Rechtsmässiger Aufenthalt Online-Meldeverfahren (Arbeitsmarktbehörde) Meldepflichtige Erwerbstätigkeit • als selbständig • als unselbständig > Aufenthalt max. 3 Mte. pro Kalenderjahr > Keine Anmeldung bei den Einwohnerdiensten > ZEMIS-Eintrag durch Arbeitsmarktbehörde Bewilligungspflichtiger Aufenthalt (Migrationsbehörde) Bewilligung zur Erwerbstätigkeit • Selbständige Erwerbstätigkeit • Unselbständige Erwerbstätigkeit Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit • Ausbildung / Weiterbildung • Familiennachzug • Anderer Zweck > Aufenthalt mehr als 3 Mte. > Anmeldung bei den Einwohnerdiensten > Erteilung Aufenthaltsbewilligung durch Migrationsbehörde/Frepo 1 1 Prekäre Situation der Betroffenen 3 Physisch Allgemein schlechter gesundheitlicher Zustand Erschöpfung Desorientierung schlecht verheilte Wunden Geschlechtskrankheiten, HIV Suchtprobleme Somatisierung Psychisch Misstrauen, Feindseligkeit Verlust des Zeitgefühls Erinnerungslücken Apathie Wut, Scham, Schuld Sozial Kein soziales Umfeld Einsamkeit, Perspektivlosigkeit Keine/wenige Sprachkenntnisse Trennung von Familie Druck zum Geldverdienen Überlebensstrategien während der Ausbeutung 2 Gesuch um Erholungsund Bedenkzeit 50% der Frauenhandelsopfer kommen nicht über die Polizei, sondern über andere Stellen und Personen in die FIZ z.B. über Beratungsstellen Migratinnenorganisationen Spitäler Freier Nachbarn Konsulate 3 Erholungs- und Bedenkzeit Der Erholungsund Bedenkzeit ist eine formlose vorübergehende Bei Begriff Feststellung von Menschenhandel aufgrund von begründeten Hinweisen, dass Aufenthaltsberechtigung ohne Präjudiz zum Verbleib in derhandelt, Schweiz.können die es sich bei einer illegal anwesenden Person um ein Opfer Ermittlungsbehörden oder Opferhilfeberatungsstelle (FIZ) bei der zuständigen Der Aufenthalt soll dem Opfer die Möglichkeit zur Stabilisierung undAntrag Ausrichtung kantonalen/städtischen Migrations-/Fremdenpolizeibehörde einen um einen der Lebenslage bieten. bewilligungsfreien Aufenthalt beziehungsweise um die Gewährung einer Bedenkzeit von 30 Tagen stellen. Diese Frist kann einzelfallbezogen bis 90 Die Frist dermehr Erholungsund Bedenkzeit Tage oder verlängert werden. kann situativ und einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des «Opfer-Zustandes» zum Beispiel bis 90 Tage oder mehr verlängert werden. Zweck der Bedenkzeit Persönliche Entscheidung des Opfers über die Zusammenarbeit mit den auf Antrag Die Bestätigung stellt die zuständige Migrations-/Fremdenpolizeibehörde Polizeibehörden / Beratungsstellen sowie Stabilisierung des Opfers. der NGO (FIZ, Opferhilfe, Frauenhaus etc.)zur aus. Eine gute Vernetzung und Informationsaustausch zwischen den Migrations-/ Fremdenpolizeibehörden und NGOs ist sehr wichtig. 4 Erholungs- und Bedenkzeit Antrag auf Bedenkzeit Bedingung Vollmacht des Opfers Dauer der Bedenkzeit 30 bis 90 Tage oder mehr Antragsteller - Polizei - Stellen der Opferhilfe oder der spezialisierten Opferberatung Inhalt Antrag Erklärung des Opfers Zuständigkeit Migrations-/Fremdenpolizeibehörde Gesetzliche Grundlagen Art. 30/1/e AuG Art. 35 VZAE Weisung SEM: Ziff. 5.6.2.2.5.2 5 Erholungs- und Bedenkzeit Erklärung des Opfers 6 Gesuch um Gewährung Härtefall Inhalt: Ausbeutung und Folgen der Ausbeutung Gefährdung . Gesundheitlicher Zustand Gefahr des Retraffickings: Spezifische Lebensumstände im Herkunftsland Und Integration? 7 Erholungs- und Bedenkzeit Aufenthaltsbestätigung Bedenkzeit Wichtig: kein Hinweis auf das Opfer! 8 Vorübergehender Aufenthalt Werden Ermittlungen aufgenommen bzw. wird ein Strafverfahren eröffnet, wird bei einer voraussichtlichen Anwesenheit von mehr als drei Monaten eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L) gewährt, die situativ auf Antrag verlängert werden kann. Die Bewilligungsfrist ist abhängig von der Dauer des Verfahrens der Strafverfolgungsbehörden Empfehlung: Erste Aufenthaltsregelung mindestens 6 Monate. Die Opfer erhalten im Falle eines vorübergehenden gewährten Aufenthalts folgende Unterstützungshilfen: - bei der Suche von mittelfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten - bei der Regelung der nötigen finanzielle Unterstützung - beim Aufbau einer Tagesstruktur - bei der Suche/Regelung einer befristeten Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Sicherheit des Opfers! Legendierung (Art. 1, 3, 5 ZeugSG) Aufbau einer neuen Identität, wenn die Person aufgrund ihrer Mitwirkung oder Mitwirkungsbereitschaft in einem Strafverfahren einer erheblichen Gefahr für Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist oder sein kann. 9 Vorübergehender Aufenthalt 10 Variante 3 / Anzeige erstatten Strafverfahren (Polizei & Staatsanwaltschaft) Einvernahmen bei der Polizei Ermittlungen (→ Sistierung / Fallabtretung) Verhaftungen Aufenthaltsregelung und die Verlängerungen des Aufenthaltes für das Opfer wird während der ganzen Zeit durch die Polizei veranlasst! Konfrontationseinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Anklage Gerichtsverhandlung/en Rechtskräftiges Urteil Seite 11 Vorübergehender Aufenthalt Erteilung der Bewilligung in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden Schutzadresse! 12 Vorübergehender Aufenthalt Verlängerung der Bewilligung in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden Schutzadresse! 13 Muster Antrag Kurzaufenthalt L durch Polizei OVA Lisa Antrag Aufenthalt.pdf Seite 14 Polizeiliche Ermittlung Polizeiliche Ermittlungen gemäss Interpol-Leitfaden 15 Humanitäre Aufenthaltsregelung / Rückkehr Ein Härtefallgesuch kann unabhängig davon, ob das Opfer zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit gewesen ist, gestellt werden. Ein entsprechendes Aufenthaltsgesuch ist bei der zuständigen Migrations-/Fremdenpolizeibehörde einzureichen. Voraussetzung: Schwerwiegender persönlicher Härtefall. Die zuständige Opferberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel FIZ Makasi thematisiert die Frage der Rückkehr während des gesamten Aufenthaltes und in der Beratung und Begleitung des Opfers und erarbeitet Perspektiven. Die Abwicklung der freiwilligen Rückkehr sowie die Vermittlung in ein allenfalls bestehendes Reintegrationsprogramm im Heimatland geschieht in Zusammenarbeit der zuständigen Opferberatungsstelle FIZ Makasi und ihrem Netz an Partnerorganisationen in den Herkunftsländern der Opfer sowie in Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration in Bern (IOM) 16 Antrag auf humanitäre Aufenthaltsbewilligung Bedingung Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30/1/e AuG i.V.m Art. 31 VZAE vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob dass Opfer zur Zusammenarbeit den Strafverfolgungsbehörde bereit gewesen ist. Antragsteller - Opfer - Rechtsvertreter - Stellen der Opferhilfe oder der spezialisierten Opferberatung Inhalt Gesuch - Ausganslage / Vorgeschichte - Familiensituation - Gefährdungssituation bei allfälliger Rückkehr - Gesundheitszustand - Integrationsbemühungen (optional) - Beilagen: - Bericht Polizei (optional) - Verurteilung Täterschaft (wenn vorhanden) Zuständigkeit Migrations-/Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens SEM nach Art. 99 AuG zwecks Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung Gesetzliche Grundlagen Art. 30/1/e AuG Art. 31 VZAE Art. 20 VEP Weisung SEM: Ziff. 5.6.2.2.5.4 17 Antrag auf humanitäre Aufenthaltsregelung nach Anhaltung des Opfers ohne Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden durch • Opfer • Rechtsvertreter • Opferhilfeorganisationen Voraussetzungen • Die Gesundheit des Opfers ist gefährdet • Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nicht mehr möglich • Gefahr eines Rückfalls in den Menschenhandelprozess Vorläufige Aufnahme Liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist aber der Vollzug der Wegweisung aufgrund der besonderen Gefährdung durch die Täterschaft im Herkunftsland nicht zumutbar oder liegen andere Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 83 AuG vor, kann das SEM auf Antrag der zuständigen Behörde eine vorläufige Aufnahme verfügen (Art. 83 AuG und Art. 36 Abs. 6 VZAE). 18 Rückkehrhilfe, Hilfe zur Rehabilitierung und zur Reintegration von Opfern von Menschenhandel • Spezialisiertes RKH-Angebot des SEM in Zusammenarbeit mit der IOM • Ziel der Rückkehrhilfe AuG ist, mittellose anspruchsberechtigte Personen bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Herkunftsstaat (oder Drittstaat) zu unterstützen. Vermeidung von Re-Trafficking. • Das Programm beinhaltet: • Vorbereitung der Rückkehr • Sichere Rückkehr • Ausarbeitung und Umsetzung von geeigneten individuellen Reintegrationsmassnahmen 19 19 Rückkehrhilfe-Leistungen • Rückkehrberatung und Organisation der Rückreise • Finanzielle Starthilfe CHF 1000.- pro erwachsene / CHF 500.pro minderjährige Person (bei der Ausreise) • Zusatzhilfe für ein Reintegrationsprojekt bis CHF 5000.- pro Fall (Ausbildung, Arbeit, Wohnraum, etc.) • Medizinische Rückkehrhilfe (Medikamente und medizinische Behandlung für max. 6 Monate) • Begleitung nach der Rückkehr von IOM oder ihrer Partnerorganisation und Auszahlung der Zusatzhilfe 20 20 Wie ist die Rückkehr organisiert? • Risk assessment • Informationsrecherche im Rückkehrland (Kontakt mit der Familie, Medikamente, Frauenhäuser, Unterkunft, etc.) • Reise (Flugreservation, Unterstützung im Transit, Empfang bei der Ankunft, etc.) • Rehabilitation und Reintegration 21 21 Fazit Nach Ablauf der Bedenkzeit keine Zusammenarbeit mit den Gerichts-, Polizei- und Migrationsbehörden gewünscht – Konsequenzen für das Opfer? Bedenkzeit Art. 35 VZAE Art. 30/1/e AuG Art. 36 VZAE Art. 30/1/e AuG Art. 31 VZAE Art. 30/1/e AuG Drittstaatsangehörige - Kein schwerwiegender persönlicher Härtefall Voraussetzung - Wegweisung (ev. Rückkehrhilfe) Begründete dass es sich - VollzugHinweise, der Wegweisung bei der Person um ein Opfer oder um eine Zeugin oder Zeugen von Menschenhandel handelt. EU/EFTA-Angehörige • • Voraussetzung Voraussetzung Bereitschaft desPrüfung Opfers mitAnordnung den nicht möglich, vorläufige Aufnahme Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. - Rechtsansprüche aus FZA ▪ Erwerbstätig Antragsteller Antragsteller ▪ Nicht erwerbstätig (kein Sozialhilfebezug) Antragsteller Polizei • Strafverfolgungsbehörden - Stellen Schwerwiegender persönlicher Härtefall nichtoder ausgeschlossen der Opferhilfe oder der (UntersuchungsGerichtsspezialisierten Opferberatung behörden) Bedingung: Vollmacht des Opfers! (Weisungen BFM Ziff. 5.6.2.2.5.3) (Weisungen BFM Ziff. 5.6.2.2.5.2) Zuständigkeit Kantonale Migrationsbehörde / Fremdenpolizei Zuständigkeit Zuständigkeit Kantonale Migrationsbehörde / Fremdenpolizei 22 Fazit Bedenkzeit Art. 35 VZAE Art. 30/1/e AuG Art. 36 VZAE Art. 30/1/e AuG Voraussetzung Voraussetzung Begründete Hinweise, dass es sich bei der Person um ein Opfer oder um eine Zeugin oder Zeugen von Menschenhandel handelt. Bereitschaft des Opfers mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Antragsteller Antragsteller • • Polizei • Stellen der Opferhilfe oder der spezialisierten Opferberatung Bedingung: Vollmacht des Opfers! (Weisungen SEM Ziff. 5.6.2.2.5.2) Zuständigkeit Strafverfolgungsbehörden (Untersuchungs- oder Gerichtsbehörden) (Weisungen SEM Ziff. 5.6.2.2.5.3) Zuständigkeit Migrations-/Fremdenpolizeibehörde Migrations-/Fremdenpolizeibehörde Art. 31 VZAE Art. 30/1/e AuG Voraussetzung Humanitäre Gründe Unabhängig der Zusammenarbeit mit den involvierten Behörden kann ein Gesuch gestellt werden. Antragsteller • • • Opfer Rechtsvertreter Opferhilfeorganisation (Weisungen SEM Ziff. 5.6.2.2.5.4) Zuständigkeit Migrations-/Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des 23 SEM Zustimmungsverfahrens nach Art. 99 AuG 23
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