Erstellt NameI des Autors | Datum Michaelvon Wehner 10.11.2015 Fachdienst Fachdienst Ausländerwesen EINLEITUNG Teil 1. Teil 2. Das deutsche Asylverfahren Aufenthaltsrecht/ Arbeitsmarktzugang • Nationales Asylverfahren • Dublin-Verfahren • Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung • Entscheidung über den Asylantrag • Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung Positive Entscheidung Negative Entscheidung • Arbeitsverbot • Zustimmungsfreie Beschäftigungen • Allgemeine Regelungen Seite 2 D A S D E U T S C H E A S Y LV E R FA H R E N Erstellt von Name des Autors | Datum Fachdienst ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS DE Meldung bei Polizei, EAE Erstverteilung nach EASY BAMF Nationalverfahren Entscheidung durchs BAMF Seite 4 Aufnahme/ Unterbringung ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS DE Meldung bei Polizei, EAE BAMF Dublinverfahren Entscheidung durchs BAMF Seite 5 Erstverteilung nach EASY Aufnahme/ Unterbringung Entscheidung über den Asylantrag Positive Entscheidung: Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (1) AufenthG Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs Reiseausweis für Flüchtlinge Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 1 AufenthG Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs Reiseausweis für Flüchtlinge Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ( §4 AsylVfG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 2 Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs Feststellung von Abschiebehindernissen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (3) AufenthG Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet Seite 6 Entscheidung über den Asylantrag Negative Entscheidung: Ablehnungsgründe des BAMF: o Asylantrag wird abgelehnt Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat, Klage hat aufschiebende Wirkung o Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt Abschiebungsandrohung in den sicheren Herkunftsstaat, Klage hat keine aufschiebende Wirkung Seite 7 Entscheidung über den Asylantrag Negative Entscheidung: Ablehnungsgründe des BAMF: o Asylantrag ist unbeachtlich Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat, über den die Einreise erfolgte o Asylantrag ist unzulässig Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, sog. Dublin III - Fälle Ist der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig, erhält er bis zur Abwicklung der Ausreise eine Duldung nach§60a AufenthG bzw. eine Grenzübertrittsbescheinigung. Seite 8 A U F E N T H A LT S R E C H T U N D A R B E I T S M A R K T Z U G A N G FÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE Erstellt von Name des Autors | Datum Fachdienst Unterschieden wird zwischen: -Asylbewerbern -Abgelehnten Asylbewerbern -Anerkannten Asylbewerbern/Flüchtlingen Seite 10 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung ( § 55 AsylG ) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ „Erwerbstätigkeit gestattet“ Seite 11 0 – 3 Monate 4 – 15 bzw. 48 Monate Ab 49. Monat Rechtsgrundlage Bemerkung § 61 AsylG Arbeitsverbot Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG § 61 AsylG § 32 BeschV Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungenprüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich. § 31 BeschV Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung ( § 60a AufenthG ) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ (wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG) Rechtsgrundlage § 60a (6) AufenthG ab Erteilung der Duldung – 15 bzw. 48 Monate Seite 12 Ab 49. Monat Arbeitsverbot Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG § 32 BeschV Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungenprüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich. § 31 BeschV Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich „Erwerbstätigkeit gestattet“ (wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG) Bemerkung Arbeitsverbot für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat §61 Abs. 2 Satz 4 AsylG Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß §29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Seite 13 Keine Zustimmung der BA für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung = Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei • Berufsausbildung in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen • Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt • … Seite 14 Keine Zustimmung der BA für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung = Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei • Für eine Beschäftigung nach (BeschV): Seite 15 § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 und 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EUProgrammes) § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen) Achtung! Bei einem Praktikum oder einer Arbeitserprobung handelt es sich um eine Beschäftigung, die der Zustimmung der BA bedarf. Grundsätzlich lehnt die BA diese Anträge jedoch ab, da kein Bedürfnis dafür gesehen wird. Die Eignung bzw. Nichteignung des Beschäftigten kann während der Probezeit festgestellt werden. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass das Mindestlohngesetz unterlaufen wird. Seite 16 Ablaufplan bei nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt („Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“) Asylbewerber/in – Geduldete/r Sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen der Aufenthaltsgestattungs- oder Duldungsbescheinigung ein ODER lehnt den Antrag ab Seite 17 Räumliche Beschränkung Nach 3 Monaten erlischt die räumliche Beschränkung, wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ein vorübergehender Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet ist erlaubt. Achtung! Es gibt Ausnahmen, bei denen eine räumliche Beschränkung angeordnet werden kann. (z.B. Straftäter oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor.) Seite 18 Wohnsitzauflage Stellt der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig sicher und erhält er keine Sozialhilfeleistung, kann die Wohnsitzauflage gestrichen werden. Nimmt er jedoch wieder Sozialhilfeleistungen in Anspruch, lebt die Wohnsitzauflage wieder auf. Seite 19 Ausweisdokument vor Asylantragsstellung Seite 20 Asylbewerber Ausweisdokument im laufenden Asylverfahren Seite 21 Duldung Ausweisdokument nach abgelehnten Asylverfahren Seite 22 Reiseausweis für Flüchtlinge Seite 23 Seite 24
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