Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen www.justiz.nrw.de Sie haben einen gelben Umschlag vom Gericht zugestellt bekommen. Inhalt: Ein Computerausdruck mit der Überschrift „Mahnbescheid“. Auch wenn es sich um ein oftmals unangenehmes Thema handelt, sollten Sie das Schreiben auf keinen Fall einfach erst einmal zur Seite legen oder wegschmeißen. Vielmehr sollten Sie sich aufgrund der recht kurzen Fristen schnellstmöglich mit der Angelegenheit befassen. Lesen Sie bitte zunächst alle Schriftstücke, die Sie erhalten haben, sorgfältig durch! Wenn Ihnen – auch nach dem Lesen dieses Faltblattes – etwas unklar ist, wird Ihnen das nächste Amtsgericht gern und kostenlos helfen. Der Mahnbescheid Ein Mahnbescheid wird auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers (im Verfahren „Antragstellerin“ oder „Antragsteller“ genannt) vom Amtsgericht erlassen. Die Zuständigkeit richtet sich nach deren bzw. dessen (Wohn-)Sitz: liegt dieser im Bereich der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf oder Hamm ist das Amtsgericht Hagen zuständig, liegt er im Bereich des Oberlandesgerichts Köln ist das Amtsgericht Euskirchen zuständig. Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit für die Gläubigerin oder den Gläubiger, die eigenen Forderungen durchzusetzen. Es wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um die Anzahl der für alle Beteiligten aufwändigeren Zivilklagen zu reduzieren. Von Gläubigerseite muss lediglich angegeben werden, welcher Betrag gefordert und worauf die Forderung gestützt wird. Die Anträge können mit entsprechenden Papierformularen oder auch per Internet gestellt werden (www. mahnverfahren.nrw.de). Hier kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids interaktiv erstellt und zur Übermittlung in Papierform ausgedruckt werden. Sofern das Formular direkt online versendet werden soll, ist dies jedoch nicht einfach per E-Mail möglich. Vielmehr benötigt die Gläubigerseite hierzu aus Sicherheitsgründen eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät. Wichtig: Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht – die Forderung also begründet ist – überprüft das Gericht im Mahnverfahren nicht. Es erlässt vielmehr einen Mahnbescheid, wenn der angegebene Grund die Forderung nach dem Gesetz rechtfertigen kann. Es liegt nun bei Ihnen zu prüfen, ob die Gläubigerin oder der Gläubiger die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus Ihrer Sicht zu Recht oder zu Unrecht einfordert. Widerspruch Wird die im Mahnbescheid ausgewiesene Forderung Ihrer Ansicht nach ganz oder teilweise zu Unrecht gefordert, müssen Sie vor Ablauf der 2-Wochen-Frist Widerspruch bei dem Gericht erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat. Benutzen Sie hierzu möglichst den dem Mahnbescheid beigefügten Widerspruchsvordruck oder erklären Sie den Widerspruch mündlich gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Beachten Sie bitte die Fristen! Die Frist beginnt mit der Zustellung. Zugestellt ist ein Brief auch dann, wenn er in Ihren Briefkasten eingelegt ist. Das Datum wird dabei auf dem gelben Umschlag vermerkt. Auch wenn die Post Sie schriftlich benachrichtigt, dass Sie den Brief abholen können, ist er bereits zugestellt, nicht erst, wenn Sie ihn in den Händen haben. Die Frist für eine schriftliche Erklärung, z.B. für einen Widerspruch, halten Sie nur dadurch ein, dass die Erklärung innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Im Falle eines Widerspruches kommt es zum gerichtlichen Prozess, wenn eine der beiden Parteien dies beantragt. In diesem wird geklärt, ob die Forderung tatsächlich besteht. Dabei wird die Gläubigerin oder der Gläubiger vom Gericht aufgefordert, die Forderung zu begründen. Sie erhalten dann abschließend die Gelegenheit, darauf zu erwidern. Auf dieser Grundlage wird das Verfahren durch das Gericht weiter betrieben. Kommen Sie im Rahmen Ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Mahnbescheid ausgewiesene Forderung insgesamt berechtigt ist, sollten Sie diese zur Vermeidung weiterer Kosten umgehend begleichen, und zwar einschließlich Zinsen und Kosten. Sofern Sie die Forderung nicht auf einmal begleichen können, sollten Sie versuchen, sich zeitnah mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger zu verständigen, um z. B. eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Der Mahnbescheid ist also nicht mehr als eine Aufforderung, entweder zu zahlen oder sich zu verteidigen. Der Vollstreckungsbescheid Erheben Sie keinen Widerspruch und zahlen auch nicht, so erlässt das Gericht nach Ablauf von zwei Wochen auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Urteil. Er gibt der Gläubigerseite die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, indem sie oder er beispielsweise eine Lohn- oder Gehaltspfändung vornehmen lässt oder die Pfändung und Versteigerung Ihrer Sachen betreibt. Weitere Informationen hierzu enthält das Faltblatt „Was Sie über die Zwangsvollstreckung wissen sollten“. Einspruch Auch nach Erlass des Vollstreckungsbescheids können Sie noch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch gegen diesen einlegen. Der Einspruch ist an das Amtsgericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Er kann ebenfalls entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Auch in diesem Fall kommt es dann zum Prozess, in dem das Gericht prüft, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht. Bis zur Entscheidung dieses Prozesses hat jedoch die Gläubigerseite die Möglichkeit, auf Grund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben. Zwar kann das Gericht die Vollstreckung auf Ihren Antrag einstweilen einstellen. Das Gericht gibt einem solchen Antrag im Allgemeinen aber nur mit der Einschränkung statt, dass Sie zuvor eine Sicherheit zu leisten haben. Deshalb ist es ratsam, schon rechtzeitig gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben, wenn man die geltend gemachte Forderung bestreiten will. Anwaltlicher Beistand? Beim Amtsgericht muss man sich grundsätzlich nur in Ehe- und bestimmten Familiensachen anwaltlich vertreten lassen. Aber auch in den Fällen, in denen vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht, kann es sich – insbesondere in schwierigen Fällen – empfehlen, rechtskundigen Rat einzuholen. Beim Landgericht muss man sich hingegen stets durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Wer eine Anwältin oder einen Anwalt nicht bezahlen kann, hat die Möglichkeiten, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen und braucht somit nicht auf rechtskundigen Rat zu verzichten. Informationen über die Beantragung können Sie bei allen Gerichten oder durch das Faltblatt des Justizministeriums „Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten“ erlangen. Was noch wichtig ist Alle Erklärungen im Mahnverfahren sind gegenüber dem Gericht abzugeben. Ein Schreiben an den anderen Beteiligten ist für das Mahnverfahren belanglos. Die im Mahnbescheid geforderte Summe ist jedoch nicht an das Gericht zu leisten. Zu zahlen ist – wenn überhaupt – immer an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger oder – wenn vorhanden – an die im Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gennante Prozessbevollmächtigte bzw. an den genannten Prozessbevollmächtigten. Nähere Informationen erhalten Sie auch online auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation 40190 Düsseldorf Info 2 /Stand: August 2015 Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter www.justiz.nrw.de (Infomaterial). Telefonisch können Sie alle Veröffentlichungen werktags zwischen 08.00 und 18.00 Uhr bestellen. Druck: jva druck+medien, Geldern www.jva-geldern.nrw.de
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