Zahnarzt, Gleitsichtbrille & Co. – Absetzbare außergewöhnliche

Zahnarzt, Gleitsichtbrille & Co. – Absetzbare außergewöhnliche Belastungen
die Krankenkassen in den
meisten Fällen nicht mehr
übernimmt.
In solchen und anderen Fällen
außergewöhnlicher Belastung
sorgen Steuervergünstigungen für finanzielle Entlastung.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Unter außergewöhnlichen
Belastungen versteht man
solche Kosten, die außerLisa Joana Gomes de Matos
gewöhnlich sind und einem
Betriebsfachwirtin /
Steuerpflichtigen zwangsSteuerfachangestellte
läufig entstehen, d. h. durch
Und wieder steht der nächste besondere Umstände veranZahnarztbesuch im Terminka- lasste Kosten, denen man
lender. Unangenehm dabei ist sich nicht entziehen kann.
meist nicht nur die Behandlung, sondern auch die zügig Pauschbetrag für Behinfolgende Zahnarztrechnung derte
mit hohem Eigenanteil, den Menschen mit einem Be-
hinderungsgrad von mindestens 25 % haben Anspruch auf einen Pauschbetrag, der sich steuermindernd auswirkt.
Ab einem Behinderungsgrad von 70 % mit Gehbehinderung können zusätzlich pauschale Fahrtkosten
bzw. bei einer Schwerstbehinderung
tatsächliche
Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Personen
Werden Unterhaltszahlungen beispielsweise an erwachsene Kinder oder an
die Eltern aufgrund von Bedürftigkeit geleistet, können
diese in der Steuererklärung
abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungsempfänger nur geringes eigenes Vermögen haben (maximal 15 500 Euro).
Übrige Kosten
Weitere steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche
Belastungen, die neben den
o.g. Pauschbeträgen geltend gemacht werden können, sind beispielsweise:
• Altersheimkosten
• Arzneimittel
Unterhalt für bedürftige • Augenoperation
Pflege-Pauschbetrag
Wird eine dauerhaft hilflose
Person ohne Entlohnung
gepflegt, kann ein steuermindernder Pauschbetrag
für die Pflegeleistung abgesetzt werden.
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Beerdigungskosten
Brille
Hörgerät
Kurkosten
Scheidungskosten
Wirken sich Kosten in voller Höhe aus?
Zunächst sind erhaltene Erstattungen von Krankenkassen oder Versicherungen von den entstandenen
Kosten abzuziehen.
Auch die verbliebenen Kosten wirken sich nicht in voller Höhe aus. Der Gesetzgeber hat eine sogenannte
zumutbare Eigenbelastung
definiert, die der Steuerpflichtige alleine zu tragen
hat. Erst die Kosten, die
über dieser Belastungsgrenze liegen sind steuer-
lich abzugsfähig.
Die Höhe der zumutbaren
Eigenbelastung ist abhängig
von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand
und der Anzahl der Kinder.
Allerdings: Die Belastungsgrenze findet auf die o.g.
Pauschbeträge keine Anwendung. Diese wirken sich
grundsätzlich in voller Höhe
steuermindernd aus.
Steuervergünstigungen
optimal ausnutzen
Wenn in einem Veranlagungsjahr nur geringe außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, ist es
sehr
unwahrscheinlich,
dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten wird. Dann finden
diese Kosten steuerlich
keine Berücksichtigung.
Daher ist es steuerlich
günstig, außergewöhnliche
Belastungen in einem Veranlagungszeitraum zu bündeln, wenn die Möglichkeit
besteht und keine gesundheitlichen Gründe dagegen
sprechen.
Böse ausgedrückt: Lassen
Sie sich am Besten im selben Jahr die Augen lasern,
die Zähne restaurieren, von
Ihrer Alkoholsucht kurieren, von Ihrem Partner
scheiden und schicken Sie
Opa ins Pflegeheim und
kaufen Sie ihm ein Hörgerät. Auf diese Weise werden
Sie vielleicht nicht glücklich, aber Sie verkürzen Ihre
Steuerlast.
Welche Nachweise
verlangt das Finanzamt?
Das Finanzamt verlangt grundsätzlich Nachweise; im Rahmen gesundheitlicher Belastungen ein Attest/ Verordnung
des Amtsarztes, Heilpraktikers
oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, welches vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. Behandlung eingeholt werden muss.