Steuer-1x1 zum Verkauf von Speisen und Getränken im Handwerk

Steuer-1x1 zum Verkauf von Speisen und Getränken im Handwerk
Stellt ein Handwerker Lebensmittel her, prüft das Finanzamt mit Vorliebe, welcher
Umsatzsteuersatz für die verkauften Speisen und Getränke hätte ausgewiesen werden müssen. Bei
der Entscheidung, ob sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer auszuweisen sind, geht es also
um richtig viel Geld.
Grund genug für Handwerksbetriebe, die mit Lebensmitteln handeln, sich steuerlich abzusichern.
Hier die Abgrenzungskriterien, wann beim Verkauf von Speisen und Getränken sieben Prozent und
wann 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Überwiegt der Dienstleistungsanteil die Lieferung der Speisen?
Entscheidend dafür, ob sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer für verzehrfertig zubereitete
Speisen fällig werden, ist der Dienstleistungscharakter. Überwiegt der Dienstleistungscharakter die
bloße Lieferung von Speisen, müssen 19 Prozent Umsatzsteuer für den Verkauf in Rechnung gestellt
und vom Handwerker ans Finanzamt abgeführt werden.
Tipp: Die Abgabe von Getränken ist eine selbständige Leistung und keine Nebenleistung zur
Speisenabgabe. Aus diesem Grund kommt für ein verkauftes Getränk im Regelfall der 19-prozentige
Umsatzsteuersatz in Betracht.
Beispiel: Ein Metzger verkauft eine Schnitzelsemmel mit Kartoffelsalat. Er fragt den Kunden, oder die
Speisen mitnehmen möchte oder im Restaurant verzehren möchte. Der Kunde antwortet: Variante a)
zum Mitnehmen oder Variante b) zum Hieressen.
Folge zu Variante a: Es handelt sich hier um eine Lieferung von Speisen nach § 3 Abs. 1 UStG
(Außerhausverkauf). Das Zubereiten und Verpacken als Dienstleistungen treten jedoch hinter der
Lieferung zurück. Es werden also nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.
Folge zu Variante b: Die Abgabe der Speise steht beim Verzehr im Restaurant in Verbindung mit der
Bereithaltung der Infrastruktur zum Verzehr. In diesem Fall überwiegt der Dienstleistungsanteil
qualitativ die Lieferung. Das hat zur Folge, dass der Metzger für diesen Verkauf 19 Prozent
Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss.
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Bundesfinanzministerium definiert Dienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung – Lieferung oder Dienstleistung beim Verkauf von
Speisen – Folgendes erläutert (BMF, Schreiben v. 20.3.2013, Az. IV D 2 – S 7100/07/10050-06).
1. Für den sieben-prozentigen Umsatzsteuersatz unschädliche Dienstleistungen
Insbesondere folgende Elemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen
verbunden und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:
-
Darbietung von Waren in Regalen;
-
Zubereitung der Speisen;
-
Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in
Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen
Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen
Lieferzeitpunkts;
-
Übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);
-
Bereitstellung von Papierservietten;
-
Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben;
-
Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
-
Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren
dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen,
Würstchenbuden usw.);
-
bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne);
-
allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;
-
Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.
Tipp: Das bedeutet im Klartext: Keine dieser aufgezählten Dienstleistungen überwiegt qualitativ die
Lieferung der Speisen. Es werden also hier immer nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.
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2. Dienstleistungen, die zum 19-prozentigen Umsatzsteuersatz führen
Die folgenden Dienstleistungselemente sind nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen
verbunden und führen daher zum 19-prozentigen Umsatzsteuersatz:
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur;
-
Servieren der Speisen und Getränke;
-
Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;
-
Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung
fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden;
-
Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck;
-
Überlassung von Mobiliar (z.B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der
Geschäftsräume des Unternehmers;
-
Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein
berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006, V R
55/04, BStBl 2007 II S. 480 = SIS 06 40 95);
-
Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke;
-
Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen
bestimmten Anlass.
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur
Ob beim Verkauf von Speisen ein Dienstleistungselement vorliegt, das zum Ausweis des 19prozentigen Umsatzsteuersatzes führt, ist in der Praxis oftmals schwierig abzugrenzen. Doch auch
hier hat das BMF-Schreiben vom 20. März2013 für Klarheit gesorgt. Hier gilt Folgendes:

19 Prozent Umsatzsteuer: Stellt der Handwerker seinen Kunden Tische, Stühle, Bänke oder
eine Bierzeltgarnitur zur Verfügung, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.
Um den Fälligkeit von 19 Prozent Umsatzsteuer trotz der Infrastruktur zum Verzehr der
Speisen zu verhindern, muss die Frage aller Fragen gestellt werden: „Zum Mitnehmen oder
zum Hieressen?“. Wie eingangs erläutert werden beim Mitnehmen nur sieben Prozent
Umsatzsteuer fällig.
Tipp: Antwortet der Kunde „Zum Mitnehmen.“ und verzehrt die Speisen dann doch vor Ort im
Sitzen, muss der bei Zahlung verwendete sieben Prozent Umsatz nicht mehr in einen 19-prozentigen
Umsatz berichtigt werden.
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
Sieben Prozent Umsatzsteuer: Werden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur
Verfügung gestellt, wird für den Verkauf der Speisen immer nur der 7-prozentige
Umsatzsteuersatz fällig. Bietet ein Handwerker seinen Kunden keine Sitzgelegenheiten,
sondern nur Stehtische oder Ablagebretter an einem Imbisswagen, ist der 7-prozentige
Umsatzsteuersatz gerettet.
Typische Praxisbeispiele zum Verkauf von Speisen
Beispiel 1: Ein Metzger Verkauf verzehrfertige Speisen aus einem Imbisstand heraus an seine
Kunden. Achtzig Prozent der Kunden verzehren die Speisen nicht vor Ort. Zwanzig Prozent der
Kunden verzehren die Speisen an den dazu aufgestellten Stehtischen. Sitzgelegenheiten gibt es nicht.
Folge: Hier liegen insgesamt begünstigte Lieferungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, für die
nur 7sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispiel 1, nur dass der Metzger auch Bierbankgarnituren zum Verzehr
der Speisen anbietet.
Folge: Hier muss der Metzger fragen „Zum Mitnehmen oder Hieressen?“. Maßgeblich für den
Umsatzsteuersatz ist die Absichtserklärung des Kunden. Isst er vor Ort, werden 19 Prozent
Umsatzsteuer fällig. Nimmt er die Speisen nur mit, werden sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.
Beispiel 3: Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei
der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er
ein kalt-warmes Büffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den
Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Die leeren Platten und
Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt.
Folge: Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG vor, da sich die
Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, gegebenenfalls deren
Beförderung sowie die Beratung beschränkt. Die Überlassung der Platten und Warmhaltebehälter
besitzt vornehmlich Verpackungscharakter und führt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch
zusammen mit dem zu berücksichtigenden Dienstleistungselement „Beratung” nicht zu einem
qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente. Da die Platten und Warmhaltebehälter
vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Reinigung nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 4: Der Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem
Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfertig angeliefertes Mittagessen. A übernimmt mit
eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs
und des Bestecks.
Folge: Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG vor. Neben den
Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von
Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der
Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das
Lieferelement qualitativ überwiegen. Es werden als 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.
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Lebensmittelspenden: Umsatzsteuerfrei, aber ....
Für Lebensmittelspenden an Tafeln oder andere Einrichtungen müssen Unternehmer nun keine
Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt bezahlen. Doch einen Haken hat dieses Steuergeschenk.
Spendenbescheinigungen sind damit nämlich tabu.
Dass aus Billigkeitsgründen keine Umsatzsteuer mehr auf Lebensmittel anfällt, begründet die
Finanzverwaltung damit, dass vergängliche Lebensmittel, die an Tafel oder andere Einrichtungen für
Bedürftige gespendet werden, nach Ladenschluss nur noch null Euro wert sind. Das bedeutet aber im
Umkehrschluss, dass auch keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt und vom Gewinn
abgezogen werden dürfen. Denn die Lebensmittel sind ja im Moment des Spendens nichts mehr
wert.
Keine Auswirkung auf Eigenverbrauch
Die Finanzverwaltung legt für Händler und Produzenten von Lebensmitteln jedes Jahr bestimmte
Sachbezugswerte fest, die Unternehmer für die Entnahme von Lebensmitteln für den eigenen
Gebrauch versteuern müssen. Dass Lebensmittel nach Ladenschluss nur null Euro wert sind, gilt aber
nur in Bezug auf Lebensmittelspenden und nicht auch für die Versteuerung der Entnahmen.
Tipp: Unternehmer sollten also künftig mehr Lebensmittel spenden und nicht mehr verkaufbares
Brot nicht einfach entsorgen. Im Gegenteil: Sie sparen sich beim Spenden sogar noch die
Entsorgungskosten.
Entnahmen von Lebensmitteln und Getränken: Pauschbeträge zu versteuern
Die neuen Sachbezugswerte für unentgeltliche Wertabgaben betreffen alle Unternehmer, die
Lebensmittel oder Getränke herstellen und verkaufen. Sie müssen für den Privatverbrauch einen
bestimmten Betrag versteuern.
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Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und sind nicht abänderbar. Im Klartext: Wer als
Vegetarier Wurst herstellt oder verkauft, muss trotzdem Sachentnehmen versteuern.
Für Kinder bis zum vollenden 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz von Sachentnahmen. Bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte der neuen Sachbezugswerte für 2013 beim Gewinn
hinzuzurechnen.
Bei gemischten Betrieben (z.B. Bäckerei mit Gastwirtschaft) wird nur einmal ein Sachbezug
hinzugerechnet und zwar der höhere.
Tipp: Neben der Gewinnerhöhung für diese unterstellten Sachzuwendungen unterliegen die
Sachbezugswerte auch der Umsatzsteuer. Das selbst verbrauchte Lebensmittel nichts mehr wert
sind, ist nur bei Lebensmittelspenden zu unterstellen und nicht beim Eigenverbrauch.
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