Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ und „Rückversicherung“ Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 1 Wiener Mindestsicherung Gesetzliche Grundlagen § 15a B-VG Vereinbarung Landesgesetze • Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ab 1.9.2010 • Wiener Mindestsicherungsgesetz – Verordnung (WMG-VO) Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 2 Wiener Sozialzentren Organisation 6 Wiener Sozialzentren Öffnungszeiten: • Mo, Di, Do + Fr 8.00 – 12.00 Uhr + Do 15.30 – 17.30 Uhr Front Office • Rezeption • Servicezone / ReferentInnen • Journaldienst / SozialarbeiterInnen Back Office • Bearbeitungszone (ReferentInnen) • Beratungszone (SozialarbeiterInnen) • Kanzlei + Leitung Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 3 Wiener Mindestsicherung Anspruch Zugehörigkeit zum Personenkreis Lebensmittelpunkt und tatsächlicher Aufenthalt in Wien bestehender Bedarf Antragstellung und Mitwirkung am Verfahren keine weitere Ausbildung oder Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung (Lehre) oder Matura Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 4 Wiener Mindestsicherung Antragstellung schriftliche Antragstellung erforderlich Anträge können beim AMS (One-Stop-Shop) oder im Sozialzentrum eingebracht werden Unterschrift aller volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft erforderlich der Anspruch kann nur gemeinsam geltend gemacht werden dem Antrag ist ein Nachweis über Identität und Einkommen anzuschließen unvollständige Anträge gelten nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung als zurückgezogen Anspruch erst ab einem Betrag von fünf Euro monatlich Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 5 Wiener Mindestsicherung Bedarfsgemeinschaft Im gemeinsamen Haushalt lebende: EhegattInnen eingetragene PartnerInnen LebensgefährtInnen unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe unterhaltsberechtigte volljährige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen bzw. mit Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 6 Wiener Mindestsicherung Personenkreis österreichische StaatsbürgerInnen gleichgestellte Fremde • Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte • EU/EWR BürgerInnen (inkl. Schweiz) und deren Familienangehörige unter best. Voraussetzungen • Drittstaatsangehörige mit „Daueraufenthalt – EU“ bzw. einem Aufenthaltstitel der als solcher weiter gilt • Drittstaatsangehörige mit „DA – EU“ eines anderen EU/EWR- Staates (mit Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG) Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 7 Wiener Mindestsicherung Mindeststandard Die Berechnung der Leistungshöhe erfolgt auf Basis von Mindeststandards. Diese beinhalten: Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes für Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und persönliche Bedürfnisse Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs bei allen volljährigen (auch obdachlosen) Personen im Mindeststandard enthalten Bei einem nachweislich darüber hinausgehenden Bedarf kann zusätzlich Mietbeihilfe beantragt werden Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 8 Wiener Mindestsicherung Mindeststandards 2015 Alleinstehende, AlleinerzieherInnen (100%) EUR 827,82 Paare (75%) – pro Person EUR 620,87 vj. Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. bis zum vollendeten 21. Lj. mit Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (50%) EUR 413,91 mj. Kinder (27%) EUR 223,51 Der darin enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt bei arbeitsfähigen Personen für: Alleinstehende, AlleinerzieherInnen EUR 206,96 Paare – pro Person EUR 155,22 vj. Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. bis zum vollendeten 21. Lj. mit Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze EUR 103,48 Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 9 Wiener Mindestsicherung Mietbeihilfe Anspruch besteht ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat für: • HauptmieterInnen • BewohnerInnen von betreuten Wohnplätzen für wohnungslose oder behinderte Menschen, von MutterKind-Einrichtungen oder von Wohngemeinschaften • UntermieterInnen bei Nutzung der gesamten Wohnung durch die Bedarfsgemeinschaft Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wird bei der Berechnung der Mietbeihilfe abgezogen Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 10 Wiener Mindestsicherung Berechnungsbeispiel Alleinlebende AntragstellerIn Miete: abzüglich Wohnbeihilfe: Restmiete: 400,00 - 50,00 350,00 Mietbeihilfenobergrenze (1 - 2 Personen): abzüglich GDW (25% MST) Mietbeihilfe: 309,39 - 206,96 102,43 Mindeststandard: zuzüglich Mietbeihilfe: Anspruch gesamt: 827,82 + 102,43 930,25 Mindeststandard wird 12 x pro Jahr ausbezahlt. Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 11 Wiener Mindestsicherung anrechenbares Einkommen Erwerbseinkommen Leistungen des AMS, der GKK, PVA, AUVA, Grundversorgung Beihilfen (z.B. Familienhospizkarenzgeld, Studienbeihilfe, (Verwandten-)Pflegekinderngeld, …) Unterhaltszahlungen und Alimente Erlöse aus Vermögensverwertung Bestehende Ansprüche (z.B. auf AMS – Leistungen, Unterhalts- oder Alimentationszahlungen) sind nachweislich geltend zu machen. Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 12 Wiener Mindestsicherung anrechenfreies Einkommen Familienbezogene Leistungen Pflegegeld Entschädigungsleistungen (z.B. für Opfer von Missbrauch und Gewalt, Schmerzensgeld, …) Therapeutisches Taschengeld Sonstiges (z.B. Haftentlassungsgeld, freiwillige Zuwendungen sozialer Einrichtungen, …) Einkommensfreibetrag Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 13 Wiener Mindestsicherung Einkommensfreibetrag § 11 Abs. 5 WMG Voraussetzungen: • Erwerbslosigkeit in den letzten 12 Monaten • BMS-Bezug in den letzten 6 Monaten • Aufrechtes Dienstverhältnis Dauer: 18 Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses Art der Beschäftigung: • Unselbständige Tätigkeit (VZ, TZ, gfg.) • Freier Dienstvertrag (gemäß § 4 Abs. 4 ASVG) Höhe des Einkommensfreibetrags 2015: • bei Einkommen bis zur Gfg.grenze: EUR 60,00 • bei Einkommen über der Gfg.grenze: EUR 140,00 Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 14 Wiener Mindestsicherung Vermögen nicht verwertbar (z.B. Ersparnisse unter dem Vermögensfreibetrag - 2015: EUR 4.139,11, behinderungs- oder berufsbedingt erforderliche Kraftfahrzeuge, …) nach 6 Monaten verwertbar (z.B. KFZ, Pensionsvorsorge, (Er-) Lebensversicherung, …) Bei nicht verwertbaren Immobilien – z.B. weil für eigene Wohnzwecke genutzt – ist die weitere Unterstützung nur unter der Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches möglich. sofort verwertbar (z.B. Ersparnisse über dem Vermögensfreibetrag) Kostenersatz (abzüglich Vermögensfreibetrag): • bei verwertbarem Vermögen • bei Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 15 Wiener Mindestsicherung Anzeigepflicht - Rückforderungsanspruch Änderungen während des BMS-Bezugs sind unverzüglich zu melden „Änderungsmeldung“ und/oder Übermittlung der Unterlagen • Änderungen der Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse • Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten • sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort (z.B. Urlaub, Haft, ...) Verletzung der Anzeigepflicht • Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 16 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ § 8 Abs. 3 WMG bei Erreichung des Regelpensionsalters • Frauen 60 / Männer 65 für volljährige Personen bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit von zumindest 12 Monaten für volljährige Personen bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4 (keine Begutachtung der Arbeitsfähigkeit erforderlich) für volljährige Personen bei Bezug einer (Halb-) Waisenpension, sofern sie keine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren (keine Begutachtung der Arbeitsfähigkeit erforderlich) Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 17 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ im Haushalt der (Groß)Eltern Volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Kinder bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie Familienbeihilfe beziehen und mit zumindest einem (Groß-) Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Hinweise auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit: • Bezug von erhöhter Familienbeihilfe • Bezug von Pflegegeld • Förderbewilligung des FSW (z.B. für Tagesstruktur) • Gutachten des Sozialministeriumservice • usw. Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 18 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ - Begutachtung Gutachten folgender Einrichtungen gelten als Nachweis zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit lt. ASVG: Bezirksgesundheitsämter der MA 15 (AmtsärztInnen) Sigmund Freud PrivatUniversität (SFU) pro mente Wien Bestätigung durch PSD (keine Zuweisung) Kompetenzzentrum PVA (Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes) BBRZ (im Auftrag des FSW erstellt) Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 19 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ Leistungsanspruch Mindeststandard wird 14 x pro Jahr ausbezahlt • Sonderzahlungen jeweils im Mai und Oktober Geringerer Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs • 13,5% bei Alleinunterstützten, 9% für Paare Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 20 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ - Berechnungsbeispiel Alleinlebende AntragstellerIn Miete: abzüglich Wohnbeihilfe: Restmiete: 400,00 - 50,00 350,00 Mietbeihilfenobergrenze (1 - 2 Personen): abzüglich GDW (13,5% MST) Mietbeihilfe: 309,39 - 111,76 197,63 Mindeststandard: zuzüglich Mietbeihilfe: Anspruch gesamt: 827,82 + 197,63 1.025,45 12 x + Sonderzahlung à € 827,82 im Mai und Oktober! Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 21 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ – „Rückversicherung“ (1) Bekanntgabe des Arbeitsversuches • Formblatt od. Änderungsmeldung od. Unterlagen (Dienstvertrag, Einkommensbelege) Berechnung der Dauerleistung • Nettolohn/Sonderzahlungen • Einkommensfreibetrag (nicht bei Werkverträgen) • Bei Überschreitung des Mindeststandards > Einstellung Meldung von Änderungen • insbes. Einkommenshöhe • variables Einkommen > monatliche Vorlage! Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Geltendmachung eines eventuell erworbenen AMS-Anspruchs Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 22 Wiener Mindestsicherung „Dauerleistung“ – „Rückversicherung“ (2) Begutachtung: nach Ablauf einer ev. Befristung Jugendliche/junge Erwachsene ab Volljährigkeit: • Bei vorheriger Mitunterstützung in Bedarfsgemeinschaft (Familie) > Begutachtung • Bei Erstantrag und laufendem Arbeitsversuch > Begutachtung Nicht gleichgestellte Fremde: • Kein Rechtsanspruch auf BMS, keine Dauerleistung • Bei Arbeitsversuch können Sonderzahlungen gewährt werden Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 23 Danke für Ihr Interesse ! Renate KRAVINA [email protected] Fachbereich Mindestsicherung Oktober 2015 Folie 24
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