Einführung Fremdenrecht

Einführung Fremdenrecht
BAWO Fachtagung 2015
RA Dr. Thomas Neugschwendtner
1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8
www.fremdenrecht.at
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner
12.05.2015, S. 1
Inhaltsverzeichnis
1.
Unterscheidung zwischen EWR-BürgerInnen und
Drittstaatsangehörigen
2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten
3. Aufenthaltstitel
4. Aufenthaltsbewilligungen
5. Niederlassungsbewilligungen
6. Antragstellung
7. Systematik der Aufenthaltsbeendigung
8. Einreiseverbot
9. Aufenthaltsverbot
10. Zuständigkeiten
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1. Unterscheidung EWR-BürgerInnen
und Drittstaatsangehörige
• Aufenthaltsrecht im Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt
• seit 01.01.2006 in Kraft
• EWR-BürgerInnen und deren Angehörige
– Dokumentation des unionsrechtlichen
Niederlassungsrechts
• Drittstaatsangehörige inklusive Familienangehörige
von österreichischen StaatsbürgerInnen
– Erteilung eines Aufenthaltstitels
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2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten
• Dokumentation des unionsrechtlichen
Niederlassungsrechts
• Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen (§ 53 NAG)
– nach fünf Jahren Bescheinigung Daueraufenthalt (§ 53a NAG)
• Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-BürgerInnen (§
54 NAG)
– nach fünf Jahren Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG)
• Voraussetzungen:
– allgemeine Erteilungsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt
werden
– Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel und
Krankenversicherungsschutz müssen vorliegen
– keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
• Anträge immer im Inland zu stellen
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3. Aufenthaltstitel
• verschiedene Arten (§ 8 Abs 1 NAG):
– Aufenthaltsbewilligungen
• befristetes Aufenthaltsrecht
– Niederlassungsbewilligungen
• befristetes Aufenthaltsrecht
– Daueraufenthalt – EU
• unbefristetes Aufenthaltsrecht
• keine Vignetten, sondern Karten
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• Erteilungsvoraussetzungen ua (§ 11 NAG):
– kein Aufenthaltsverbot sowie keine Rückkehrentscheidung
– keine Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthalts
– keine rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der
Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in den letzten
zwölf Monaten
– keine Gefahr für öffentliche Interessen
– ortsübliche Unterkunft
– Krankenversicherung
– gesicherter Unterhalt
– Integrationsvereinbarung bei Verlängerungsanträgen
– Grundkenntnisse in Deutsch bei Erstanträgen (§ 21a NAG)
– persönliche Antragstellung (§ 19 Abs 1 NAG)
– kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG)
• Privat- und Familienleben zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3
NAG)
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4. Aufenthaltsbewilligungen
• vorübergehender befristeter Aufenthalt für
bestimmten Zweck (§ 8 Abs 1 Z 10 NAG)
• Möglichkeit, anschließend eine Form der
Niederlassungsbewilligung zu erlangen
• Zwecke:
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG)
Betriebsentsandte (§ 59 NAG)
Selbständige (§ 60 NAG)
Künstler (§ 61 NAG)
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG)
Schüler (§ 63 NAG)
Studierende (§ 64 NAG)
Sozialdienstleistende (§ 66 NAG)
Forscher (§ 67 NAG)
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• eingeschränkter Familiennachzug nur für (§
69 Abs 2 NAG):
– Rotationsarbeitskräfte
– Künstler
– Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
– Studierende
– Forscher
• kein Daueraufenthalt – EU möglich (§ 45
NAG)
• Erteilung immer quotenfrei
• weder Deutschkenntnisse vor Zuzug noch
Erfüllung der Integrationsvereinbarung
erforderlich
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5. Niederlassungsbewilligungen
• Erlangung Daueraufenthalt – EU nach fünfjähriger
Niederlassung möglich
• Zwecke (§ 8 Abs 1 NAG):
–
–
–
–
–
–
–
Rot-Weiß-Rot – Karte (§ 41 NAG)
Blaue Karte EU (§ 42 NAG)
Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a NAG)
Niederlassungsbewilligung (§ 43 NAG)
NB – ausgenommen Erwerbstätigkeit (§ 44 NAG)
Aufenthaltstitel – Familienangehöriger (§ 47 NAG)
NB – Angehöriger (§ 47 NAG)
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• Quotenpflicht für:
– ausgenommen Erwerbstätigkeit
– Familienzusammenführung (teilweise)
• in Niederlassungsverordnung jährlich
festgelegt (§ 13 NAG)
• Verfahren für Vergabe der Quotenplätze
gesetzlich geregelt (§ 12 NAG)
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6. Antragstellung
• Erstanträge im Ausland (§ 21 Abs 1 NAG)
• Ausnahmen (§ 21 Abs 2 NAG):
– Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen
bei rechtmäßiger Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt
– bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde innerhalb von
sechs Monaten
– bisherige EWR-BürgerInnen oder österreichische
StaatsbürgerInnen innerhalb von sechs Monaten
– rechtmäßig aufhältige Kinder bis zu sechs Monaten nach der
Geburt
– bei erlaubtem visumsfreiem Aufenthalt
– AntragstellerInnen der Aufenthaltsbewilligung - Forscher
und deren Familienangehörige
• aber: Inlandsantrag verschafft in aller Regel kein
Bleiberecht (§ 21 Abs 6 NAG)
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• auf begründeten Antrag ist
Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs 3
NAG zuzulassen, wenn Ausreise zur
Antragstellung nicht möglich oder nicht
zumutbar
– bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung
des Kindeswohls oder
– zur Aufrechterhaltung des Privat- und
Familienlebens geboten
• Antragstellung nur bis Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheids zulässig
• Belehrung durch Behörde zwingend
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• Verlängerungsanträge im Inland vor Ablauf des alten
Aufenthaltstitels zu stellen (§ 24 Abs 1 NAG)
• Anträge nach Ablauf des alten Aufenthaltstitels gelten
als Erstanträge (§ 24 Abs 1 NAG), es sei denn,
AntragstellerIn wurde durch unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis an rechtzeitiger
Antragstellung gehindert (§ 24 Abs 2 NAG)
• nach rechtzeitiger Antragstellung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig aufhältig (§
24 Abs 1 NAG)
• bei Nichterfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen
erfolgt Prüfung, ob Aufenthaltsbeendigung zulässig ist
(§ 25 NAG)
• bei Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung
Aufenthaltstitel mit gleichem Zweck zu erteilen (§ 25
Abs 2 NAG)
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• Zweckänderung unverzüglich
bekanntzugeben (§ 26 NAG)
– Abweisung des Zweckänderungsantrags bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat keine
Auswirkungen auf bestehendes
Aufenthaltsrecht (§ 26 NAG)
• Anträge immer persönlich zu stellen (§ 19
Abs 1 NAG)
– Antrag auf Heilung dieser Voraussetzung
möglich (§ 19 Abs 8 NAG)
• gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge
unzulässig (§ 19 Abs 2 NAG)
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7. Systematik der
Aufenthaltsbeendigung
• drei aufenthaltsbeendigende Verfahren:
– Rückkehrentscheidung (RE)
– Aufenthaltsverbot (AV)
– Ausweisung (AW)
• drei aufenthaltsbeendigende Maßnahmen:
– Abschiebung
– Zurückschiebung
– Durchbeförderung
• Hinderung an der Einreise:
– Zurückweisung
• Sicherung durch Schubhaft möglich (ausgenommen
Zurückweisung, Zurückschiebung und
Durchbeförderung)
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• drei aufenthaltsbeendigende Verfahren
– Rückkehrentscheidung unter Umständen mit
Einreiseverbot: nur bei Drittstaatsangehörigen
– Ausweisung: nur bei EWR-BürgerInnen,
Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten
Drittstaatsangehörigen
– Aufenthaltsverbot: nur bei EWR-BürgerInnen,
Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten
Drittstaatsangehörigen
• Abschiebung möglich, falls keine freiwillige
Ausreise erfolgt und die
Rückkehrentscheidung, die Ausweisung
oder das Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist
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• begünstige Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z
11 FPG) von EWR-BürgerInnen:
• Ehegatte/-in
• Eingetragene/r Partner/in
• Nachkommen bis 21 Jahre, darüber hinaus bei
Unterhaltsgewährung
• Vorfahren bei Unterhaltsgewährung
• Familienangehörige von österreichischen
StaatsbürgerInnen sind keine begünstigten
Drittstaatsangehörigen
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8. Einreiseverbot
• kann befristet für bis zu zehn Jahre oder
unbefristet erlassen werden (je nach
Grund)
• Gleichzeitig mit einem Einreiseverbot wird
eine Rückkehrentscheidung erlassen.
• Frist des Einreiseverbots beginnt mit Ablauf
des Tags der Ausreise (§ 53 Abs 4 FPG)
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• auf Antrag Verkürzung oder Aufhebung des
Einreiseverbots für die Dauer von bis zu fünf Jahren
(§ 60 Abs 1 FPG), wenn
– Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der
Frist für die freiwillige Ausreise)
• auf Antrag Verkürzung des Einreiseverbots für die
Dauer von bis zu zehn Jahren (§ 60 Abs 2 FPG), wenn
– Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der
Frist für die freiwillige Ausreise)
– seither mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im
Ausland verbracht
• keine Möglichkeit, ein unbefristetes Einreiseverbot
zu verkürzen oder aufzuheben
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9. Aufenthaltsverbot
• kann über EWR-BürgerInnen, Schweizer
StaatsbürgerInnen sowie begünstigte
Drittstaatsangehörige nur dann verhängt
werden, wenn eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt
(§ 67 Abs 1 FPG)
• entweder für bis zu zehn Jahre oder
unbefristet
• auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben,
wenn die Gründe, die zur Erlassung geführt
haben, weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG)
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10. Zuständigkeiten
• Aufenthaltstitel, Dokumentationen:
– Landeshauptmann in erster Instanz kann
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen (§ 3
Abs 1 NAG)
– Beschwerde an Landesverwaltungsgericht (§ 3 Abs
2 NAG)
– Beschwerde an VfGH oder Revision an VwGH
• zwingend von einem/einer
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen
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• Aufenthaltsbeendigung
(Rückkehrentscheidung, Aufenthaltsverbot
oder Ausweisung) sowie Asylverfahren:
– Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 5
Abs 1a FPG)
– Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(§ 9 Abs 2 FPG)
– Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof
– zwingend von einem/einer
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen
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