Voraussetzung

Rechtsmässiger Aufenthalt
Online-Meldeverfahren (Arbeitsmarktbehörde)
Meldepflichtige Erwerbstätigkeit
• als selbständig
• als unselbständig
> Aufenthalt max. 3 Mte. pro Kalenderjahr
> Keine Anmeldung bei den Einwohnerdiensten
> ZEMIS-Eintrag durch Arbeitsmarktbehörde
Bewilligungspflichtiger Aufenthalt (Migrationsbehörde)
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
•
Selbständige Erwerbstätigkeit
•
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit
•
Ausbildung / Weiterbildung
•
Familiennachzug
•
Anderer Zweck
> Aufenthalt mehr als 3 Mte.
> Anmeldung bei den Einwohnerdiensten
> Erteilung Aufenthaltsbewilligung
durch Migrationsbehörde/Frepo
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1
Prekäre Situation der Betroffenen
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 Physisch
 Allgemein schlechter gesundheitlicher
Zustand
 Erschöpfung
 Desorientierung
 schlecht verheilte Wunden
 Geschlechtskrankheiten, HIV
 Suchtprobleme
 Somatisierung
 Psychisch





Misstrauen, Feindseligkeit
Verlust des Zeitgefühls
Erinnerungslücken
Apathie
Wut, Scham, Schuld
 Sozial





Kein soziales Umfeld
Einsamkeit, Perspektivlosigkeit
Keine/wenige Sprachkenntnisse
Trennung von Familie
Druck zum Geldverdienen
Überlebensstrategien
während der Ausbeutung
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Gesuch um Erholungsund Bedenkzeit
50% der Frauenhandelsopfer
kommen nicht über die Polizei,
sondern über andere Stellen und
Personen in die FIZ z.B. über
Beratungsstellen
Migratinnenorganisationen
Spitäler
Freier
Nachbarn
Konsulate
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Erholungs- und Bedenkzeit
Der
Erholungsund Bedenkzeit ist
eine formlose
vorübergehende
Bei Begriff
Feststellung
von Menschenhandel
aufgrund
von begründeten
Hinweisen, dass
Aufenthaltsberechtigung
ohne Präjudiz
zum Verbleib
in derhandelt,
Schweiz.können die
es sich bei einer illegal anwesenden
Person
um ein Opfer
Ermittlungsbehörden oder Opferhilfeberatungsstelle (FIZ) bei der zuständigen
Der
Aufenthalt soll dem Opfer
die Möglichkeit zur Stabilisierung
undAntrag
Ausrichtung
kantonalen/städtischen
Migrations-/Fremdenpolizeibehörde
einen
um einen
der
Lebenslage bieten.
bewilligungsfreien
Aufenthalt beziehungsweise um die Gewährung einer
Bedenkzeit von 30 Tagen stellen. Diese Frist kann einzelfallbezogen bis 90
Die
Frist
dermehr
Erholungsund Bedenkzeit
Tage
oder
verlängert
werden. kann situativ und einzelfallbezogen unter
Berücksichtigung des «Opfer-Zustandes» zum Beispiel bis 90 Tage oder mehr
verlängert werden.
Zweck der Bedenkzeit
Persönliche
Entscheidung
des Opfers
über die Zusammenarbeit mit den auf Antrag
Die
Bestätigung
stellt die zuständige
Migrations-/Fremdenpolizeibehörde
Polizeibehörden
/ Beratungsstellen
sowie
Stabilisierung des Opfers.
der
NGO (FIZ, Opferhilfe,
Frauenhaus
etc.)zur
aus.
Eine gute Vernetzung und Informationsaustausch zwischen den Migrations-/
Fremdenpolizeibehörden und NGOs ist sehr wichtig.
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Erholungs- und Bedenkzeit
Antrag auf Bedenkzeit
Bedingung
Vollmacht des Opfers
Dauer der Bedenkzeit
30 bis 90 Tage oder mehr
Antragsteller
- Polizei
- Stellen der Opferhilfe oder der spezialisierten
Opferberatung
Inhalt Antrag
Erklärung des Opfers
Zuständigkeit
Migrations-/Fremdenpolizeibehörde
Gesetzliche
Grundlagen
Art. 30/1/e AuG
Art. 35 VZAE
Weisung SEM: Ziff. 5.6.2.2.5.2
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Erholungs- und Bedenkzeit
Erklärung des Opfers
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Gesuch um Gewährung Härtefall
Inhalt:
 Ausbeutung und Folgen der Ausbeutung
 Gefährdung
.
Gesundheitlicher Zustand
 Gefahr des Retraffickings: Spezifische Lebensumstände im
Herkunftsland
Und Integration?
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Erholungs- und Bedenkzeit
Aufenthaltsbestätigung Bedenkzeit
Wichtig:
kein Hinweis
auf das Opfer!
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Vorübergehender Aufenthalt
Werden Ermittlungen aufgenommen bzw. wird ein Strafverfahren eröffnet,
wird bei einer voraussichtlichen Anwesenheit von mehr als drei Monaten
eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L) gewährt,
die situativ auf Antrag verlängert werden kann. Die Bewilligungsfrist ist
abhängig von der Dauer des Verfahrens der Strafverfolgungsbehörden
Empfehlung: Erste Aufenthaltsregelung mindestens 6 Monate.
Die Opfer erhalten im Falle eines vorübergehenden gewährten Aufenthalts
folgende Unterstützungshilfen:
- bei der Suche von mittelfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten
- bei der Regelung der nötigen finanzielle Unterstützung
- beim Aufbau einer Tagesstruktur
- bei der Suche/Regelung einer befristeten Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung der Sicherheit des Opfers!
Legendierung (Art. 1, 3, 5 ZeugSG)
Aufbau einer neuen Identität, wenn die Person aufgrund ihrer Mitwirkung oder
Mitwirkungsbereitschaft in einem Strafverfahren einer erheblichen Gefahr für
Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist oder sein kann.
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Vorübergehender Aufenthalt
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Variante 3 / Anzeige erstatten
Strafverfahren (Polizei &
Staatsanwaltschaft)
Einvernahmen bei der Polizei
Ermittlungen (→ Sistierung /
Fallabtretung)
Verhaftungen
Aufenthaltsregelung
und die Verlängerungen
des Aufenthaltes für das
Opfer wird während der
ganzen Zeit durch die
Polizei veranlasst!
Konfrontationseinvernahmen
bei der Staatsanwaltschaft
Anklage
Gerichtsverhandlung/en
Rechtskräftiges Urteil
Seite 11
Vorübergehender Aufenthalt
Erteilung der Bewilligung in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden
Schutzadresse!
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Vorübergehender Aufenthalt
Verlängerung der Bewilligung in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden
Schutzadresse!
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Muster Antrag Kurzaufenthalt L durch Polizei
 OVA Lisa Antrag Aufenthalt.pdf
Seite 14
Polizeiliche Ermittlung
Polizeiliche Ermittlungen
gemäss Interpol-Leitfaden
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Humanitäre Aufenthaltsregelung / Rückkehr
Ein Härtefallgesuch kann unabhängig davon, ob das Opfer zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bereit gewesen ist, gestellt werden.
Ein entsprechendes Aufenthaltsgesuch ist bei der zuständigen Migrations-/Fremdenpolizeibehörde einzureichen.
Voraussetzung: Schwerwiegender persönlicher Härtefall.
Die zuständige Opferberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel FIZ Makasi
thematisiert die Frage der Rückkehr während des gesamten Aufenthaltes und in der
Beratung und Begleitung des Opfers und erarbeitet Perspektiven.
Die Abwicklung der freiwilligen Rückkehr sowie die Vermittlung in ein allenfalls
bestehendes Reintegrationsprogramm im Heimatland geschieht in Zusammenarbeit
der zuständigen Opferberatungsstelle FIZ Makasi und ihrem Netz an
Partnerorganisationen in den Herkunftsländern der Opfer sowie in Kooperation mit
der Internationalen Organisation für Migration in Bern (IOM)
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Antrag auf humanitäre Aufenthaltsbewilligung
Bedingung
Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall nach Art. 30/1/e AuG i.V.m Art. 31 VZAE vorliegt.
Dies gilt unabhängig davon, ob dass Opfer zur Zusammenarbeit den
Strafverfolgungsbehörde bereit gewesen ist.
Antragsteller
- Opfer
- Rechtsvertreter
- Stellen der Opferhilfe oder der spezialisierten Opferberatung
Inhalt Gesuch
- Ausganslage / Vorgeschichte
- Familiensituation
- Gefährdungssituation bei allfälliger Rückkehr
- Gesundheitszustand
- Integrationsbemühungen (optional)
- Beilagen: - Bericht Polizei (optional)
- Verurteilung Täterschaft (wenn vorhanden)
Zuständigkeit
Migrations-/Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
SEM nach Art. 99 AuG zwecks Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung
Gesetzliche
Grundlagen
Art. 30/1/e AuG
Art. 31 VZAE
Art. 20 VEP
Weisung SEM: Ziff. 5.6.2.2.5.4
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Antrag auf humanitäre Aufenthaltsregelung nach Anhaltung
des Opfers ohne Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden durch
• Opfer
• Rechtsvertreter
• Opferhilfeorganisationen
Voraussetzungen
• Die Gesundheit des Opfers ist gefährdet
• Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nicht mehr möglich
• Gefahr eines Rückfalls in den Menschenhandelprozess
Vorläufige Aufnahme
Liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist aber der Vollzug der
Wegweisung aufgrund der besonderen Gefährdung durch die Täterschaft im
Herkunftsland nicht zumutbar oder liegen andere Vollzugshindernisse im Sinne von
Artikel 83 AuG vor, kann das SEM auf Antrag der zuständigen Behörde eine vorläufige
Aufnahme verfügen (Art. 83 AuG und Art. 36 Abs. 6 VZAE).
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Rückkehrhilfe, Hilfe zur Rehabilitierung und zur
Reintegration von Opfern von Menschenhandel
•
Spezialisiertes RKH-Angebot des SEM in Zusammenarbeit mit
der IOM
•
Ziel der Rückkehrhilfe AuG ist, mittellose anspruchsberechtigte
Personen bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im
Herkunftsstaat (oder Drittstaat) zu unterstützen.
Vermeidung von Re-Trafficking.
•
Das Programm beinhaltet:
• Vorbereitung der Rückkehr
• Sichere Rückkehr
• Ausarbeitung und Umsetzung von geeigneten individuellen
Reintegrationsmassnahmen
19
19
Rückkehrhilfe-Leistungen
• Rückkehrberatung und Organisation der Rückreise
• Finanzielle Starthilfe CHF 1000.- pro erwachsene / CHF 500.pro minderjährige Person (bei der Ausreise)
• Zusatzhilfe für ein Reintegrationsprojekt bis CHF 5000.- pro
Fall (Ausbildung, Arbeit, Wohnraum, etc.)
• Medizinische Rückkehrhilfe (Medikamente und medizinische
Behandlung für max. 6 Monate)
• Begleitung nach der Rückkehr von IOM oder ihrer
Partnerorganisation und Auszahlung der Zusatzhilfe
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20
Wie ist die Rückkehr organisiert?
• Risk assessment
• Informationsrecherche im Rückkehrland (Kontakt mit der
Familie, Medikamente, Frauenhäuser, Unterkunft, etc.)
• Reise (Flugreservation, Unterstützung im Transit, Empfang
bei der Ankunft, etc.)
• Rehabilitation und Reintegration
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Fazit
Nach Ablauf der Bedenkzeit keine Zusammenarbeit
mit den Gerichts-,
Polizei- und Migrationsbehörden gewünscht – Konsequenzen für das Opfer?
Bedenkzeit
Art. 35 VZAE
Art. 30/1/e AuG
Art. 36 VZAE
Art. 30/1/e AuG
Art. 31 VZAE
Art. 30/1/e AuG
Drittstaatsangehörige
- Kein schwerwiegender persönlicher Härtefall
Voraussetzung
- Wegweisung
(ev. Rückkehrhilfe)
Begründete
dass es sich
- VollzugHinweise,
der Wegweisung
bei der Person um ein Opfer oder
um eine Zeugin oder Zeugen von
Menschenhandel
handelt.
EU/EFTA-Angehörige
•
•
Voraussetzung
Voraussetzung
Bereitschaft
desPrüfung
Opfers mitAnordnung
den
nicht
möglich,
vorläufige Aufnahme
Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten.
- Rechtsansprüche aus FZA
▪ Erwerbstätig
Antragsteller
Antragsteller
▪ Nicht erwerbstätig (kein Sozialhilfebezug)
Antragsteller
Polizei
• Strafverfolgungsbehörden
- Stellen
Schwerwiegender
persönlicher
Härtefall nichtoder
ausgeschlossen
der Opferhilfe oder
der
(UntersuchungsGerichtsspezialisierten Opferberatung
behörden)
Bedingung: Vollmacht des Opfers!
(Weisungen BFM Ziff. 5.6.2.2.5.3)
(Weisungen BFM Ziff. 5.6.2.2.5.2)
Zuständigkeit
Kantonale Migrationsbehörde /
Fremdenpolizei
Zuständigkeit
Zuständigkeit
Kantonale Migrationsbehörde /
Fremdenpolizei
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Fazit
Bedenkzeit
Art. 35 VZAE
Art. 30/1/e AuG
Art. 36 VZAE
Art. 30/1/e AuG
Voraussetzung
Voraussetzung
Begründete Hinweise, dass es sich
bei der Person um ein Opfer oder
um eine Zeugin oder Zeugen von
Menschenhandel handelt.
Bereitschaft des Opfers mit den
Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten.
Antragsteller
Antragsteller
•
•
Polizei
•
Stellen der Opferhilfe oder der
spezialisierten Opferberatung
Bedingung: Vollmacht des Opfers!
(Weisungen SEM Ziff. 5.6.2.2.5.2)
Zuständigkeit
Strafverfolgungsbehörden
(Untersuchungs- oder Gerichtsbehörden)
(Weisungen SEM Ziff. 5.6.2.2.5.3)
Zuständigkeit
Migrations-/Fremdenpolizeibehörde Migrations-/Fremdenpolizeibehörde
Art. 31 VZAE
Art. 30/1/e AuG
Voraussetzung
Humanitäre Gründe
Unabhängig der Zusammenarbeit mit den involvierten
Behörden kann ein Gesuch
gestellt werden.
Antragsteller
•
•
•
Opfer
Rechtsvertreter
Opferhilfeorganisation
(Weisungen SEM Ziff.
5.6.2.2.5.4)
Zuständigkeit
Migrations-/Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des
23 SEM
Zustimmungsverfahrens
nach Art. 99 AuG
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