unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

Satzung des Bürgerverein Imhausen e.V.
§1
Der Verein führt den Namen:
Bürgerverein Imhausen e.V., Sitz Windeck-Imhausen und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch folgende Zwecke:
a.) Durchführung von Verschönerungen allgemeiner Art,
b.) Betreuung aller Menschen, insbesondere Senioren innerhalb des Vereinsbereichs,
c.) Schaffung und Instandhaltung besonderer Plätze und Anlagen, Sitzbänke,
Kinderspielplätze usw.,
d.) Erhaltung der Landschaft, Aufstellung von Sitzbänken an besonders schönen
Landschaftspunkten, Anlegung von Spazierwegen,
e.) Erhaltung und Pflege alten Brauchtums,
f.) Vertretung allgemeiner Interessen gegenüber Behörden und anderen Stellen,
g.) Förderung des Fremdenverkehrs
Der Bereich umfasst in der Gemeinde Windeck die Ortsteile mit alter Bezeichnung Eich,
Gansau, Hausen, Hähnchen Hundhausen, Imhausen und Wiedenhof. Sitz des Vereins ist
Windeck- Imhausen. Die aktualisierte Satzungsänderung soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei einem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf etwaige
Vermögenswerte des Vereins.
§4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das gemeinnützige Vermögen des Vereins an die Gemeinde Windeck, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Gebiet des
Vereinsbereiches zu verwenden hat.
§5
1.) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,
steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
2.) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit
richten sich nach der Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen ist. Der Beitrag ist jährlich für das laufende Jahr zu entrichten.
§6
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2.) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende erklärt werden.
3,) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere grobes Verletzen der Vereinsziele sowie schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Nahmen des Vereins
endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat
aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§7
Ehrenmitgliedschaft
1.) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch
die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§8
Organe
1.) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Es können
Projektgruppen gebildet werden, die von Vorstandsmitgliedern geleitet werden.
2.) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit.
3.) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über
Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen
könnten.
4.) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
§9
Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens im
November statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen
vorher durch öffentlichen Aushang, oder durch Pressemitteilung und/oder auf der Homepage
des Vereins unter Angabe der Tagesordnung. Sofern Email-Adressen der Mitglieder
vorliegen, kann die Einladung per Email versendet werden.
2.) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses - unter Angabe der
Gründe - fordert. Für die Einberufung gilt Absatz 1; jedoch kann nötigenfalls die
Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung des
Vorsitzenden übernimmt die Leitung ein Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied ist
stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.
4.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, außer bei Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. Hier ist eine ¾
(dreiviertel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
5.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin in Textform oder telefonisch beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht
bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer
und dem Leiter der Mitgliederversammlung und (bei Wahlen) dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
7.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. )die Entgegennahme des Geschäfts-,Kassen und Kassenprüfberichtes
b.) die Entlastung des Vorstandes
c.) die Wahl eines Versammlungsleiters (zur Neuwahl der/des Vorsitzende/n)
d.) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e.) die Festsetzung der Beiträge
f.) die Aufstellung und Änderung der Satzung
g.) Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. des
Ausschlusses von Mitgliedern
h.) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat
i.) Die Auflösung des Vereins
j.) Die Wahl der Ehrenmitglieder
k.) Die Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 10
Der Vorstand
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) dem/ der Vorsitzenden
b.) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem/ der Schriftführerin
e.) dem/ der Kassierer/in
f.) den Unterkassierern/ innen
g.) den Beisitzern/innen
2.) Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt, wobei ein
Kassenprüfer sich der Wiederwahl stellen kann. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf
Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern ist die Wahl geheim durch Abgabe von
Stimmzetteln durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
3.) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
4.) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen
werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5.) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
6.) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
7.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder
a.) der/ die Vorsitzende
b.) der/ die stellvertretende Vorsitzende
Sie vertreten den Verein gerichtlich gemeinsam, außergerichtlich ist jeder von ihnen ist allein
zur Vertretung berechtigt.
§ 11
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1.) Der/die Vorsitzende
a.) übernimmt die Leitung der Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen
b.) überwacht die Durchführung der Beschlüsse Versammlungen
c.) Führen von internem und externem Schriftverkehr und Veröffentlichungen in den
Medien und Internet
d.) Archivierung und Ablage sämtliches Schriftverkehrs – auch in digitaler Form
e.) Fortschreiben der Vereinschronik
Die/Der Vorsitzende kann seine Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder übertragen.
2.) Die/ der stellvertretende Vorsitzende
Ist der/die Vorsitzende/r verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen
Rechten und Pflichten vertreten. Die Verhinderung der/des Vorsitzenden braucht nicht
nachgewiesen werden.
3.) Kassenführer
a.) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den
Verein anzunehmen und sie zu quittieren.
b.) Der Kassenführer hat Rechnungen, die dem Verein zur Zahlung angewiesen sind,
zu begleichen.
c.) Der Kassierer fertigt den Kassenabschluss, der der Mitgliederversammlung zur
Anerkennung und Entlastung vorgelegt wird. Zwei Kassenprüfer haben vor
Entlastung die Kassenprüfung durchzuführen. Zu diesem Zweck legt der Kassierer
unaufgefordert vor der Mitgliederversammlung die Kassenbücher mit Belegen vor.
d.) Führen der Mitgliederlisten
e.) Bearbeiten von Aufnahmeanträgen und Austrittserklärungen
4.) Die Unterkassierer kassieren die Beiträge in den einzelnen Orten und rechnen diese mit
dem Kassierer ab. Sie unterstützen den Kassierer bei Veranstaltungen.
5.) Schriftführer
a.) Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
d.) Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlungen
7.) Beisitzer unterstützen und beraten die Vorstandsmitglieder, leiten Projektgruppen und
erledigen Sonderaufgaben.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Satzung in der Fassung vom 26.09.1975 wird nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vom 03.04.2016 mit sofortiger Wirkung durch diese
Satzungsneufassung ersetzt
Windeck, den 03.04.2016