Einführung Fremdenrecht BAWO Fachtagung 2015 RA Dr. Thomas Neugschwendtner 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8 www.fremdenrecht.at Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 1 Inhaltsverzeichnis 1. Unterscheidung zwischen EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörigen 2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten 3. Aufenthaltstitel 4. Aufenthaltsbewilligungen 5. Niederlassungsbewilligungen 6. Antragstellung 7. Systematik der Aufenthaltsbeendigung 8. Einreiseverbot 9. Aufenthaltsverbot 10. Zuständigkeiten Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 2 1. Unterscheidung EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörige • Aufenthaltsrecht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt • seit 01.01.2006 in Kraft • EWR-BürgerInnen und deren Angehörige – Dokumentation des unionsrechtlichen Niederlassungsrechts • Drittstaatsangehörige inklusive Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen – Erteilung eines Aufenthaltstitels Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 3 2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten • Dokumentation des unionsrechtlichen Niederlassungsrechts • Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen (§ 53 NAG) – nach fünf Jahren Bescheinigung Daueraufenthalt (§ 53a NAG) • Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-BürgerInnen (§ 54 NAG) – nach fünf Jahren Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) • Voraussetzungen: – allgemeine Erteilungsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt werden – Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz müssen vorliegen – keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit • Anträge immer im Inland zu stellen Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 4 3. Aufenthaltstitel • verschiedene Arten (§ 8 Abs 1 NAG): – Aufenthaltsbewilligungen • befristetes Aufenthaltsrecht – Niederlassungsbewilligungen • befristetes Aufenthaltsrecht – Daueraufenthalt – EU • unbefristetes Aufenthaltsrecht • keine Vignetten, sondern Karten Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 5 • Erteilungsvoraussetzungen ua (§ 11 NAG): – kein Aufenthaltsverbot sowie keine Rückkehrentscheidung – keine Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthalts – keine rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in den letzten zwölf Monaten – keine Gefahr für öffentliche Interessen – ortsübliche Unterkunft – Krankenversicherung – gesicherter Unterhalt – Integrationsvereinbarung bei Verlängerungsanträgen – Grundkenntnisse in Deutsch bei Erstanträgen (§ 21a NAG) – persönliche Antragstellung (§ 19 Abs 1 NAG) – kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG) • Privat- und Familienleben zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 6 4. Aufenthaltsbewilligungen • vorübergehender befristeter Aufenthalt für bestimmten Zweck (§ 8 Abs 1 Z 10 NAG) • Möglichkeit, anschließend eine Form der Niederlassungsbewilligung zu erlangen • Zwecke: – – – – – – – – – Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG) Betriebsentsandte (§ 59 NAG) Selbständige (§ 60 NAG) Künstler (§ 61 NAG) Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG) Schüler (§ 63 NAG) Studierende (§ 64 NAG) Sozialdienstleistende (§ 66 NAG) Forscher (§ 67 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 7 • eingeschränkter Familiennachzug nur für (§ 69 Abs 2 NAG): – Rotationsarbeitskräfte – Künstler – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit – Studierende – Forscher • kein Daueraufenthalt – EU möglich (§ 45 NAG) • Erteilung immer quotenfrei • weder Deutschkenntnisse vor Zuzug noch Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderlich Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 8 5. Niederlassungsbewilligungen • Erlangung Daueraufenthalt – EU nach fünfjähriger Niederlassung möglich • Zwecke (§ 8 Abs 1 NAG): – – – – – – – Rot-Weiß-Rot – Karte (§ 41 NAG) Blaue Karte EU (§ 42 NAG) Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a NAG) Niederlassungsbewilligung (§ 43 NAG) NB – ausgenommen Erwerbstätigkeit (§ 44 NAG) Aufenthaltstitel – Familienangehöriger (§ 47 NAG) NB – Angehöriger (§ 47 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 9 • Quotenpflicht für: – ausgenommen Erwerbstätigkeit – Familienzusammenführung (teilweise) • in Niederlassungsverordnung jährlich festgelegt (§ 13 NAG) • Verfahren für Vergabe der Quotenplätze gesetzlich geregelt (§ 12 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 10 6. Antragstellung • Erstanträge im Ausland (§ 21 Abs 1 NAG) • Ausnahmen (§ 21 Abs 2 NAG): – Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen bei rechtmäßiger Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt – bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde innerhalb von sechs Monaten – bisherige EWR-BürgerInnen oder österreichische StaatsbürgerInnen innerhalb von sechs Monaten – rechtmäßig aufhältige Kinder bis zu sechs Monaten nach der Geburt – bei erlaubtem visumsfreiem Aufenthalt – AntragstellerInnen der Aufenthaltsbewilligung - Forscher und deren Familienangehörige • aber: Inlandsantrag verschafft in aller Regel kein Bleiberecht (§ 21 Abs 6 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 11 • auf begründeten Antrag ist Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs 3 NAG zuzulassen, wenn Ausreise zur Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar – bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder – zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten • Antragstellung nur bis Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids zulässig • Belehrung durch Behörde zwingend Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 12 • Verlängerungsanträge im Inland vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels zu stellen (§ 24 Abs 1 NAG) • Anträge nach Ablauf des alten Aufenthaltstitels gelten als Erstanträge (§ 24 Abs 1 NAG), es sei denn, AntragstellerIn wurde durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an rechtzeitiger Antragstellung gehindert (§ 24 Abs 2 NAG) • nach rechtzeitiger Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig aufhältig (§ 24 Abs 1 NAG) • bei Nichterfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen erfolgt Prüfung, ob Aufenthaltsbeendigung zulässig ist (§ 25 NAG) • bei Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung Aufenthaltstitel mit gleichem Zweck zu erteilen (§ 25 Abs 2 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 13 • Zweckänderung unverzüglich bekanntzugeben (§ 26 NAG) – Abweisung des Zweckänderungsantrags bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat keine Auswirkungen auf bestehendes Aufenthaltsrecht (§ 26 NAG) • Anträge immer persönlich zu stellen (§ 19 Abs 1 NAG) – Antrag auf Heilung dieser Voraussetzung möglich (§ 19 Abs 8 NAG) • gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge unzulässig (§ 19 Abs 2 NAG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 14 7. Systematik der Aufenthaltsbeendigung • drei aufenthaltsbeendigende Verfahren: – Rückkehrentscheidung (RE) – Aufenthaltsverbot (AV) – Ausweisung (AW) • drei aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: – Abschiebung – Zurückschiebung – Durchbeförderung • Hinderung an der Einreise: – Zurückweisung • Sicherung durch Schubhaft möglich (ausgenommen Zurückweisung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 15 • drei aufenthaltsbeendigende Verfahren – Rückkehrentscheidung unter Umständen mit Einreiseverbot: nur bei Drittstaatsangehörigen – Ausweisung: nur bei EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten Drittstaatsangehörigen – Aufenthaltsverbot: nur bei EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten Drittstaatsangehörigen • Abschiebung möglich, falls keine freiwillige Ausreise erfolgt und die Rückkehrentscheidung, die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 16 • begünstige Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG) von EWR-BürgerInnen: • Ehegatte/-in • Eingetragene/r Partner/in • Nachkommen bis 21 Jahre, darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung • Vorfahren bei Unterhaltsgewährung • Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 17 8. Einreiseverbot • kann befristet für bis zu zehn Jahre oder unbefristet erlassen werden (je nach Grund) • Gleichzeitig mit einem Einreiseverbot wird eine Rückkehrentscheidung erlassen. • Frist des Einreiseverbots beginnt mit Ablauf des Tags der Ausreise (§ 53 Abs 4 FPG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 18 • auf Antrag Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots für die Dauer von bis zu fünf Jahren (§ 60 Abs 1 FPG), wenn – Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise) • auf Antrag Verkürzung des Einreiseverbots für die Dauer von bis zu zehn Jahren (§ 60 Abs 2 FPG), wenn – Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise) – seither mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht • keine Möglichkeit, ein unbefristetes Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 19 9. Aufenthaltsverbot • kann über EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen sowie begünstigte Drittstaatsangehörige nur dann verhängt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (§ 67 Abs 1 FPG) • entweder für bis zu zehn Jahre oder unbefristet • auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG) Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 20 10. Zuständigkeiten • Aufenthaltstitel, Dokumentationen: – Landeshauptmann in erster Instanz kann Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen (§ 3 Abs 1 NAG) – Beschwerde an Landesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 2 NAG) – Beschwerde an VfGH oder Revision an VwGH • zwingend von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 21 • Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung) sowie Asylverfahren: – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 5 Abs 1a FPG) – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 2 FPG) – Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof – zwingend von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 22
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