21 28.11.2015 | THALEKURIER 12 / 2015 | Amtlich BEKANNTMACHUNG Das Amtsblatt Nummer 2/2015 des Trink- und Abwasserzweckverband Vorharz wurde am 08. Oktober 2015 wie verfügt bekannt gemacht. In der Stadt Thale wird das Amtsblatt zusätzlich öffentlich, zur Einsichtnahme für Jedermann, ausgelegt für den Zeitraum vom Ordnung, Raum 324 Öffentliche Auslegungen der Stadt Thale, Rathausplatz 1, 06502 Thale. Thale, 14.10.2015 01.11.2015 bis einschließlich 31.01.2016 während der Dienststunden der Stadtverwaltung in der Zeit Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9 Uhr bis 16 Uhr, Dienstag von 9 Uhr bis 18 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr im Amt Bauen und Balcerowski, Bürgermeister ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINEBNUNG VON GRABSTÄTTEN AUF DEM FRIEDHOF STECKLENBERG Das Nutzungsrecht der nachfolgenden Grabstätte ist abgelaufen. Die Nutzungsberechtigten und Angehörigen sind nicht bekannt. Die Angehörigen der aufgelisteten Grabstätten werden hiermit aufgefordert, sich unverzüglich bei der Stadt Thale, Bürgerdienste-Friedhofsverwaltung, Rathausplatz 1, 06502 Thale zu melden. Sofern bis zum 31.03.2016 keine Meldung erfolgt ist, wird die entsprechende Grabstätte, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist, gemäߧ 12 (4) und§ 25 (1) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofssatzung) in der derzeit gültigen Fassung beräumt. Die Grabmale, Grabaufbauten und Bepflanzungen werden dann entschädigungslos entfernt. Grabstätte: Feld C2/5/3 Urnengrab/ Helmut Jäger Balcerowski Bürgermeister SATZUNG ÜBER DIE FÜHRUNG UND VERWENDUNG DER WAPPEN DER STADT THALE SOWIE DER EHEMALIGEN GEMEINDEN UND JETZIGEN ORTSTEILE DER STADT THALE (WAPPENSATZUNG) Auf der Grundlage der §§ 6 und 15 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 01. Juli 2014, in Verbindung mit dem Runderlass des MI-31.13-10024- vom 18. Juli 2007 (MBl. LSA Nr. 30/2007 vom 30. August 2007 S. 632) und dem § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Thale in seiner Sitzung am 12.11.2015 folgende Satzung beschlossen: § 1 Führung und Verwendung des Wappens der Stadt Thale (1)Die Stadt Thale führt ein Stadtwappen in der in § 2 Abs. 1 der geltenden Hauptsatzung beschriebenen Form. (2)Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens obliegt ausschließlich der Stadt Thale, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes geregelt ist. § 2 Genehmigungspflicht (1)Die unbefugte Verwendung des Stadtwappens durch Dritte ist verboten. Unter dieses Verbot fallen auch Abbildungen oder Darstellungen des Wappens, die zu Verwechslungen mit dem Stadtwappen führen können. (2)Dritte dürfen das Stadtwappen nur mit Genehmigung der Stadt Thale verwenden, die vom Bürgermeister bzw. im Verhinderungsfall von dessen Vertreter zu unterzeichnen ist. Dritte im Sinne dieser Satzung sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Religionsgemeinschaften. (3)Die Verwendung des Stadtwappens zu politischen Zwecken, insbesondere durch politische Parteien ist ausgeschlossen. 22 Amtlich | THALEKURIER 12 / 2015 | 28.11.2015 (4)Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jeder Anschein einer amtlichen Verwendung vermieden wird, das Ansehen der Stadt Thale nicht gefährdet oder geschädigt wird und der Verwendung ein örtlicher Bezug zu Grunde liegt. (5)Die Genehmigung ergeht durch Bescheid, der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Genehmigung kann erteilt werden bei a) besonderen Jubiläen, b) Anlässen mit öffentlichkeitswirksamen Charakter, die besonders dazu geeignet sind, für die Stadt Thale zu werben und die Interessen der Stadt Thale zu fördern, c) der Verwendung auf geeigneten Werbemitteln (z.B. kunstgewerblichen Gegenständen und sonstigen gewerblichen Erzeugnissen). (6)Die Genehmigung wird grundsätzlich befristet erteilt. (7)Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. § 3 Genehmigungsfreie Verwendung des Stadtwappens Einer Genehmigung bedarf es nicht bei der Verwendung des Stadtwappens zu heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung, soweit das Ansehen der Stadt Thale nicht geschädigt oder beeinträchtigt wird. Fraktionen des Stadtrates ist es erlaubt, in ihrem Briefkopf das Stadtwappen zu verwenden. Diese Verwendung ist bei der Stadt Thale schriftlich anzuzeigen. § 4 Antragsverfahren Anträge auf Genehmigung sind schriftlich auf dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Vordruck an die Stadt Thale zu richten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Stadt Thale kann weitere Angaben und Unterlagen zum Antrag verlangen. § 7 Übergangsregelung (1)Soweit Dritte das Stadtwappen der Stadt Thale bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung verwenden, gilt dies als genehmigte Verwendung im Sinne dieser Satzung. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. (2)Dritte im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, die Verwendung des Stadtwappens gegenüber der Stadt Thale unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich anzuzeigen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 des KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 das Stadtwappen unbefugt verwendet, b) entgegen § 2 Abs. 2 das Stadtwappen ohne Genehmigung der Stadt Thale verwendet, c) entgegen § 2 Abs. 3 das Stadtwappen zu politischen Zwecken verwendet und/oder d) entgegen § 2 Abs. 5 mit der Genehmigung versehene Nebenbestimmungen nicht einhält. (2)Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. § 9 Wappen der ehemaligen Gemeinden und jetzigen Ortsteile der Stadt Thale Für die Verwendung der Wappen der eingemeindeten Ortsteile der Stadt Thale gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Als Rechtsnachfolger entscheidet über die Verwendung der Wappen der ehemaligen Gemeinden ausschließlich die Stadt Thale. Vor der Erteilung einer Genehmigung ist der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin des betreffenden Ortsteils darüber zu informieren. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 5 Gebühr Thale, den 13.11.2015 (1)Die Verwendung des Stadtwappens ist gebührenfrei. (2)Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Bescheides über die Genehmigung nach der geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Thale bleibt hiervon unberührt. § 6 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung (1)Die Genehmigung ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn a) die durch die Genehmigung erteilte Erlaubnis überschritten oder b) die Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden oder c) die Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind. (2)Bei Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung ist die weitere Verwendung des Stadtwappens ausgeschlossen. Th. Balcerowski; Bürgermeister
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