VOB-STELLE - ABRECHNUNG VON PUTZ AN PUTZABSCHLUSSSCHIENEN Der VOB-Stelle lag folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor: Ein öffentlicher Auftraggeber hat auf der Grundlage der VOB, Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband 1998, Putzarbeiten vergeben. Es wurden Putzflächen in ca. 25 cm breiten Streifen über dem Verblendmauerwerk erstellt. Der Putz steht 15 mm über die Vorderkante der Verblendung hinaus und endet mit einem Putzabschlussprofil über der Verblendung. Die Putzabschlussschienen sind vorab mit Gips auf dem Untergrund befestigt worden, dann wurde der Putz aufgetragen. Die Untersicht der Schiene ist nicht geschlossenflächig hergestellt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass das Schließen dieser Fläche / Nut mit Putz noch erforderlich ist. Es treten dann unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Endes der Putzfläche auf. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Untersicht der Putzabschlussschiene Putzfläche ist und somit diese geschlossenflächig herzustellen ist. Der Auftragnehmer ist der Auffassung, dass der Putz an der Schiene endet; das Schließen der Untersicht der Schiene somit eine Besondere Leistung und extra zu vergüten sei. Frage: Welche Auffassung entspricht den Regelungen der VOB? Die VOB-Stelle gab folgende Stellungnahme nach der VOB – Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband 1998 – ab: Im vorliegenden Fall ist der Auffassung des Auftraggebers zu folgen. Die Untersicht der Putzabschlussschiene ist geschlossenflächig herzustellen. Diese Leistung gehört zur vertragsgemäßen Leistung und ist keine Besondere Leistung. DIN 18350, Abschnitt 4.1.7, VOB/C, regelt dazu, dass nur Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Putzarbeiten ausgeführt werden können, Besondere Leistungen sind. Dieser Tatbestand ist hier nicht gegeben.
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