Satzung des Vereins Flüchtlingshilfe Flensburg e.V. Vom 02.06.2015 1. Grundsatz Der Verein heißt .Flüchtlinqshilfe Flensburg e.V.", er ist im Vereinsregister eingetragen, sein Sitz ist Flensburg. 2. Zweck a. Zweck des Vereins ist, Flüchtlinge und Vertriebene mit oder ohne Aufenthaltserlaubnis und deren Angehörige, die sich in Flensburg oder Umland aufhalten, zu unterstützen. b. Der Zweck wird besonders dadurch verwirklicht, dass Flüchtlinge auf ihren Wunsch aa. bei ihrer Orientierung am Aufenthaltsort und bei weiterem beraten werden, bb. bei Behörden, Arztpraxen und anderen Stellen begleitet werden und cc. bei der Integration und beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt werden. 3. Gemeinnützigkeit a. Der Verein verfolgt ausschließlich und-unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. b. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie sind die Zielgruppe dem Grundsatz gemäß. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft a. Mitglieder können volljährige natürliche oder Juristische Personen sein. b. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, dieser· entscheidet über die Aufnahme. c. Jedes Mitglied kann an der Verwirklichung des Vereinszwecks nach Nr. 2 mitwirken und die Einrichtungen des Vereins nutzen. d. Die Mitgliedschaft endet mit aa. Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt wird, bc. Tod, cc. Auflösung der Juristischen Person oder dd. Ausschluss, wenn das Mitglied - gegen Zweck oder Interessen des Vereins schuldhaft grob verstoßen hat und schriftlich angehört wgrden ist oder - mit Entrichtung des Mitgliedsbeitrags zumindest drei Monate lang im Rückstand ist und schriftlich gemahnt worden ist. 5. Mitgliedsbeitrag a. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. b. Näheres wie seine Höhe für alle Mitglieder, bestimmte Mitgliedergruppen oder einzelne Mitglieder, seine Fälligkeit und die Art seiner Entrichtung wird von der Hauptversammlung bestimmt. Dazu kann sie eine Mitgliedsbeitragsordnung erlassen und hierin einzelne Aufgapen dem Vorstand übertragen. c. Die Mitgliedsbeitragspflicht endet in den Fällen der Nr. 4 Buchst. d. aa. und dd. mit Jahresschluss, im Übrigen mit Eintritt des genannten Ereignisses. d. Soweit Vermögen und Einnahmen des Vereins zur Deckung unumgänglicher Ausgaben nicht ausreichen, kann die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Umlagen für alle Mitglieder festsetzen. Die Höhe der Umlage darf die Höhe des für das Mitglied festgelegten Beitrag für ein Jahr nicht übersteigen. Buchst. b. gilt entsprechend. 6. Hauptversammlung a. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll in grundsätzlichen und kann in allen Angelegenheiten des Vereins entscheiden. b. Der Hauptversammlung sind vorbehalten: aa. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands, bb. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Berichts der Beauftragten zur Rechnungsprüfung, ce. Entlastung des Vorstands, dd. Festsetzung des Haushaltsplans, ee. Wahl von zwei Mitgliedern zur Rechnungsprüfung sowie von zwei weiteren Mitgliedern zur Stellvertretung und zum Ersatz, ff. Ausschluss eines Mitglieds wegen schuldhatten groben Verstoßes gegen Zweck oder Interessen des Vereins, gg. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags oder Erlass einer Mitgliedsbeitragsordnung und hh. Festsetzung einer Umlage. c. Die Hauptversammlung findet zumindest einmal im Jahr bis zum Ende des 1. Quartals statt. Sie findet auch statt, wenn es ein Drittel der Mitglieder mit Begründung schriftlich vom Vorstand verlangt. Zu der Hauptversammlung wird vom Vorstand mit vorläufiger Tagesordnung schriftlich eingeladen; die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Hauptversammlung beschlussfähig, wenn zumindest ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. d. Die Hauptversammlung setzt zu Sitzungsbeginn ihre Tagesordnung fest. e. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. So ist ein Antrag angenommen, wenn von den anwesenden Mitgliedern mehr mit Ja als mit Nein gültig gestimmt haben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/ eine Frage als nicht angenommen. 7. Wahlen a. Wenn für das gleiche Amt mehrere Mitglieder kandidieren, wird in nur einem Wahlgang gewählt, es sei denn, vorher wird Einzelwahl beschlossen. Für verschiedene Ämter r{luss in verschiedenen Wahlgängen gewählt werden. b. Gewählt ist: ~>:. aa. bei Gruppenwahl, . - falls mehr Mitglieder kandidieren als zu wählen sind, wer mehr Ja-Stimmen als die anderen Kandidierenden erhält (Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht), '. bb. bei Einzelwahl - falls nur ein Mitglied kandidiert, das mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält, - falls mehrere Mitglieder kandidieren, gilt Buchstabe aa. 2. Altern. entsprechend. c. Durch Stimmzettel so" gewählt werden, wenn aa. mehr Mitglieder kandidieren, als im gleichen Wahlgang zu wählen sind, oder bb. auf Frage des die Sitzung leitenden Mitglieds ein Mitglied I oder mehrere Mitglieder es verlangen. d. Zur Vorbereitung und Auswertung von Wahlen kann die Hauptversammlung vor Wahlbeginn einen Wahlausschuss einsetzen. Hierzu sind drei Mitglieder, ein Mitglied des Wahlausschusses soll zur Wahlleitung gewählt werden. 8. Vorstand a. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung. b. Dem Vorstand obliegen besonders: aa. Aufnahme von Mitgliedern, bb. Erstellung des Tätigkeitsberichts an die Hauptversammlung, ce. Aufstellung des Haushaltsplans, dd. Rechnungsabschluss und ee. Ausschluss eines Mitglieds wegen Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags. c. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Sie werden von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Hauptversammlung bestimmt auch das Vorsitzende und das stellvertretende, Vorsitzende Mitglied. Beide vertreten einzeln rechtlich den Verein, im Übrigen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand verteilt die restlichen Aufgaben unter seinen Mitgliedern und gibt die gesamte Aufgabenverteilung den Mitgliedern schriftlich bekannt. Für Rechtshandlungen nach Satz 3 soll ein Vorstandsbeschluss bestehen. d. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Alle oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. e. Zu Sitzungen des Vorstands wird vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder telefonisch eingeladen, die Einladungsfrist soll eine Woche betragen. f. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. g. Im Vorstand wird offen gewählt, im Übrigen ist Nr. 6 Buchst. e. anzuwenden. h. Der Vorstand kann Mitgliedern des Vereins mit ihrer Zustimmung, auf Antrag, einzelne Aufgaben übertragen, notwendige Aufwendungen werden ihnen ersetzt. Die Verantwortlichkeit des Vorstands für diese Aufgaben bleibt unberührt. 9. Protokollführung a. Über jede Hauptversammlung und Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. b. Das die Sitzung leitende Mitglied kann Vorstandsmitglieder zur Protokollführung bestimmen. ~. c. Das Protokoll führende Mitglied hat es zu unterzeichnen, es bedarf der Mitunterzeichnung durch das die Sitzung leitende Mitglied. d. Jedes Mitglied erhält das Protokoll der Hauptversammlung. e. Einwendungen gegen die Protokolle nach Buchst. a. müssen binnen einer Woche nach ihrem Zugang durch schriftlichen Änderungsantrag an den Vorstand erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig. 10. Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung für jedes Jahr obliegt zwei damit beauftragten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie und zwei weitere Mitglieder zur Stellvertretung und zum Ersatz werden für die Amtszeit des jeweiligen Vorstands von der Hauptversammlung gewählt. 11. Datenschutz Personen bezogene Daten eines Mitglieds, die der Verein von ihm schriftlich erfragt hat, dürfen nur weitergegeben werden a. an andere Mitglieder oder b. an Dritte mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds. 12. Informationstechnik Soweit für Erklärungen Schriftform in dieser Satzung vorgeschrieben ist, wird sie auch durch E-Mail ohne besondere Signatur gewahrt, wenn die Empfangsstelle ihre E-Mail-Adresse bekanntgegeben hat. 13. Stellvertretung Solange ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt von der oder dem Innehabenden nicht ausgeübt werden kann, wird es von der oder dem Stellvertretenden ausgeübt. 14. Satzunqsänderunq a. Die Einladung zur Hauptversammlung zwecks Satzungsänderung muss einen entsprechenden Antrag mit Begründung enthalten. Der Beschluss zur Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von Zweidrittein der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. b. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung so weit zu ändern, wie dies das Amtsgericht oder das Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich hält. Solche Änderung ist allen Mitgliedern alsbald mitzuteilen. 15. Auflösung a. Für Auflösung des Vereins gilt Nr. 14 Buchst. a. entsprechend. b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den ökumenischen Flüchtlingsfond Flensburg, aktuell verwaltet durch die Diakonie, mit derAuflaqe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Besteht diese Vereinigung nicht mehr, tritt an ihre Stelle eine andere, möglichst von der Hauptversammlung zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung mit der gleichen Auflage. 16. Inkrafttreten Diese Satzung tritt milEintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Bis dahin gilt sie ab ihrer. Verabschiedung wie für einen nichteingetragenen Verein. " k-;kus.- ~~~~ {J~ ~~v..,_a..........._ t0{~ IQ-J0--- , etJ~ /lA. tJ h GI- WJ m qcl t \Jce~' ~''-"...-- ~~r'l (!)..ec9j~ " 4~'f~ 0 c
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