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NameI des
Autors | Datum
Michaelvon
Wehner
10.11.2015
Fachdienst
Fachdienst Ausländerwesen
EINLEITUNG
Teil 1.
Teil 2.
Das deutsche Asylverfahren
Aufenthaltsrecht/ Arbeitsmarktzugang
• Nationales Asylverfahren
• Dublin-Verfahren
• Zugang zum Arbeitsmarkt mit
Aufenthaltsgestattung
• Entscheidung über den
Asylantrag
• Zugang zum Arbeitsmarkt
mit Duldung
 Positive Entscheidung
 Negative Entscheidung
• Arbeitsverbot
• Zustimmungsfreie Beschäftigungen
• Allgemeine Regelungen
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D A S D E U T S C H E A S Y LV E R FA H R E N
Erstellt von Name des Autors | Datum
Fachdienst
ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS
DE
Meldung bei
Polizei, EAE
Erstverteilung
nach EASY
BAMF
Nationalverfahren
Entscheidung durchs
BAMF
Seite 4
Aufnahme/
Unterbringung
ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS
DE
Meldung bei
Polizei, EAE
BAMF
Dublinverfahren
Entscheidung durchs
BAMF
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Erstverteilung
nach EASY
Aufnahme/
Unterbringung
Entscheidung über den Asylantrag
Positive Entscheidung:
Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG)
Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (1) AufenthG
Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet,
Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs
Reiseausweis für Flüchtlinge
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG)
Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 1 AufenthG
Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet,
Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs
Reiseausweis für Flüchtlinge
Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ( §4 AsylVfG)
Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 2
Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet,
Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs
Feststellung von Abschiebehindernissen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (3) AufenthG
Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet
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Entscheidung über den Asylantrag
Negative Entscheidung:
Ablehnungsgründe des BAMF:
o
Asylantrag wird abgelehnt
Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat, Klage hat aufschiebende Wirkung
o
Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Abschiebungsandrohung in den sicheren Herkunftsstaat,
Klage hat keine aufschiebende Wirkung
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Entscheidung über den Asylantrag
Negative Entscheidung:
Ablehnungsgründe des BAMF:
o
Asylantrag ist unbeachtlich
Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat, über den die Einreise erfolgte
o
Asylantrag ist unzulässig
Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat,
sog. Dublin III - Fälle
Ist der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig, erhält er bis zur Abwicklung der
Ausreise eine Duldung nach§60a AufenthG bzw. eine Grenzübertrittsbescheinigung.
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A U F E N T H A LT S R E C H T U N D A R B E I T S M A R K T Z U G A N G
FÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE
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Fachdienst
Unterschieden wird zwischen:
-Asylbewerbern
-Abgelehnten Asylbewerbern
-Anerkannten Asylbewerbern/Flüchtlingen
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Zugang zum Arbeitsmarkt
mit Aufenthaltsgestattung ( § 55 AsylG )
Nebenbestimmung Zeitraum des
Aufenthalts
„Erwerbstätigkeit nicht
gestattet“
„Erwerbstätigkeit nur mit
Genehmigung der
Ausländerbehörde gestattet“
„Erwerbstätigkeit gestattet“
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0 – 3 Monate
4 – 15 bzw.
48 Monate
Ab 49. Monat
Rechtsgrundlage
Bemerkung
§ 61 AsylG
Arbeitsverbot
Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten
nach § 5 AsylbLG
§ 61 AsylG
§ 32 BeschV
Eingeschränkter Zugang
zum Arbeitsmarkt/ bis 15
Monate Vorrang- und bis 48
Monate Arbeitsbedingungenprüfung durch Bundesagentur
für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab
16. Monat möglich.
§ 31 BeschV
Uneingeschränkter Zugang
zum Arbeitsmarkt.
Selbstständige Tätigkeit nicht
erlaubt. Zeit-/Leiharbeit
möglich
Zugang zum Arbeitsmarkt
mit Duldung ( § 60a AufenthG )
Nebenbestimmung Zeitraum des
Aufenthalts
„Erwerbstätigkeit nicht
gestattet“
„Erwerbstätigkeit nur mit
Genehmigung der
Ausländerbehörde gestattet“
(wenn kein Arbeitsverbot nach
§ 60a (6) AufenthG)
Rechtsgrundlage
§ 60a (6) AufenthG
ab Erteilung der
Duldung – 15 bzw. 48
Monate
Seite 12
Ab 49. Monat
Arbeitsverbot
Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten
nach § 5 AsylbLG
§ 32 BeschV
Eingeschränkter Zugang
zum Arbeitsmarkt/ bis 15
Monate Vorrang- und bis 48
Monate Arbeitsbedingungenprüfung durch Bundesagentur
für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab
16. Monat möglich.
§ 31 BeschV
Uneingeschränkter Zugang
zum Arbeitsmarkt.
Selbstständige Tätigkeit nicht
erlaubt. Zeit-/Leiharbeit
möglich
„Erwerbstätigkeit gestattet“
(wenn kein Arbeitsverbot nach
§ 60a (6) AufenthG)
Bemerkung
Arbeitsverbot für Ausländer aus einem
sicheren Herkunftsstaat
§61 Abs. 2 Satz 4 AsylG
Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß
§29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag
gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer
Beschäftigung nicht erlaubt werden.
§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG
Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a
des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter
Asylantrag abgelehnt wurde.
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Keine Zustimmung der BA für Personen mit
Aufenthaltsgestattung und Duldung
= Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei
• Berufsausbildung in staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen
• Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern,
Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines
Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber
mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt
• …
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Keine Zustimmung der BA für Personen mit
Aufenthaltsgestattung und Duldung
= Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei
• Für eine Beschäftigung nach (BeschV):
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§ 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU,
Hochschulabsolvent/innen)
§ 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
§ 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
§ 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
§ 15 Nr. 1 und 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im
Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EUProgrammes)
§ 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
§ 23 (Internationale Sportveranstaltungen)
Achtung!
Bei einem Praktikum oder einer Arbeitserprobung handelt
es sich um eine Beschäftigung, die der Zustimmung der
BA bedarf.
Grundsätzlich lehnt die BA diese Anträge jedoch ab, da
kein Bedürfnis dafür gesehen wird. Die Eignung bzw.
Nichteignung des Beschäftigten kann während der
Probezeit festgestellt werden. Des Weiteren besteht die
Gefahr, dass das Mindestlohngesetz unterlaufen wird.
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Ablaufplan bei nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt
(„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“)
Asylbewerber/in – Geduldete/r
Sucht einen potentiellen Arbeitgeber
Arbeitserlaubnisantrag (Formular)
Abgabe bei der Ausländerbehörde
Weiterleitung an ZAV
Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)
Ausländerbehörde
erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen
der Aufenthaltsgestattungs- oder Duldungsbescheinigung ein
ODER lehnt den Antrag ab
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Räumliche Beschränkung
Nach 3 Monaten erlischt die räumliche Beschränkung, wenn der
Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in der für seine Aufnahme
zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
ein vorübergehender Aufenthalt im gesamten
Bundesgebiet ist erlaubt.
Achtung!
Es gibt Ausnahmen, bei denen eine räumliche Beschränkung
angeordnet werden kann.
(z.B. Straftäter oder konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung stehen bevor.)
Seite 18
Wohnsitzauflage
Stellt der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig
sicher und erhält er keine Sozialhilfeleistung, kann die
Wohnsitzauflage gestrichen werden.
Nimmt er jedoch wieder Sozialhilfeleistungen in Anspruch,
lebt die Wohnsitzauflage wieder auf.
Seite 19
Ausweisdokument
vor Asylantragsstellung
Seite 20
Asylbewerber
Ausweisdokument
im laufenden
Asylverfahren
Seite 21
Duldung
Ausweisdokument
nach abgelehnten
Asylverfahren
Seite 22
Reiseausweis für Flüchtlinge
Seite 23
Seite 24