewählt werden, wenn
aa. mehr Mitglieder kandidieren, als im gleichen Wahlgang zu wählen sind, oder
bb. auf Frage des die Sitzung leitenden Mitglieds ein Mitglied I oder mehrere
Mitglieder es verlangen.
d. Zur Vorbereitung und Auswertung von Wahlen kann die Hauptversammlung vor
Wahlbeginn einen Wahlausschuss einsetzen. Hierzu sind drei Mitglieder, ein Mitglied
des Wahlausschusses soll zur Wahlleitung gewählt werden.
8. Vorstand
a. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Hauptversammlung.
b. Dem Vorstand obliegen besonders:
aa. Aufnahme von Mitgliedern,
bb. Erstellung des Tätigkeitsberichts an die Hauptversammlung,
ce. Aufstellung des Haushaltsplans,
dd. Rechnungsabschluss und
ee. Ausschluss eines Mitglieds wegen Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags.
c. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Sie werden von der
Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Hauptversammlung bestimmt auch
das Vorsitzende und das stellvertretende, Vorsitzende Mitglied. Beide vertreten
einzeln rechtlich den Verein, im Übrigen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der
Vorstand verteilt die restlichen Aufgaben unter seinen Mitgliedern und gibt die
gesamte Aufgabenverteilung den Mitgliedern schriftlich bekannt. Für
Rechtshandlungen nach Satz 3 soll ein Vorstandsbeschluss bestehen.
d. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt
der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Alle oder einzelne Vorstandsmitglieder können
von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
abgewählt werden.
e. Zu Sitzungen des Vorstands wird vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder
telefonisch eingeladen, die Einladungsfrist soll eine Woche betragen.
f. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist,
darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
g. Im Vorstand wird offen gewählt, im Übrigen ist Nr. 6 Buchst. e. anzuwenden.
h. Der Vorstand kann Mitgliedern des Vereins mit ihrer Zustimmung, auf Antrag,
einzelne Aufgaben übertragen, notwendige Aufwendungen werden ihnen ersetzt. Die
Verantwortlichkeit des Vorstands für diese Aufgaben bleibt unberührt.
9. Protokollführung
a. Über jede Hauptversammlung und Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu
führen.
b. Das die Sitzung leitende Mitglied kann Vorstandsmitglieder zur Protokollführung
bestimmen.
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c. Das Protokoll führende Mitglied hat es zu unterzeichnen, es bedarf der
Mitunterzeichnung durch das die Sitzung leitende Mitglied.
d. Jedes Mitglied erhält das Protokoll der Hauptversammlung.
e. Einwendungen gegen die Protokolle nach Buchst. a. müssen binnen einer Woche
nach ihrem Zugang durch schriftlichen Änderungsantrag an den Vorstand erhoben
werden. Dieser entscheidet endgültig.
10. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung für jedes Jahr obliegt zwei damit beauftragten Mitgliedern, die
nicht dem Vorstand angehören. Sie und zwei weitere Mitglieder zur Stellvertretung
und zum Ersatz werden für die Amtszeit des jeweiligen Vorstands von der
Hauptversammlung gewählt.
11. Datenschutz
Personen bezogene Daten eines Mitglieds, die der Verein von ihm schriftlich erfragt
hat, dürfen nur weitergegeben werden
a. an andere Mitglieder oder
b. an Dritte mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds.
12. Informationstechnik
Soweit für Erklärungen Schriftform in dieser Satzung vorgeschrieben ist, wird sie
auch durch E-Mail ohne besondere Signatur gewahrt, wenn die Empfangsstelle ihre
E-Mail-Adresse bekanntgegeben hat.
13. Stellvertretung
Solange ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt von der oder dem Innehabenden
nicht ausgeübt werden kann, wird es von der oder dem Stellvertretenden ausgeübt.
14. Satzunqsänderunq
a. Die Einladung zur Hauptversammlung zwecks Satzungsänderung muss einen
entsprechenden Antrag mit Begründung enthalten. Der Beschluss zur
Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von Zweidrittein der in der
Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
b. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung so weit zu ändern, wie dies das
Amtsgericht oder das Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich hält.
Solche Änderung ist allen Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
15. Auflösung
a. Für Auflösung des Vereins gilt Nr. 14 Buchst. a. entsprechend.
b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den ökumenischen Flüchtlingsfond Flensburg, aktuell verwaltet
durch die Diakonie, mit derAuflaqe, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Besteht diese
Vereinigung nicht mehr, tritt an ihre Stelle eine andere, möglichst von der
Hauptversammlung zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung mit der gleichen
Auflage.
16. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt milEintragung
des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Bis
dahin gilt sie ab ihrer. Verabschiedung
wie für einen nichteingetragenen
Verein.
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