Aenderungsbeschluss Richtergeschaeftsverteilung ÄB 4_16_hD

Amtsgericht Osnabrück
ÄB 4/16
Beschluss
A.
Personelle Veränderungen:
……
B.
VPrAG Eichmeyer übernimmt ab dem 22.03.2016 die Bearbeitung des Dezernates 11. Der Punkt lit. b) in
Randziffer 36 entfällt ebenso wie die Ausnahmeregelung in Randziffer 37.
C.
Aus den unter Buchst. A. genannten Gründen und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen wird die
richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Osnabrück
mit Wirkung zum 01.04.2016 wie folgt geändert:
I.
Die Verteilung der Zivilsachen gem. Randziffer 6 und 7 des Geschäftsverteilungsplanes wird wie folgt
geändert:
Die Neueingänge in Zivilprozesssachen werden sodann in 8 Durchgängen verteilt. Wegen der
teilweise unterschiedlichen Arbeitskraftanteile in den Zivildezernaten nehmen an diesen
Durchgängen teil:
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
1
10
11
12
13
14
16
2
25
3
32
5
6
7
8
9
an
an
an
an
an
an
an
an
an
an
an
an
an
an
an
2 Durchgängen,
3 Durchgängen,
nicht,
6 Durchgängen,
4 Durchgängen,
4 Durchgängen,
4 Durchgängen,
4 Durchgängen,
3 Durchgängen,
7 Durchgängen,
1 Durchgang,
1 Durchgang,
3 Durchgängen,
3 Durchgängen
2 Durchgängen,
2 Durchgängen.
Gemäß dem Beschluss aus der Jahresgeschäftsverteilung wird die Entlastung der Güterichter wie folgt
festgestellt:
Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 haben die Güterichter folgende Anzahl an Verhandlungen
durchgeführt und erhalten daher einmalig folgende Gutschriften im Zivilturnus:
PrAG Dr. Veen
VPrAG Eichmeyer
Ri’inAG Zurheide
RiAG Dr. Buß
1 Verhandlung x 1,5
5 Verhandlungen x 1,5
2 Verhandlungen x 1,5
2 Verhandlungen x 1,5
> 1 Gutschrift
> 7 Gutschriften im Dezernat 2
> 3 Gutschriften
> 3 Gutschriften
II.
1.
In dem Punkt Verteilung der Jugendrichter- und Jugendbußgeldrichtersachen gem. Randziffer
85 des Geschäftsverteilungsplanes erfolgt folgende Änderung:
a) Jugendrichterverfahren
Die Neueingänge in Jugendrichterstrafsachen (OWi, Bs, Cs, Ds-Anklagen, Ds- beschleunigte
Verfahren ohne Hauptverhandlungshaft, AR, BRs, VRJs, Gs) werden in 8 Durchgängen in der
Reihenfolge ihres Eingangs den unten genannten Dezernaten zugeteilt. Dabei nehmen die
Dezernate an den 8 Durchgängen jeweils wie folgt teil:
Dez. 23
Dez. 24
Dez. 34
2.
an
an
an
5 Durchgängen,
5 Durchgängen,
3 Durchgängen
In dem Punkt Verteilung der Strafrichter- und Bußgeldrichtersachen gem. Randziffer 88
des Geschäftsverteilungsplanes erfolgt folgende Änderung:
Die Neueingänge in Verfahren vor dem Straf- und Bußgeldrichter werden in 8 Durchgängen in der
Reihenfolge ihres Eingangs den unten genannten Dezernaten in folgenden Turnuskreisen zugeteilt:
• Ds- Anklagen
• Ds- beschleunigte Verfahren ohne Hauptverhandlungshaft
• Cs- Turnus
• OWi - Turnus
• Bs- Turnus
• BRs- Turnus
• AR- Turnus
• Erzwingungshaft - Turnus
• Gs- Turnus für Bestellung eines Pflichtverteidigers
Dabei nehmen die Dezernate an den 8 Durchgängen jeweils der Reihenfolge nach wie folgt teil:
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
Dez.
33
26
29
30
31
22
an
an
an
an
an
an
8 Durchgängen,
8 Durchgängen,
8 Durchgängen,
8 Durchgängen,
4 Durchgängen,
1 Durchgang,
-2-
Für sämtliche Strafrichter- und OWi-Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen i.S.d. § 74c Abs. 1 GVG
einschließlich der Anordnung von Erzwingungshaft ist ausschließlich das Dezernat 22 zuständig.
3.
In dem Punkt Beschleunigte Verfahren gem. §§ 417 ff. StPO gem. Randziffer 92 des
Geschäftsverteilungsplanes erfolgt folgende Änderung:
h) Beschleunigte Verfahren gem. §§ 417 ff. StPO in Verbindung mit § 127 b StPO
Für die Entscheidungen im beschleunigten Verfahren (Ds) gem. §§ 417 ff. StPO, soweit einer
der Beschuldigten sich bei Eingang des Antrages auf Durchführung des beschleunigten
Verfahrens in derselben Sache in Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b StPO befindet, und
die damit verbundenen richterlichen Entscheidungen sind die Dezernate 27 und 28 zuständig;
und zwar Dez. 27 für solche Anträge, die in geraden Wochen eingehen und Dez. 28 für
solche, die in ungeraden Kalenderwochen eingehen.
Eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, auch wenn die Entscheidung im
beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist.
Für die übrigen beschleunigten Verfahren gilt Randziffer 88.
4.
Randziffer 110 sowie Randziffer 111 des Geschäftsverteilungsplanes werden zu lit c) wie folgt
geändert:
Randziffer 110
c) Alle in geraden Wochen eingehenden beschleunigten Verfahren gegen Erwachsene und
gegen Heranwachsende, soweit sich der/die Beschuldigte bei Eingang des Antrages auf
Aburteilung im beschleunigten Verfahren in derselben Strafsache gem. § 127 b StPO noch in
Hauptverhandlungshaft befindet.
Randziffer 111
c) Alle in ungeraden Wochen eingehenden beschleunigten Verfahren gegen Erwachsene und
gegen Heranwachsende, soweit sich der/die Beschuldigte bei Eingang des Antrages auf
Aburteilung im beschleunigten Verfahren in derselben Strafsache gem. § 127 b StPO noch in
Hauptverhandlungshaft befindet.
Osnabrück, den 15.03.2016
Dr. Veen
Dr. Plorin
Giebel
Zurheide
Paulmann
Magnus
Peters
-3-