BEZIRKSVERSAMMLUNG und Funktionärsschulungen 2015 ASVÖ - TIROL Information zur Abrechnung von BUNDESSPORTFÖRDERUNGSMITTEL beim ASVÖ-Tirol Bundesportförderungen werden vom ASVÖ Tirol nur an Mitgliedsvereine und ausschließlich an Sportvereine vergeben! Grundsätzlich gibt es für den Vereinszuschuss aus Bundessportfördermitteln 5 Verwendungsbereiche: • • • • • 1. Einsatz ausgebildeter Trainer und Funktionäre 2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen 3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen 4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten 5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten © Piegger Hubert Trainingsmaßnahmen: • Für die Abrechnung von Lehrgängen müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Ausschreibung des Lehrganges – genaue Beschreibung unterschriebene Teilnehmerliste TeilnehmerInnenliste.xls Pauschale-Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) Formular_PRAE.xls oder Honorarnote für den Trainer - (Zeitraum) Honorarnote.xls Hotelrechnung detailliert Rechnung für Hallenmiete (genauer Zeitraum) oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrgang. © Piegger Hubert Der Trainer aus steuerrechtlicher Sichtweise bei Trainern wird man grds. von einem Dienstverhältnis ausgehen; sog. „eigene Trainer“; Abrechnung grds. mit PRAE bzw. DV Ausnahmen*: sehr kurzfristige Verträge mit Spitzentrainer (für Einzeltage) können als selbstständige Tätigkeit anerkannt werden, wenn dies dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht. (Inländer) Abrechnung mit Honorarnote; © Piegger Hubert Alle SUBVENTIONSANSUCHEN (außer Bauten) für Bundessportförderungsmittel müssen mittels Formular oder OnlineEingabe bis 31. März beim ASVÖ Tirol eingebracht werden. Ansuchen für Bauten, Sanierungen und Instandhaltungen a) genaue Beschreibung des Bauvorhabens und Baubeginn, b) Baupläne in Kopie, c) Finanzierungsplan vom Verein (inkl. Auflistung der bereits zugesagten Förderungen und Sponsoren) d) Pacht-, Miet- oder Besitzverträge in Kopie Pachtvertragslaufzeit mind. 15 Jahre) e) Kopie des Förderantrages beim Land Tirol Antragsfrist für Bauansuchen 30.04. (wie beim Land Tirol) © Piegger Hubert • • • • • LEISTUNGS-/FÖRDERZEITRAUM Ein Leistungs-/Förderzeitraum entspricht einem Kalenderjahr und läuft demnach vom 1.1. – 31.12. Das Rechnungsdatum und das Zahlungsdatum müssen im Leistungs-/Förderzeitraum liegen. Ausnahmen bei Jahresüberschneidungen sind im Einzelfall bitte mit dem Sekretariat abzuklären. RECHNUNGEN Rechnungen müssen grundsätzlich auf den Verein lauten und im Original vorgelegt werden. Der Mindestbetrag der Firmenrechnung sollte mind. € 150,00 betragen. Teilentwertungen sind möglich – z. B. Land Tirol (zuerst einreichen) Nach den Richtlinien der Bundessportförderung muss der ASVÖ Tirol sämtliche Belege (Originale) für 10 Jahre aufbewahren und kann daher keine Rechnungen retournieren. © Piegger Hubert Rechnungen, die für den Nachweis von Bundessportförderungsmitteln verwendet werden, müssen folgende Informationen enthalten: • Name und Anschrift des Rechnungslegers • Name und Anschrift des Empfängers (VEREIN, ev. z.H. Funktionär) • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen • Tag/Zeitraum der Lieferung od. sonstigen Leistung • Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese • Ausstellungsdatum • Eindeutige Nummerierung • Pauschalrechnungen sind nicht abrechenbar, außer die zugrundeliegenden Positionen sind nachvollziehbar aufgeschlüsselt. © Piegger Hubert • • • • • Nichtvorliegen einer Originalrechnung: z. B. bei Online-Buchungen, - Bestellungen Hier gelten auch Rechnungsausdruck, Buchungs- oder Auftragsbestätigung. Der Förderungsnehmer (Verein) muss schriftlich bestätigen, dass diese Rechnung bei keinem anderen Förderungsgeber vorgelegt bzw. durch Dritte übernommen wird. Auf der Rechnung ist zu vermerken: „Hiermit wird bestätigt, dass dieser Beleg zum zuerkannten Subventionsbetrag bei keinem anderen Fördergeber als dem ASVÖ Tirol vorgelegt wurde.“ Datum, Unterschrift von Obmann/Obfrau und Kassiers Nachweis des ZAHLUNGSFLUSSES Nach Möglichkeit ist vom bargeldlosen Zahlungsverkehr Gebrauch zu machen. Der Zahlungsfluss ist vom Konto des Vereins bis zum Letztempfänger nachzuweisen. © Piegger Hubert Überweisung: • Der Zahlungsfluss wird durch den Kontoauszug (auch Kopie des Kontoauszugs oder Zweitschriften möglich) nachgewiesen. Sammelüberweisungen oder Überweisungen im elektronischen Zahlungsverkehr sind mit entsprechenden Aufstellungen und Kontoauszügen zu belegen. BAR- Zahlung: • Die Rechnung muss zusätzlich mit Barzahlungsvermerk, Firmenstempel, Datum und Unterschrift des Verkäufers quittiert werden. Erst dann gilt die Rechnung als bezahlt. • Eine Kopie vom Vereins-Kassabuch mit den Unterschriften von Obmann und Kassier muss beigelegt werden. Händisch ausgestellte Rechnungen müssen zusätzlich mit Barzahlungs-vermerk, Firmenstempel, Datum und Unterschrift des Empfängers quittiert werden. Ist bei einer gedruckten Rechnung die Barzahlung nicht klar ersichtlich, muss auf der Rechnung ein handschriftlicher Zahlungsvermerk angebracht werden © Piegger Hubert Sonstige Bestimmungen: Sportbekleidung, Sportgeräte usw. • Bleiben Sportbekleidung, Sportgeräte usw. nicht im Eigentum des Vereins, sondern werden an Vereinsmitglieder weitergegeben, so muss der Rechnung eine unterschriebene Verteilerliste beigelegt werden. Gibt es dazu einen Eigenkostenanteil der Mitglieder oder Sponsoren so ist dieser Anteil den Vereinskosten gegenüberzustellen. Der Restbetrag kann für eine Förderabrechnung verwendet werden. (Datum und vereinsmäßige Zeichnung) Verteilerliste.xls © Piegger Hubert Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen • Eine Förderung kann nur für Jugendmannschaften bis zum 18. Lebensjahr und nur für Österreichische Meisterschaften außerhalb Tirols (€ 40,00) EM (€ 80.00) WM (€ 160,00)/Teilnehmer gewährt werden. Für die Abrechnung müssen die Ausschreibung, bei Auszahlung von Fahrtkosten eine unterschriebene Letztempfängerliste vorgelegt werden. Letztempfängerliste.xls TeilnehmerInnenliste.xls © Piegger Hubert NICHT abgerechnet werden können! • • • • • Alkoholische Getränke und Rauchwaren Trinkgelder Geschenke (ausgenommen Ehrenpreise) Mahnspesen, Säumniszuschläge und Strafgelder Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von gewerblichen Gastronomie- oder Sportartikelhandelsbetrieben (z.B. Kantinen oder Sportgeschäfte auf Sportanlagen) • Repräsentationskleidung für Aktive und Funktionäre, sofern die Anschaffung von Repräsentationskleidung nicht gesondert beantragt und genehmigt wurde. © Piegger Hubert Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen Abrechnung nach Vereinsrichtlinien © Piegger Hubert Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat Steuerfrei bzw. bei nebenberuflicher Tätigkeit (andere Pflichtversicherung vorhanden) auch sozialversicherungsfrei! Es ist grds. das Formular „PRAE“ als Nachweis zu verwenden bzw. gilt auch als Nachweis bei den BSFRichtlinien. Formular kann von der Homepage des ASVÖ-Tirol heruntergeladen werden: www.asvoe-tirol.at © Piegger Hubert Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für Funktionäre bzw. Helfer und dem Verein nahestehende Personen Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13,20 € 1,50 € über 4 Stunden 26,40 € 3,00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder) Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Kilometergeld 0,42 € pro Kilometer Die Abrechnung nach den BSF-Richtlinien ist mit dem Formular Letztempfängerliste nachzuweisen –siehe ASVÖ-Tirol Homepage Letztempfängerliste.xls Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter –“PRAE“ Funktionäre, Helfer und Nahestehende –“VRL“ Bezeichnung Begünstigte nebenberufl. hauptberufl. Arbeitnehmer x Arbeitnehmer x Pensionistin x Hausfrau (i.FV) Student Schüler Grundwehr-Zivild. Zeugwart Platzwart Reinigungskraft Kantinenpersonal Obmann Kassier PRAE SV Ja nein ja ja ja ja ja ja nein nein nein Vereinsrichtl. LST Ja ja ja ja ja ja ja ja nein nein nein © Piegger Hubert Sozialversicherung GKK SVAdGW ja nein ja ja ja ja ja nein nein nein nein 5.2. Gewinnermittlung 5.2.1. Aufzeichnungen Kleine Vereine (weniger als 1 Mio. Einnahmen o. Ausgaben) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (alle Einnahmen auch Spenden, MGB) Vermögensübersicht (binnen 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres) wichtig für eine Funktionärstätigkeit Aktiva Gebäude Betriebs- und Geschäftsausst. Kassa Forderungen Passiva Verbindlichkeiten Rückstellungen Die Gegenüberstellung soll über die finanzielle Situation eines Vereines Aufschluss geben. © Piegger Hubert Körperschaftssteuer (Vereine sind begünstigte Körperschaften i. S. d. BAO) und Umsatzsteuer bei Vereinen © Piegger Hubert Grundsätzliches zur: Körperschaftssteuer Aus steuerlicher Sicht nur eine einmalige Anerkennung des Freibetrages von € 10.000,00 Gewinn bei der Körperschaftsteuer. bzw. 20% d. Umsatzes vom entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleine Vereinsfeste usw.) als Eigenleistung (neu ab 2013). © Piegger Hubert Einnahmen aus: KÖST (25%) UST frei frei Vereinstätigkeiten: (Vereinsbereich) Mitgliedsbeiträge Spenden Weihnachtskartenaktion Erlöse aus Sportveranstaltungen Werbeeinnahmen Sponsoreneinnahmen Bundes Sportfördermittel Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste. Einnahmen aus: KÖST (25%) UST frei frei Unentbehrlicher Hilfsbetrieb : Ablösezahlung für Spielerabtretung im Amateurbereich (wenn kein Profibetrieb-Gemeinnützigkeit fehlt!) Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen bei Sportvereinen Sportplatzvermietung Startgelder Einnahmen aus: Entbehrlicher Hilfsbetrieb KÖST (25%) UST grds. pflichtig Freibetrag € 10.000,00 Ballveranstaltung Basare Kleine Vereinsfeste (siehe Erläuterung) v. Gewinn 20% d. Umsatzes als Eigenleistung abziehbar Begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb z. B. frei Einnahmen bis pflichtig € 30.000,00 (netto) Freibetrag € 10.000,00 Kleinunternehmer- große Vereinsfeste - Merkmale: Finanzierung d. v. Gewinn Regelung; und bei Vereines; Professionelle Organisation; Umsätze über Warenverkaufsstelle (Fanartikel) € 40.000,00 Kantinen Ausnahmegenehmigung Finanzamt erforderlich Kleine Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht (BAO) • Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang. • Unter folgenden Voraussetzungen stellt eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar: • Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. © Piegger Hubert • Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten (Hendlbrater) mit eigener Abrechnung ist nicht schädlich! • Da die Organisation ausschließlich durch die Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt d. Film, Fernsehen, Radio) erfolgen (€ 800,00/Std). • Der Hilfsbetrieb "kleines Vereinsfest" umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. © Piegger Hubert Körperschaftsteuer Gewinne von entbehrlichen Hilfsbetrieben bzw. begünstigungsschädlichen Betrieben sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie 10.000 € (Freibetrag) und nach Abzug von 20 % d. Umsatzes als Eigenleistung für entbehrliche Hilfsbetriebe nicht übersteigen. Der Freibetrag steht pro Verein nur einmal zu. Steuersatz 25 % Beispiel:Gewinn Kantine 4.000 € Faschingskränzchen -20% 2.000 € (€ 400,00) Ballveranstaltung -20% 3.300 € (€ 660,00) Kleines Vereinsfest -20% 3.200 € (€ 640,00) abzgl. 20 % Eigenleistung -1.500 € Gesamtgewinn somit 11.000 € abzgl. Freibetrag 10.000 € zu versteuern 1.000 € 25% KöSt 250 € © Piegger Hubert Umsätze über 40.000 € aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben z.B. Kantinen, großen Vereinsfesten) zusätzlich zur Steuerpflicht ist eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung erforderlich! (damit die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines nicht verloren geht!) Ausnahmegenehmigung.docx Information zur Sportförderung des Landes Tirol • Die jeweiligen Antragsformulare können vom Amt der Tiroler Landesregierung angefordert oder auf der Homepage www.tirol.gv.at abgerufen werden. • Neu- und Ausbau von Sportanlagen: Gemeinsam mit den Bauplänen, Kostenvoranschlägen, Besitz-, Miet- oder Pachtverträgen ist das Formular bis 30.04. an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sport einzusenden! • Jugendsportförderung für Einzel- und Mannschaftssportarten: Unter diesem Titel werden Aktionen in der Nachwuchspflege unterstützt. Das vollinhaltlich und aufklärend ausgefüllte Formular ist bis spätestens 31.03. einzureichen. www.tirol.gv.at/sport/formulare/ © Piegger Hubert Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
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