Der Mahnbescheid - Broschürenservice - Nordrhein

Der Mahnbescheid.
Was Sie wissen sollten, wenn Sie
einen Mahnbescheid bekommen
www.justiz.nrw.de
Sie haben einen gelben Umschlag vom Gericht zugestellt bekommen. Inhalt: Ein Computerausdruck mit der
Überschrift „Mahnbescheid“. Auch wenn es sich um ein
oftmals unangenehmes Thema handelt, sollten Sie das
Schreiben auf keinen Fall einfach erst einmal zur Seite
legen oder wegschmeißen. Vielmehr sollten Sie sich aufgrund der recht kurzen Fristen schnellstmöglich mit der
Angelegenheit befassen.
Lesen Sie bitte zunächst alle Schriftstücke, die Sie
erhalten haben, sorgfältig durch! Wenn Ihnen – auch
nach dem Lesen dieses Faltblattes – etwas unklar ist,
wird Ihnen das nächste Amtsgericht gern und kostenlos
helfen.
Der Mahnbescheid
Ein Mahnbescheid wird auf Antrag einer Gläubigerin oder
eines Gläubigers (im Verfahren „Antragstellerin“ oder
„Antragsteller“ genannt) vom Amtsgericht erlassen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach deren bzw. dessen
(Wohn-)Sitz: liegt dieser im Bereich der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf oder Hamm ist das Amtsgericht
Hagen zuständig, liegt er im Bereich des Oberlandesgerichts Köln ist das Amtsgericht Euskirchen zuständig.
Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostengünstige
Möglichkeit für die Gläubigerin oder den Gläubiger, die
eigenen Forderungen durchzusetzen. Es wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um die Anzahl der für alle Beteiligten aufwändigeren Zivilklagen zu reduzieren. Von Gläubigerseite muss lediglich angegeben werden, welcher
Betrag gefordert und worauf die Forderung gestützt wird.
Die Anträge können mit entsprechenden Papierformularen oder auch per Internet gestellt werden (www.
mahnverfahren.nrw.de). Hier kann ein Antrag auf Erlass
eines Mahnbescheids interaktiv erstellt und zur Übermittlung in Papierform ausgedruckt werden. Sofern das
Formular direkt online versendet werden soll, ist dies jedoch nicht einfach per E-Mail möglich. Vielmehr benötigt
die Gläubigerseite hierzu aus Sicherheitsgründen eine
Signaturkarte und ein Kartenlesegerät.
Wichtig: Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht – die Forderung also begründet ist –
überprüft das Gericht im Mahnverfahren nicht.
Es erlässt vielmehr einen Mahnbescheid, wenn der angegebene Grund die Forderung nach dem Gesetz rechtfertigen kann.
Es liegt nun bei Ihnen zu prüfen, ob die Gläubigerin oder
der Gläubiger die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
aus Ihrer Sicht zu Recht oder zu Unrecht einfordert.
Widerspruch
Wird die im Mahnbescheid ausgewiesene Forderung Ihrer
Ansicht nach ganz oder teilweise zu Unrecht gefordert,
müssen Sie vor Ablauf der 2-Wochen-Frist Widerspruch
bei dem Gericht erheben, das den Mahnbescheid
erlassen hat. Benutzen Sie hierzu möglichst den dem
Mahnbescheid beigefügten Widerspruchsvordruck
oder erklären Sie den Widerspruch mündlich gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Beachten Sie bitte die Fristen! Die Frist beginnt mit
der Zustellung. Zugestellt ist ein Brief auch dann, wenn
er in Ihren Briefkasten eingelegt ist. Das Datum wird
dabei auf dem gelben Umschlag vermerkt. Auch wenn
die Post Sie schriftlich benachrichtigt, dass Sie den
Brief abholen können, ist er bereits zugestellt, nicht
erst, wenn Sie ihn in den Händen haben.
Die Frist für eine schriftliche Erklärung, z.B. für einen
Widerspruch, halten Sie nur dadurch ein, dass die
Erklärung innerhalb der Frist bei dem zuständigen
Gericht eingegangen ist.
Im Falle eines Widerspruches kommt es zum gerichtlichen Prozess, wenn eine der beiden Parteien dies
beantragt. In diesem wird geklärt, ob die Forderung
tatsächlich besteht. Dabei wird die Gläubigerin oder
der Gläubiger vom Gericht aufgefordert, die Forderung
zu begründen. Sie erhalten dann abschließend die
Gelegenheit, darauf zu erwidern. Auf dieser Grundlage
wird das Verfahren durch das Gericht weiter betrieben.
Kommen Sie im Rahmen Ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Mahnbescheid ausgewiesene Forderung insgesamt berechtigt ist, sollten Sie diese zur
Vermeidung weiterer Kosten umgehend begleichen,
und zwar einschließlich Zinsen und Kosten. Sofern Sie
die Forderung nicht auf einmal begleichen können,
sollten Sie versuchen, sich zeitnah mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger zu verständigen, um z. B. eine
Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.
Der Mahnbescheid ist also nicht mehr als eine
Aufforderung, entweder zu zahlen oder sich zu
verteidigen.
Der Vollstreckungsbescheid
Erheben Sie keinen Widerspruch und zahlen auch
nicht, so erlässt das Gericht nach Ablauf von zwei
Wochen auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid.
Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Urteil. Er
gibt der Gläubigerseite die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, indem sie oder er beispielsweise eine Lohn- oder Gehaltspfändung vornehmen lässt oder die Pfändung und Versteigerung
Ihrer Sachen betreibt. Weitere Informationen hierzu
enthält das Faltblatt „Was Sie über die Zwangsvollstreckung wissen sollten“.
Einspruch
Auch nach Erlass des Vollstreckungsbescheids können Sie noch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Dafür müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch
gegen diesen einlegen. Der Einspruch ist an das
Amtsgericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Er kann ebenfalls entweder
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt
werden. Auch in diesem Fall kommt es dann zum
Prozess, in dem das Gericht prüft, ob die geltend
gemachte Forderung tatsächlich besteht.
Bis zur Entscheidung dieses Prozesses hat jedoch
die Gläubigerseite die Möglichkeit, auf Grund des
Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung
gegen Sie zu betreiben. Zwar kann das Gericht die
Vollstreckung auf Ihren Antrag einstweilen einstellen.
Das Gericht gibt einem solchen Antrag im Allgemeinen aber nur mit der Einschränkung statt, dass Sie
zuvor eine Sicherheit zu leisten haben. Deshalb ist es
ratsam, schon rechtzeitig gegen den Mahnbescheid
Widerspruch zu erheben, wenn man die geltend
gemachte Forderung bestreiten will.
Anwaltlicher Beistand?
Beim Amtsgericht muss man sich grundsätzlich nur
in Ehe- und bestimmten Familiensachen anwaltlich
vertreten lassen. Aber auch in den Fällen, in denen vor
dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht, kann es
sich – insbesondere in schwierigen Fällen – empfehlen, rechtskundigen Rat einzuholen. Beim Landgericht
muss man sich hingegen stets durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin vertreten lassen.
Wer eine Anwältin oder einen Anwalt nicht bezahlen
kann, hat die Möglichkeiten, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen und braucht somit nicht
auf rechtskundigen Rat zu verzichten. Informationen
über die Beantragung können Sie bei allen Gerichten
oder durch das Faltblatt des Justizministeriums „Was
Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen
sollten“ erlangen.
Was noch wichtig ist
Alle Erklärungen im Mahnverfahren sind gegenüber
dem Gericht abzugeben. Ein Schreiben an den anderen
Beteiligten ist für das Mahnverfahren belanglos. Die im
Mahnbescheid geforderte Summe ist jedoch nicht an
das Gericht zu leisten. Zu zahlen ist – wenn überhaupt –
immer an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger oder
– wenn vorhanden – an die im Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gennante Prozessbevollmächtigte bzw.
an den genannten Prozessbevollmächtigten.
Nähere Informationen erhalten Sie auch online auf der
Internetseite www.justiz.nrw.de.
Herausgeber:
Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Justizkommunikation
40190 Düsseldorf
Info 2 /Stand: August 2015
Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter
www.justiz.nrw.de (Infomaterial).
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