Präsentation Constantin Hruschka - Paulus

Gastrecht und Völkerrecht
Zürich, 26. November 2015
Juristische Aspekte der Gastfreundschaft.
Was bedeutet Gastrecht? Welches sind
die völkerrechtlichen Verpflichtungen?
Constantin Hruschka
Tagung Gastfreundschaft
© SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe
Inhalt
•  Gibt es Gastrecht?
•  Was könnte dem Konzept am
nächsten kommen?
•  Flüchtlingsrecht und Souveränität
•  Sind « Flüchtlinge » als Gäste
anzusehen?
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Gibt es Gastrecht?
•  Gastrecht als Gewohnheitsrecht?:
« Der Gast und sei er noch so schlecht, er sei geehrt
es ist sein Recht. »
•  Oder doch eher die « Goldene Regel » als Rechtsprinzip?
« Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden
willst. »
•  Rechtsphilosophie (Völkerrechtliche Schlaglichter):
–  Kant („Zum ewigen Frieden“ - 1795)
Weltbürgerrecht beruhend auf Hospitalität. Gastrecht gebunden an
rechtmässiges Verhalten
–  Rawls („Theorie der Gerechtigkeit“ - „Recht der Völker“)
Weiterentwicklung? Eingrenzung auf das Recht der liberalen
Gesellschaften
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Grundfrage zum Gastrecht
Warum wird Migration…
…Regeln unterworfen?
Staatliche Souveranität
- Staaten haben grundsätzlich das Recht zu
entscheiden, wer auf ihrem Territorium lebt
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Die wichtigsten Rechtsakte
•  Flüchtlingskonvention (FK)
•  EMRK
•  UNO-Antifolterkonvention
•  UNO-Pakte von 1966
•  UNO-Kinderrechtskonvention
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Internationales
Flüchtlingsrecht
als Gastrecht?
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Flüchtlingskonvention (FK)
•  Völkerrechtlicher Vertrag - eine bindende
Vereinbarung zwischen Staaten
•  Definiert wer ein Flüchtling ist
•  Setzt Standards für die Behandlung von
Flüchtlingen
•  New Yorker Protokoll von 1967 hebt die
zeitliche und geographische Beschränkung
auf
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Wer ist ein Flüchtling?
Jede Person, die „… aus der begründeten
Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Überzeugung sich
außerhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den
Schutz dieses Landes nicht in Anspruch
nehmen kann oder wegen dieser
Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen
will …“
Art. 1 A Abs. 2 FK
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Elemente der
Flüchtlingsdefinition
1.  Verfolgungshandlung / schwerwiegende
Rechtsgutverletzung
2.  Begründete Furcht /reales Risiko
3.  Verknüpfung mit einem der fünf
Verfolgungsgründe
4.  Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat
5.  Keine Beendigungs- oder Ausschlussgründe
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Folge der
Flüchtlingsdefinition
Eine Person wird nicht zum Flüchtling, weil sie
als solcher anerkannt wird, sondern es wird
anerkannt, dass sie ein solcher ist.
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Inhalt des Refoulement-Verbots
•  Schutz gegen direktes Refoulement
•  Schutz gegen indirektes Refoulement
•  Ausnahme: Art. 33 Abs. 2 FK (Art. 5 Absatz 2 AsylG)
•  Konsequenz:
Das Refoulement-Verbot ist in jeder Situation zu beachten und
muss deshalb auch für alle Personen, die ein Asylgesuch gestellt
haben, sichergestellt werden.
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Ausnahme vom
Refoulement-Verbot
•  Zurückweisung ist erlaubt, wenn ein
Flüchtling die Sicherheit gefährdet bzw. wegen
eines besonders schweren Verbrechens
verurteilt wurde und die Allgemeinheit
gefährdet.
Art. 33 Abs. 2 FK
•  Abwendung von Gefahren gegen das
Aufnahmeland
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Sind Flüchtlinge Gäste?
•  Recht auf Einreise
•  Recht auf dauerhafte Lösung
•  Recht auf Verbleib nur limitiert durch die
Abwendung konkreter Gefährdungen der
Sicherheit des Aufnahmelandes
Zwischenfazit:
Einfluss auf Denken und Diskurs?
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Wer sind die Gäste?
•  Recht auf Ausreise
•  Grundlegende Menschenrechte
•  Teilung in willkommene und unwillkommene
Gäste?
–  Willkommene Gäste: Freizügigkeit in Europa
Grenze: vgl. EuGH-Entscheidung Alimanovic
–  Unwillkommene Gäste: Personen ohne
Aufenthaltsrecht („Sans-Papiers“)
Grenze: „Menschenwürde“ – „Nothilferecht“
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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