Urnenabstimmung vom 13. September 2015

Urnenabstimmung
vom 13. September 2015
Botschaft
betreffend einer Teilrevision der
Gemeindeverfassung
Kurzfassung
Der Gemeindevorstand unterbreitet den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern nachfolgend eine formelle Gesamtrevision der Gemeindeverfassung von 2003, welche in den Grundzügen auf eine Fassung von 1957
zurückgeht. Nach einer Vorstellung der revidierten Gemeindeverfassung
an der Gemeindeversammlung hat der Gemeindevorstand im Frühjahr
einen Vorschlag für eine neue Verfassung in die Vernehmlassung geschickt. Im Vernehmlassungsverfahren gingen sechs Stellungnahmen
ein, die vor allem eine Reduktion des Gemeindevorstandes auf fünf Mitglieder beantragten. Die wesentlichen Punkte der Abstimmungsvorlage
sind:
 Einführung des Bündner Mehrs bei Majorzabstimmungen, womit ein
zweiter Wahlgang weitgehend vermieden werden kann
 Einführung von Gesamterneuerungswahlen bei einer Amtszeit von 4
Jahren
 Verkleinerung des Vorstandes auf 5 Mitglieder, wobei der Gemeindepräsident und der Vorsteher des Bildungsdepartements, der von Amtes wegen Schulratspräsident wird, direkt gewählt werden
 Umfassende Regelung der Finanzkompetenzen unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen
Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
I. AUSGANGSLAGE
Die Verfassung der Gemeinde Flims wurde letztmals 2003 teilweise revidiert, stammt aber in ihren Grundzügen aus dem Jahre 1957 und ist
mithin somit bald 50 Jahre alt. Neben der Tatsache, dass sich in der Zeit
im übergeordneten Recht einiges geändert hat, sind auch die Anforderungen an die Gemeindebehörden ganz allgemein gestiegen und die
Bürger und Bürgerinnen haben höhere Erwartungen an Behörden und
an die Verwaltung. An Veränderungen im übergeordneten Recht seien
beispielhaft nur die letzten markanten Zäsuren erwähnt: Die neue Kantonsverfassung, die Gebietsreform, welche die Kreise weitgehend durch
die Regionen ablöste und die Neuerungen im Finanzhaushaltsrecht der
Gemeinden, allem voran HRM2 als neues Rechnungslegungsmodell.
Im Leitbild vom Frühjahr 2011 wurde im Kapitel Gemeindevorstand und
Verwaltung als eines der Ziele auch die Revision der Gemeindeverfassung festgehalten.
An der Urnenabstimmung vom 23. September 2012 wurde eine Totalrevision der Gemeindeverfassung deutlich abgelehnt. Hauptgrund war die
geplante Einführung des Geschäftsleitungsmodells. Im Laufe der letzten
Jahre wurde der Gemeindevorstand mehrmals aufgefordert, die Verfassung ohne die damals strittigen Punkte nochmals zur Abstimmung zu
bringen. Der Gemeindevorstand hat in der Folge diesem Anliegen zugestimmt. An seiner Klausurtagung vom 07. April 2015 hat dann der Gemeindevorstand die vorliegende Teilrevision der Gemeindeverfassung
genehmigt.
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 4. Mai 2015 wurde der Entwurf der neuen Gemeindeverfassung der Gemeindeversammlung mit einer PowerPoint Präsentation vorgestellt und der Bevölkerung erläutert.
Anschliessend fand ein ausführliches Vernehmlassungsverfahren bis Anfangs Juni 2015 statt. Der Gemeindevorstand liess den Verfassungsentwurf auch vom Amt für Gemeinden vorprüfen.
Einleitend, bevor auf das Vernehmlassungsverfahren und die einzelnen
Änderungen im Detail eingegangen wird, ist noch ein grundsätzlicher
Hinweis zur Funktion und Bedeutung einer Gemeindeverfassung zu machen. Der grundlegende Organisationserlass für eine Gemeinde heisst
zwar im Kanton Graubünden Verfassung, stellt aber eigentlich nur eine
Regelung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinde dar. Dieser
grundlegende Erlass wird darum in anderen Kantonen lediglich als „Gemeindeordnung“ oder „Gemeindestatut“ bezeichnet, was dem tatsächli-
chen Inhalt und dessen Bedeutung viel mehr entspricht. Im Gegensatz
zu einer Kantons– oder Bundesverfassung enthält nämlich eine Gemeindeverfassung keinerlei Grundrechte oder politischen Rechte. Obwohl die Gemeindeverfassung die organisatorische und administrative
Grundlage für die Gemeindeorganisation bildet, kommt ihr deshalb bei
weitem nicht die Bedeutung einer richtigen Verfassung zu. Es ist auch
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeverfassung nicht
ein selbstständiger Rechtserlass ist, sondern allein und ausschliesslich
aufgrund des kantonalen Rechts (Artikel 6 und 96 des kantonalen Gemeindegesetzes; GG, BR 175.070) zu erlassen ist. Dieses setzt auch
den Rahmen bezüglich des Inhalts.
II. DAS VERNEHMLASSUNGSVERFAHREN
Das bereits erwähnte Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 5. Mai bis
01. Juni 2015. Obwohl die Vernehmlassungsunterlagen öffentlich publiziert waren, haben lediglich 6 der direkt angeschriebenen Organisationen und Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Privatpersonen haben sich gar nicht geäussert.
Der Vorstand kommentiert nachfolgend die wesentlichen Argumente in
den Vernehmlassungseingaben und wie er auf diese im nun zur Abstimmung vorgeschlagenen Verfassungsentwurf reagiert. Für den Gemeindevorstand war erfreulich, dass alle Institutionen, die eine Stellungnahme eingereicht haben, nämlich BDP, FDP, SVP, Hotelleriesuisse
Flims Laax Falera, Handels- und Gewerbeverein Alpenarena sowie der
Schulrat, den Vorschlag der neuen Verfassung ausdrücklich begrüssen.
Im Einzelnen hält der Gemeindevorstand zu den vorgebrachten Anträgen oder Wünschen was folgt fest:
 Der Vorschlag für Gesamterneuerungswahlen und der damit verbundenen Einführung einer vierjährigen Amtsdauer wird von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Dasselbe gilt auch für die neue
vorgesehene Einzelwahl des Vorstehers des Bildungsdepartementes
(Schulratspräsident) neben derjenigen des Gemeindepräsidenten.
 Mehrere Vernehmlassungsadressaten (FDP, SVP, Hotelleriesuisse
FLF, Handels- und Gewerbeverein Alpenarena) verlangten eine Reduktion der Grösse des Vorstandes auf 5 Mitglieder. Der Vorstand
nimmt diesen Vorschlag auf und erläutert die Details dazu im nachfolgenden Kapitel III bei den entsprechenden Verfassungsbestimmungen.
 Die neuen Mindestzahlen für das Einreichen eines Referendums bzw.
einer Initiative werden von den Vernehmlassungsteilnehmern unterschiedlich beurteilt (SVP: Erhöhung der Referendumsunterschriften;
FDP Senkung der Unterschriftenzahlen und Verlängerung der Sammelfrist). Der Vorstand hat entschieden, an seinem ursprünglichen
Vorschlag festzuhalten und erläutert dies auch noch nachfolgend.
 Im Vernehmlassungsverfahren wurden auch noch Änderungsvorschläge zu den vorgeschlagenen Ausstands- und Unvereinbarkeitsregelungen eingebracht (FDP) bzw. diese ausdrücklich begrüsst (Schulrat). Der Vorstand erläutert die Gründe, warum er an den Vorschlägen
aus der Vernehmlasssungsversion festhält auch im nachfolgenden
Kapitel III.
III. ERLÄUTERUNGEN ZUR NEUEN VERFASSUNG
1. Allgemeines
Die nun vorliegende Gemeindeverfassung verfügt über rund 70 Artikel
und einen Anhang betreffend der Regelung der Finanzkompetenzen. Die
grössere Zahl der Artikel erklärt sich zum einen mit einer moderneren
Gesetzesredaktion, welche kürzere und damit verständlichere Bestimmungen vorsieht. Damit steigt die Zahl der Artikel ohne den Inhalt zu erweitern. Zum anderen wurden einige zusätzliche Bestimmungen aufgenommen, um bisher nicht geregelte oder unklar formulierte Sachbereiche
zu klären.
Für die Regelung der Finanzkompetenzen wurde ein eigener Anhang in
Form einer Tabelle geschaffen, in welchem alle möglichen Finanzbelange für alle Organe mit Finanzkompetenzen (Gemeindevorstand,
Schulrat und Bürgerschaft) mit Beträgen geregelt sind. Mit diesem Anhang zur Gemeindeverfassung werden bisher nicht geregelte Fragen wie
Zusatzkredite (teuerungsbedingt und andere) abschliessend geregelt.
2. Wichtige Bestimmungen aus der Verfassung
In den nachfolgenden Ausführungen zu den Artikeln der neuen Verfassung werden nicht alle Bestimmungen einzeln erläutert. Zum einen werden bereits vorhandene und unbestrittene Normen nicht behandelt und
zum anderen verzichtet der Gemeindevorstand auf die Erläuterung von
aus dem Gesetzeswortlaut selbsterklärenden Normen.
 In Art. 5 wird festgehalten, dass die Amtssprache der Gemeinde Flims
Deutsch ist, was nichts anderes als die Feststellung des tatsächlichen
Zustandes darstellt.
 Die Regelung des Stimm- und Wahlrechts sowie der Wählbarkeit in
Art. 7 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Recht. Die Formulierung bezüglich des Ausschlusses vom Stimm- und Wahlrecht wurde
dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des ZGB angepasst, welches seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist.
 Der Art. 8 betreffend der Offenlegung von Interessenbindungen ist eine neue Bestimmung. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Mandatsträger in der Gemeinde Flims nach der Wahl oder bei einer Änderung ihre Interessenbindungen bekannt geben. Beim Begriff der „Interessenbindung“ handelt es sich um einen gesamtschweizerisch gebräuchlichen Begriff, welcher alle Arten von Interessen umfasst, die für
die politische Tätigkeit von Bedeutung sein können; darunter können
berufliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften in Vereinen, Verwaltungsratsmandate oder auch Aufgaben für Interessenvertretungen wie Handels- und Gewerbevereine, Politische Parteien oder Ähnliches fallen.
Art. 28 der Kantonsverfassung verwendet für die Mitglieder des Grossen Rates den gleichen Begriff.
 In Art. 9 werden die Amtsdauer, der Wahltermin und allfällige Ersatzwahlen geregelt. Hier ergeben sich gegenüber der aktuellen Regelung
folgende Neuerungen:
o In Anlehnung an viele andere Gemeinden wird die Amtsdauer für
die Behörden der Gemeinde Flims auf 4 Jahre verlängert. Eine
Amtsdauer von 4 Jahren hat den Vorteil, dass die Behörden eine
längere Zeitspanne haben, um ohne Wahlkampf sachorientiert für
die Interessen der Gemeinde und deren Bürgerinnen und Bürger
arbeiten zu können. Die Änderung der Amtsdauer ist auch im Zusammenhang mit den Gesamterneuerungswahlen zu sehen, welche in Art. 16 erläutert werden.
o Die Wahlen für die Behörden der Gemeinde Flims sollen in Zukunft
im September stattfinden, ein allfälliger 2. Wahlgang würde wiederum 4 Wochen später stattfinden. Gegenüber der bisherigen Regelung soll es zulässig sein, am 2. Wahlgang auch teilzunehmen,
wenn die betreffende Kandidatin oder der Kandidat am 1. Wahlgang nicht teilgenommen hat. Der Gemeindevorstand versteht diese Öffnung als sinnvollen Schritt, die demokratische Partizipation in
der Gemeinde zu verstärken.
o Bezüglich Ersatzwahlen ist neu vorgesehen, dass auf solche verzichtet werden kann, wenn die Vakanz weniger als 6 Monate vor
Ablauf der ordentlichen Amtsdauer eintritt.
 Die Amtszeitbeschränkung in Art. 10 bleibt bei 12 Jahren, sie rechnet
sich neu mit drei Amtsdauern zu 4 Jahren und nicht mehr mit 4 Amtsdauern zu 3 Jahren. Nach dem Aussetzen für eine Amtsdauer von vier
Jahren kann erneut kandidiert werden. Damit wird inhaltlich die bisherige Regelung fortgeführt, einfach auf das neue System von 4 Amtsjahren angepasst.
 Die Unvereinbarkeitsgründe in Art. 13 wurden gegenüber heute präzisiert. In Abweichung von der bisherigen Regelung wird ausgeschlossen, dass ein Gemeindeangestellter unabhängig vom Beschäftigungsumfang, also auch ein Teilzeitangestellter, einer Gemeindebehörde
angehören kann. Als Gemeindeangestellte gelten sämtliche Personen,
die Lohnempfänger der Gemeinde sind und zwar unabhängig von deren Wahl durch den Gemeindevorstand oder den Schulrat. Damit sollen Interessenkonflikte gar nicht erst entstehen. Wie die Erfahrungen
gezeigt haben, stehen Gemeindeangestellte, die Behördenmitglied
sind, praktisch immer in Interessenkollisionen. Der Gemeindevorstand
erachtet diese Regelung auch im Interesse der Transparenz und Neutralität der Behördentätigkeit als sehr sinnvoll, auch wegen der immer
höheren Ansprüche an Behörden und Verwaltung. Es ist auch wegen
der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit geboten, in dieser Frage nicht zwischen Personen im Anstellungsverhältnis und solchen im
Auftragsverhältnis zu unterscheiden. Der Gemeindevorstand hält sich
auch an die Vorgaben des kantonalen Rechts, wonach nicht an der
Beratung teilnimmt, wer im Ausstand ist. Wer bei einer Beschlussfassung im Ausstand war, ist im Protokoll vermerkt.
 Eine der wesentlichsten Änderungen stellt Art. 16 der neuen Verfassung dar, wo die Wahlen neu geregelt werden.
o Gegenüber heute sollen neu Gesamterneuerungswahlen aller Behörden an einem Wochenende stattfinden. Entgegen der bisherigen
Regelung, bei der jeweils die Hälfte des Vorstandes gewählt wird,
wird mit Gesamterneuerungswahlen mehr Ruhe in die Arbeit der
Behörden gebracht. Sie können sich während einer vollen Amtszeit
von 4 Jahren auf ihre Arbeit konzentrieren, ohne vom Wahlkampf
belastest zu sein. Es stellt nach Auffassung des Vorstandes auch für
den Bürger eine Verwesentlichung der Demokratie dar, indem dieser eine längere Zeitdauer hat, um die von ihm gewählte Behörde zu
beobachten und die Wahlkadenz reduziert wird. Dieses Wahlsystem
entspricht heute eigentlich der am weitesten verbreiteten Lösung.
o Der Gemeindepräsident und das Mitglied des Vorstandes, welches
dem Bildungsdepartement vorsteht, werden in einer Einzelwahl gewählt, d.h. Personen, die diese Ämter anstreben, können ausdrücklich dafür kandidieren. Wer sich für das Amt des Schulratspräsidenten interessiert, geht damit nicht das Risiko ein, in der konstituierenden Sitzung mit einem anderen Department als dem Bildungsdepartement vorlieb nehmen zu müssen, denn die Leitung dieses Departements ist von Amtes wegen mit dem Schulratspräsidium verbunden. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können damit
auch eine Person in dieses wichtige Amt wählen, das die entsprechenden Fähigkeiten und Interessen mitbringt. Die Wahlen für alle
übrigen Behördenmitglieder werden als Gesamtwahlen durchgeführt.
o Vizepräsident des Vorstandes wird neu, wer von den drei übrigen
Mitgliedern mit den meisten Stimmen gewählt wird. Damit soll die
Stellung dieser Person im Gremium gestärkt werden, wenn der Präsident verhindert ist. In der Vernehmlassungsvorlage war der Vorstand in der bisherigen Grösse von 7 Mitgliedern vorgesehen. Der
Vorstand hat sich bezüglich von den einhelligen Vernehmlassungseingaben überzeugen lassen, den Vorstand auf 5 Mitglieder zu verkleinern. Er kann den Argumenten in den Eingaben, dass ein Vorstand von 5 Mitgliedern departementsübergreifender und auch als
Team für die Gemeinde eine gute Lösung darstellt, folgen. Es trifft
auch zu, dass bei einem kleineren Gremium die Aufgaben breiter
werden, was das Amt insgesamt wieder attraktiver werden lässt. Er
kann sich auch dem Vorbringen in den Vernehmlassungen in diesem Zusammenhang anschliessen, wonach mit einer Reduktion der
Unterschriften für Initiative und Referendum die politische Partizipation erleichtert wird, was die Reduktion der Zahl der Vorstandsmitglieder auch rechtfertigt.
 In Art. 17 wird das absolute Mehr neu festgelegt. Die Gemeinde Flims
übernimmt auch das sogenannte Bündner Mehr, bei welchem die Gesamtzahl aller gültigen Kandidatenstimmen durch die doppelte Zahl
der freien Sitze geteilt wird; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Damit sinkt das absolute Mehr und es können zweite
Wahlgänge vermieden werden. Diese Methode verwendet der Kanton
bei der Regierungsratswahl und auch verschiedene Bündner Gemeinden bei ihren Wahlen.
 Die Art. 20 bis 30 regeln die politischen Rechte (Initiative, Referendum, Motion) und die Wahl- und Abstimmungsverfahren. Wie bisher
wird im Grundsatz auf das kantonale Recht verwiesen, was sich bewährt hat. Die Zahl der Unterschriften für Initiative und Referendum
wurden gegenüber heute reduziert, um die politische Partizipation zu
erleichtern. Zudem wurde ein Sammelfrist für das Einreiche von Initiativen eingeführt, um auch feststellen zu können, dass eine Initiative
nach Ablauf der Sammelfrist nicht zustande kommt, wie dies auch
beim Bund und Kanton der Fall ist. Der Vorstand hält an seinen Vorschlägen betreffend Unterschriftenzahl und Sammelfrist fest. Die Unterschriftenzahl von 250 Personen für eine Initiative bzw. 180 für ein
Referendum erachtet der Vorstand als angemessen. Eine linearer
Vergleich mit grösseren Kommunen lässt sich nicht rechtfertigen und
es soll auch nicht sein, dass bereits ein kleines Grüpplein von Personen, das keinen Rückhalt bei der Bevölkerung hat, politische Vorstösse einreichen kann, die von Anfang an erfolglos sind. Gegen die
Verlängerung von Sammelfristen beim Referendum spricht die Notwendigkeit, innert einer vernünftigen Zeit Rechtssicherheit zu erlangen. Dafür wäre eine Frist von 60 Tagen auf kommunaler Ebene zu
lange.
 In Art. 35 sind die Befugnisse der Urnengemeinde geregelt, wozu vor
allem neu die gesamten Wahlen gehören. Bezüglich der Finanzkompetenzen ist auf die Erläuterung des Anhangs zu Verfassung verwiesen.
 In Art. 36 sind die Befugnisse der Gemeindeversammlung geregelt,
welche mit Ausnahme der Wahlen, die gesamthaft an der Urne stattfinden, unverändert bleiben.
 Die geänderte Zusammensetzung des Gemeindevorstandes ist in
Art. 41 geregelt. Dazu seien folgende Erläuterungen angebracht:
o Der Gemeindevorstand soll neu noch aus fünf Mitgliedern bestehen,
dem Gemeindepräsidenten, dem Vorsteher des Bildungsdepartements, der von Amtes wegen Schulratspräsident ist, sowie drei weiteren Mitgliedern. Wie schon in Art. 16 erläutert, kann sich der Vorstand den Argumenten aus den Vernehmlassungen anschliessen,
dass mit dieser Verkleinerung eine verstärkte Zusammenarbeit und
eine bessere Gruppendynamik zu erwarten ist. Mit der Reduktion
der Ressorts ist im Gegenzug wohl ein gewisser Mehraufwand verbunden, aber dieser dürfte durch die vermehrte Zusammenarbeit
und die längere Amtsdauer, wo mehr Erfahrungen gewonnen werden können, kompensiert werden. Der Gemeindevorstand kann sich
den Argumenten aus der Vernehmlassung anschliessen, dass mit
der Reduktion der Zahl der Mitglieder des Vorstandes die Arbeit im
Gemeindevorstand insgesamt optimiert wird.
o In der Verfassung wird das Amt des Gemeindepräsidenten weiterhin
als Nebenamt bezeichnet und der Beschäftigungsumfang auf 50 –
70 % festgelegt. Dies entspricht den aktuellen Verhältnissen. Die
Entschädigung des Gemeindepräsidenten wird wie bisher im Rahmen der jährlichen Budgetberatung festgelegt.
 In den Art. 48 bis 50 werden die Organisation des Gemeindevorstandes und die bereits bekannte Aufteilung der Verwaltung in verschiedene Departemente geregelt. Es versteht sich von selbst, dass die
Zahl der Departemente auf fünf reduziert wird, wenn der Gemeindevorstand nur mehr aus fünf Mitglieder besteht. Wie dies sich heute in
Gemeinden bewährt hat, sieht die Gemeindeordnung vor, dass sich
der Gemeindevorstand eine Geschäftsordnung gibt. Der neue gewählte Vorstand wird nach Inkrafttreten der neuen Verfassung, d.h.
nach dem 1.1.2017, in seiner Geschäftsordnung die Departementsbezeichnungen und die Zuteilung der verschiedenen Sachbereiche zu
den einzelnen Departementen vornehmen sowie die übrigen seiner
Auffassung nach nötigen organisatorischen und administrativen Regelungen erlassen.
 In den Art. 52 bis 54 werden die Geschäftsprüfungskommission und
die Rechnungsprüfungsprüfung durch eine externe Revisionsstelle geregelt. Diese Regelungen wurden lediglich präzisiert, entsprechen ansonsten dem bisherigen Regime.
 In Art. 55 wird festgehalten, dass der Schulrat seine Aufgaben gemäss kommunalem Schulgesetz erfüllt. Der Vorsteher des Bildungsdepartements, der neu in einer Einzelwahl als Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt wird, ist von Amtes wegen Schulratspräsident. Er
muss nicht auch noch als Schulrat gewählt werden.
 Die Anstellung des gesamten Gemeindepersonals erfolgt durch den
Gemeindevorstand mit Ausnahme der an der Schule tätigenden Personen. Diese werden wie bisher durch den Schulrat angestellt (Art.
58).
 Zu den Schluss- und Übergangsbestimmungen ist folgendes festzuhalten:
o Die neue Verfassung tritt am 1. Januar 2017 (Art. 70) in Kraft, damit
genügend Zeit für die Umsetzung und Einführung besteht. Vor allem
können sich die Kandidaten und Kandidatinnen, welche für die neue
Amtsdauer ab dem 1.1.2017 kandidieren, mit den neuen Voraussetzungen vertraut machen.
o Die Wahlen für die Behörden würden gemäss der neuen Verfassung
im September 2016 stattfinden (Art. 69 lit. c). Es finden nach Annahme der neuen Verfassung keine Ersatzwahlen mehr statt (Art.
69 lit. a).
o Damit mit einer Änderung der Amtsdauern die bestehenden Amtsdauern nicht nahtlos in die neuen Perioden überlaufen, müssen entsprechende Übergangsregelungen (Art. 69 lit. b). vorgenommen
werden. Diese sind unvermeidlich und führen dazu, dass einzelne
Amtsdauern verkürzt, andere verlängert werden. Dies ist aber zulässig, da das gleiche Gremium, welches die Personen wählt, die
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Flims die neue Verfassung
mit den entsprechenden Anpassungen der Amtsdauern beschliesst.
o Eine sinngemässe Regelung muss auch für die Berechnung der
Amtszeitbeschränkungen vorgenommen werden (Art. 69 lit. d).
 Mit der Annahme der neuen Verfassung werden die bisherige Verfassung und im Widerspruch zur neuen Verfassung stehende Normen
aufgehoben (Art. 70). Im weiteren werden noch folgende Änderungen
(Art. 71) an bestehenden Gesetzen vorgenommen:
o In das Gesetz über die Ausgliederung der Flims Electric wird eine
Regelung aufgenommen, welche den allfälligen Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung der Flims Electric AG dem obligatorischen Referendum unterstellt.
o Im Schulgesetz muss in Art. 10 Abs. 1 geändert werden, weil der
Vorsteher des Bildungsdepartements nicht auch noch als Schulrat
gewählt werden muss und den Schulrat von Amtes wegen präsidiert. Zudem wird in Art. 12 Abs. 2 Ziffer 13 eine Anpassung an die
neuen Finanzkompetenzen der Verfassung vorgenommen, dass
diese Regelungen übereinstimmen.
3. Der Anhang zu den Finanzkompetenzen
Wie bereits mehrfach erwähnt, werden die Finanzkompetenzen in der
neuen Verfassung in einem übersichtlichen Anhang in Tabellenform geregelt. Damit ist eine erhöhte Transparenz über die finanziellen Zuständigkeiten gegeben und es sind alle Kredit- und Ausgabenkompetenzen
geregelt, was in der bisherigen Verfassung nicht der Fall war und immer
wieder zu Diskussionen Anlass gab.
Generell ist festzuhalten, dass die Beträge massvoll gegenüber der aktuellen Regelung angepasst wurden. Da gleichzeitig die Unterschriftenzahl für ein Referendum gesenkt wurde, ist die Einflussnahme der
Stimmberechtigten verbessert worden. Zu einzelnen Positionen seien
folgende Erläuterungen angebracht:
 Die Kreditbewilligung des Vorstandes für unvorhersehbare neue
Ausgaben wurde belassen (siehe Ziffer 2.1), aber gleichzeitig im
Gesamtbetrag pro Kalenderjahr beschränkt. Damit soll verhindert
werden, dass das Budgetrecht der Bürger ausgehöhlt werden
könnte.
 In Ziffer 3 werden die Kompetenzen für sog. Zusatzkredite geregelt, welche bisher in der Gemeinde Flims nicht explizit geregelt
waren. Teuerungsbedingte Zusatzkredite fallen in die abschliessende Kompetenz des Vorstandes. Nicht teuerungsbedingte bis
Fr. 50'000 bzw. 5 % des ursprünglichen Betrages kann auch der
Gemeindevorstand beschliessen, alle übrigen unterstehen dem fakultativen Referendum. Dieser Vorschlag entspricht der allgemeinen Regelung für solche Kredite, da hier das Vorhaben bereits bewilligt ist und eine Abstimmung nur stattfinden soll, wenn diese
ausdrücklich verlangt wird.
 Dringliche und unerlässliche (gebundene) Ausgaben fallen gemäss
anerkannter Praxis immer in die Kompetenz des Vorstandes (vgl.
Ziffer 4). Darunter sind Ausgaben für folgende Fälle zu verstehen:
o Die Kehrichtsammelstelle im Werkhof brennt nieder und
muss neu erstellt werden;
o mitten im Winter steigt ein Salzstreuer aus und kann nicht
mehr repariert werden;
o Eine wichtige Komponente der EDV-Anlage fällt aus und
muss ersetzt werden, damit die Gemeindemitarbeiter überhaupt noch arbeiten können.
Nicht als dringlich und unerlässlich gelten Ausgaben, wo die Dringlichkeit sozusagen selber verschuldet wird. Als Beispiel sei unterlassener Unterhalt an einer Gemeindeliegenschaft erwähnt, bei der
dann plötzlich das Dach rinnt. Hier kann eine Sanierung nicht mit
dem Argument der Dringlichkeit ohne Krediteinholung beim zuständigen Organ durch den Vorstand bewilligt werden. Ebenso
wenig liegt eine gebundene Ausgabe vor, wenn ein erheblicher
Spielraum für mögliche Lösungen gegeben ist, z.B. statt etwas selber zu machen diese Dienstleistung auch eingekauft werden kann
oder mit Nachbargemeinden gemeinsam zu erfüllen möglich ist.
 Die Kompetenzen bei den Liegenschaftenkäufen und –verkäufen
wurden grundsätzlich belassen bzw. präzisiert und für den Vorstand im Gesamtbetrag pro Kalenderjahr limitiert. Die Kompetenzen für die Veräusserung und Begründung von Baurechten und
Dienstbarkeiten wurden bewusst tief angesetzt, um hier keine Umgehungsmöglichkeit zu schaffen.
IV. DER ZEITPLAN
Die Abstimmung der neuen Verfassung erfolgt am 13. September 2015.
Dies ist nötig, damit im Oktober/November 2015 die gemäss alter Verfassung nötigen Ersatzwahlen bei einer Annahme der neuen Verfassung
nicht mehr durchgeführt werden müssen. Sollte die neue Verfassung abgelehnt werden, bliebe noch genügend Zeit, die Wahlen gemäss bisherigem Recht doch noch vorbereiten und durchführen zu können.
Die Gesamterneuerungswahlen nach neuem Recht würden dann erstmals im September 2016 für die neue Amtsdauer 2017 – 2020 durchgeführt. Damit hätten auch alle politischen Gruppierungen in Flims genügend Zeit, Kandidatinnen und Kandidaten zu rekrutieren. In der Zeit zwischen der Annahme der Verfassung und dem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2017 könnten auch weitere sich ergebende organisatorische und
administrative sowie allenfalls auch rechtliche Anpassungen ohne Zeitdruck vorgenommen werden.
V. SCHLUSSBEMERKUNGEN
Der Gemeindevorstand ist überzeugt, mit der überarbeiteten neuen Verfassung die Basis zu schaffen, damit sich die Gemeinde Flims mit optimalen und schlanken, aber dennoch schlagkräftigen Strukturen den
Herausforderungen, die auf eine grosse Tourismusgemeinde zukommen, stellen und diese erfolgreich meistern kann. Die heutige Verfassung basiert in ihren Grundzügen immer noch auf die Verfassung aus
dem Jahre 1957. Sie wurde mehrmals angepasst. Das letzte Mal vor
rund zehn Jahren. Die Verfassung genügt den heutigen Anforderungen
nicht mehr und bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, damit die
Gemeinde für die Zukunft mit zeitgemässen Rechtsgrundlagen ausgestattet ist.
VI. ANTRAG
Der Gemeindevorstand beantragt Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen
und Stimmbürger, der neuen Verfassung für die Gemeinde Flims zuzustimmen.
Flims, 23. Juni 2015
Im Namen des Gemeindevorstandes
Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
Adrian Steiger
Martin Kuratli