Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3342
21. Wahlperiode
26.02.16
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 18.02.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Folgen der Amtsenthebung von Präsidentin und Kanzler der HAW
In den Medien wurde darüber berichtet, dass die Präsidentin und der Kanzler
der HAW von den zuständigen Gremien der Hochschule ihres Amtes enthoben wurden. Das Verhalten der zuständigen Senatorin und der zuständigen
Behörde wirft Fragen auf.
Ich frage den Senat:
1.
Wann wurden die Beschlüsse der Hochschulgremien gefasst, dass Präsidentin und Kanzler ihrer Ämter enthoben werden?
2.
Wurden beide inzwischen formal ihrer Ämter enthoben?
Wenn ja: wann und von wem?
Wenn nein: warum nicht?
Die Abwahl der Präsidentin durch den Hochschulsenat erfolgte gemäß § 80 Absatz 4
des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) am 2. November 2015 und wurde
durch den Hochschulrat am 11. November 2015 mit Wirkung zum 31. Dezember 2015
bestätigt. Die Abwahl des Kanzlers wurde am 11.11.2015 gemäß § 83 Absatz 4
HmbHG mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 vom Hochschulrat beschlossen.
3.
Haben Präsidentin und Kanzler Rechtsmittel gegen ihre Amtsenthebung
unternommen?
Wenn ja: wie und mit welchem Erfolg? Haben diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung?
Gegen beide Abwahlen wurde von den jeweils Betroffenen Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 abgelehnt. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den entsprechenden Antrag des Antragstellers liegt der zuständigen
Behörde zu Beginn der achten Kalenderwoche noch nicht vor. Diese Rechtsbehelfe
haben keine gesetzliche aufschiebende Wirkung.
4.
Haben Präsidentin und Kanzler Anspruch nach Ausscheiden aus ihren
Ämtern Anspruch auf Übergangsgelder oder ähnliche Zahlungen?
Wenn ja: in welcher Höhe und wie lange?
5.
Können Präsidentin und Kanzler nach ihrem Ausscheiden auf frühere
Anstellungen zurückkehren?
Wenn ja: welche sind das?
Nein.
Drucksache 21/3342
6.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Wurde der Präsidentin oder dem Kanzler von der Stadt Hamburg oder
einer von ihr beherrschten Institution eine Stellung angeboten?
Wenn ja: Um was für Stellen handelt es sich? Welche finanziellen
Ansprüche sind damit verbunden? Werden entsprechende Einkünfte auf
eventuelle Übergangsgelder oder ähnliche Zahlungen angerechnet?
Wenn ja: in welcher Höhe?
Wenn nein: warum nicht?
Für die Präsidentin ist eine ordentliche Professur aus dem Stellenbestand der HAW
vorgesehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 80 Absatz 5 Satz 3 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes (HmbHG). Hiernach kann Bewerberinnen und Bewerbern auf ein
Amt als Präsidentin oder Präsident einer Hochschule zugesagt werden, dass sie nach
dem Ausscheiden aus dem Amt als Präsidentin oder Präsident als Professorin oder
Professor weiterbeschäftigt werden. Weitere finanzielle Ansprüche sind damit nicht
verbunden. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. und 5.
7.
Wie erfolgt die Aufgabenwahrnehmung bis zur Bestellung eines neuen
Präsidenten und eines neuen Kanzlers?
8.
Haben der akademische Senat der HAW und der Hochschulrat der HAW
Vorschläge für die vorübergehende Besetzung der Leitung der HAW
gemacht?
Wenn ja: Wie sahen diese Vorschläge aus?
9.
Bedürfen die Neubesetzung und die vorübergehende Besetzung der
Positionen des Präsidenten und des Kanzlers der Zustimmung oder
bestimmter formaler Akte durch den Senat oder die zuständige Behörde?
Wenn ja: welcher Akte?
10. Wurden betreffend die vorübergehende Besetzung die Zustimmung
erteilt beziehungsweise die formalen Akte vollzogen?
Wenn nein: warum nicht?
Die Aufgaben werden bis zur Bestellung einer neuen Präsidentin/eines neuen Präsidenten und einer neuen Kanzlerin/eines neuen Kanzlers im Wege der kommissarischen Geschäftsführung wahrgenommen. Die zuständige Behörde hat hierzu auf Vorschlag der und in Absprache mit den Gremien und den Vizepräsidenten der HAW
durch aufsichtsbehördliche Verfügungen gemäß § 107 Absatz 5 HmbHG mit Wirkung
zum 1. Januar 2016 Herrn Prof. Dr. Claus-Dieter Wacker als geschäftsführenden Präsidenten und mit Wirkung zum 15. Februar 2015 Herrn Kai Vehling zum geschäftsführenden Kanzler der HAW eingesetzt.
11. Wann ist mit der Neubesetzung der Ämter des Präsidenten und des
Kanzlers zu rechnen?
Die Neubesetzung des Amtes der Präsidentin/des Präsidenten setzt gemäß § 80
Absätze 1 und 2 HmbHG ein Findungsverfahren voraus. Die Dauer eines solchen
Verfahrens lässt sich nicht exakt im Vorwege bestimmen. Die Wahl einer neuen Kanzlerin/eines neuen Kanzlers erfolgt gemäß § 83 Absatz 2 auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidentin und kann damit erst im Anschluss an die Neubesetzung des Präsidentenamtes erfolgen.
12. Wann hat Senatorin Fegebank vor und nach den Entscheidungen über
die Amtsenthebung von Präsidentin und Kanzler mit den Betroffenen
und den zuständigen Gremien der Hochschule über dieses Thema
gesprochen?
Die zuständige Behörde hat unmittelbar, nachdem sie Kenntnis von dem Abwahlbeschluss des Hochschulsenats erhalten hat, Kontakt zu den Beteiligten aufgenommen
und diese zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. Sie lässt sich auch weiterhin
durch die Hochschule über die laufenden Entwicklungen informieren.
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