intime Juli 2015 - metax® Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Überreicht durch:
Ihr Spezialist für Ärzte, Zahnärzte, Apotheken
und Sonstige Heilberufe
Juli 2015
MVZ muss innerhalb von
drei Monaten seine Arbeit aufnehmen
Eine Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
(MVZ) beantragen und dann erst bauen – das geht
nicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt. Ein MVZ, das nicht innerhalb von drei Monaten
seine Tätigkeit aufnimmt, verliert seine Zulassung wieder. Im konkreten Fall hatte ein MVZ eine Zulassung
erhalten, nachdem drei niedergelassene Vertragsärzte
zugunsten einer Anstellung auf ihre Zulassung verzichtet hatten. Da das Gebäude jedoch noch nicht fertig
war, praktizierten die Ärzte eineinhalb Jahre weiter in
ihrer Praxis, die Leistungen wurden jedoch vom MVZ
abgerechnet. Das BSG wertete dies als gröbliche
Pflichtverletzung, die den Zulassungsentzug rechtfertigt.
Umsatzsteuerbefreiung von
Privatkliniken vor und nach 2009
Privatkliniken können sich für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Leistungen nach 2009 unmittelbar auf die europäische Mehrwehrtsteuersystem-Richtlinie berufen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt, den das Umsatzsteuergesetz zur Voraussetzung für eine Befreiung
macht, mit Unionsrecht nicht vereinbar. Dagegen ist
die bis Ende 2008 geltende Regelung, dass mindestens
40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen müssen, bei denen für
die Krankenhausbehandlung kein höheres Entgelt als für
allgemeine Klinikleistungen berechnet wurde, mit EURecht vereinbar. Diese Grenze verstößt nicht gegen den
Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Neutralität.
Op-Raum-Überlassung ist
keine Heilbehandlung
Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Da ist es nur natürlich, dass mit dem Finanzamt immer
wieder darum gestritten wird, was so alles unter den
Begriff der Heilbehandlung fällt – zumal die Befreiungsvorschrift des § 4 UStG ziemlich komplex ist. Ein
Beispiel: Ein Anästhesist betreibt ein Op-Zentrum und
überlässt anderen Ärzten gegen Bezahlung die OpRäume nebst Ausstattung. Bei den Operationen übernimmt der Anästhesist die Narkose. Für den Bundesfi-
nanzhof ist klar: Die Raumüberlassung allein stellt keine steuerfreie Heilbehandlung dar. Allerdings, so die
Richter, könnte es sich um Umsätze handeln, die eng
mit Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung verbunden
sind. Oder Operation und Op-Vermietung stellen eine
einheitliche Leistung im Sinne von § 4 Nr. 14 Satz 1
UStG dar, bei der Haupt- und Nebenleistungen zu einer
Heilbehandlungsleistung verschmelzen. Diesen Fragen
müssen nun die Vorinstanzen auf den Grund gehen.
GEMA kann nicht für
Wartezimmermusik abkassieren
Ärzte, die im Wartezimmer Hörfunksendungen als
„Hintergrundmusik“ laufen lassen, müssen dafür keine
Vergütung an die GEMA zahlen. Der Bundesgerichtshof
folgte damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, der 2012 entschieden hatte, dass das Abspielen von
Rundfunksendungen in einer Praxis keine öffentliche
Wiedergabe ist, für die die GEMA Geld verlangen kann.
Das setzt nämlich voraus, dass das Abspielen von Musik gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller
Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.
Notarzt in Brandenburg
bleibt selbstständig
Niedergelassene Ärzte in Brandenburg, die nach dem
Landes-Rettungsdienstgesetz Notdienst ableisten und
währenddessen am Standort des Rettungswagens auf
einem Klinikgelände stationiert sind, werden dadurch
nicht zu Angestellten des Krankenhauses. Das urteilte
das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg.
Nach dem Gesetz müssen die Krankenhäuser den
Landkreisen Fachpersonal für den Rettungsdienst zur
Verfügung zu stellen. Im konkreten Fall befand sich auf
dem Gelände der klagenden Klinik ein Standort des
Notarztrettungswagens, der vom Landkreis samt der
notwendigen Geräte, Hilfsmittel und Medikamente vorgehalten wird. Der Stationierungsort für den Notarztwagen war nicht in den Klinikbetrieb eingebunden. Das
Krankenhaus stellte ein Bereitschaftszimmer zur Verfügung und zahlte dem Arzt nach Vorgaben des Gesetzes
ein Honorar. Die Rentenversicherung kam zum Schluss,
dass der Notarzt in die Arbeitsorganisation der Klinik
eingebunden und damit abhängig beschäftigt sei. Dem
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Intime |Juli 2015
ist nicht so, urteilte das LSG, da mit den vordergründigen Verflechtungen nur gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden.
Elektronische Steuererklärung: Nachträgliche
Korrekturen sind möglich
Wer in seiner elektronischen EinkommensteuerErklärung vergisst, einen steuermindernden Betrag einzutragen, kann diesen auch dann noch geltend machen, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig
geworden ist. Das gilt nach dem Bundesfinanzhof (BFH)
auch dann, wenn das Versehen dem Steuerberater unterlaufen ist. Werde schlicht vergessen, einen Betrag in
das elektronische Formular zu übertragen, sei dies ein
unbewusster Fehler, der jederzeit bei der Verwendung
eines Steuerprogramms unterlaufen könne, so der BFH.
Solche Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu
den Nachlässigkeiten, die üblicherweise passierten und
mit denen immer gerechnet werden müsse. Sie seien
dann nicht als grob fahrlässig zu werten und deshalb
noch nachträglich vom Finanzamt zu berücksichtigen,
wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien. Damit werden erstmals Probleme bei der
elektronischen Erfassung eingeräumt!
Rezept-Sammelstellen in
Supermärkten sind verboten
Apotheker dürfen in Supermärkten keine Rezeptsammel-Boxen aufstellen, wenn die verschreibungspflichtigen Arzneimittel später entweder in der Apotheke abgeholt oder durch Boten zum Kunden nach Hause gebracht werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm handelt es sich in solchen Fällen nicht um
erlaubten Versandhandel oder um Pick-up-Stellen, sondern um Rezept-Sammelstellen, für die nach der Apothekenbetriebsordnung eine Erlaubnis nötig ist. Zudem
sind Sammelstellen in einem Gewerbebetrieb verboten.
Erbeinsetzungen von Pflegedienstlern
sind in der Regel unwirksam
Leiter von ambulanten Pflegediensten dürfen sich von
ihren Kunden nicht als Erben einsetzen lassen. Das
sieht zum Beispiel in Hessen das Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HPBG) vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigte deshalb die Nichtigkeit eines Erbvertrags, mit dem eine PflegedienstGeschäftsführerin von einer Betreuten zur Alleinerbin
bestimmt worden war. Es bestehe die gesetzliche Vermutung, dass bei einer solchen Erbeinsetzung ein Verstoß gegen das HBPG vorliegt, der nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne, so das
Gericht. Diesen Beweis hatte die Geschäftsführerin
nicht erbringen können.
Kinderbetreuungskosten an geringfügig
Beschäftigte: Geld muss überwiesen werden
Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden – aber nur dann, wenn das Geld nicht
bar ausgezahlt, sondern auf das Konto des Betreuers
überwiesen wird. Das gilt, so entschied der Bundesfinanzhof, auch dann, wenn es sich um ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis handelt. Sowohl in den damaligen Streitjahren 2009 und 2010 als auch heute sei Voraussetzung für die Anerkennung, dass eine Rechnung
ausgestellt wird und eine Überweisung erfolgt.
Familienheim, Miteigentumsanteil und
Erbschaftsteuer
Wer nur einen Miteigentumsanteil am Familienheim
der Eltern erbt, nicht aber in der Immobilie wohnt, kann
keine Befreiung von der Erbschaftsteuer wegen Selbstnutzung verlangen. Das Hessische Finanzgericht wies
die Klage einer Frau ab, die der Ansicht war, für die
Steuerbefreiung genüge es, dass sie ihrer Mutter kostenlos den Miteigentumsanteil überlasse, um nach dem
Tode des Vaters die Wohnung jetzt allein zu nutzen.
Auch das stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Das Gericht entschied jedoch, dass die
Wohnung den Mittelpunkt des eigenen familiären Lebens bilden müsse.
Straßenausbau ist keine Handwerkerleistung
Erhält die unbefestigte Straße, die zu einem bereits erschlossenen Grundstück führt, eine Teerdecke und wird
sie zu einem „Anliegerweg“ umqualifiziert, kann der
Hausbesitzer den Erschließungsbeitrag an die Gemeinde nicht als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
entschieden. Dieser Straßenausbau erfülle nicht die Voraussetzung, dass er räumlich-funktional im Zusammenhang mit dem Haushalt des Klägers steht..
Minijobs: Neuer Termin für Beitragseinzug
Die Beiträge für geringfügige Beschäftigte in Privathaushalten werden künftig am 31. Juli (für das in den
Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) sowie
am 31. Januar (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. Darauf weist
die Minijob-Zentrale hin. Bisher wurden die Beiträge
jeweils zur Mitte des Monats eingezogen. Die Abgaben
werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015
für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.
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