Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V.
Satzung
Artikel 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein“ („e. V.“).
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Rheinsberg.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die Beschaffung von Mitteln für
die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Artikel 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein dient keinerlei parteipolitischen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken.
3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts sowie Unternehmen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch ideelle
oder materielle Hilfen zu fördern.
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2.
Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
bedarf keiner Begründung.
3.
a)
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt
-
durch Tod;
-
durch Austritt des Mitglieds. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird zum
Schluß des laufenden Geschäftsjahres wirksam;
-
durch Ausschluß aus dem Verein nach den Bestimmungen der Ziffer 4 dieses Artikels.
b) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder eines Unternehmens erlischt
-
durch ihre Auflösung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen;
-
durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird zum Schluß des
laufenden Geschäftsjahres wirksam;
-
durch Ausschluß aus dem Verein nach den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels.
4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht
nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluß ist dem
Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Artikel 5
Mitgliedsbeiträge
1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Die Mitglieder sind aufgefordert neben ihrem Mitgliedsbeitrag noch Spenden für die Zwecke
des Vereins zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.
2.
der Vorstand;
die Mitgliederversammlung.
2
Artikel 7
Vorstand
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder.
2.
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Präsidenten
-
dem stellvertretenden Präsidenten
-
dem Sekretär
-
den Mitgliedern.
Die zur wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner
Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wird das Amt eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder aus
anderen Gründen frei, so kann der Vorstand mit der verbleibenden Zahl seiner Mitglieder seine Amtsgeschäfte fortführen, bis die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied bis zum Ablauf
der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder wählt.
3.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen
nach Maßgabe des in Artikel 2 festgelegten Vereinszwecks.
4.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Präsidenten des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Präsidenten.
Die Einladung ist spätestens 10 Tage vor dem Tag der Sitzung abzusenden.
Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der zuständige stellvertretende Präsident
muß eine Vorstandssitzung auf Antrag von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder
einberufen.
5.
Die Beschlußfassung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt, soweit nichts
anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des die Sitzung leitenden
Stellvertreters. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die
Niederschriften sind von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
6.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem stellvertretenden Präsidenten. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Präsident und der stellvertretende Präsident jeweils alleinvertretungsberechtigt.
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Artikel 8
Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Präsident
oder im Falle seiner Verhinderung der zuständige Stellvertreter ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das erforderlich ist. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder dessen zuständigen Stellvertreter einzuberufen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich. Die Einberufung ist spätestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung abzusenden.
2.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
-
Genehmigung des Jahresabschlusses des Vereins;
-
Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder;
-
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes Vorstandsmitglieder
sind;
-
Bestimmung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
-
Wahl eines bzw. mehrerer Rechnungsprüfer;
-
Änderung der Satzung nach Maßgabe des Artikel 10;
-
Beschluß über die Auflösung des Vereins;
-
Entlastung des Vorstandes;
-
Verleihung der Ehrentitel „Ehrenpräsident“ und „Ehrenmitglied“ an verdiente Mitglieder auf
Vorschlag des Vorstandes.
3. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorstandspräsident oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten der Versammlung.
Beschlüsse außerhalb von Mitgliederversammlungen sind gültig, wenn drei Viertel der Mitglieder ihnen binnen drei Wochen schriftlich zustimmen.
4. Der Präsident veranlaßt die Führung eines Protokolls über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, das vom Präsident und dem Protokollführer der Versammlung unterschrieben
wird.
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Artikel 9
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, die vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden muß. Der Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Vereins gefaßt werden; Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen sind zur Eintragung im Vereinsregister zu melden.
Der Vorstand wird im Falle der Auflösung des Vereins Liquidator, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung im Beschluß über die Auflösung des Vereins einen anderen Liquidator bestimmt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Artikel 10
Rechnungsprüfung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Rechnungsprüfer für jeweils
zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens
einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, daß
Geldbeträge lediglich für Zwecke des Artikels 2 ausgegeben werden.
Artikel 11
Schlußbestimmungen
Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in Kraft.
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