Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege

Stationäre Pflege
Verhandlungen
Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Übergangsregelungen für die stationäre Pflege
Landesgeschäftsstelle des Paritätischen Sachsen
01099 Dresden, Am Brauhaus 8
24.09.2015. 9.30 Uhr
Matthias Steindorf
DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND SACHSEN e.V. – www.parisax.de
Tagesordnung
Aktuelles zu den Verhandlungen für die stationäre Pflege
• Verhandlungen, Pflegesatzkommission und Schiedsstelle
• § 84 Abs. 7 SGB XI - Anerkennung von Tarifen und Nachweise über die
Umsetzung der vereinbarten Löhne und Gehälter
Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
• Überblick
• Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
• Übergangsregelungen für die stationäre Pflege
• Überlegungen zum Personal in der Pflege
Absprachen zur Arbeitsplanung
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stationäre Pflege
Verhandlungen
• laufende Beteiligung des Verbandes an Verhandlungen: Tagespflege,
Kurzzeitpflege, Pflegeheime, Wohnpflegeheime, Hospize
• die Personalkosten im Verband sind bei den einzelnen Mitgliedern sehr
differenziert
• das gilt ebenso für die Vergütungssysteme der Beschäftigten:
Einzelverträge, Anlehnung an Tarife, Haustarife, Anwendung von Tarifen
• Tarife/Haustarife werden in der Regel in Verhandlungen anerkannt
• allerdings erfolgt nach wie vor ein detailliertes Hinterfragen der Ist-Kosten
und die Anforderung von Nachweisen
• die Kostenträger vergleichen die geeinten Personalkosten der letzten
Verhandlung mit den Ist-Kosten und den prospektiven Kosten
• die Ist-Personalkosten sollten auf jeden Fall annähernd mit den geeinten
Personalkosten der letzten Verhandlungen übereinstimmen – liegen sie
darunter, gibt es Probleme
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Pflegesatzkommission
• redaktionelle Änderungen am Antragsformular zu § 87 b SGB XI, da dieser seit
01.01.2015 für alle Bewohner gilt
• Umsetzung Pflegestärkungsgesetz II
• Kosten für Apotheken, z.B. Blistern
• vereinfachtes Entgeltverfahren
– die Pflegekassen wollen Verfahren zur landesweiten pauschalen Erhöhung
der Entgelte
– die Sozialhilfeträger (insbesondere KSV) lehnen dies ab
– die Leistungserbringer stehen dem offen gegenüber, allerdings muss die
Einzelverhandlung jederzeit möglich bleiben
• Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Tagespflege und
Kurzzeitpflege
– bisher werden die Pflegesätze der Stufe 1 berechnet
– die Pflegekassen wollen eine Absenkung auf 70 % ab 2016
– die Leistungserbringer lehnen das ab, Entscheidung im Dezember
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stationäre Pflege
Schiedsstelle
• Verfahren zum Rahmenvertrag für die ambulante Pflege
• zu Streitigkeiten in Entgeltverhandlungen gibt es derzeit keine Verfahren
Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen
• der Sozialhilfeträger (KSV) hatte Einrichtungsträger verklagt, nachdem die
Verhandlung gescheitert war und die Schiedsstelle nach SGB XII den Anträgen
der Einrichtungen in vollem Umfang stattgegeben hatte
• die Klagen und Urteile beim Landessozialgericht Sachsen befassen sich in der
Folge mit der Anwendung der BSG-Rechtsprechung zu Verhandlungen im
Bereich des SGB XI auf das SGB XII
• die Rechtsprechung wird in vollem Umfang für anwendbar erklärt
– Plausibilität der Kostenansätze
– Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Kostenansätze im externen Vergleich
– Tarife sind wirtschaftlich
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Urteile des Landessozialgerichtes Sachsen
•
LSG Sachsen L 8 SO 87 12 KL S
– die Plausibilität ist nicht ausreichend dargestellt
– es wurden z.B. keine Ist-Personalkosten offen gelegt und nur eine
Fortschreibung der Entgelte verlangt
– das LSG urteilt deshalb, dass aufgrund der fehlenden Plausibilität eine
wirtschaftliche Bewertung der Kostenansätze nicht möglich ist
– der KSV gewinnt, die Schiedsstellenentscheidung wird aufgehoben
•
LSG Sachsen L 8 SO 86-12 KL
– die Plausibilität der Personalkosten ist voll hergestellt und wurde vom KSV
sogar bestätigt, die Wirtschaftlichkeit aber im externen Vergleich bestritten
– der Einrichtungsträger gewinnt, die AVR-Caritas wird als wirtschaftlich
anerkannt
– zur Zeit ist noch offen, ob der KSV Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundessozialgericht einlegt
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stationäre Pflege
Vorlage von Unterlagen
• § 85 Abs. 3 SGB XI: „… im Einzelfall sind zusätzliche Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen…“
• § 84 Abs. 7 SGB XI:
– werden Entgelte auf Grundlage tarifvertraglicher (auch haustariflicher)
Regelungen vereinbart, ist die entsprechende Bezahlung der
Beschäftigten jederzeit einzuhalten
– auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dies
nachzuweisen
– das Nähere zum Nachweis wird in den Rahmenverträgen nach § 75
SGB XI für die stationäre Pflege geregelt
– die Regelung im Rahmenvertrag ist allerdings bisher nicht erfolgt, die
Pflegekassen haben lediglich einen Entwurf vorgelegt, der deutlich
macht, dass sie alles sehen wollen – die Leistungserbringer lehnen dies
ab
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Vorlage von Unterlagen
• nach wie vor erhebliche Forderungen durch die Kostenträger
• die Kostenträger haben allerdings auf Intervention der Leistungserbringer
mitgeteilt, nicht mehr pauschal von allen das Gleiche zu fordern, sondern die
Nachweisforderungen einrichtungsindividuell zu formulieren
• die Vorlage von Jahresabschlüssen oder vom Wirtschaftsprüfer bestätigter
Unterlagen (BWA, Personallisten) lehnen wir nach wie vor ab
Tarife
• die Pflegekassen äußern ständig, Tarife zu refinanzieren
• tatsächlich werden Tarife/Haustarife in Verhandlungen weitgehend anerkannt
• aus Sicht des Paritätischen besteht die Notwendigkeit, regelmäßig zu
verhandeln und sich an Tarifen zu orientieren, damit die Wettbewerbsfähigkeit
auf dem Arbeitsmarkt erhalten bleibt
• allerdings: was sind wir bereit, dafür an Nachweisen zu erbringen?
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Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
1. Zur allgemeinen Übersicht über das PSG II - vgl. extra Präsentation
2. Regelungen für die stationäre Pflege im Detail nachfolgend
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
• § 84 Bemessungsgrundsätze – Abs. 2
– die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein
– sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art
und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf
Pflegegraden einzuteilen
– davon ausgehend sind in der vollstationären Pflege für die Pflegegrade 2
bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln
– diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die vollstationäre Pflege
– der Eigenanteil ist zukünftig für alle Bewohner gleich hoch
– der einheitliche Eigenanteil gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5
– im Pflegegrad 1 sind die Eigenanteile wesentlich höher
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Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
• Wertung und Klärungsbedarf
– bisher ergaben sich die unterschiedlichen Eigenanteile aus der
Unterschiedlichkeit der Pflegesätze
– der einheitliche Eigenanteil wird also für die Pflegesätze berechnet
– Hinweis: dazu kommen natürlich als Eigenanteil auch die für alle gleichen
Beträge für Unterkunft, Verpflegung, Ausbildung und Invest
– der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird mit der Verhandlung für die
Laufzeit der Pflegesatzvereinbarung festgeschrieben
– berechnet wird er zu einem Stichtag
– der einheitliche Eigenanteil ändert sich allerdings mit einer Veränderung der
Verteilung der Pflegegrade – wie wird damit umgegangen, was sind die
Auswirkungen ?
– bei niedrigen Pflegesätzen kann der einheitliche Eigenanteil sogar negativ
sein
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Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Übergangsregelungen für die stationäre Pflege
Vereinfachte Darstellung
• es gibt drei Möglichkeiten für die Umstellung der Pflegesätze nach Pflegestufen
auf die Pflegesätze nach Pflegegraden
1. Einzelverhandlungen bis 30.09.2016 für eine neue Pflegesatzvereinbarung
ab 01.01.2017
2. pauschales Umstellungsverfahren bis 30.09.2016 durch die
Pflegesatzkommission für neue Pflegesatzvereinbarungen ab 01.01.2017
3. falls keine Lösung bis 30.09.2016, erfolgt die Umrechnung der Pflegesätze
nach der gesetzlichen Regelung
• im Detail sind die Dinge jedoch kompliziert und zum Teil schwer verständlich
sowie zahlreiche Fragen offen bzw. unterschiedliche Auffassungen zwischen
Kostenträgern und Leistungserbringern schon jetzt vorhanden
 Beispiel:
• Kostenträger „budgetneutrale Umstellung“
• Leistungserbringer „keine budgetneutrale Umstellung“
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§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze
• Gesetz: „Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflegesatzvereinbarungen der
zugelassenen Pflegeheime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.“
 Interpretation der Leistungserbringer: alle zum 01.01.2016 geltenden
Pflegesatzvereinbarungen, die über 2016 hinauslaufen sind bis zum
31.12.2016 befristet
• Gesetz: „Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die neu auf Grundlage des
§ 84 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen
werden“
 Interpretation der Leistungserbringer: § 84 Abs. 2 regelt den einheitlichen
Eigenanteil, der ab 2017 gilt; am 01.01.2016 gilt der also § 84 Abs. 2 noch
in der jetzigen Fassung; 2016 kann demnach nach den jetzigen Kriterien
verhandelt werden, die Vereinbarungen laufen nur bis 31.12.2016
 Zu klären: Wird dann 2016 auch parallel gleich nach den neuen
Pflegegraden ab 2017 mit verhandelt?
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§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze
•
•
•
für den vorgesehenen Übergang ab dem 1. Januar 2017 sind für die
Pflegeheime neue Pflegesätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade zu
vereinbaren
zu beachten ist, dass nach § 92 d die Verhandlungen bis 30.09.2016
abgeschlossen sein müssen, da die Pflegesätze sonst nach der gesetzlichen
Regelung übergeleitet werden
in der vollstationären Pflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5
einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln
 Klärungsbedarf zu Einzelverhandlungen:
• Wie werden neue Personalschlüssel ermittelt?
• Neue Personalschlüssel - Rahmenvertragsverhandlungen
• Änderung der Leistungsbeschreibung für die stationäre Pflege Rahmenvertragsverhandlungen
• Neue Verhandlungsunterlagen - Pflegesatzkommission
• Wie viele Mitglieder des Paritätischen wollen einzeln verhandeln?
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Übergangsregelungen für die stationäre Pflege
§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze
Gesetz: “…insbesondere die Pflegesatzkommission kann das Nähere für ein
vereinfachtes Verfahren unter Einbezug der alternativen Überleitung nach § 92d
sowie für einen angemessenen Zuschlag für die voraussichtlichen
Kostensteigerungsraten bestimmen…“
 Klärungsbedarf
• Wie viele Mitglieder im Paritätischen wollen ein pauschales Verfahren?
• Ein pauschales Verfahren muss eine freiwillige Option sein!
• Wie werden die bestehenden Personalschlüssel in einem pauschalen
Verfahren umgerechnet?
• Wie hoch ist der angemessene Zuschlag?
§ 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze
• sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar 2017 (also dem 30.09.2016) für
das Pflegeheim keine neue Vereinbarung nach § 92c geschlossen wurde,
werden die vereinbarten Pflegesätze durch übergeleitete Pflegesätze abgelöst
• diese sind nach § 92e zu ermitteln
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§ 92e Verfahren für die Umrechnung
• Grundlage für die Ermittlung der ab 01.01.2017 zu zahlenden Pflegesätze
vollstationär ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III
und Bewohner ohne Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz
hochgerechnet auf einen Monat (Stichtag für Berechnung: 30.09.2016.)
• zur Ermittlung des einheitlichen Eigenanteils müssen die Bewohner am Stichtag
den neuen Pflegegraden zugeordnet werden
• für den einheitlichen Eigenanteil gibt es eine im Gesetz festgelegten Formel
• durch die Multiplikation der Bewohner je Pflegegrad mit den neuen
Leistungsbeträgen je Pflegegrad ergibt sich die dem Heim zufließende neue
Leistungssumme aus der Pflegeversicherung
• der einheitliche Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbetrages
der Pflegesätze zum Stichtag 30.09. und der Leistungssumme nach den neuen
Pflegegraden geteilt durch die Zahl der Heimbewohner
• die übergeleiteten Pflegesätze ergeben sich also als Summe aus den
Leistungsbeträgen und dem in allen Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil
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§ 92e Verfahren für die Umrechnung
• der einheitliche Eigenanteil ermittelt sich nach einer im Gesetz festgelegten
Formel
EA = (Summe der PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x LBPG3 – PBPG4 x
LBPG4 – PBPG5 x LBPG5) dividiert durch PB (PG2 – PG5).
•
•
•
•
•
•
EA = einheitlicher Eigenanteil
PS = Pflegesätze
PBPG 2 … 5 = Pflegebedürftige Pflegegrad 2 … 5
LBPG 2 … 5 = Leistungsbetrag Pflegegrad 2 … 5
PB = Pflegebedürftige
PG = Pflegegrad
Einheitlicher Eigenanteil = (Summe der Pflegesätze – Pflegebedürftige
Pflegegrad 2 x Leistungsbetrag für Pflegegrad 2 … so weiter bis
Pflegegrad 5) / Summe aller Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5
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Übergangsregelungen für die stationäre Pflege
§ 92e Verfahren für die Umrechnung
• für den teilstationären Bereich errechnen sich die übergeleiteten Pflegesätze
nach folgender im § 92e Abs. 3 vorgegebenen Formel:
PSPG2 = Summe PS / (PBPG2 + PBPG3 x 1,36 + PBPG4 x 1,74 +
PBPG5 x 1,91)
•
•
PSPG2 ist der teilstationäre Pflegesatz in Pflegegrad 2
der Pflegesatz in
– Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
– Pflegegrad 4 entspricht dem 1,74-fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
– Pflegegrad 5 entspricht dem 1,91-fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2
 Klärungsbedarf für die Umrechnung sowohl vollstationär und teilstationär:
• Wie werden die Personalschlüssel umgerechnet? Dafür gibt es im
Gesetz keine Formel.
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§ 92f Pflichten der Beteiligten
• das Pflegeheim teilt den an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten
Kostenträgern bis spätestens zum 31. Oktober 2016 die von ihm nach § 92e
Absatz 2 bis 4 ermittelten Pflegesätze in den Pflegegraden 1 bis 5 zusammen
mit folgenden Angaben mit
– die bisherigen Pflegesätze,
– die Aufteilung der maßgeblichen Heimbewohnerzahl entsprechend ihrer
bisherigen Einstufung und der Angabe zum Vorliegen einer erheblich
eingeschränkten Alltagskompetenz sowie
– den Stichtagsbetrag nach 92e Absatz 1 (Summe aller Pflegesätze)
• diese Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
• es genügt die Mitteilung an eine beteiligte Pflegekasse; diese stellt die
unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an die übrigen beteiligten
Kostenträger sicher
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§ 92f Pflichten der Beteiligten
• über Beanstandungen der von dem Pflegeheim übermittelten Angaben befinden
die beteiligten Kostenträger unverzüglich mit Mehrheit
• sofern an die Pflegekassen als Vertragspartei keine Mitteilung innerhalb der
Frist erfolgt, sind diese zu einer Schätzung berechtigt und informieren darüber
unverzüglich das Pflegeheim
• die Heimbewohner sind vom Pflegeheim spätestens bis zum 30. November
2016 über die danach geltenden Pflegesätze, bei vollstationärer Pflege
einschließlich des einrichtungseinheitlichen Eigenanteiles, schriftlich zu
informieren
• auf den Besitzstandsschutz nach § 141 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung ist hinzuweisen
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Überlegungen zu Personal/Personalschlüsseln für die Pflege
• die Kostenträger wollen eine „personalneutrale“ Umstellung
• für die Leistungserbringer stellen sich die Fragen:
– Ist das jetzige Pflegepersonal ausreichend oder nutzen wir die
Pflegereform, um auch das Personal neu aufzustellen?
– Welche Entgelterhöhungen durch mehr Personal tragen die
Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf den Pflegemarkt mit?
– Finden wir ausreichend Personal bei Verbesserung der Schlüssel?
• im Gesetz ist keine Umrechnung für die Personalschlüssel vorgesehen
• es wird an verschiedenen Modellen für die Umrechnung gearbeitet
• die Pflegekassen sprechen auch von der Möglichkeit eines „Einheitsschlüssels“
für die Pflege
• Personalschlüssel und Personalkorridore sind in den Rahmenverträgen für die
Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege zu vereinbaren – diese
Verhandlungen müssen stattfinden
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Überlegungen zu Personal/Personalschlüssel für die Pflege
• neue Personalschlüssel/Personalkorridore sind im Grunde Voraussetzung für
Einzelverhandlungen
• im Zuge der Pflegereform wurde von der Universität Bremen eine Studie zum
Pflegebedarf/zum Zeitaufwand in den neuen Pflegegraden und unter
Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durchgeführt
(sogenannte Rothgang-Studie)
• mit dem Zeitaufwand aus dieser Studie lassen sich neue Schlüssel errechnen,
die mehr Personal als jetzt ergeben
• die Begründung zum PSG II nimmt mehrfach Bezug auf die Studie, den
Personaleinsatz und die Anpassung des Personals an den neuen Pflegebegriff
• der Zeitaufwand in den einzelnen Pflegegraden nach der Studie entspricht der
Gewichtung der Pflegesätze bei der Umrechnung für die Tagespflege
(Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-fachen des Pflegegrad 2 usw.…), aber nicht
denen bei der Umrechnung der Pflegesätze für die vollstationäre Pflege
 Fazit: Die Frage des Personaleinsatzes und der Personalschlüssel für die
Pflege ist eine ganz entscheidende bei die Umsetzung des PSGII
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Absprachen zur Arbeitsplanung
Gründung einer Arbeitsgruppe
• enge Abstimmung und den regelmäßigen Austausch in der Übergangszeit
• Themen
– Personalausstattung
– Verhandlungen
– Umstellung der Pflegesätze
– Musterberechnungen
– Nachweis von Kosten
– u.a.
Regelmäßige Informationen
Weitere Veranstaltungen
Wünsche der Mitglieder?
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !
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