OMSKTECHUGLEROD» GmbH - Omsk Carbon Germany GmbH

OMSK CARBON GROUP OOO
SICHERHEITSBLATT
Reglement der EU-Kommission (EU) Nr. 1907/2006
Ruß
Gemäß den Anforderungen des Art.31 des Reglements 1907/2006 soll den Gefahrstoffen und Mischungen
das Sicherheitsblatt beigefügt werden. Dieses Produkt entspricht den Kriterien der Klassifikation gemäß
1272/2008 (CLP) nicht, in diesem Zusammenhang breiten sich auf dieses Dokument die Anforderungen des
Art.31 des Reglements 1907/2006 aus und die Anforderungen an den Inhalt jedes Abschnitts sind nicht
anwendbar.
Version Nr. 1.10
Datum der Neufestsetzung: 25/05/15
Ersetzt SDB vom: 10/09/14
ABSCHNITT 1: PRODUKT- UND GESELLSCHAFTSANGABEN
1.1 IDENTIFIZIERUNG DER PRODUKTION
1.1.1 HANDELSBEZEICHNUNG
N115
N120
N121
N134
N220
S500
S500A
S500FA
S800
S810
N220FA
N234
N299
N326
N330
Ruß der Marken:
N339
N650
N347
N660
N375
N754
N539
N762
N550
N772
N772S
N774
N787
П324
Ruß der Marken OMCARB:
S820
CH85
P80
S700
CH200
P110
H80
CH210
P140
H100
CH600
C40
С50
С60
С70
С80
C140
Ruß der Marken FairBlackTM: RO12, RO21, RO27, RO35.
1.1.2 REGISTRIERNUMMER
(GESCHÄFTSORDNUNG REACH (EC) Nr. 1907/2006)
01-2119384822-32
1.2 EMPFEHLUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNG:
Füllstoff in der Produktion von Reifengummi und
technischem Gummi, Kunststoffen, als schwarzer
Farbpigment, bei der Produktion von Chemikalien,
feuerfesten Materialien, Komponenten der handlichen
Blockbatterien und anderen Verbundmaterialien auf
Kohlenstoffbasis.
Wir empfehlen nicht unser Produkt als Pigmentstoff bei
Tätowierungen auf menschliche Haut aufzutragen.
1.3 PRODUZENT:
OMSK CARBON GROUP OOO
1.3.1 ADRESSE
Russland, 644024, Omsk, Straße Puschkina 17, Gebäude
1
1.3.2 TELEFON/FAX:
+7 (3812) 42-72-78
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1.3.3 E-MAIL:
[email protected]
1.3.4 Е-MAIL DES SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN
[email protected]
1.3.5 SONDERVERTRETER (WIRD GEMÄß ARTIKEL 8 DER
Techuglerod Kft
GESCHÄFTSORDNUNG (EG) Nr. 1907 / 2006 BESTIMMT
1.4 TELEFON FÜR EXTRAVERBINDUNG:
Zu den Fragen der Verschüttung, Entflammung,
Einwirkung
1013 Budapest
Pauler utca, 12.3/1
Hungary
phone/fax: +36-1-217-68-02
e-mail: [email protected]
USA: +1 (800) 424-9300 CHEMTREC
Kanada: +1 (613) 996-6666 CANUTEC
Zu den anderen Fragen, die das Produkt betreffen
OMSK CARBON GROUP OOO, Russland
Sektor für die Sicherung der Produktion
+7 (3812) 42-37-66 (Mon.-Fr.. von 800-1700)
1.5 ERGÄNZENDE ANGABEN
Der Hersteller hat zwei Fertigungsstätten unter
folgenden Adressen: 1) Russland, 644049, Stadt Omsk, ul.
Barabinskaja, Hausnummer 20 und 2) Russland, 400029,
Stadt Wolgograd, ul. 40 let Oktjabrja, Hausnummer 61.
ABSCHNITT 2: ANGABEN ÜBER DIE GEFAHR
2.1 KLASSIFIKATION DER SUBSTANZ
2.1.1 EU:
Ist gemäß Richtlinie des Rates Nr. 67 / 548 / EEC,
Geschäftsordnung (EG) 1272/2008 und verschiedenen
Abänderungen dazu nicht als Gefahrenstoff klassifiziert.
2.2 ELEMENTE DER ETIKETTE
2.2.1 SIGNALWORT
2.2.2 PIKTOGRAMM GEFAHREN
2.2.3 GEFAHRENBESCHREIBUNG
2.2.4 BESCHREIBUNG VON WARNUNGEN
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
2.3 SONSTIGE GEFAHREN
2.3.1 EINWIRKUNG AUF UMWELT
Der Ruß ist äußerst stabil und transformiert sich in der
Umwelt nicht.
Bei Eindringen in die natürliche Umwelt ruft das
Produkt mechanische Verschmutzung hervor.
(Siehe Abschnitt 12 des Sicherheitspaßes)
2.3.2 BEWERTUNG HINSICHTLICH PBT/ vPVBEIGENSCHAFTEN
Der technische Kohlenstoff entspricht nicht den
Kriterien,
die
für
die
PBT
(persistente,
bioakkumulierende und toxische Fremdstoffe ) und
vPVBn (sehr persistente, sehr bioakkumulierende und
sehr toxische Fremdstoffe) entwickelt wurden.
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ABSCHNITT 3: ZUSAMMENSETZUNG / ANGABEN ZU DEN KOMPONENTEN DER SUBSTANZ
Bezeichnung
Formel
CAS-Nummer
EINECS/ELINCSNummer
Rußkohle
С
1333-86-4
215-609-9
ABSCHNITT 4: ERSTE HILFE-MAßNAHMEN
4.1 NOTWENDIGKEIT IN SOFORTIGER
MEDIZINISCHEN HILFE
4.2 ERSTE HILFE-MAßNAHMEN DEN ARTEN DER
EINWIRKUNG NACH
4.2.1 BEI EINATMUNG
Nicht notwendig
Den Geschädigten an die frische Lüft begleiten. Bei
Bedarf zu den Standardmaßnahmen der Erweisung
von erster Hilfe greifen und die Atmung
wiederherstellen.
4.2.2 BEIM EINDRINGEN IN DIE HAUT
Die Haut mit fließendem Wasser und Seife
auswaschen. Beim Aufkommen der Reizsymptome
sich an das medizinische Heilpersonal wenden.
4.2.3 BEIM EINDRINGEN IN DIE AUGEN
Die Augen mit reichlich fließendem Wasser
auswaschen.
Beim
Aufkommen
der
Entzündungssymptome,
übermäßigen
Tränenabsonderung sich an den Facharzt wenden.
4.2.4 PERORALES EINDRINGEN IN DEN ORGANISMUS
Nicht das Erbrechen erregen. Falls der Mensch nicht
ohnmächtig ist, so muss er die Maulhöhle mit Wasser
ausspülen. Und falls er ohnmächtig ist, so braucht
man ihm nichts oral zu geben.
4.3 SYMPTOME
4.3.1 BEI INHALATIONSVERGIFTUNG
Husten, stertoröses Atmen
4.3.2 BEI EINWIRKUNG AUF DIE HAUT
Reizung, Trockenheit
4.3.3 BEIM EINDRINGEN IN DIE AUGEN
Reizung, übermäßige Tränenabsonderung
4.3.4 BEI PERORALER VERGIFTUNG
Spezifischer Effekt ist unbekannt
4.4 ZEITVERSETZTE WIRKUNG
Nicht festgestellt
(Siehe Abschnitt 11 des Sicherheitspaßes)
4.5 SONDERMITTEL FÜR ERWEISUNG DER
SOFORTIGEN UND SPEZIELLEN HILFE
Standardnotfallausrüstung
ABSCHNITT 5: BRANDSICHERHEITSMAßNAHMEN
5.1 LÖSCHMITTEL
5.1.1 EMPFOHLEHENE
Löschschaum, Kohlendioxid (CO2), chemische
Trockensubstanz oder dünn zerstäubtes Wasser.
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5.1.2 NICHTEMPFOHLEHENE
Das Wasser unter hohem Druck vermeiden, denn
dass kann zur Verbreitung des brennenden Produkts
führen (der schwelende Ruß schwimmt auf der
Wasseroberfläche).
5.2 BESONDERE GEFAHR,
DIE VON DER SUBSTANZ SELBST,
IHREN VERBRENNUNGSPRODUKTEN
AUSGELÖST WIRD
Besondere Gefahr stellen die bei der Verbrennung
des Rußes absondernden Kohlenoxid (CO),
Kohlendioxid (CO2) und Schwefeloxide dar.
5.3 HINWEISE FÜR FEUERWEHR
5.3.1 BRANDBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN
Brennt ohne Flamme (schwelt). Das Verbrennen kann
unauffällig verlaufen und lässt sich nur durch die
Funken bei der Produktvermischung bemerkbar
machen.
Nach der Löschung des in Brand geratenen Produkts
sollte der Ruß nicht weniger als 48 Stunden
beobachtet werden um dessen Schwelung zu
vermeiden.
Der feuchte Kohlenstoff auf Begehungsoberflächen
bedeutet erhöhte Rutschgefahr.
5.3.2 ARBEITSSCHUTZMITTEL DER FEUERWEHRMÄNNER
Gasmasken, die vor der Wirkung des Kohlenoxids
(CO), des Kohlendioxids
(CO2) und
der
Schwefeloxide bewahren; Feuerschutzanzug.
ABSCHNITT 6: MAßNAHMEN BEZÜGLICH DER LIQUIDATION DER UNBEABSICHTIGTEN EMISSIONEN
6.1 EMPFEHLUNGEN BEZÜGLICH DER
SICHERHEITSMAßNAHMEN FÜR DAS
PERSONAL
Das Produkt vor Kontakt mit den offenen
Feuerquellen, glühenden Gegenständen, starken
Oxidationsmitteln (Chlorate, Bromate, Nitrate), vor
Funken bewahren.
Das Produkt nicht mehr als bis zu 3000С erhitzen.
Verwenden Sie persönliche Schutzausrüstung.
Staubrespiratoren (bei Staubkonzentration über den
höchstzulässigen Grenzwerten);
Atemschutzgeräte, die vor Wirkung der СО und СО2
schützen (bei Produktentzündung);
Schutzbrille mit Seitenabschirmung;
Schutzkleidung vor mechanischen Wirkungen und
allgemeinem Betriebsschmutz, Schutzhandschuhe/
Schutzcreme, Arbeitsschuhe
(Siehe Abschnitt 8 des Sicherheitspaßes)
6.2 EMPFEHLUNGEN BEZÜGLICH DES
UMWELTSCHUTZES
Das Eindringen des technischen Kohlenstoffes in
Abwasser,
Boden,
Grundgewässer,
Entwässerungsleitung und in Wasserbecken sind zu
vermeiden Beim Verschütten bleibt das Produkt für
Industriezwecke an der Oberfläche.
6.3 HANDLUNGEN BEI VERSCHÜTTUNG
DES PRODUKTS
Ein wenig verschüttetes Produkt ist es besser mit
einem Staubsauger aufzusammeln, falls es so eine
Möglichkeit gibt. Vorzüglich ist es einen Staubsauger
mit einem hochwirksamen Filter für das Auffangen
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der Partikeln in der Luft (HEPA) zu gebrauchen.
Trockener Kehrvorgang ist zu vermeiden, aber bei
Notwendigkeit erst Wasser zersprühen damit
möglichst wenig Staub in die Luft gelangt und dann
kehren. Überschüssige Wassermenge macht den
Boden schlüpfrig.
Die Verschüttung eines großen Umfangs mit einer
Schaufel aufsammeln und in den Kontainer
ausschütten.
Bei Bedarf sich an die Firma, die sich mit dem
Transport und der Abfallverwertung beschäftigt,
wenden.
Falls es unmöglich ist, die Verschüttung der
Rußkohle mit eigenen Kräften zu sammeln, ist es
erforderlich
lokale
Behörde
darüber
zu
informieren.
(Siehe Abschnitt 13 des Sicherheitspaßes)
Bei
der
Arbeit
sind
Schutzmittel
für
Atmungsorgane und Schutzmittel für Haut vor
mechanischen
Verschmutzungen,
die
oben
angegeben sind, zu verwenden.
(Siehe Abschnitt 8 des Sicherheitspaßes)
ABSCHNITT 7: HANDHABUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSORDNUNG
7.1 SCHUTZMASSNAHMEN ZUR SICHEREN HANDHABUNG
Den Betrieb der lokalen Entlüftung in den Räumen
des
intensiven
Staubens
(z.B.
bei
dem
Auspacken/Verpacken der Säcke, raumreinigung)
sichern, hermetische Systeme für die Zubereitung
von Gemischen, Bearbeitung und Transport des
Produkts verwenden, das pneumatische Aufräumen
des Rußstaubs regelmäßig durchführen.
Das Produkt vor dem Kontakt mit den offenen
Feuerquellen, glühenden Gegenständen, Funken,
starken Oxidationsmitteln schützen.
Das Produkt nicht mehr als bis zu 3000С erhitzen.
Abdichtung der elektrischen Ausrüstung sichern um
das Eindringen des Staubs ins deren Innere und den
Kurzschluß zu vermeiden.
Einige Marken des Rußes haben niedrige elektrische
Leitfähigkeit und das führt zur Entstehung von
elektrostatischen Ladungen. Erdung von Anlagen
und Fließbandlinien ist vorzusehen.
Beim Umgang mit dem Stoff sind die
Hautschutzmittel
gegen
mechanische
Verschmutzung zu benutzen.
An Orten mit intensiver Staubentwicklung sind
Atemschutzgeräte einzusetzen.
Gehalt an technischem Kohlenstoff und Kohlenoxid
im Staub der Arbeitsraumluft unter Kontrolle halten.
Wir empfehlen die Abluftentlüftung anzuwenden, die
maximale
Arbeitsplatz-Konzentrationen
von
Schadstoffen im Rahmen der Grenzkonzentration
gewährleistet.
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7.1.1 HINWEISE ZUR HYGIENE AM ARBEITSPLATZ
Esseneinnahme soll in den speziell dafür gedachten
Plätzen stattfinden. Vor der Esseneinnahme
sorgfältig die Hände waschen.
Nach dem Ende der Arbeitsschicht duschen.
Täglicher Wechsel der Berufskleidung.
7.2 BEDINGUNGEN FÜR SICHERE LAGERUNG
Die Bedingungen der Aufbewahrung vom Ruß sollen
die
Möglichkeit
von
Befeuchtung
und
Verschmutzung ausschließen.
Der nicht verpackte Ruß soll in den speziellen
Bunkerlagern aufbewahrt werden.
Es werden keine besonderen Voraussetzungen zur
Konstruktion von Lagern benötigt.
Das Produkt soll bei der Temperatur der Umgebung
aufbewart werden.
Für das Beleuchtungsniveau gibt es keine
besonderen Voraussetzungen.
Die elektrische Ausrüstung in Lagerräumen soll
explosionssicher sein.
Die elektrische Ausrüstung, für die es Gefahr der
Eindringung von Rußstaub besteht, soll hermetisch
abgeschirmt werden oder chargenweise durch
saubere Luft durchgeblasen werden.
Es gibt keine Beschränkungen in der Menge der
aufbewahrten Substanz.
Die Haltbarkeitsdauer des Rußes beträgt 12 Monate
ab den Tag seiner Produktion.
Die
Bunker,
Eisenbahnkesselwagen,
Kraftfahrzeugtransporttanks und andere Behälter, die
für die Lagerung/das Abladen des Produkts bestimmt
sind, sollen eine Luftanalyse inbetreff des Sauerstoff, Brenngasgehalts und des Gehalts an potenziellen
giftigen Substanzen, die die Luft verschmutzen (СО,
SO2) bestehen. Beim Eintritt in solche Lagerräume
müssen die Sicherheitsvorschriften befolgt werden.
7.2.1 SUBSTANZEN, DIE INKOMPATIBEL BEI DER
AUFBEWAHRUNG SIND
Nie das Produkt zusammen mit Oxidantien
(Chloraten, Bromaten bzw. Nitraten) lagern! Mit
flüchtigen organischen Stoffen, weil sie vom
technischen Kohlenstoff absorbiert werden.
7.2.2 FÜR DIE VERPAKUNG EMPFOHLENE STOFFE
Papierund
Polyäthylenventilsäcke,
weiche
Polyäthylenkontainer des Typs Big-Beg.
Sonstige Verpackung, die vor dem Nässen schützt
und gut für die Aufbewahrung und Transport sich
eignet, ist zugelassen.
7.3 HINWEISE FÜR HANDHABUNGSVORSCHRIFTEN UND
LAGERUNG FÜR ANWENUNGSBEREICHE
Sie unterscheiden sich nicht von den Hinweisen der
PP. 7.1 und 7.2.
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ABSCHNITT 8: MAßNAHMEN FÜR DIE KONTROLLE DER EINWIRKUNG/
MAßNAHMEN ZUM PERSÖNLICHEN SCHUTZ
8.1 PRÜFPARAMETER
Die Grenzwerte der Staubkonzentration vom
technischen Kohlenstoff in der Luft am Arbeitsplatz:
ЕU (REACH)* – 2,0 mg/m3 Einatmunsfraktion DNEL
Argentinien - 3,5 mg/m3 TWA (ACGIH-TLV)
Australien - 3,0 mg/m3 TWA
Brasilien - 3,5 mg/m3 TWA
Belgien - 3,5 mg/m3 TWA
Bulgarien - 3,5 mg/m3 TWA (ACGIH-TLV)
Vietnam - 3,5 mg/m3 TWA (ACGIH-TLV)
Großbritannien - 3,5 mg/m3 TWA OES
- 7,0 mg/m3 STEL (10 min)
Deutschland: MAK: 1,5 mg/m3 (Mittelwert im Jahr bei
Einatmung)
4,0 mg/m3 (Mittelwert im Jahr
bei Inhalation)
TRGS 900: 3,0 mg/m3 bei Einatmung
10,0 mg/m3 bei Inhalation,
analog TWA
Italien - 3,5 mg/m3 TWA
Spanien - 3,5 mg/m3 TWA
Irland
- 3,5 mg/m3 TWA
7,0 mg/m3 STEL
Korea - 3,5 mg/m3 TWA
China - 4,0 mg/m3 TWA
- 8,0 mg/m3 TWA STEL (15 min)
Kanada - 3,5 mg/m3 TWA
Norwegen - 3,5 mg/m3 TWA
Niederlande - 3,5 mg/m3 MAC-TGG
Russland - 4,0 mg/m3 TWA
USA - 3,0 mg/m3 TWA (ACGIH-TLV)
- 3,5 mg/m3 TWA (NIOSH-PEL)
- 3,5 mg/m3 TWA (OSHA-PEL)
Finnland - 3,5 mg/m3 TWA
- 7,0 mg/m3 TWA STEL
Frankreich - 3,5 mg/m3 TWA
Tschechien - 2,0 mg/m3 TWA
Schweden - 3,0 mg/m3 TWA
Japan: OEL - 1,0 mg/m3 (Einatmung)
- 4,0 mg/m3 (gesamt)
TWA - Zeitbewerteter Mittelwert bei 8 Stunden
Einwirkung
MAK/MAC - Grenzkonzentration des Staubs in den
Arbeitsbedingungen
STEL - Grenzkonzentration bei kurzzeitiger
Einwirkung
OES
Einwirkungsnormativ
in
den
Arbeitsbedingungen
OEL - Grenzkonzentration bei der Einwirkung in den
Arbeitsbedingungen
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PEL - zulässige Konzentration des Staubs bei
Einwirkung des Rußes
TLV - Schwellenwert der Konzentration
REL - empfohlene Konzentration des Staubs bei
Einwirkung des Rußes
TRGS - normative maximale Konzentration des
Staubs
ACGIH
Amerikanische
Konferenz
von
Staatsinspekteuren für Betriebshygiene
NIOSH - Nationalinstitut für Sicherheitstechnik und
Betriebshygiene
OSHA – Verwaltung für Sicherheitstechnik und
Betriebshygiene
*Das Konsortium hat für technischen Kohlenstoff lt.
REACH-Forderungen den Level der unbedenklichen
Wirkung von 2 mg/m3 an Hand Untersuchungen der
menschlichen Gesundheit festgelegt.
8.2 EINWIRKUNGSKONTROLLE
8.2.1 INGENIEURTECHNISCHE PRÜFMITTEL
8.2.2 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
8.2.2.1 ATEMSCHUTZ
Periodische Kontrolle des Gehalts an Rußstaub und
Kohlenoxid in der Luft der Arbeitszone.
Verwendung
der
Abzugsschränke
bei
der
Vorbereitung von den Rußproben und bei der
Analyse.
Verwendung der Konstruktionen für die Ausführung
des Arbeitsverfahrens und/oder Verwendung der
Sauglüftung damit die
Kontzentrazion der
Schadstoffe in der Luft der Arbeitszone die
Grenzkonzentration nicht übertrifft.
Bei Überschreitung der Grenzkonzentration des
Schadstoffs in der Luft der Arbeitszone soll die
Staubmaske, die den nationalen Normenvorschriften
für den Schutz der Atmungsorgane entspricht,
gebraucht werden.
Bei Entflammung des Produkts sollen die
Gasmasken, die vor Wirkung des Kohlenoxids
schützen, verwendet werden.
8.2.2.2 AUGENSCHUTZ
Empfehlenswert ist es eine
Seitenabschirmung zu tragen.
8.2.2.3 HÄNDESCHUTZ
Die Hände mit weicher Seife zur Vermeidung
der Entstehung der Trockenheit waschen.
Zur Vermeidung der Trockenheit die
Schutzcreme
auf
offene
Hautabschnitte
auftragen.
8.2.2.4 HAUTSCHUTZ
Empfehlenswert ist die gewöhnliche Schutzkleidung,
die
vor
mechanischen
Einwirkungen
und
allgemeinen
Betriebsverschmutzungen
schützt,
Schutzhandschuhe, Schuhe.
Die Arbeitskleidung soll mit nach Hause nicht
genommen werden, tägliches Waschen der Kleidung.
Schutzbrille
mit
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8.2.2.5 MAßNAHMEN DER PERSÖNLICHEN HYGIENE
Esseneinnahme soll in den speziell dafür gedachten
Plätzen stattfinden. Vor der Esseneinnahme
sorgfältig die Hände waschen.
Nach dem Ende der Arbeitsschicht duschen.
Täglicher Wechsel der Berufskleidung.
Verwendung von Augenwasser in Notfällen.
8.2.3 UMWELTGESETZGEBUNG
Der Ruß zählt gemäß dem Rahmengesetz über die
Einwirkung auf die Umwelt, Kompensationen und
Verantwortung (CERCLA, 40 CFR 302, USA), dem
Gesetz über das saubere Wasser (40 CFR 116, USA)
nicht zu den gefährlichen Substanzen. Genauso zählt
er gemäß den Berichtigungen zum Gesetz über das
saubere Wasser vom 1990 (CAAA-90, 40 CFR 63)
nicht zu den gefährlichen luftverschmutzenden
Substanzen.
ABSCHNITT 9: PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
9.1 PHYSISCHER ZUSTAND
9.1.1 AGGREGATZUSTAND
Feststoff (pulverförmig, granuliert)
9.1.2 FARBE
Schwarz
9.1.3 GERUCH
Ohne Geruch
9.2 PARAMETER, DIE DIE BASISCHEN
GEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN DER
PRODUKTION CHARAKTERESIEREN
9.2.1 pH DER WASSERLÖSUNG
(bei Konzentration von 50g/dm3)
6-9
9.2.2 SIEDEPUNKT /
BEREICH DER SIEDETEMPERATUR
Nicht anwendbar
9.2.3 SCHMELZPUNKT/GEFRIERPUNKT
Nicht anwendbar
9.2.4 ENTZÜNDUNGSTEMPERATUR
Nicht anwendbar
9.2.5 BRENNBARKEIT
KLASSIFIKATION DER ENTFLAMMBARKEIT
Nicht anwendbar
SELBSTENTZÜNDUNGSTEMPERATUR
>140°С
MINIMALTEMPERATUR DER ENTZÜNDUNG (VDI 2263)
BAM OFEN
GODBERT-GREENWALD OFEN
>500°С
>315°С
MINIMALE ENERGIE DER ENTZÜNDUNG
>10 Joule
VERBRENNUNGSGESCHWINDIGKEIT
(VDI 2263, EC 84/449)
9.2.6 EXPLOSIVE EIGENSCHAFTEN
UNTERE EXPLOSIONSGRENZE DES STAUBS (VDI 2263)
>45 Sekunden (wird nicht als leichtentzündbare
Substanz klassifiziert)
50 mg/m3
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EXPLOSIONSOBERGRENZE FÜR STAUB
Nicht bestimmt
EXPLOSIONSKLASSE DES STAUBS (VDI 2263, EC 84/449)
ST1
MAXIMALER ABSOLUTDRUCK BEI EXPLOSION
10 Bar
SPITZENGESCHWINDIGKEIT DES DRUCKANSTIEGS
30-100 Bar/Sek.
9.2.7 OXIDATIVE EIGENSCHAFTEN
Hat keine
9.2.8 DAMPFDRUCK
Nicht anwendbar
9.2.9 RELATIVE DICHTE (bei 200C)
1,7-2,1 g/cm3
9.2.10 LÖSBARKEIT
Im Wasser und Fett nicht löslich
9.2.11 VERTEILUNGSKOEFFIZIENT
(n-Kaprylalkohol / Wasser)
Nicht anwendbar
9.2.12 VISKOSITÄT
Nicht anwendbar
9.2.13 DAMPFDICHTE
Nicht anwendbar
9.2.14 VERDAMPFUNGSGESCHWINDIGKEIT
Nicht anwendbar
9.2.15 ZERSETZUNGSTEMPERATUR
Nicht bestimmt
ABSCHNITT 10: STABILITÄT UND REAKTIONSFREUDIGKEIT
10.1 STABILITÄT
Das
Produkt
ist
stabil
Umgebungsbedingungen.
10.2 WAHRSCHEINLICHKEIT DER ENTWICKLUNG VON
GEFÄHRLICHEN REAKTIONEN
Das Produkt kann bei Berührung mit starken
Oxydans exothermisch reagieren.
10.3 BEDINGUNGEN, DIE ZU VERMEIDEN SIND
Die Einwirkung der hohen Temperatur (>300°С) und
die offenen Feuerquellen sind zu vermeiden. Zur
Vermeidung der Auslösung der exothermen Reaktion
separat von starken Oxydationsmitteln aufbewahren.
10.4 POLYMERISATION
Die Autopolymerisation findet nicht statt.
10.5 EFFEKTE DER STATISCHEN SPANNUNG
Gegen statische spannung vorsichtsmaßnahmen
ergreifen Staubansammlung vermeiden. Alle Anlagen
und Maschinen müssen geerdet sein.
10.6 MECHANISCHE STÖREMPFINDLICHKEIT
Nicht
empfindlich
Schlägen.
10.7 INKOMPATIBLE STOFFE
Starke Oxidationsmittel (Chlorate, Bromate, Nitrate)
10.8 GEFÄHRLICHE VERBRERMUNGSPRODUKTE
Kohlenmonoxid,
Kohlendioxid,
Schwefeloxyde
(Sulfoxide) werden bei Aufwärmen des technischen
Kohlenstoffes bei Temperatur von
>300°С
freigesetzt.
gegenüber
bei
normalen
mechanischen
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ABSCHNITT 11: TOXIKOLOGISCHE INFORMATION
11.1 AKUTE TOXIZITÄT
BEI PERORALER EINFÜHRUNG LD50
>8000 мг/кг (Ratten)
BEIM EINATMEN VON LС50
Keine Angaben
BEI EINWIRKUNG AUF DIE HAUT LD50
Keine Angaben
SPEZIFISCHEN ZIELORGAN-TOXIZITÄT STOT - EINMALIGE
EXPOSITION
Nicht festgestellt
BEI EINWIRKUNG AUF DIE HAUT
Kaninchen:
Ruft
keine
Einwirkungsindex – 0,6/8
BEI EINWIRKUNG AUF DIE AUGEN
Kaninchen: Ruft keine Reizung hervor, Kennwert der
Draize-skala ist 10-17/110 (24 Stunden).
11.2 SUBCHRONISCHE TOXIZITÄT
INHALATORISCHE EINWIRKUNG
SPEZIFISCHEN ZIELORGAN-TOXIZITÄT STOT - WIEDERHOLTE
EXPOSITION
11.3 CHRONISCHE TOXIZITÄT
INHALATORISCHE EINWIRKUNG
Reizung
beim
NOAEL (90 Tage) = 1,0 mg/m3, (Ratten)
Untersuchungsorgane: Lungen.
Folgen: Entzündung, Hyperplasie, Fibrose.
Weil die Ergebnisse, die bei inhalatorischer Wirkung
erhalten wurden, für die Ratten spezifisch sind, muss
man nicht den technischen Kohlenstoff nach dem
Kriterium "spezifische Zielorgan-System- Toxizität"
klassifizieren, Gruppe 1 (Lunge)
Ratten: 2 Jahre lang.
Untersuchungsorgane: Lungen.
Folgen: Entzündung, Fibrose und Entstehung von
Tumoren.*
Mäuse/ Hamster: 12-24 Monate lang
Untersuchungsorgane: Lungen.
Folgen: es entstanden keine Tumoren.
BEI PERORALER EINFÜHRUNG
Ratten/ Mäuse: 2 Jahre lang.
Folgen: es entstanden keine Tumoren.
BEI EINWIRKUNG AUF DIE HAUT
Mäuse: 18 Monate lang.
Folgen: es entstanden keine Tumoren der Haut.
*Es wird angenommen, dass die Bildung der Tumoren in den Lungen von Ratten mit Lungenüberlastung durch
die Staubpartikeln und nicht mit der spezifischen chemischen Einwirkung des Produkts verbunden ist. Die
Forschungsergebnisse der Einwirkung auf die Ratten von anderen schlecht lösbaren anorganischen Partikeln
zeugen von der Entwicklung der analogischen Erkrankungen, was, wahrscheinlich, für sie charakteristisch ist. Bei
den Experimenten unter gleichen Bedingungen mit der Einwirkung von Rußstaub und anderen schlecht lösbaren
Partikeln auf die Mäuse und Hamster, bildeten keine Tumoren.
11.4 SENSIBILISIERUNGSWIRKUNG
Wir haben keine Angaben über Erhöhung der
Empfindlichkeit bei Tieren und Menschen gegenüber
Wirkung vom technischen Kohlenstoff.
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11.5 KARZINOGENITÄT
Im Jahre 2006 hat IARC wiederholt die Klassifikation
von dem Ruß, die sie im Jahr 1996 vorgeschlagen
hat, bestätigt: Gruppe 2B (potenzielles Karzinogen für
den Menschen).
Der Schluß des Jahres 1996 von IARC, zeugt dass «Es
nicht genügend Nachweis der karzinogenen
Einwirkung des Rußes auf den menschlichen
Organismus gibt». Auf der Grundlage der
Forschungsergebnisse der Einwirkung auf die Ratten
des
eingeatmeten
Rußes
hat
IARC
die
Schlußfolgerung gezogen, dass «Durch die
Tierexperimente genügend Beweis erzielt wurde um
den Ruß als Karzinogen zu klassifizieren». Die
Gesamtbewertung des Rußes von IARC: «Ruß potenzielles Karzinogen für den menschlichen
Organismus (Gruppe 2B)»
ACGIH
Amerikanische Konferenz der staatlichen Inspektoren
für Industriehygiene (ACGIH) zählt die Rußkohle zur
Klasse А4 (Material, das keine krebserregende Wirkung
auf den Menschen ausübt).
NTP
Die Rußkohle wird als Karzinogen durch
Amerikanisches
Nationales
Toxikologisches
Programm, die Verwaltung für Arbeitsschutz (OSHA)
und die Länder der Europäischen Gemeinschaft nicht
betrachtet.
11.6 ERBGUTVERÄNDERNDER EFFEKT
11.6.1 IN VITRO
11.6.2 IN VIVO
Der Ruß eignet sich nicht für die Experimente mit
Bakterien (Ames test: schnelle Forschung der
karzinogenen Einwirkung der Substanz) und andere
In Vitro Systeme, da er nicht löslich ist. Aber bei
Durchführung von solchem Test, wurden keinerlei
erbgutverändernden Effekte festgestellt. Die Stoffe,
die aus dem Ruß extrahiert wurden, können geringe
Mengen (Spuren) von polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen
(PAHs)
enthalten.
Die
Forschungen zeigen, dass die PAHs sehr stabil mit
dem Ruß verbunden sind und über keine Bioaktivität
verfügen.
In den Experimenten mit Ratten, die den Rußstaub
inhaliert hatten, wurde die hprt-Genmutation in den
Epithelzellen von Lungenalveolen festgestellt. Es
wird angenommen, dass solche Veränderungen
spezifisch für die Ratten sind und sind Folge der
Lungenüberlastung, die zur deren Entzündung und
der Absonderung von sauerstoffhaltigen Stoffen
(siehe Abschnitt der chronischen Toxizität) führt.
Solche Veränderungen werden zu einem sekundären
gentoxischen Effekt gezählt. Es wird angenommen,
dass der Ruß selbst nicht für die mutagenen
Folgeerscheinungen verantwortlich ist.
SICHERHEITSBLATT
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OMSK CARBON GROUP OOO
11.7 EINWIRKUNG AUF
DAS FORTPFLANZUNGSSYSTEM
Die langwierigen Tierexperimente zeigten keinerlei
Einwirkung
des
Rußes
auf
die
Fortpflanzungsfunktion.
11.8 EPIDEMIOLOGIE
Mit Hilfe der epidemiologischen Untersuchungen, in
denen sich die Arbeiter, die mit dem Ruß zu tun
haben, beteiligten,
wurde festgestellt, dass
kumulative Einwirkung des Rußes zu geringen
Lungenfunktionstörungen führen kann. Kürzlich
wurde eine Forschung der Krankheitsentwicklung
von Atmungsorganen der Arbeiter, die in der USARußindustrie
beschöftigt
sind,
durchgeführt.
Folgende Angaben wurden dafür verwendet:
Einwirkung des Rußstaubs in der Konzentration von
1 mg/m3 (Einatmung) innerhalb von 40 Jahren des
Arbeitslebens. Es wurde festgestellt, dass das
forcierte Atmungsvolumen pro Sekunde (FEV1) um
27 Milliliter gesunken ist. Die Ergebnisse der vorher
angeführten europäischen Forschung inbetreff der
Einwirkung von Rußstaub in der Konzentration von 1
mg/m3 (Einatmung)
ließen
die
Vermutung
aufkommen, dass nach 40 Jahren des Arbeitslebens
das forcierte Atmungsvolumen pro Sekunde des
Arbeiters um 48 Milliliter sinken wird. Aber die
Angaben, die nach diesen zwei Forschungsarbeiten
zur Verfügung standen, hatten eine statische und
nicht globale Bedeutung. Gewöhnliche altersmäßige
Senkung des forcierten Atmungsvolumens pro
Sekunde innerhalb der analogischen Zeitperiode
würde ungefähr 1200 Milliliter betragen.
Weit weniger klar ist die Abhängigkeit zwischen den
Symptomen und der Einwirkung von Ruß. In der
amerikanischen Forschung wurden bei 9% der
Teilnehmer des Experements aus der Gruppe, die der
Einwirkung von Rußstaub ausgesetzt waren, die
Symptome der chronischen Bronchitis nachgewiesen.
In der Gruppe, die der Einwirkung von Rußstaub
nicht ausgesetzt war, wurden die Symptome der
chronischen Bronchitis bei 5% der Teilnehmer
nachgewiesen. In der europäischen Forschung ist es
gelungen nur beschränkte Beurteilungen inbetreff
der vermittelten Symtome zu machen, da es nicht
ohne die methodologischen Mängel in der
Durchführung der Meinungsforschung auskam.
Die Untersuchung von Betriebsarbeitern in Britannien
(Sorahan und andere Betriebe, 2001) wies auf erhöhtes
Risiko der Lungenkrebserkrankung in zwei der fünf
geprüften Betriebe. Aber dieses Risiko war nicht mit der
Rußkonzentration in der Luft der Arbeitszone
verbunden.
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Bei der Untersuchung von Arbeitern eines deutschen
Betriebes (Wellman und andere, 2006; Morfeld und
andere, 2006) stellte man genau die gleiche Erhöhung
des Risikos der Lungenkrebserkrankung fest, aber die
Forscher haben auch wie in Britannien (2001) keinen
Zusammenhang der Erkrankung mit der Einwirkung von
Ruß gefunden. Als Gegensatz zu den erwähnten
Angaben wiesen die erweiterten Forschungen in 18
amerikanischen Betrieben auf die Senkung des Risikos
der Lungenkrebserkrankung unter den Arbeitern, die
mit dem Ruß zu tun haben. Auf Grund dieser
Forschungsergebnisse hat IARC im Jahre 2006 den
folgenden Schluß gezogen, dass es nicht genügend
Nachweis der karzinogenen Einwirkung des Rußes auf
den menschlichen Organismus gibt (Baan und andere,
2006).
11.9 MÖGLICHE EINWIRKUNGSWEGE
Mittels Inhalation, durch Sehorgane und Haut Das
Verschlucken vom technischen Kohlenstoff gilt nicht
als ein möglicher Einwirkungsweg.
11.10 SYMPTOME, DIE MIT PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN
UND TOXIKOLOGISCHEN MERKMALEN DES TECHNSCHEN
KOHLENSTOFFES IM ZUSAMMENHNG STEHEN
BEIM EINATMEN VON
Die kurzfristige Einwirkung des Rußes bei hoher
Konzentration des Staubs kann zu zeitweiligen
unangenehmen Empfindungen in den oberen
Luftwegen führen. Diese Empfindungen können vom
Husten und stertorösen Atmtn begleitet werden.
BEIM VERSCHLUCKEN
Die Angaben über schädliche Wirkung liegen nicht
vor.
BEIM EINDRINGEN IN DIE HAUT
Der dauernde und mehrmalige Kontakt mit dem Ruß
ruft den Reiz und die Xerodermie hervor.
BEIM EINDRINGEN IN DIE AUGEN
Der Ruß zählt nicht zu dem chemischen Reizmittel,
aber er kann zu der mechanischen Augenreizung
führen. Die selbe Einwirkung erweisen auch andere
Staubpartikeln.
11.11 LANGFRISTIGE EINWIRKUNGEN
Langfristige Einwirkung des Rußes (mehr als 40
Jahre) bei der Staubkonzentration in der Luft der
Arbeitszone von 1,0 mg/m3, kann zur klinisch
unbedeutenden Senkung der Lungenfunktion, die als
Volumen der forcierten Atmung (FEV1) im Prozess
des Arbetslebens definiert wird, führen.
Internationale Organisation für Krebsforschung
(IARC) klassifizierte den Ruß als ein Material, dass
potentiell krebserzeugend für den Menschen ist (Gruppe
2B).
Keine Angaben inbetreff der krebserzeugenden
Einwirkung des Rußes im Zusammenhang mit dem
Inhalt
von
polyzyklischen
aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAHs). Die Forschungen haben
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nachgewiesen, dass die PAHs sich nicht von dem Ruß
in die Körperflüssigkeiten absondern und deswegen
sind sie nicht bioaktiv.
11.12 DIE GEFAHR DER ENTSTEHUNG DER
ASPIRATIONSZUSTÄNDE
Nicht nachgewiesen
ABSCHNITT 12: ÖKOLOGISCHE INFORMATION
12.1 ÖKOTOXITÄT
12.1.1 AKUTE TOXIZITÄT FÜR DIE FISCHE
LС50 (96 Stunden) > 1000 mg/l
Brachydario rerio (Aquarienfisch).
Methode: Anleitung 203 OECD
12.1.2 AKUTE TOXIZITÄT FÜR DIE WIRBELLOSEN
ЕС50 (24 Stunden) > 5600 mg/l
Daphnia magna (Wasserfloh)
Methode: Anleitung 202 OECD
12.1.3 AKUTE TOXIZITÄT FÜR DIE ALGEN
ЕС50 (72 Stunden) > 10000 mg/l
NOEC50 ≥ 10000 mg/l
Scenedesmus subspicatus
Methode: Anleitung 201 OECD
12.1.4 VERHALTEN IN DEN WASSERREINIGUNGANLAGEN
EC0 (3 Stunden) ≥ 800 mg/l
Activated sludge (aktivierter Schlamm)
Methode: DEV L3 (TTC test)
12.2 NACHHALTIGKEIT/NEIGUNG ZUR DEGRADATION
Die Degradation wird nicht erwartet
12.3 FÄHIGKEIT ZUR BIOAKKUMULATION
Wegen
der
physikalisch-chemischen
Stoffeigenschaften besteht es keine Grundlage für
die potenzielle Bioakkumulation.
12.4 FLIESSFÄHIGKEIT IM BODEN
Wird angenommen, das das Produkt auf der
Bodenoberfläche bleibt.
12.5 BEWERTUNG HINSICHTLICH PBT/ vPVBEIGENSCHAFTEN
Der technische Kohlenstoff entspricht nicht den
Kriterien,
die
für
die
PBT
(persistente,
bioakkumulierende und toxische Fremdstoffe ) und
vPVBn (sehr persistente, sehr bioakkumulierende und
sehr toxische Fremdstoffe) entwickelt wurden.
12.6 MIGRATION
Ist im Wasser nicht löslich. Migriert nicht.
12.7 SONSTIGE UNGÜNSTIGE EINWIRKUNG
Der Ruß enthält keine Komponenten, die zur
Zerstörung der Ozonschicht beitragen.
ABSCHNITT 13: ABFALLVERWERTUNG
13.1 METHODEN DER ABFALLBEHANDLUNG,
EINSCHLIESSLICH TARA (VERPACKUNG)
Die Produktabfälle können in dazugehörigen
Abfallverwertungsanlagen verbrannt werden oder in
den speziellen Endlagerungen gemäß den
Verordnungen der föderalen, regionalen oder
örtlichen Machtorgane vergraben werden. Die Reste
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des Produkts sollten nicht in die Kanalisation
abgeleitet werden.
Die Kontainer für Mehrfachnutzung unterliegen der
Rückgabe dem Produzenten. Die Papiersäcke können
verbrannt, wieder verwendet, oder in den speziellen
Endlagerungen gemäß den Verordnungen der
nationalen/örtlichen Gesetzen vergraben werden.
13.2 GESETZGEBUNGSAKTE
13.2.1 EU
Die Rußabfälle sind unter der Nummer 06 13 03
gemäß die Entscheidung 2000/532/EG der
Kommission eingetragen.
13.2.2 USA
Die Rußabfälle werden nicht als gefährliche gemäß
US RCRA, 40 CFR 261 klassifiziert.
13.2.3 KANADA
Die Rußabfälle werden nicht als gefährliche gemäß
den Normenvorschriften, die in den Provinzen in
Kraft sind, klassifiziert.
13.2.4 UNO
Hat keine UNO-Nummer.
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
14.1 UNO-KLASSIFIKATIONSNUMMER
Nicht vorhanden
14.2 UN-VERSANDBEZEICHNUNG
Nicht vorhanden
14.3 GEFAHRGUTKLASSE FÜR DEN TRANSPORT
Ohne Einstufung
14.4 VERPACKUNGSGRUPPE
Nicht anwendbar
14.5 TRANSPORTIDENTIFIZIERUNG
Der Ruß ist nichtaktiviert, er ist anorganischen
Ursprungs.
14.6 ÖKOLOGISCHE GEFAHR
Technischer
nicht
aktivierter
Kohlenstoff
anorganischer Herkunft wird nicht als "Gefahrgut" lt.
folgenden Vorschriften eingestuft:
 Europäische Transportordnung von gefährlichen
Substanzen per Eisenbahn (RID), Kraftverkehr
(ADR), per Fluß Rhein (ADNR);
 Ordnung der internationalen Assoziation des
Luftverkehrs (IATA);
 Internationale Organisation der Zivilluftfahrttechnische Vorschriften (ICAO-IT);
 Internationale Ordnung für den Seetransport von
gefährlichen Substanzen (IMDG);
 Transportordnung von gefährlichen Substanzen,
die
durch
das
Amerikanische
Transportministerium (DOT) festgelegt sind;
 UNO-Empfehlungen inbetreff des Transports von
gefährlichen Substanzen;
 Transportordnung von gefährlichen Substanzen in
Kanada (TDG).
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14.7 SICHERHEITSMASSNAHMEN BEIM TRANSPORT
Die
Bedingungen
für
die
Erhaltung
der
Verpackungsdichtigkeit beim Transport einhalten.
Den verpackten Ruß in den universellen Kontainern
oder in den Transportpaketen in bedeckten
Transportmitteln gemäß den Gütervorschriften, die
für das entsprechende Transportmittel vorgesehen
sind, transportieren.
Der granulierte Ruß ohne Verpackung wird in den
bedeckten Füll- und Tankwagen transportiert. Die
Materialtemperatur soll beim dessen Beladen nicht
höher als 60 Grad sein.
ABSCHNITT 15: NORMATIV INFORMATION
15.1 CHEMIKALIENGESETZE IN DER EU
15.1.1 GEFAHRENKLASSEN (EU)
Nach den Einstufungskriterien des Rates
der
Europäischen Union
67/548/EWG und der
Verordnung (EU) 1272/2008 über die Einstufung /
Verpackung / Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe,
und verschiedenen Änderungen gemäß ist Rußkohle
kein Gefahrstoff.
15.1.2 WASSERGEFAHRENKLASSE WGK (DEUTSCHLAND)
Für Wasser nicht gefährlich: 1742
15.1.3 KLASSIFIKATION DER TOXIZITÄT (SCHWEIZ)
Nicht toxisch: G-8938
15.2 KLASSIFIKATION DER MATERIALSGEFAHR
Kontrollierendes Produkt. Klasse D2A
Das Sicherheitsblatt enthält alle Informationen, die
gemäß der kontrollierenden Regelung der
Produktion erforderlich sind.
(WHMIS) KANADA
15.3 USA
TSCA
Die Rußkohle enthält keine Komponenten, auf die
sich die Exportnotifikation ausbreitet TSCA 12(b).
Proposition 65
Der Ruß, der den drei Kriterien entspricht – per Luft
übertragbare freie Partikeln in der Größe, in der man
sie einatmen kann – wurde am 21 Februar 2003 in
das
Register
Proposition
65
(Kalifornische
Gesetzeinführung inbetreff der Sicherstellung von
Unschädlichkeit des Trinkwassers und der Kontrolle
über die giftigen Substanzen, 1986) eingetragen.
15.4 BEWERTUNG DER CHEMISCHEN SICHERHEIT
Die Bewertung der chemischen Sicherheit, die die
REACH-Verordnng, Art.14, vorschreibt, wurde vom
Hersteller nicht durchgeführt.
15.5 EXPPOSITIONSSZENARIO
Die Expositionsszenarien, die durch den Art. 14(4)
des Reglements REACH vorgesehen sind, wurden
nicht entwickelt, da der Stoff als gefährlich nicht
klassifiziert ist.
SICHERHEITSBLATT
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OMSK CARBON GROUP OOO
Der Ruß (Registriernummer im Dienst «Chemical Abstract» (CAS) - 1333-86-4) ist in folgende Register
eingetragen:
 OKП - Allgemeinrussischer Produktionsklassifikator (Nr.21 6600);
 TSCA - Amerikanisches Gesetz zur Kontrolle giftiger Substanzen;
 EINECS - Europäisches Register der existierenden industriellen chemischen Substanzen (Nr.215-609-9)
 CEPA - Kanadisches Gesetz über den Umweltschutz;
 AICS - Australisches Register der chemischen Substanzen;
 MITI - Register der existierenden chemischen Substanzen des japanischen Ministeriums zur TechnologieFörderung (№10-3074/5-3328 и №10-3073/5-5222);
 TCC-ECL - Verzeichnis der existierenden chemischen Substanzen im koreanischen Gesetz zur Kontrolle
von Schadstoffen (KE-04882);
 PICCS - Philippinisches Register der chemischen Substanzen;
 ECS - Chinesisches Register der existierenden chemischen Substanzen.
 HSNO – New Zealand Inventory of Chemicals (NZIoC) (Genehmigungsnummer HSR002801)
ABSCHNITT 16: ZUSATZINFORMATION
16.1 GEHALT DER POLYCYCLISCHEN
AROMATISCHEN KOHLENWASSERSTOFFE
(PAH)
Das
amerikanische
Nationalinstitut
für
Sicherheitstechnik und Betriebshygiene (NIOSH)
empfiehlt in seinen Normativunterlagen (1978) den
Gehalt des PAHs in der Luft zu messen, falls das
Volumen von PAH im Ruß >0,1% ausmacht.
Der industrielle Ruß enthält gewöhnlich <0,1% PAH,
das durch das Lösungsmittel extrahiert werden kann.
Der Gehalt von PAH, das durch das Lösungsmittel
extrahiert werden kann, hängt von einer Reihe der
Faktoren ab. Zu solchen Faktoren zählen die
Produktionsweise, nötige technische Produktdaten,
Methoden der Identifizierung von Substanzen, die
durch das Lösungsmittel extrahiert werden und
andere.
16.2 GEFAHRBEWERTUNG GEMÄß
DEN ANFORDERUNGEN
DES AMERIKANISCHEN
BRANDSCHUTZ-VERBANDS (NFPA)
Einwirkung auf den menschlichen Körper: 0
Entzündbarkeit: 1
Reaktionsfreudigkeit: 0
16.3 BEWERTUNG GEMÄSS
DEM INDIFIKATIONSSYSTEM FÜR
GEFÄHRLICHE MATERIALIEN (HMIS)
Einwirkung auf den menschlichen Körper: 1*
Entzündbarkeit: 1
Physikalische Gefahr: 0
0 = minimale Gefahr; 1 = leichte Gefahr.
Die Einwirkung auf den menschlichen Körper ist als eine «1*» bewertet. Das Sternchen weist darauf hin, dass die
die Gefahr der chronischen Einwirkung berücksichtigt wurde (Klassifikation des Rußes gemäß IARC).
16.4 UNTERRICHTENDE INFORMATION
Die im Sichercheitspaß dargelegten Angaben
basieren auf dem Informationsumfang und der
Erfahrung, durch die die Gesellschaft zum Zeitpunkt
verfügt. Der Verbraucher des Produkts trägt die
Verantwortung für die Folgen seiner spezifischen
Verwendung.
Die Verbraucher sollen ihre eigenen Forschungen
durchführen um die Objektivität der hier angeführten
Angaben und die Brauchbarkeit des Rußes für die
SICHERHEITSBLATT
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OMSK CARBON GROUP OOO
spezifischen Zwecke zu bestimmen.
Die hier angeführten Angaben sollen nicht als
Erlaubnis, Forschlag oder Empfehlung zur Gesetzesund Richtlinienverletzung gesehen werden.
Die Aktualisierung des Sicherheitspaßes wird nach
Erhalt von neuen Angaben inbetreff der Sicherheit
des Rußes und seiner Einwirkung auf die
Gesundcheit des Menschen stattfinden. Die aktuelle
Version von MSDS finden Sie auf unsrer Seite:
www.omskcarbongroup.com
Bei abweichenden Angaben im Sicherheitsdatenblatt
in Englisch und in anderen Sprachen, gilt die
englische Version.
16.5 DATENQUELLEN
1. IUCLID International Uniform Chemical Information Database. Existing Chemicals – 2000.
2. Anleitung für den Benutzer des Rußes. –Belgium, ICBA, 2004
3. IUPAC Recommendations, 1995 (Recommended terminology for the description of carbon as a solid,
p.479)
4. IARC Monographs on the evaluation of carcinogenic risks to humans. –France, IARC, 1996.-V.65.-p.149.
5. NIOSH: Criteria for a recommended Standard – Occupational Exposure to Carbon Black (Kriterien für den
empfohlenen Standard – Einwirkung des Rußes in Betriebsbedingungen); DHHS/NIOSH Pub. No. 78-204;
Cincinnati, OH, 1978.
6. Proposition 65 List of Chemicals. – State California, 2007.
16.6 Angaben über die vorgenommenen
Abänderungen und Ergänzungen
Punkt 1.3 des Abschnitts 1 ist durch Punkt 1.3.4.
ergänzt. (Version № 1.1)
Die Registriernummer ist eingetragen (Unterpunkt
1.1.2 des Punktes 1.2 des Abschnitts 1). (Version №
1.1)
Die Anschrift des Herstellers ist neu (Unterpunkt 1.3.1
des Punkts 1.3). (Version № 1.2)
Die Information über die Notdienst-Rufnummern
wurde erneuert (Punkt 1.4). (Version № 1.2)
Die Anschrift vom Industriestandorte ist
angegeben (Absatz 1.5). (Version № 1.2)
genau
Die legislative Referenz im Punkt 13.2.1 wurde
erneuert. (Version № 1.2)
Paragraph 15.1 ist durch den Hinweis auf die EUVerordnung ergänzt (Version № 1.2).
Die Informationen über die Anschrift des Herstellers
ist aktualisiert (Unterabsatz 1.3.1 des Absatzes 1.3)
(Version № 1.3).
Die Liste der Typenbezeichnungen von Erzeugnisse
ist aktualisiert (Unterabsatz 1.1.1 des Absatzes 1,1)
(Version № 1.3).
Abschnitt 2.4 (Version № 1.4).
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Die MSDS-Abschnitte wurden lt. Verordnung (EU) Nr.
453/2010 (REACH) (Version Nr. 1.5) aktualisiert.
Die Liste der Typenbezeichnungen von Erzeugnisse
ist aktualisiert (Unterabsatz 1.1.1 des Absatzes 1.1)
(Version № 1.5).
Die Liste der Typenbezeichnungen von Erzeugnisse
ist aktualisiert (Unterabsatz 1.1.1 des Absatzes 1.1)
(Version № 1.6).
Die Liste der Typenbezeichnungen von Erzeugnisse
ist aktualisiert (Unterabsatz 1.1.1 des Absatzes 1.1)
(Version № 1.7).
Namensänderung des Herstellers in Englisch (Version
№ 1.8).
Die Liste der Typenbezeichnungen von Erzeugnisse
ist aktualisiert (Unterabsatz 1.1.1 des Absatzes 1.1)
(Version № 1.9).
Aktuelle Informationen
(Version Nr.1.10)
in
Abschnitten
1,6,8,15
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