Cyber Security aus Sicht der Wirtschaft Rechtsanwalt Markus Lennartz Dienstbesprechung LKA NRW – Prävention Cybercrime Düsseldorf, 16. September 2015 Unsere Standorte 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 2 Überblick 1. Zahlen Daten Fakten – Vom Festnetz zu digitalen Geschäftsmodellen 2. Gefährdungssituation aus Sicht der Wirtschaft (Großunternehmen, Mittelstand und Kleinunternehmen) 3. BITKOM-Studie zur Sicherheitslage in Deutschland 4. Anknüpfungspunkte für ein verändertes präventives Verhalten in der Wirtschaft a. Das neue IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) b. Security Breach Notification, § 42a BDSG c. Anknüpfungspunkt Compliance und Managerhaftung 5. Ausblick 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 3 1. Zahlen Daten Fakten – Einige Pressemeldungen „Der Bundestag nimmt sein internes Datennetz aufgrund eines Hackerangriffs vorübergehend vom Netz.“ Meldungen vom 16.06. und vom 22.08.2015 “Cyberangriff auf Keksfabrik“ „Wenn Hacker den Hochofen übernehmen“ Onlinemeldung vom 19.08.2015 aus Kanada Handelsblatt vom 18.12.2014 „IS-Hacker legen Sendergruppe TV5 Monde lahm“ Focus online vom 9.04.2015 „Hacker-Attacken zielen immer häufiger auf Fabriken“ Die WELT vom 26.02.2015 „Jeep gehackt. Wie sicher sind die neuen Autos vor CyberAngriffen?“ BILD vom 22.07.2015 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 4 1. Zahlen Daten Fakten ■ Problematik berührt uns nicht erst seit Snowden ■ Angriffsfläche für Cyber-Attacken steigt proportional zur fortschreitenden Digitalisierung ■ Weltweit im Jahr 2013 insgesamt 42,8 Millionen Hacker-Angriffe; folglich 117.260 pro Tag – Tendenz steigend ■ Schaden von 3,4 Milliarden € durch Internetkriminalität bei deutschen Privatpersonen. 51 Mrd. € Schaden für die Wirtschaft p.a. ■ Neue Gefahrenfelder: Machine to Machine (M2M), Industrie 4.0, Digitale Geschäftsmodelle 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 5 2. Gefährdungssituation aus Sicht der Wirtschaft - Großunternehmen Großunternehmen und börsennotierte Gesellschaften (DAX / MDAX) haben bereits Erfahrungen, kennen die Gefährdung und haben Gegenmaßnahmen ergriffen oder adressieren das Thema auch öffentlich. Technische Maßnahmen (CERTs, Honey Pots…) Organisatorische Maßnahmen (Einrichtung von IT-Sicherheitsabteilungen) Personelle Maßnahmen (Schulungen, Kommunikation) Zertifizierungen Darüber hinaus Dialog mit den Sicherheitsbehörden. Separate Veranstaltungen wie z.B. der Sicherheitsgipfel der Deutschen Telekom 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 6 2. Gefährdungssituation aus Sicht der Wirtschaft - Mittelstand Nur wenig Wahrnehmung betreffend Gefährdungssituation oder aktives Sicherheitsmanagement Technische Maßnahmen – reduzieren sich auf den Schutz von Komponenten Organisatorische Maßnahmen – oft nicht vorhanden Personelle Maßnahmen (Schulungen, Kommunikation) – nicht oder kaum gegeben Zertifizierungen - nein 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 7 3. BITKOM-Studie 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 8 3. BITKOM-Studie 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 9 4.a. Das neue IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) – Hilfe bei der Prävention? Änderung bestehender Gesetze u.a. TKG, AtG, BSI-Gesetz, TMG, EnWG Sinn und Zweck: Schutz der Öffentlichen Sicherheit, Datenschutz Richtet sich an „KRITIS“-Betreiber, Genehmigungsinhaber nach dem AtG, Telemediendiensteanbieter, Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Fragen der Definition von „KRITIS“ bleiben. Sanktionswirkung fraglich, insbesondere für KRITIS-Betreiber nicht definiert. 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 10 4.a. Änderungen für Telemedienanbieter durch IT-SiG Pflichten des § 13 Abs. 7 TMG-E Ziel: Verhinderung sog. Drive-by-Downloads Adressat: geschäftsmäßige Telemedienanbieter (kommerzielle Content- und Hostprovider) Planmäßige und dauerhafte Tätigkeit, in der Regel Dienste gegen Entgelt Bsp.: werbefinanzierte Webseite, App-Anbieter, etc. Ausnahme nur für Private und Idealvereine, nicht für Kleinstunternehmen Pflicht zur Sicherung der technischen Einrichtungen gegen unerlaubten Zugriff auf technische Einrichtungen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten kumulativ Störungen 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 11 4.a. Änderungen für Telemedienanbieter durch IT-SiG Pflicht zum Einsatz von TOVs = technische und organisatorische Vorkehrungen Im IT-SiG nicht näher definiert, Verhältnis zu § 9 BDSG unklar Zumutbarkeitsschwelle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Kosten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck Sicherheitstechniken Anerkannte Verschlüsselungsverfahren mindestens regelmäßige Sicherheitsupdates Technische Richtlinien des BSI Sonderfall: Personalisierte Telemedien (z.B. Online-Shops) Sichere Authentifizierungsmaßnahmen 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 12 4.a. Änderungen für Telemedienanbieter durch IT-SiG - Zwischenfazit Sanktion Bußgeld i.H.v. EURO 50.000 Bei Verstoß gegen Pflicht zum Einsatz der erforderlichen Schutzmaßnahmen Bei Maßnahmen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen Vorsatz und Fahrlässigkeit Keine Umsetzungsfrist! Zwischenfazit Das IT-SiG wird aufgrund des engen Adressatenkreises über diesen hinaus keinen Anstieg der IT-Sicherheitsstandards und –Maßnahmen im Mittelstand sowie im Bereich kleiner Unternehmen bewirken. 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 13 4.b. Security Breach Notification nach § 42a BDSG Hilfe bei der Prävention? Datenschutzrechtliche Informationspflicht bei Datenpanne, Hackerangriff, etc. besonders sensible Daten, u.a. zu Bank- und Kreditkartenkonten Hohe Wahrscheinlichkeit für unrechtmäßige Kenntniserlangung durch Dritte Z.B. durch Auswertung der Log-Files Drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Betroffenen Z.B. bei Kreditkarten, Identitätsklau Unverzügliche Mitteilung an Datenschutz-Aufsichtsbehörde und Betroffene, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden sind („Responsible Disclosure“) und/oder die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird Ausnahme: Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn Einzelunterrichtung aller Betroffener unverhältnismäßig. Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist bußgeldbewehrt mit bis zu 300.000 €. 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 14 4.c. Anknüpfungspunkt Compliance und Managerhaftung Compliance = Pflicht der Unternehmensleitung, die Einhaltung der Gesetze durch das Unternehmen (und ggf. der Tochtergesellschaften) sicherzustellen Risikomanagement: Pflicht für Kapitalgesellschaften folgt aus §§ 317, 322 Abs. 6 i.V.m. § 289 Abs. 2 und 5 HGB sowie für die Aktiengesellschaft aus § 91 Abs. 2 AktG. Inhaltliche Ausgestaltung jedoch nicht detailliert geregelt. Keine unmittelbare umfassende gesetzliche Pflicht nach h.M. im juristischen Schrifttum hergeleitet aus § 91 Abs. 2 oder aus §§ 76, 93 AktG, ggf. KWG Missachtung führt zu zivilrechtlichem und strafrechtlichem Haftungsrisiko Pflichtverletzung / Verletzung der Sorgfaltspflicht / Strafnormen/ OWi Organmitglieder haften persönlich, unbeschränkt und mit dem gesamten Vermögen Gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands/Aufsichtsrats bei AktG, Genossenschaft und GF der GmbH („Härte der Organhaftung“) Kenntnis der Anforderungen an einzelnes Organmitglied bzgl. Kontrollpflichten unabdingbar 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 15 4.c. Anknüpfungspunkt Compliance und Managerhaftung Urteil LG München I v. 10.12.2013 – Der Neubürger-Fall Pflichtverletzung des ehem. Vorstandsmitglieds wg. unzureichender Compliance-Organisation Leitungsverantwortung + Legalitätspflicht = Compliance-Organisation Schadensprävention und Risikokontrolle Prävention: Gesetzesverstöße verhindern Detektion: Regelwidriges Verhalten aufdecken Reaktion: Ahndung eines Verstoßes in der „gebotenen Schnelligkeit“ Kontinuierliche Evaluation des Compliance-Systems, Nachbesserung struktureller Mängel Keine Delegation auf einzelnes Ressort der GL noch auf nachgelagerter Unternehmensebene Ausnahme: Vorbereitung und Ausführung der Kontrollhandlungen 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 16 4.c. Anknüpfungspunkt Compliance und Managerhaftung Wichtigster Schritt: Analyse der Compliance-Risiken Bereits Nichtberücksichtigung erkennbarer Risiken führt zu Pflichtverletzung Umfassendes Self-Assessment Identifizierung der für Compliance-Fragen besonders sensiblen Unternehmensbereiche Schaffung angemessener Strukturen zur Risikominimierung Effektive Aufdeckung materielle Sichtweise entscheidend Prüfungsstandard IDW PS 980 nicht ausreichend, da rein prozedural Effektive Kontroll-, Berichts- und Eskalationsmechanismen bis zur GL „Nur hinschauen exkulpiert, Wegschauen führt zur Haftung“ Turnusmäßige und anlassbezogene Berichterstattung 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 17 4.c. Anknüpfungspunkt Compliance und Managerhaftung Compliance Standards ISO 19600 und ISO 37001 Grober Leitfaden IT-Sicherheit BSI-Grundschutz als Ausgangspunkt für alle Unternehmen 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 18 Markus Lennartz Markus Lennartz Goetheplatz 5-7 Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 Seit 2015 Rechtsanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Frankfurt am Main 2011 – 2014 Vice President Global Accounts, International Business bei der T-Systems International GmbH 2007 – 2010 Aufbau und Leitung der Service Akademie der Deutschen Telekom 2004 – 2010 Leiter Corporate Office Deutsche Telekom AG 2001 – 2004 Leiter Aufsichtsratsbüro Deutsche Telekom AG 1999 - 2001 Beteiligungsmanagement Deutsche Telekom AG Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Osnabrück Kompetenzen 60313 Frankfurt am Main T +49 69 975 61-351 F +49 69 975 61-490 [email protected] www.heuking.de Werdegang Recht der Informationstechnologie (IT) Vertragsrecht Infrastrukturprojekte Vergaberecht Gesellschaftsrecht M&A Mitgliedschaften International Bar Association (IBA) Sprachen Deutsch Englisch Französisch 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Unsere Standorte 25.09.2015 • Heuking Kühn Lüer Wojtek • Dienstbesprechung LKA NRW 20
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