Steuer-1x1 zum Verkauf von Speisen und Getränken im Handwerk Stellt ein Handwerker Lebensmittel her, prüft das Finanzamt mit Vorliebe, welcher Umsatzsteuersatz für die verkauften Speisen und Getränke hätte ausgewiesen werden müssen. Bei der Entscheidung, ob sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer auszuweisen sind, geht es also um richtig viel Geld. Grund genug für Handwerksbetriebe, die mit Lebensmitteln handeln, sich steuerlich abzusichern. Hier die Abgrenzungskriterien, wann beim Verkauf von Speisen und Getränken sieben Prozent und wann 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Überwiegt der Dienstleistungsanteil die Lieferung der Speisen? Entscheidend dafür, ob sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer für verzehrfertig zubereitete Speisen fällig werden, ist der Dienstleistungscharakter. Überwiegt der Dienstleistungscharakter die bloße Lieferung von Speisen, müssen 19 Prozent Umsatzsteuer für den Verkauf in Rechnung gestellt und vom Handwerker ans Finanzamt abgeführt werden. Tipp: Die Abgabe von Getränken ist eine selbständige Leistung und keine Nebenleistung zur Speisenabgabe. Aus diesem Grund kommt für ein verkauftes Getränk im Regelfall der 19-prozentige Umsatzsteuersatz in Betracht. Beispiel: Ein Metzger verkauft eine Schnitzelsemmel mit Kartoffelsalat. Er fragt den Kunden, oder die Speisen mitnehmen möchte oder im Restaurant verzehren möchte. Der Kunde antwortet: Variante a) zum Mitnehmen oder Variante b) zum Hieressen. Folge zu Variante a: Es handelt sich hier um eine Lieferung von Speisen nach § 3 Abs. 1 UStG (Außerhausverkauf). Das Zubereiten und Verpacken als Dienstleistungen treten jedoch hinter der Lieferung zurück. Es werden also nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. Folge zu Variante b: Die Abgabe der Speise steht beim Verzehr im Restaurant in Verbindung mit der Bereithaltung der Infrastruktur zum Verzehr. In diesem Fall überwiegt der Dienstleistungsanteil qualitativ die Lieferung. Das hat zur Folge, dass der Metzger für diesen Verkauf 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Bundesfinanzministerium definiert Dienstleistungen Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung – Lieferung oder Dienstleistung beim Verkauf von Speisen – Folgendes erläutert (BMF, Schreiben v. 20.3.2013, Az. IV D 2 – S 7100/07/10050-06). 1. Für den sieben-prozentigen Umsatzsteuersatz unschädliche Dienstleistungen Insbesondere folgende Elemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen: - Darbietung von Waren in Regalen; - Zubereitung der Speisen; - Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts; - Übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck); - Bereitstellung von Papierservietten; - Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben; - Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.; - Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.); - bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne); - allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots; - Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten. Tipp: Das bedeutet im Klartext: Keine dieser aufgezählten Dienstleistungen überwiegt qualitativ die Lieferung der Speisen. Es werden also hier immer nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung 2. Dienstleistungen, die zum 19-prozentigen Umsatzsteuersatz führen Die folgenden Dienstleistungselemente sind nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und führen daher zum 19-prozentigen Umsatzsteuersatz: Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur; - Servieren der Speisen und Getränke; - Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal; - Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden; - Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck; - Überlassung von Mobiliar (z.B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers; - Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006, V R 55/04, BStBl 2007 II S. 480 = SIS 06 40 95); - Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke; - Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass. Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur Ob beim Verkauf von Speisen ein Dienstleistungselement vorliegt, das zum Ausweis des 19prozentigen Umsatzsteuersatzes führt, ist in der Praxis oftmals schwierig abzugrenzen. Doch auch hier hat das BMF-Schreiben vom 20. März2013 für Klarheit gesorgt. Hier gilt Folgendes: 19 Prozent Umsatzsteuer: Stellt der Handwerker seinen Kunden Tische, Stühle, Bänke oder eine Bierzeltgarnitur zur Verfügung, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Um den Fälligkeit von 19 Prozent Umsatzsteuer trotz der Infrastruktur zum Verzehr der Speisen zu verhindern, muss die Frage aller Fragen gestellt werden: „Zum Mitnehmen oder zum Hieressen?“. Wie eingangs erläutert werden beim Mitnehmen nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. Tipp: Antwortet der Kunde „Zum Mitnehmen.“ und verzehrt die Speisen dann doch vor Ort im Sitzen, muss der bei Zahlung verwendete sieben Prozent Umsatz nicht mehr in einen 19-prozentigen Umsatz berichtigt werden. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Sieben Prozent Umsatzsteuer: Werden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung gestellt, wird für den Verkauf der Speisen immer nur der 7-prozentige Umsatzsteuersatz fällig. Bietet ein Handwerker seinen Kunden keine Sitzgelegenheiten, sondern nur Stehtische oder Ablagebretter an einem Imbisswagen, ist der 7-prozentige Umsatzsteuersatz gerettet. Typische Praxisbeispiele zum Verkauf von Speisen Beispiel 1: Ein Metzger Verkauf verzehrfertige Speisen aus einem Imbisstand heraus an seine Kunden. Achtzig Prozent der Kunden verzehren die Speisen nicht vor Ort. Zwanzig Prozent der Kunden verzehren die Speisen an den dazu aufgestellten Stehtischen. Sitzgelegenheiten gibt es nicht. Folge: Hier liegen insgesamt begünstigte Lieferungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, für die nur 7sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispiel 1, nur dass der Metzger auch Bierbankgarnituren zum Verzehr der Speisen anbietet. Folge: Hier muss der Metzger fragen „Zum Mitnehmen oder Hieressen?“. Maßgeblich für den Umsatzsteuersatz ist die Absichtserklärung des Kunden. Isst er vor Ort, werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Nimmt er die Speisen nur mit, werden sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. Beispiel 3: Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er ein kalt-warmes Büffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Die leeren Platten und Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt. Folge: Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, gegebenenfalls deren Beförderung sowie die Beratung beschränkt. Die Überlassung der Platten und Warmhaltebehälter besitzt vornehmlich Verpackungscharakter und führt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch zusammen mit dem zu berücksichtigenden Dienstleistungselement „Beratung” nicht zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente. Da die Platten und Warmhaltebehälter vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Reinigung nicht zu berücksichtigen. Beispiel 4: Der Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfertig angeliefertes Mittagessen. A übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Folge: Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG vor. Neben den Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen. Es werden als 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Lebensmittelspenden: Umsatzsteuerfrei, aber .... Für Lebensmittelspenden an Tafeln oder andere Einrichtungen müssen Unternehmer nun keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt bezahlen. Doch einen Haken hat dieses Steuergeschenk. Spendenbescheinigungen sind damit nämlich tabu. Dass aus Billigkeitsgründen keine Umsatzsteuer mehr auf Lebensmittel anfällt, begründet die Finanzverwaltung damit, dass vergängliche Lebensmittel, die an Tafel oder andere Einrichtungen für Bedürftige gespendet werden, nach Ladenschluss nur noch null Euro wert sind. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass auch keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt und vom Gewinn abgezogen werden dürfen. Denn die Lebensmittel sind ja im Moment des Spendens nichts mehr wert. Keine Auswirkung auf Eigenverbrauch Die Finanzverwaltung legt für Händler und Produzenten von Lebensmitteln jedes Jahr bestimmte Sachbezugswerte fest, die Unternehmer für die Entnahme von Lebensmitteln für den eigenen Gebrauch versteuern müssen. Dass Lebensmittel nach Ladenschluss nur null Euro wert sind, gilt aber nur in Bezug auf Lebensmittelspenden und nicht auch für die Versteuerung der Entnahmen. Tipp: Unternehmer sollten also künftig mehr Lebensmittel spenden und nicht mehr verkaufbares Brot nicht einfach entsorgen. Im Gegenteil: Sie sparen sich beim Spenden sogar noch die Entsorgungskosten. Entnahmen von Lebensmitteln und Getränken: Pauschbeträge zu versteuern Die neuen Sachbezugswerte für unentgeltliche Wertabgaben betreffen alle Unternehmer, die Lebensmittel oder Getränke herstellen und verkaufen. Sie müssen für den Privatverbrauch einen bestimmten Betrag versteuern. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und sind nicht abänderbar. Im Klartext: Wer als Vegetarier Wurst herstellt oder verkauft, muss trotzdem Sachentnehmen versteuern. Für Kinder bis zum vollenden 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz von Sachentnahmen. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte der neuen Sachbezugswerte für 2013 beim Gewinn hinzuzurechnen. Bei gemischten Betrieben (z.B. Bäckerei mit Gastwirtschaft) wird nur einmal ein Sachbezug hinzugerechnet und zwar der höhere. Tipp: Neben der Gewinnerhöhung für diese unterstellten Sachzuwendungen unterliegen die Sachbezugswerte auch der Umsatzsteuer. Das selbst verbrauchte Lebensmittel nichts mehr wert sind, ist nur bei Lebensmittelspenden zu unterstellen und nicht beim Eigenverbrauch. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 24. April 2015 © Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. 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