vob-stelle - abrechnung von putz an putzabschlussschienen

VOB-STELLE - ABRECHNUNG VON PUTZ AN PUTZABSCHLUSSSCHIENEN
Der VOB-Stelle lag folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor:
Ein öffentlicher Auftraggeber hat auf der Grundlage der VOB, Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband 1998,
Putzarbeiten vergeben.
Es wurden Putzflächen in ca. 25 cm breiten Streifen über dem Verblendmauerwerk erstellt. Der Putz steht
15 mm über die Vorderkante der Verblendung hinaus und endet mit einem Putzabschlussprofil über der
Verblendung. Die Putzabschlussschienen sind vorab mit Gips auf dem Untergrund befestigt worden, dann
wurde der Putz aufgetragen. Die Untersicht der Schiene ist nicht geschlossenflächig hergestellt.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass das Schließen dieser Fläche / Nut mit Putz noch erforderlich ist. Es
treten dann unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Endes der Putzfläche auf.
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Untersicht der Putzabschlussschiene Putzfläche ist und
somit diese geschlossenflächig herzustellen ist.
Der Auftragnehmer ist der Auffassung, dass der Putz an der Schiene endet; das Schließen der Untersicht
der Schiene somit eine Besondere Leistung und extra zu vergüten sei.
Frage:
Welche Auffassung entspricht den Regelungen der VOB?
Die VOB-Stelle gab folgende Stellungnahme nach der VOB – Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband
1998 – ab:
Im vorliegenden Fall ist der Auffassung des Auftraggebers zu folgen. Die Untersicht der Putzabschlussschiene ist geschlossenflächig herzustellen. Diese Leistung gehört zur vertragsgemäßen Leistung und ist
keine Besondere Leistung.
DIN 18350, Abschnitt 4.1.7, VOB/C, regelt dazu, dass nur Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im
Zuge mit den übrigen Putzarbeiten ausgeführt werden können, Besondere Leistungen sind. Dieser
Tatbestand ist hier nicht gegeben.