Wiener Mindestsicherung

Wiener Mindestsicherung
„Dauerleistung“ und „Rückversicherung“
Fachbereich Mindestsicherung
Oktober 2015
Folie 1
Wiener Mindestsicherung
Gesetzliche Grundlagen
 § 15a B-VG Vereinbarung
 Landesgesetze
• Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
ab 1.9.2010
• Wiener Mindestsicherungsgesetz – Verordnung
(WMG-VO)
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Wiener Sozialzentren
Organisation
 6 Wiener Sozialzentren
 Öffnungszeiten:
• Mo, Di, Do + Fr 8.00 – 12.00 Uhr + Do 15.30 – 17.30 Uhr
 Front Office
• Rezeption
• Servicezone / ReferentInnen
• Journaldienst / SozialarbeiterInnen
 Back Office
• Bearbeitungszone (ReferentInnen)
• Beratungszone (SozialarbeiterInnen)
• Kanzlei + Leitung
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Anspruch
 Zugehörigkeit zum Personenkreis
 Lebensmittelpunkt und tatsächlicher Aufenthalt in
Wien
 bestehender Bedarf
 Antragstellung und Mitwirkung am Verfahren
 keine weitere Ausbildung oder Studium nach einer
abgeschlossenen Ausbildung (Lehre) oder Matura
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Antragstellung
 schriftliche Antragstellung erforderlich
 Anträge können beim AMS (One-Stop-Shop) oder im Sozialzentrum eingebracht werden
 Unterschrift aller volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft erforderlich
 der Anspruch kann nur gemeinsam geltend gemacht werden
 dem Antrag ist ein Nachweis über Identität und Einkommen
anzuschließen
 unvollständige Anträge gelten nach Ablauf der Frist zur
Mängelbehebung als zurückgezogen
 Anspruch erst ab einem Betrag von fünf Euro monatlich
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Bedarfsgemeinschaft
Im gemeinsamen Haushalt lebende:
 EhegattInnen
 eingetragene PartnerInnen
 LebensgefährtInnen
 unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder
 unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
 unterhaltsberechtigte volljährige Kinder bis zum vollendeten
21. Lebensjahr ohne Einkommen bzw. mit Einkommen bis
zur Geringfügigkeitsgrenze
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Personenkreis
 österreichische StaatsbürgerInnen
 gleichgestellte Fremde
• Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
• EU/EWR BürgerInnen (inkl. Schweiz) und deren
Familienangehörige unter best. Voraussetzungen
• Drittstaatsangehörige mit „Daueraufenthalt – EU“
bzw. einem Aufenthaltstitel der als solcher weiter gilt
• Drittstaatsangehörige mit „DA – EU“ eines anderen
EU/EWR- Staates (mit Niederlassungsbewilligung gemäß
§ 49 NAG)
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Mindeststandard
Die Berechnung der Leistungshöhe erfolgt auf Basis von
Mindeststandards. Diese beinhalten:
 Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes
für Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege,
Hausrat, Energie und persönliche Bedürfnisse
 Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
bei allen volljährigen (auch obdachlosen) Personen im
Mindeststandard enthalten
Bei einem nachweislich darüber hinausgehenden Bedarf
kann zusätzlich Mietbeihilfe beantragt werden
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Mindeststandards 2015
 Alleinstehende, AlleinerzieherInnen (100%)
EUR 827,82
 Paare (75%) – pro Person
EUR 620,87
 vj. Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe bzw.
bis zum vollendeten 21. Lj. mit Einkommen bis zur
Geringfügigkeitsgrenze (50%)
EUR 413,91
 mj. Kinder (27%)
EUR 223,51
Der darin enthaltene Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs beträgt bei arbeitsfähigen Personen für:
 Alleinstehende, AlleinerzieherInnen
EUR 206,96
 Paare – pro Person
EUR 155,22
 vj. Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe bzw.
bis zum vollendeten 21. Lj. mit Einkommen bis zur
Geringfügigkeitsgrenze
EUR 103,48
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Mietbeihilfe
 Anspruch besteht ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monat für:
• HauptmieterInnen
• BewohnerInnen von betreuten Wohnplätzen für
wohnungslose oder behinderte Menschen, von MutterKind-Einrichtungen oder von Wohngemeinschaften
• UntermieterInnen bei Nutzung der gesamten Wohnung
durch die Bedarfsgemeinschaft
 Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wird bei der
Berechnung der Mietbeihilfe abgezogen
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Berechnungsbeispiel
Alleinlebende AntragstellerIn
Miete:
abzüglich Wohnbeihilfe:
Restmiete:
400,00
- 50,00
350,00
Mietbeihilfenobergrenze (1 - 2 Personen):
abzüglich GDW (25% MST)
Mietbeihilfe:
309,39
- 206,96
102,43
Mindeststandard:
zuzüglich Mietbeihilfe:
Anspruch gesamt:
827,82
+ 102,43
930,25
Mindeststandard wird 12 x pro Jahr ausbezahlt.
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anrechenbares Einkommen
 Erwerbseinkommen
 Leistungen des AMS, der GKK, PVA, AUVA,
Grundversorgung
 Beihilfen (z.B. Familienhospizkarenzgeld, Studienbeihilfe,
(Verwandten-)Pflegekinderngeld, …)
 Unterhaltszahlungen und Alimente
 Erlöse aus Vermögensverwertung
Bestehende Ansprüche (z.B. auf AMS – Leistungen,
Unterhalts- oder Alimentationszahlungen) sind nachweislich
geltend zu machen.
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anrechenfreies Einkommen
 Familienbezogene Leistungen
 Pflegegeld
 Entschädigungsleistungen (z.B. für Opfer von Missbrauch
und Gewalt, Schmerzensgeld, …)
 Therapeutisches Taschengeld
 Sonstiges (z.B. Haftentlassungsgeld, freiwillige Zuwendungen
sozialer Einrichtungen, …)
 Einkommensfreibetrag
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Einkommensfreibetrag § 11 Abs. 5 WMG
 Voraussetzungen:
• Erwerbslosigkeit in den letzten 12 Monaten
• BMS-Bezug in den letzten 6 Monaten
• Aufrechtes Dienstverhältnis
 Dauer: 18 Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses
 Art der Beschäftigung:
• Unselbständige Tätigkeit (VZ, TZ, gfg.)
• Freier Dienstvertrag (gemäß § 4 Abs. 4 ASVG)
 Höhe des Einkommensfreibetrags 2015:
• bei Einkommen bis zur Gfg.grenze:
EUR 60,00
• bei Einkommen über der Gfg.grenze:
EUR 140,00
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Vermögen
 nicht verwertbar (z.B. Ersparnisse unter dem Vermögensfreibetrag - 2015: EUR 4.139,11, behinderungs- oder
berufsbedingt erforderliche Kraftfahrzeuge, …)
 nach 6 Monaten verwertbar (z.B. KFZ, Pensionsvorsorge,
(Er-) Lebensversicherung, …)
Bei nicht verwertbaren Immobilien – z.B. weil für eigene
Wohnzwecke genutzt – ist die weitere Unterstützung nur unter
der Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches möglich.
 sofort verwertbar (z.B. Ersparnisse über dem
Vermögensfreibetrag)
 Kostenersatz (abzüglich Vermögensfreibetrag):
• bei verwertbarem Vermögen
• bei Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit
stammt
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Anzeigepflicht - Rückforderungsanspruch
 Änderungen während des BMS-Bezugs sind
unverzüglich zu melden
 „Änderungsmeldung“ und/oder Übermittlung der
Unterlagen
• Änderungen der Einkommens-, Vermögens-, Familien- und
Wohnverhältnisse
• Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten
• sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde
Abwesenheiten vom Wohnort (z.B. Urlaub, Haft, ...)
 Verletzung der Anzeigepflicht
• Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
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„Dauerleistung“ § 8 Abs. 3 WMG
 bei Erreichung des Regelpensionsalters
• Frauen 60 / Männer 65
 für volljährige Personen bei festgestellter
Arbeitsunfähigkeit von zumindest 12 Monaten
 für volljährige Personen bei Bezug von Pflegegeld
ab Stufe 4 (keine Begutachtung der Arbeitsfähigkeit
erforderlich)
 für volljährige Personen bei Bezug einer (Halb-)
Waisenpension, sofern sie keine Schul- oder
Berufsausbildung absolvieren (keine Begutachtung der
Arbeitsfähigkeit erforderlich)
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Folie 17
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„Dauerleistung“ im Haushalt der (Groß)Eltern
Volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr
arbeitsunfähige Kinder bilden eine eigene
Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie Familienbeihilfe
beziehen und mit zumindest einem (Groß-) Elternteil
im gemeinsamen Haushalt leben.
Hinweise auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit:
• Bezug von erhöhter Familienbeihilfe
• Bezug von Pflegegeld
• Förderbewilligung des FSW (z.B. für Tagesstruktur)
• Gutachten des Sozialministeriumservice
• usw.
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„Dauerleistung“ - Begutachtung
Gutachten folgender Einrichtungen gelten als
Nachweis zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit lt.
ASVG:
 Bezirksgesundheitsämter der MA 15 (AmtsärztInnen)
 Sigmund Freud PrivatUniversität (SFU)
 pro mente Wien
 Bestätigung durch PSD (keine Zuweisung)
 Kompetenzzentrum PVA (Stellungnahme des chefärztlichen
Dienstes)
 BBRZ (im Auftrag des FSW erstellt)
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„Dauerleistung“ Leistungsanspruch
 Mindeststandard wird 14 x pro Jahr
ausbezahlt
• Sonderzahlungen jeweils im Mai und Oktober
 Geringerer Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs
• 13,5% bei Alleinunterstützten, 9% für Paare
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Folie 20
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„Dauerleistung“ - Berechnungsbeispiel
Alleinlebende AntragstellerIn
Miete:
abzüglich Wohnbeihilfe:
Restmiete:
400,00
- 50,00
350,00
Mietbeihilfenobergrenze (1 - 2 Personen):
abzüglich GDW (13,5% MST)
Mietbeihilfe:
309,39
- 111,76
197,63
Mindeststandard:
zuzüglich Mietbeihilfe:
Anspruch gesamt:
827,82
+ 197,63
1.025,45 12 x
+ Sonderzahlung à € 827,82 im Mai und Oktober!
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„Dauerleistung“ – „Rückversicherung“ (1)
 Bekanntgabe des Arbeitsversuches
• Formblatt od. Änderungsmeldung od. Unterlagen
(Dienstvertrag, Einkommensbelege)
 Berechnung der Dauerleistung
• Nettolohn/Sonderzahlungen
• Einkommensfreibetrag (nicht bei Werkverträgen)
• Bei Überschreitung des Mindeststandards > Einstellung
 Meldung von Änderungen
• insbes. Einkommenshöhe
•
variables Einkommen > monatliche Vorlage!
 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• Geltendmachung eines eventuell erworbenen AMS-Anspruchs
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Folie 22
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„Dauerleistung“ – „Rückversicherung“ (2)
 Begutachtung: nach Ablauf einer ev. Befristung
 Jugendliche/junge Erwachsene ab Volljährigkeit:
• Bei vorheriger Mitunterstützung in Bedarfsgemeinschaft
(Familie) > Begutachtung
• Bei Erstantrag und laufendem Arbeitsversuch > Begutachtung
 Nicht gleichgestellte Fremde:
• Kein Rechtsanspruch auf BMS, keine Dauerleistung
• Bei Arbeitsversuch können Sonderzahlungen gewährt werden
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Danke für Ihr Interesse !
Renate KRAVINA
[email protected]
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