BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3342 21. Wahlperiode 26.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 18.02.16 und Betr.: Antwort des Senats Folgen der Amtsenthebung von Präsidentin und Kanzler der HAW In den Medien wurde darüber berichtet, dass die Präsidentin und der Kanzler der HAW von den zuständigen Gremien der Hochschule ihres Amtes enthoben wurden. Das Verhalten der zuständigen Senatorin und der zuständigen Behörde wirft Fragen auf. Ich frage den Senat: 1. Wann wurden die Beschlüsse der Hochschulgremien gefasst, dass Präsidentin und Kanzler ihrer Ämter enthoben werden? 2. Wurden beide inzwischen formal ihrer Ämter enthoben? Wenn ja: wann und von wem? Wenn nein: warum nicht? Die Abwahl der Präsidentin durch den Hochschulsenat erfolgte gemäß § 80 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) am 2. November 2015 und wurde durch den Hochschulrat am 11. November 2015 mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 bestätigt. Die Abwahl des Kanzlers wurde am 11.11.2015 gemäß § 83 Absatz 4 HmbHG mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 vom Hochschulrat beschlossen. 3. Haben Präsidentin und Kanzler Rechtsmittel gegen ihre Amtsenthebung unternommen? Wenn ja: wie und mit welchem Erfolg? Haben diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung? Gegen beide Abwahlen wurde von den jeweils Betroffenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 abgelehnt. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den entsprechenden Antrag des Antragstellers liegt der zuständigen Behörde zu Beginn der achten Kalenderwoche noch nicht vor. Diese Rechtsbehelfe haben keine gesetzliche aufschiebende Wirkung. 4. Haben Präsidentin und Kanzler Anspruch nach Ausscheiden aus ihren Ämtern Anspruch auf Übergangsgelder oder ähnliche Zahlungen? Wenn ja: in welcher Höhe und wie lange? 5. Können Präsidentin und Kanzler nach ihrem Ausscheiden auf frühere Anstellungen zurückkehren? Wenn ja: welche sind das? Nein. Drucksache 21/3342 6. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Wurde der Präsidentin oder dem Kanzler von der Stadt Hamburg oder einer von ihr beherrschten Institution eine Stellung angeboten? Wenn ja: Um was für Stellen handelt es sich? Welche finanziellen Ansprüche sind damit verbunden? Werden entsprechende Einkünfte auf eventuelle Übergangsgelder oder ähnliche Zahlungen angerechnet? Wenn ja: in welcher Höhe? Wenn nein: warum nicht? Für die Präsidentin ist eine ordentliche Professur aus dem Stellenbestand der HAW vorgesehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 80 Absatz 5 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG). Hiernach kann Bewerberinnen und Bewerbern auf ein Amt als Präsidentin oder Präsident einer Hochschule zugesagt werden, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Präsidentin oder Präsident als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden. Weitere finanzielle Ansprüche sind damit nicht verbunden. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. und 5. 7. Wie erfolgt die Aufgabenwahrnehmung bis zur Bestellung eines neuen Präsidenten und eines neuen Kanzlers? 8. Haben der akademische Senat der HAW und der Hochschulrat der HAW Vorschläge für die vorübergehende Besetzung der Leitung der HAW gemacht? Wenn ja: Wie sahen diese Vorschläge aus? 9. Bedürfen die Neubesetzung und die vorübergehende Besetzung der Positionen des Präsidenten und des Kanzlers der Zustimmung oder bestimmter formaler Akte durch den Senat oder die zuständige Behörde? Wenn ja: welcher Akte? 10. Wurden betreffend die vorübergehende Besetzung die Zustimmung erteilt beziehungsweise die formalen Akte vollzogen? Wenn nein: warum nicht? Die Aufgaben werden bis zur Bestellung einer neuen Präsidentin/eines neuen Präsidenten und einer neuen Kanzlerin/eines neuen Kanzlers im Wege der kommissarischen Geschäftsführung wahrgenommen. Die zuständige Behörde hat hierzu auf Vorschlag der und in Absprache mit den Gremien und den Vizepräsidenten der HAW durch aufsichtsbehördliche Verfügungen gemäß § 107 Absatz 5 HmbHG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Herrn Prof. Dr. Claus-Dieter Wacker als geschäftsführenden Präsidenten und mit Wirkung zum 15. Februar 2015 Herrn Kai Vehling zum geschäftsführenden Kanzler der HAW eingesetzt. 11. Wann ist mit der Neubesetzung der Ämter des Präsidenten und des Kanzlers zu rechnen? Die Neubesetzung des Amtes der Präsidentin/des Präsidenten setzt gemäß § 80 Absätze 1 und 2 HmbHG ein Findungsverfahren voraus. Die Dauer eines solchen Verfahrens lässt sich nicht exakt im Vorwege bestimmen. Die Wahl einer neuen Kanzlerin/eines neuen Kanzlers erfolgt gemäß § 83 Absatz 2 auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidentin und kann damit erst im Anschluss an die Neubesetzung des Präsidentenamtes erfolgen. 12. Wann hat Senatorin Fegebank vor und nach den Entscheidungen über die Amtsenthebung von Präsidentin und Kanzler mit den Betroffenen und den zuständigen Gremien der Hochschule über dieses Thema gesprochen? Die zuständige Behörde hat unmittelbar, nachdem sie Kenntnis von dem Abwahlbeschluss des Hochschulsenats erhalten hat, Kontakt zu den Beteiligten aufgenommen und diese zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. Sie lässt sich auch weiterhin durch die Hochschule über die laufenden Entwicklungen informieren. 2
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