AAB - ZIEGLER

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN
Stand: Januar 2014
1.
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Geltungsbereich
(1) Die „Allgemeinen Auftragsbedingungen” gelten – ggf. in der laut gesonderter
Vereinbarung geänderten Fassung – für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden
„Steuerberater“ oder „Berater“ genannt) und ihren Mandanten, sowie für
vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der
Tätigkeit des Mandanten aufgrund des Mandatsvertrages, soweit nicht etwas
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
2.
Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der
erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und
Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(4) Kann der Steuerberater den Mandanten zwecks Abstimmung über die
Einlegung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen nicht erreichen, ist der
Berater berechtigt und verpflichtet, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.
(5) Dem Steuerberater sind alle zur Ausführung des Auftrags benötigten
Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu übergeben.
(6) Der Steuerberater wird die vom Mandanten genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zugrunde legen. Er wird
den Mandanten auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm festgestellte
Unrichtigkeiten –insbesondere formeller Art – hinweisen. Eine Verpflichtung
des Steuerberaters zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege
und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines
Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-ÜberschussRechnung), jeweils nebst etwaiger Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit
besteht nicht. Eine solche bedarf einer gesonderter Vereinbarung.
(7) Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen der
Rechtslage oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen, wenn die
berufliche Äußerung abschließend erfolgt ist.
(8) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten
und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der
Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
3.
Urheberrechtsschutz
(1) Für die Leistungen des Steuerberaters gelten die Vorschriften über den Schutz
des geistigen Eigentums. Der Mandant erhält die erforderlichen Exemplare
der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten)
Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe
an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der vorherigen schriftlichen
Einwilligung des Steuerberaters.
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STEUERBERATER
Berufliche Niederlassung
Rohrbacher Straße 12
D-69181 Leimen
Telefon: 0 62 24 / 16 09 58-0
Telefax: 0 62 24 / 16 09 58-58
Weitere Beratungsstelle
Neckarstraße 1
D-74385 Pleidelsheim
Telefon: 0 71 44 / 2 60 32 3
Telefax: 0 71 44 / 8 01 59 40
Kontakt
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www.ziegler-stb.de
Bankverbindung
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Bankleitzahl: 672 500 20
Konto: 9076255
BIC: SOLADES1HDB
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4.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die
Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur
Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters und/oder seiner
Mitarbeiter erforderlich ist. Der Steuerberater und seine Mitarbeiter sind auch
insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der Berater nach
den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung
eines Versicherungsfalls verpflichtet ist.
(4) Der Mandant kann den Steuerberater und seine Mitarbeiter von der
Verschwiegenheitspflicht entbinden. Dies kann kanzleiweit nur einheitlich und
in schriftlicher Form geschehen.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53
StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(6) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten
und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu
erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen.
(7) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Mandanten aushändigen. Darüber hinaus besteht keine
Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die
insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht
belehrt worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass
durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte
und geführte – Handakte genommen wird.
(8) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen,
Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form
die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Mandant stellt
seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle
Sicherungsmaßnahmen beachtet, damit die ihm zugeleiteten Papiere und
Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere
auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen
Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das
normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist
eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher
sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-MailVerkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
5.
Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte oder
freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle
sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeine Vertreter im Sinne § 69 StBerG
sowie Praxistreuhänder im Sinne § 71 StBerG im Falle ihrer Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten nach § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
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(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen.
(4) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten im Sinne der Absätze (1) bis
(3) hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit in
gleichem Maße wie er selbst verpflichtet sind.
6.
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Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit bemisst sich nach der jeweils maßgeblichen
Steuerberatervergütungsordnung. Dies gilt nicht, sofern die Parteien eine
gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart haben (zum Beispiel
Beratungspauschale).
(2) Sieht in die Steuerberatervergütungsordnung keine Regelung vor und haben
die Parteien nichts gesondert vereinbart, steht dem Steuerberater die übliche
Vergütung gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu.
(3) Wird der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung gekündigt, so richtet sich
der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen
Bestimmungen, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
(4) Kündigt der Berater den Vertrag fristlos, bleibt sein Anspruch auf Ersatz der
ihm aufgrund der fristlosen Kündigung (zum Beispiel wegen Verzugs oder
unterlassener Mitwirkung des Mandanten) entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens unberührt.
7.
Zahlung der Vergütung, Fälligkeit, Vorschuss und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Rechnungen des Steuerberaters sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der
Rechnung zu bezahlen, frühere Fälligkeit der Vergütung bleibt hiervon
unberührt.
(2) Alternativ dazu kann der Mandant dem Steuerberater ein SEPA-Basis-Mandat /
SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt
a. zum 15. eines jeden Monats oder
b. zum letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats,
jedoch nicht früher als 5 Tage nach Rechnungsdatum. Fällt der 15. des Monats
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.
(3) Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt.
(4) Der Mandant sichert zu, im Falle der Lastschrift für die Deckung des Kontos
zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der
Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Aufraggebers, solange die
Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Steuerberater
verursacht wurde.
(5) Eine Aufrechnung gegenüber Vergütungsansprüchen des Steuerberaters ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(6) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der
eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger
Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der
Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn
dem Mandant Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
(7) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit für
den Mandanten so lange verweigern, bis er wegen seiner
Vergütungsforderung befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung
nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen (Teil-)Betrages, gegen die Grundsätze von
Treu und Glauben verstoßen würde. Gleiches gilt, wenn und soweit das
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öffentliche Interesse an der Erfüllung der Buchführungspflicht im Rahmen
einer ordentlichen Betriebsführung und damit der Herausgabe der
Arbeitsergebnisse als notwendige Grundlage für die weitere Buchführung
ausnahmsweise vorgeht, wenn und soweit die Gewährung von Einsicht in die
Unterlagen nicht ausreichend und dem Mandanten entsprechende
Sicherungsleistungen nicht zuzumuten sein sollte, was beides der Mandant zu
beweisen hat.
8.
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Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem
Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben,
dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
Diese Verpflichtung gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die
erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen
des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen oder nach
Aufforderung Rücksprache zu halten.
(3) Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des
Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(4) Der Mandant darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des
Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt
nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftrag die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Bei der Weitergabe der
Arbeitsergebnisse an Dritte ist der Dritte auf die vereinbarte
Haftungsbeschränkung schriftlich hinzuweisen.
(5) Der Steuerberater haftet (im Rahmen von § 12) einem Dritten gegenüber nur,
wenn die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
9.
unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug
(1) Unterlässt der Mandant eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit
der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist
der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu
bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Steuerberater den Vertrag
fristlos kündigen.
(2) Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Mandanten
(vorstehend (1)) ist der Berater berechtigt, Ersatz der ihm dadurch
entstandenen oder entstehenden Mehraufwendungen und des verursachten
Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn der Berater von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
10.
Softwarenutzung durch den Mandanten
(1) Setzt der Steuerberater bei dem Mandanten in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den
Hinweisen des Steuerberaters bei Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen.
(2) Des Weiteren ist der Mandant verpflichtet und berechtigt, die Programme nur
in dem vom Berater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der
Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an
den Programmen durch den Berater entgegensteht.
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(3) Werden Daten zwischen dem Mandant und dem Steuerberater in
elektronischer Form ausgetauscht (z. B. per USB-Stick, E-Mail-Anhang usw.)
hat der Mandant für einen ausreichenden Schutz vor Schadsoftware (Viren,
Würmer, Trojaner etc.) Sorge zu tragen, insbesondere durch den Einsatz
entsprechender Virenprüfprogramme. Diese Schutzsoftware ist gemäß den
Herstellerangaben regelmäßig zu warten und aktuell zu halten.
(4) Bei Schäden an der EDV-Anlage des Steuerberaters, die auf unzureichenden
Schutz vor Schadsoftware auf Seiten des Mandanten zurückzuführen sind (vgl.
vorstehend (3)), ist der Berater berechtigt, Ersatz der ihm dadurch
entstandenen oder entstehenden Mehraufwendungen und des verursachten
Schadens zu verlangen.
11.
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Mängelbeseitigung, Verjährung von Ansprüchen
(1) Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer
angemessenen Frist. Er muss, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung
beauftragt wird, den Berater zur Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn,
dass aus besonderen Gründen das Interesse des Mandanten an der
sofortigen Beauftragung eines Dritten überwiegt. Der Anspruch muss
unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb
einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten des Steuerberaters
die Mängel durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw.
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) können vom
Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Mandanten berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter die
Interessen des Mandanten überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in
der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen,
berechtigen den Steuerberater, sie auch Dritten gegenüber richtigzustellen
oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten,
nachdem der Steuerberater die berufliche Leistung erbracht und der Mandant
sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit
Mandatsbeendigung.
12.
Haftung
(1) Der Steuerberater haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner
Mitarbeiter sowie für die unter Beachtung der berufsüblichen Sorgfalt bei der
Auswahl des von ihm eingeschalteten Daten verarbeitenden Unternehmens,
nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Mandanten
herangezogenen fachkundigen Dritten.
(2) Die Haftung des Steuerberaters für Schadenersatzansprüche jeder Art, sei es
als Einzel- oder Gesamtschuldner, auch aus unerlaubter Handlung, wird für
grobe und leichte Fahrlässigkeit des Steuerberaters und seiner
Erfüllungsgehilfen nach Ziffer 1 auf 1.000.000,00 € (in Worten: Eine Million
Euro) für den einzelnen Schadensfall begrenzt.
(3) Unter „einzelner Schadensfall“ ist die Summe aller Schadensersatzansprüche
des Mandanten zu verstehen, die sich aus ein- und derselben Handlung
ergeben, auch wenn dies mehrere (aufeinander folgende)
Veranlagungszeiträume, Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte betrifft
oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen
Handlungen gegen den Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht
werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder
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wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine
Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Mandanten begründet sein
sollte.
(4) Von den jeder Form der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit.
13.
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Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der
vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch
den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder im Falle einer
Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit es sich um einen Dienstvertrag im Sinne
der §§ 611, 675 BGB handelt – von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll,
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und
dem Mandant ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zu Vermeidung von
Rechtsverlusten des Mandanten in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese
Handlungen haftet der Steuerberater nach § 12 dieser AAB. Dem
Steuerberater steht auch für derlei Handlungen eine Vergütung zu.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandant alles, was er zur Ausführung
des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung
erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Mandant die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den
Stand der Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrages hat der Mandant dem Steuerberater die bei
ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von den Speichermedien (Festplatten,
Daten-DVD, SSD-Medien o. ä.) zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
14.
Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten für eine Dauer von 10 Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor
Ablauf von 10 Jahren, wenn der Steuerberater den Mandanten schriftlich
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant
nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesem
nachgekommen ist.
(2) Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung des Datenschutzes zu verwahren.
Sofern die Unterlagen durch den Steuerberater entsorgt werden, hat dies
unter Beachtung des Datenschutzes zu erfolgen.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schriftstücke, die der
Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten
oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen
Steuerberater und Mandanten und für Schriftstücke, die der Mandant bereits
in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Entsprechendes gilt für zu internen
Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.
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15.
Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, die Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche
der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Mandanten, wenn er nicht Kaufmann im
Sinne des HGB ist. Im Übrigen ist der Sitz des Steuerberaters der
Erfüllungsort.
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Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters,
wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist der
Steuerberater berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
17.
Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein
oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu
ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Mandanten
spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Mandant mit dem
Steuerberater im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen
Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem
Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Mandanten gilt als erteilt,
wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese
Genehmigungswirkung wird ihn der Steuerberater in seinem Angebot
besonders hinweisen.
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