Alle Notärzte und Verlegungsärzte sowie Kliniken im Notarztdienst

KVB 80684 München
Vorstand
Alle
Notärzte und Verlegungsärzte
sowie Kliniken im Notarztdienst
Ansprechpartner:
Regionales Team Notarztdienst
(siehe www.kvb.de/notarzt)
05.01.2016
Nachweis der nach BayRDG erforderlichen Fortbildung von Notärzten ab dem 01.01.2016
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
um als Arzt im Rettungsdienst mitwirken zu können, sind Sie nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) verpflichtet, sich fortzubilden und dies nachzuweisen, sobald Sie als
Notarzt tätig werden (s. Art. 44 Abs. 2 BayRDG). Den Mindestumfang und die Inhalte der notwendigen Fortbildungen legt die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) fest.
Zum 01.01.2016 tritt die vom 74. Bayerischen Ärztetag hierzu beschlossene Regelung in Kraft.
Danach sind im Rahmen des Fortbildungszertifikats der BLÄK mindestens 50 Fortbildungspunkte im Zeitraum von 5 Jahren zu erwerben und nachzuweisen. Davon unberührt ist zunächst die
regelmäßige Fortbildungsverpflichtung, die der Bundesgesetzgeber den Haus- und Fachärzten
in Praxis und Klinik vorschreibt (§ 95d bzw. § 137 Abs. 3 SGB V - Stichwort 250 Punkte innerhalb von jeweils 5 Jahren).
Bei Vertragsärzten angestellten Ärzten, die in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten tätig sind sowie bei ermächtigten Ärzten, die im Notarztdienst oder Verlegungsarztdienst tätig sind, prüfen wir das Vorliegen beider Voraussetzungen (§ 95 d SGB V plus Art. 44
Abs. 2 BayRDG). Dabei können die spezifischen 50 Punkte für den Rettungsdienst in den nach
§ 95d SGB V nachzuweisenden 250 Punkten enthalten sein, sind also nicht zusätzlich zu erbringen. Bitte beachten Sie, dass sich die 5-Jahres-Zeiträume für die jeweiligen Nachweise voraussichtlich unterscheiden.
Bei Notärzten, die über eine Berechtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme
am Notarztdienst verfügen und darüber hinaus nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, prüfen wir nur den Nachweis der genannten 50 Fortbildungspunkte.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de
Elsenheimerstraße 39 80687 München
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Düsseldorf, BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 7 105 171 717
Seite 2
zum Schreiben vom 05.01.2016
Zur Fortbildung im Rettungsdienst zählen theoretische und/oder praktische notärztliche Fortbildungen, die von der BLÄK anerkannt sind. Inhalte sind z. B. rechtliche und organisatorische
Grundlagen des Rettungsdienstes, Erkennen und Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken, Erkennen und Behandeln psychischer und psychiatrischer Notfallsituationen, Notfallmedikation, Rettung, Versorgung, Transport von Notfallpatienten – insbesondere in kritischen Situationen, Notfall-Team-Training, notfallmedizinische Simulationen, Massenanfall Verletzter und Erkrankter
einschließlich Sichtung und Todesfeststellung.
Die erworbenen Punkte müssen erstmals bis zum 31.12.2020 uns gegenüber nachgewiesen
werden von
•
allen Ärzten, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine
Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben;
•
allen Ärzten im Verlegungsarztdienst, die an einem von uns organisierten Verlegungsarztstandort tätig sind und hierfür über eine persönliche Berechtigung verfügen;
•
allen Kliniken, die über eine Institutsberechtigung oder -ermächtigung verfügen für die von
ihnen im Rettungsdienst eingesetzten Ärzte.
Um Ihnen den Nachweis so einfach wie möglich zu machen, können Sie in Kürze Ihre Fortbildungen bei der BLÄK über Ihr Fortbildungskonto per Selbsteinstufung „als für den Rettungsdienst relevant“ kennzeichnen. Bis spätestens Anfang 2017 ist eine elektronische Datenübertragung von der BLÄK an die KVB geplant. Wenn Sie der elektronischen Datenübertragung zustimmen, werden wir automatisch informiert, sobald Sie im jeweiligen 5-Jahres-Zeitraum die 50
Punkte erreicht haben
Da der Landesgesetzgeber von einer Voraussetzung zur Mitwirkung im Rettungsdienst spricht,
sind diese Fortbildungen besonders relevant. Ein nicht oder nicht zeitgerecht erbrachter Nachweis würde nach dem Willen des Gesetzgebers einer weiteren Tätigkeit entgegenstehen.
Kliniken mit Institutsberechtigung oder -ermächtigung erhalten zu gegebener Zeit ein zusätzliches Schreiben, das den Ablauf für die von ihnen eingesetzten, bei uns nicht persönlich geführten Ärzte beschreibt.
Freundliche kollegiale Grüße
Dr. Krombholz
Dr. Schmelz
Dr. Enger
Vorsitzender des Vorstandes
1. stv. Vorsitzender des Vorstandes
2. stv. Vorsitzende des Vorstandes
Anlage
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns