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Neues Krankenpflegegesetz - was hat
sich geändert?
§ 1 Berufsbezeichnung
„Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw.
„Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin“
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
§ 3 Ausbildungsziele:
• Die Ausbildung für Personen... soll entsprechend
dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche,
personale, soziale und methodische Kompetenzen
zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der
Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten
vermitteln.
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
1. die folgenden Aufgaben
eigenverantwortlich auszuführen
• a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung,
Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
•
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der
Qualität der Pflege
• c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu
pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der
individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und
Krankheit
• d) die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen
bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der
Mitwirkung auszuführen:
• a)
eigenständige Durchführung ärztlich
veranlasster Maßnahmen
• b)
Maßnahmen der medizinischen Diagnostik,
Therapie oder Rehabilitation
c) Maßnahmen in Krisen – und
Katastrophensituationen
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• 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen
zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und
berufsübergreifende Lösungen von
Gesundheitsproblemen zu entwickeln
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
Dauer und Struktur der
Ausbildung
• Die Ausbildung schließt mit der staatlichen
Prüfung ab, sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt
der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre,
in Teilzeitform höchstens fünf Jahre.
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Die staatliche Anerkennung der Schulen
erfolgt durch zuständigen Behörden
• 1.) Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine
entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer
abgeschlossenen Hochschulausbildung,
• 2.) Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der
Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und
pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit
entsprechender, abgeschlossener
Hochschulausbildung für den theoretischen und
praktischen Unterricht
3.)Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrund Lernmittel
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4.) Sicherstellung der Durchführung der praktischen
Ausbildung nach der AprV für die Berufe der
Krankenpflege durch Vereinbarungen mit
Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der
zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen
der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt
werden.
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
• 5.) Die Gesamtverantwortung für die Organisation
und Koordination des theoretischen und praktischen
Unterrichts entsprechend dem Ausbildungsziel trägt
die Schule. Die Schule unterstützt die praktische
Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die
Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach
Absatz 2 Satz sicherzustellen.
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Zugangsvoraussetzungen
und Fehlzeiten:
• Kein Mindestalter
• Bis zu 10% der Stunden des Unterrichts sowie bis zu
10% der Stunden der praktischen Ausbildung
• Bei Schwangerschaft maximal 14 Wochen.
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Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen
• 2100 Theorie
• Aufteilung in 12 Themengebiete, die wiederum in vier
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Wissensgebiete aufgeteilt sind
Gesundheits- und Krankenpflege, sowie Pflege- und
Gesundheitswissenschaften 950 Stunden
Naturwissenschaften 500 Stunden
Geistes- und Sozialwissenschaften 300 Stunden
Recht, Wirtschaft und Politik 150 Stunden
Freie Verteilung 200 Stunden
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Praktische Ausbildung
• 2500 Praxisstunden
• 80 –120 Nachtwache in der 2.Ausbildungshälfte
• Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
stellen die Praxisanleitung .... durch geeignete
Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist
es, die Schülerinnen schrittweise an die
eigenständige Wahrnehmung der beruflichen
Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit
der Schule zu gewährleisten. Praxisanleiter mit
mindestens einem Jahr Berufserfahrung und
berufspädagogische Zusatzqualifikation von
mindestens 200 Stunden
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
Praktische Ausbildung
• Die Schulen stellen die Praxisbegleitung in den
Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicher.
Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die
Schülerinnen zu betreuen und die für die
Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu
beraten. Dies ist auch durch regelmäßige
persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu
gewährleisten
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Praktische Ausbildung
• I. Allgemeiner Bereich
• Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller
Altersgruppen in der stationären Versorgung in
kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten in
den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie,
Chirurgie, Pädiatrie, Wochen – und
Neugeborenenpflege
800 Stunden
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Praktische Ausbildung
• Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller
Altergruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven,
kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
500 Stunden
• II. Differenzierungsbereich
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•
Gesundheits– und Krankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie
Zur Verteilung auf die Bereiche I und II
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700 Stunden
500 Stunden
Prüfungen
• Schriftlich: 3 Tage, es werden Themenbereiche
geprüft, Vornoten werden mit angerechnet
• Praktisch: eine Fachprüferin /-Fachprüfer aus der
Praxis vorgeschrieben, eine Fachkraft aus der
Schule, die Prüfung endet mit einem
Reflexionsgespräch
• Mündlich: es werden verschiedene Themengebiete
geprüft, eine Arzt ist nicht unbedingt notwendig, wenn
einer der Fachprüfer über eine entsprechende
Hochschulqualifikation verfügt.
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
M. Springmann für LAG BadenWürttemberg e.V.