BNO Publikation GV Beschluss

Gemeinde Boniswil
am Hallwilersee
Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
(Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung)
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2015
Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 2. Dezember 2015 die Gesamtrevision Nutzungsplanung
Siedlung und Kulturland mit Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung mit
folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage beschlossen:
Bau- und Nutzungsordnung
- § 4: Dieser Paragraph entfällt. Das einzige Gebiet mit Sondernutzungsplanpflicht, im Gebiet
Leutwilerstrasse/Hühnerwinkel, wird nicht dem Baugebiet zugewiesen (siehe unten: Bauzonenplan).
Die nachstehenden §§ verschieben sich deshalb um eine Ziffer nach vorn.
- § 7 Abs. 1: Belassen des grossen Grenzabstandes von 8,0 m in der Bauzone W1.
- § 10 Abs. 1: Ergänzung der Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezonen für Bauten für Kunst und
Kunsthandwerk.
- § 11 Abs. Abs. 8: Korrektur Übertragungsfehler Zufahrten Untere Halde; "Die Anzahl der zulässigen
zusätzlichen Zufahrten in diesem Bereich wird auf max. 3 festgelegt".
- § 26: Belassen des Abstandes von 4,0 m für Hauptbauten zum Kulturland.
- § 36: Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen, Ergänzung Bereiche für Jugendliche. Neben den
Kinderspielplätzen werden zusätzlich Bereiche für Jugendliche ausdrücklich aufgeführt.
Bauzonenplan
- Verzicht auf die Einzonung von Teilflächen der Parzellen 804 und 694, Alte Leutwilerstrasse/
Hühnerwinkel.
- Verzicht auf die Auszonung einer kleinen Teilfläche von Parzelle 688, Leutwilerstrasse.
- Zuweisung der Liegenschaft Seengerstrasse 12 in die Kernzone.
- Entlassung der Parzellen 1150 und 628 an der Pfaffenhaldenstrasse aus der
Sondernutzungsplanpflicht
Teilrückweisungen (§ 25 Abs. 2 BauG)
Von dieser Genehmigung ausgenommen und von der Gemeindeversammlung an den Gemeinderat
zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurden:
- Verzicht auf die Auszonung Tanzmatt.
- Verzicht auf die Ersatzeinzonung Bodenacker.
- Verzicht auf die Auflösung des Substanzschutzes für die Schmitte an der Seengerstrasse.
- Zuweisung der Grünzone zwischen Bahngeleise und Altweg zur Bauzone W2.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des
Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des
Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu
erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säum-nis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen wer-den.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine
Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige
Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit
einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Boniswil, 12. Januar 2016
Gemeinderat Boniswil