F A Q DaF- /DaZ A. Ausschreibungsverfahren 1.) Wie erfolgt die Ausschreibung der DaF-/DaZ-Stellen? Die Ausschreibung der im Bereich DaF/DaZ zu besetzenden Stellen erfolgt in der Regel mit dem Hinweis, dass eine Abordnung (zumeist zu 50%) zunächst bis 31.07.2017 erfolgt. Dazu werden die Abordnungsschulen namentlich benannt. Abhängig von der Bedarfslage kann der Einsatz auch an nur einer Schule erfolgen. B. Einstellungsvoraussetzungen 1.) Woraus ergeben sich die Voraussetzungen für die Besetzung der DaF-/DaZ-Stellen? Die Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung. C. Einsatz 1.) Wie werden die Lehrkräfte eingesetzt? Die Einstellung der Lehrkräfte erfolgt an der jeweiligen Stammschule. Der Einsatz in den DaF-/DaZ-Klassen erfolgt bedarfsorientiert an der Stammschule und darüber hinaus im Rahmen von Abordnungen an eine oder mehrere aufnehmende Abordnungsschulen. Die Entscheidung über Umfang und Inhalt der Abordnung erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Der Einsatz von Teilzeitkräften richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen für Teilzeitbeschäftigung (BASS 21-05 Nr.4) sowie der Empfehlung zum Umgang mit teilabgeordneten Lehrkräften an mehreren Schulstandorten (siehe Anlage). Die Schulleitungen der Stammschule und der Abordnungsschule treffen auf Wunsch der Lehrkraft eine Vereinbarung unter Beteiligung der abgeordneten Lehrkraft, um übermäßige Belastungen der Lehrkraft zu vermeiden. 2.) Welche Fächer werden unterrichtet? Der fachbezogene Einsatz der Lehrkräfte erfolgt nach dem jeweiligen Bedarf. Unterrichtet werden DaF/DaZ an der abgebenden Stammschule und der aufnehmenden Zielschule. Darüber hinaus kann die Lehrkraft in ihrem Erst- oder Zweitfach in einem Umfang von bis zu 20 % eingesetzt werden. Über den konkreten Einsatz entscheidet die Schulleitung im Rahmen ihres Organisationsermessens. 4.) Wie erfolgt die Nachbesetzung im Fall von Elternzeit bzw. krankheitsbedingtem Ausfall? Wird eine Nachbesetzung der DaZ-/DaF-Lehrkraft erforderlich, erfolgt die befristete Ersatzeinstellung unter den in der Handlungsempfehlung zu Personalmaßnahmen im Vertretungsbereich vorgegebenen Voraussetzungen. D. Beurteilung in der Probezeit 1.) Wer ist im Rahmen der Probezeit für die Erstellung der Probezeitbeurteilungen verantwortlich? Die Fertigung der Probezeitbeurteilungen erfolgt durch die Schulleitung der Stammschule. Hat darüber hinaus durch Abordnung Unterricht an anderen Schulen stattgefunden, erstellt die dortige Schulleitung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag über die dortige Unterrichtserteilung. Dieser ist bei der Beurteilung durch die Schulleitung der Stammschule zu berücksichtigen. Die Schulleitung der Abordnungsschule ist als Mitwirkende am Beurteilungsverfahren in der Beurteilung zu benennen. 2.) Was ist Grundlage der Probezeitbeurteilungen? Die Feststellung der Bewährung erfolgt auf der Grundlage der Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit der Lehrkraft. Dafür sind sowohl die Tätigkeiten im Bereich DaF/DaZ, als auch eine Tätigkeit in den Regelfächern zu berücksichtigen. Als Grundlage einer Beurteilung finden u.a. zwei Unterrichtsbesuche statt, welche mindestens zehn Tage vorher anzukündigen sind. Unterrichtsbesuche sind je nach Einsatz der Lehrkraft entweder nur im DaF-/DaZ-Unterricht möglich oder auch im DaF-/DaZ-Unterricht und im Regelunterricht. Zwecks Durchführung von Unterrichtsbesuchen sollen sich die Schulleitungen der Stammschule und der Abordnungsschule untereinander abstimmen. Der Schulleiter der Abordnungsschule(n) ist im Falle der Einholung eines Bewertungsbeitrages unter „Mitwirkende am Beurteilungsverfahren“ zu benennen. Hat der Einsatz im Bereich DaZ/DaF als fachfremder Unterricht stattgefunden, ist dies ausdrücklich in der Beurteilung zu vermerken. E. Kontakt / Beratung Schulleitungen und Schulträger können sich per Mail wenden an: [email protected] Stand: 21.03.2016
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