Nr. 13 vom 01.09.2015, S. 75

D E S
L A N D K R E I S E S
45. Jahrgang
W Ü R Z B U R G
01. September 2015
Inhalt:
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Gerbrunn und
dem Markt Randersacker zur kommunalen Verkehrsüberwachung vom 21.07./22.07.2015 und Aufhebung der bisherigen
Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung
zwischen der Gemeinde Gerbrunn und dem Markt Randersacker vom 19.08./10.09.2013
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Bauvorhabens gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Grundschulverband Eibelstadt;
Satzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der
Grundschule Eibelstadt
Grundschulverband Eibelstadt;
Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an
der Grundschule Eibelstadt
Bekanntmachung über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Rimpar II
Nummer 13
Az.: FB 11 H-050-014/034
Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Gerbrunn
und dem Markt Randersacker zur kommunalen Verkehrsüberwachung vom 21.07./22.07.2015 und Aufhebung
der bisherigen Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung zwischen der Gemeinde Gerbrunn
und dem Markt Randersacker vom 19.08./10.09.2013
Die Gemeinde Gerbrunn und der Markt Randersacker haben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung für den ruhenden und fließenden Verkehr vom
21.07./22.07.2015 abgeschlossen. Sie ersetzt die bisherige
Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung
nur für den ruhenden Verkehr vom 19.08./10.09.2015. Die
Zweckvereinbarung vom 21.07./22.07.2015 und die Aufhebung der Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2013 wurden
mit Bescheid vom 07.08.2015, Az.: FB 11 H-050-014/034,
vom Landratsamt Würzburg genehmigt. Nachfolgend werden
die Zweckvereinbarung vom 21.07./22.07.2015 und die Aufhebung der Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2015 mit
den jeweiligen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht.
I.
Manöver und andere Übungen;
einzelne Übungen der Bundeswehr
einzelne Übungen der verbündeten Streitkräfte
Zweckvereinbarung
zwischen
dem Markt Randersacker
(Landkreis Würzburg),
vertreten durch die Zweite Bürgermeisterin Monika Kirschbaum
Az.: FB 31 a - 2015
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
und
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
der Gemeinde Gerbrunn
(Landkreis Würzburg),
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Stefan Wolfshörndl
am Montag, den 28.09.2015, um 14:00 Uhr,
Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15,
Sitzungssaal II, im Haus II
I.
Tagesordnung:
1. Fachstelle Jugendarbeit-Schule beim Kreisjugendring
2. Jugendsozialarbeit an Schulen; Aufstockung der JaS an der
Mittelschule Gaukönigshofen
3. Erweiterung der Familienbildungsangebote im Landkreis
Würzburg
4. Kommunale Familienzeitpolitik im Landkreis Würzburg
5.Sonstiges
Vorwort
Der Markt Randersacker und die Gemeinde Gerbrunn haben
eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der hoheitlichen
Befugnisse für die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom
19.08./10.09.2013 abgeschlossen. Der Markt Randersacker
möchte, dass zukünftig die Verkehrsüberwachung auch für
den ruhenden Verkehr durchgeführt wird. Diese Aufgabe
einschließlich der hoheitlichen Befugnisse dafür sollen der
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Gemeinde Gerbrunn übertragen werden. Zu diesem Zweck
soll eine neue Zweckvereinbarung abgeschlossen werden, die
die bisherige Zweckvereinbarung ersetzt.
Innendienstaufgaben der Verkehrsüberwachung für den Markt
Randersacker. Die Gemeinde Gerbrunn richtet die hierfür notwendigen Arbeitsplätze ein und beschafft den erforderlichen
Sachbedarf.
II.
(2) Technische Geräte zur Durchführung der Verkehrsüberwachung werden weder von der Gemeinde Gerbrunn noch vom
Markt Randersacker selbst angeschafft. Diese sollen von autorisierten Firmen zur Verfügung gestellt werden. Diese Firmen
stellen zusätzlich erforderliches Personal (nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes -AÜG-) zur Verfügung.
Die Verträge mit den Firmen werden in Absprache mit dem
Markt Randersacker von der Gemeinde Gerbrunn geschlossen.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung:
§1
Aufgabe
(1) Der Markt Randersacker ist in seinem Gemeindegebiet
aufgrund von § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayer. Landespolizei bzw.
wie das Bayerische Polizeiverwaltungsamt. Dies betrifft
- Ordnungswidrigkeiten gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen,
- Ordnungswidrigkeiten, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und
- Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen der VZ
240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 stehen.
Er führt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nach
Maßgabe der für die polizeiliche Überwachung geltenden Vorschriften durch und ahndet diese.
(2) Ort, Umfang und Zeitraum der Verkehrsüberwachung durch
den Markt Randersacker bestimmen sich (zur räumlichen und
zeitlichen Abgrenzung der beiderseitigen Tätigkeit) nach der Vereinbarung der Kommune mit dem zuständigen Polizeipräsidium.
§2
Übertragung hoheitlicher Befugnisse
(1) Der Markt Randersacker überträgt der Gemeinde Gerbrunn
für das gesamte Gemeindegebiet die Aufgaben der Geschwindigkeitsüberwachung, der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der mit VZ 240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 gekennzeichneten Bereiche einschließlich der hoheitlichen Befugnisse
zur Ahndung und Verfolgung der Verkehrsverstöße sowie der
Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
(2) Der Markt Randersacker entscheidet ungeachtet der Übertragung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung über den örtlichen und zeitlichen Umfang der Mess- und Überwachungstätigkeit sowie dessen Änderungen; er ist dabei an keine Vorgaben gebunden. Er kann jederzeit die Überwachung aussetzen
und bei Bedarf wieder aufnehmen. Die hierfür notwendigen
Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Überwachungsund Messzeiten im Außendienst werden gesondert vereinbart.
§4
Kostenverteilung
(1) Der Markt Randersacker verpflichtet sich, jährlich höchstens 96 Geschwindigkeitsüberwachungsstunden und höchstens 120 Überwachungsstunden des ruhenden Verkehrs und
der mit VZ 240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 gekennzeichneten
Bereiche durchführen zu lassen und die angefallenen Unkosten (nach den vertraglichen Festlegungen der Gemeinde Gerbrunn mit den beauftragten Firmen) für die tatsächlich ausgeführten Überwachungsstunden an die Gemeinde Gerbrunn zu
erstatten.
(2) Dem Markt Randersacker ist bekannt, dass die Gemeinde
Gerbrunn die übertragenen Arbeitsleistungen für weitere Gemeinden durchführt. Die Verteilung sämtlicher Kosten (Personal-, Sachkosten usw.), die der Gemeinde Gerbrunn für
die Durchführung der Verkehrsüberwachung aller beteiligten
Kommunen entstehen, erfolgt anteilig nach der Anzahl der jeweils festgestellten Verkehrsverstöße.
(3) Die Gemeinde Gerbrunn erstellt jeweils zum 31.03.,
30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung, aus der sich der Aufwand und die Verteilung der
Gesamtkosten nach Abs. 1 und 2 auf die beteiligten Kommunen ergeben. Der Rechnungsbetrag nach Satz 1 wird innerhalb
von einem Monat nach Rechnungsstellung zur Zahlung an die
Gemeinde Gerbrunn fällig.
§5
Verteilung der Verwarnungs- und Bußgelder
(1) Die bei der Verkehrsüberwachung in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen dem
Markt Randersacker zu.
(2) Die Gemeinde Gerbrunn erstellt jeweils zum 31.03., 30.06.,
30.09. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung,
aus der sich die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder
nach Abs. 1 ergeben. Die Gutschrift nach Satz 1 wird innerhalb von einem Monat nach Erstellung der Abrechnung zur
Zahlung an den Markt Randersacker fällig.
§3
Personal und technische Geräte
§6
Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) Bedienstete der Gemeinde Gerbrunn übernehmen die
(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst für ein Jahr ab Wirksam-
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werden der Zweckvereinbarung. Sie verlängert sich um jeweils
ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien
mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§7
Schlichtung und Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser
Vereinbarung beteiligten Kommunen kann das Landratsamt
Würzburg (Aufsichtsbehörde) angerufen werden.
§8
Inkrafttreten, Änderungen, Aufhebung
(1) Die Zweckvereinbarung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landratsamt Würzburg als Rechtsaufsichtsbehörde am 01. September 2015 wirksam.
(2) Die bestehende Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2013
wird durch diese Zweckvereinbarung ersetzt.
(3) Änderungen bzw. die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform sowie der Genehmigung des
Landratsamtes Würzburg.
Randersacker, 21.07.2015
Markt Randersacker
Gerbrunn, 22.07.2015
Gemeinde Gerbrunn
Monika Kirschbaum Stefan Wolfshörndl
Zweite Bürgermeisterin
Erster Bürgermeister
II.
Bekanntmachung der Genehmigung
Der Bescheid über die Genehmigung der Zweckvereinbarung
vom 07.08.2015, Az.: FB 11 H-050-014/034, wird hiermit
auszugsweise bekanntgemacht:
„Das Landratsamt Würzburg erlässt folgenden
Bescheid:
1. Die Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Gerbrunn
und dem Markt Randersacker zur Übertragung der Aufgabe
der kommunalen Verkehrsüberwachung für den ruhenden
und fließenden Verkehr und für Ordnungswidrigkeiten, die
in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit verkehrsrechtlichen Anordnungen der Verkehrszeichen 240, 242.1/242.2,
325.1/325.2 und der hoheitlichen Befugnisse zur Ahndung
und Verfolgung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für das Gebiet des Marktes Randersacker auf die Gemeinde Gerbrunn
vom 21.07./22.07.2015 wird genehmigt.
2. Die Aufhebung der bisherigen Zweckvereinbarung vom
19.08./10.09.2015 wird genehmigt.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Gerlach
Regierungsrätin“
Az.: FB22-602-BG-205-352 1Gb
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung eines
Bauvorhabens gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische
Bauordnung (BayBO)
Herrn Peter Kraile, Leistenstraße 6, 97082 Würzburg, wird
die Genehmigung für das Bauvorhaben „Errichtung von KfzStellplätzen mit Solartankstelle“ auf dem Grundstück FlNr.
930/4 der Gemarkung Gerbrunn erteilt.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO.
Die Zustellung gilt mit dem 01.09.2015 als bewirkt.
Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können werktäglich, Montag mit Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Montag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Zimmer 522 im Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, Haus
III, eingesehen werden.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht
in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll
in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage
und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S.
390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen
Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klage in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Würzburg, 31.08.2015
Selsam
Regierungsrätin
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Az.: FB 11 H-028-303
Grundschulverband Eibelstadt;
Satzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der
Grundschule Eibelstadt
zum 31. Mai bzw. zum vom Grundschulverband Eibelstadt
festgelegten Abgabetermin beim Grundschulverband Eibelstadt einzureichen. Eine spätere Anmeldung während
des Schuljahres ist dann möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind. Vormerkungen sind das ganze Jahr über möglich.
Der Schulverband Eibelstadt erlässt aufgrund des Art. 9 Abs.
9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.
V. m. Art. 26 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 24 GO folgende
Satzung:
2) Aufnahme und Gruppengröße richten sich nach dem vorhandenen Personal und Raumangebot. Ein Anspruch auf
Aufnahme eines Kindes besteht nicht. Aufgenommen werden alle Schüler, die die Grundschule in Eibelstadt besuchen.
Über Ausnahmen entscheidet der Grundschulverbandsvorsitzende.
§1
Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung, Ziele
der Mittagsbetreuung
1) Der Grundschulverband Eibelstadt betreibt eine Mittagsbetreuung als öffentliche Einrichtung an der Grundschule
Eibelstadt. Ihr Besuch ist freiwillig.
2) Die Einrichtung ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Eibelstadt vom
Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis
zum Nachmittagsunterricht oder bis zur Abholung. Die Mittagsbetreuung ist an allen regulären Schultagen geöffnet.
3) Der Aufenthalt der Kinder wird mit sozial- und freizeitpädagogischen Ansätzen gestaltet. Es besteht kein Anspruch
auf Hausaufgabenhilfe und Hausaufgabenüberwachung
durch das Betreuungspersonal. Die Mittagsbetreuung bietet ein unterstützendes Angebot bei der Erledigung der
Hausaufgaben an.
4) Betreut werden Kinder von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe.
§2
Mittagessen
1) Ein Mittagessen wird angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig.
2) Bei Nichtteilnahme am Mittagessen müssen die Eltern den
Kindern ein Mittagessen mitgeben.
3) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die
erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden
Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen.
Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht –
sind unverzüglich mitzuteilen.
4) Die Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie
Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden
Dringlichkeitsstufen getroffen:
1) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und
berufstätig sind.
2) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.
3) Kinder, deren beide Eltern berufstätig sind.
Zum Nachweis der Kriterien sind bei der Anmeldung entsprechende Belege beizubringen.
5) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste
eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach der Dringlichkeit gemäß Abs. 4. Ist eine Auswahl nach diesen Kriterien nicht möglich, entscheidet das
Losverfahren.
6) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich befristet zum Schuljahresende.
7) Eine spätere Aufnahme während des Schuljahres ist grundsätzlich möglich.
§3
Personal
1) Der Grundschulverband Eibelstadt stellt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Mittagsbetreuung notwendige Personal.
2) Die Beaufsichtigung der Kinder ist durch geeignetes Personal gesichert.
§4
Anmeldung und Aufnahme
1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des/der Personensorgeberechtigten.
Für das kommende Schuljahr ist der Antrag spätestens bis
§5
Öffnungszeiten
1) Die Betreuung findet an den örtlichen Schultagen grundsätzlich von Montag bis Freitag, beginnend ab Schulende
statt. Die regelmäßige Betreuung kann wahlweise ein bis
fünf Wochentage umfassen.
2)Die Öffnungszeiten werden von der Schulverbandsversammlung beschlossen und vom Grundschulverband veröffentlicht bzw. den Eltern bekanntgegeben.
3) Für den Fall, dass in der Mittagsbetreuung auch eine Ferienbetreuung angeboten wird, werden die Öffnungszeiten
nach der Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung bekanntgemacht.
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§6
Betreuungsvereinbarung
1)Die Änderung des Betreuungsumfanges während des
Schuljahres bedarf der Zustimmung des Grundschulverbandes Eibelstadt.
2) Umbuchungen innerhalb eines Betreuungsjahres sind jederzeit mit Beginn des übernächsten Monats wirksam,
sofern die gesetzlichen Fördervoraussetzungen sowie die
maximale Belegung laut Genehmigung weiterhin eingehalten werden können.
Wenn sich Stundenplanänderungen auf die gebuchte Betreuungszeit auswirken, können Umbuchungen vorgenommen werden.
3) Während der Ferien und an gesetzlichen Feiertagen bleibt
die Mittagsbetreuung geschlossen.
4) Eine totale Rundumüberwachung jedes einzelnen Kindes
kann nicht zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden (z.B.
Spielen im Außenbereich, Toilettenbesuch etc.). Verlassen
Kinder die Einrichtung während der Betreuungszeit ohne
Erlaubnis des Betreuungspersonals, sind die Eltern verpflichtet, dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen, ggf.
das Kind zurück zu bringen und dafür Sorge zu tragen,
dass sich dieses Verhalten nicht wiederholt. Im Wiederholungsfall kann dies einen Ausschluss begründen.
§7
Zusammenarbeit der Schule
Für eine gelingende Schulzeit ist eine partnerschaftliche
Zusammenarbeit von Eltern, Mittagsbetreuung und Schule
zwingend erforderlich und geboten. Die Mitarbeiterinnen der
Mittagsbetreuung und die Lehrkräfte tauschen sich im Sinne
einer ganzheitlichen Erziehung der Kinder und ihrer Förderung aus. Bei auftretenden Problemen werden gemeinsam
Maßnahmen und Lösungen mit den Erziehungsberechtigten
besprochen. Die Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen
ist Erziehungsprinzip.
§8
Aufsichtspflicht
1) Für die Beaufsichtigung der Kinder auf dem Weg zur und
von der Mittagsbetreuung ist die Schule, der Träger sowie
das Betreuungspersonal nicht verantwortlich.
Dem Betreuungspersonal ist schriftlich mitzuteilen, wann
der jeweilige Schüler oder die jeweilige Schülerin abgeholt wird oder nach Hause gehen darf.
im Gruppenraum allein). Dies ist auf Grund des Alters der
Kinder vertretbar. Die Aufsichtspflicht wird hierdurch aber
nicht verletzt.
5) Verlassen Kinder die Einrichtung während der Betreuungszeit ohne Erlaubnis des Betreuungspersonals, so sind die Eltern verpflichtet, dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
§9
Besuchsregelung, Verhinderung an der Teilnahme
1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass ihr Kind die Mittagsbetreuung gemäß der Anmeldung regelmäßig besucht.
2) Kann das Kind an der Mittagsbetreuung nicht teilnehmen,
sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies rechtzeitig vor Beginn der Betreuung dem Betreuungspersonal
mitzuteilen. Die Benachrichtigung der Schule reicht nicht
aus.
§ 10
Krankheit, Anzeige
1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung
während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
2) Besteht der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i.V.m.
den §§ 45 und 3 des Bundesseuchengesetzes leidet, ist das
Betreuungspersonal der Mittagsbetreuung hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Leitung der Mittagsbetreuung hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer
solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung zum Besuch der Mittagsbetreuung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
3) Erkrankungen sollen im Übrigen der Mittagsbetreuung
unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden;
dabei soll die Dauer der Erkrankung angegeben werden.
4) Wird die Mittagsbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen
Anspruch auf Schadensersatz.
§ 11
Abmeldung, Kündigung
2) Soll das Kind auf Dauer von einer dritten Person abgeholt
werden, ist dies bei der Anmeldung schriftlich zu erklären.
1) Das Ausscheiden aus der Mittagsbetreuung während des
Schuljahres erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens
der Personensorgeberechtigten.
3) Erfolgt die Abholung im Einzel- oder Ausnahmefall von
einer dritten Person, so ist das Betreuungspersonal hiervon
rechtzeitig zu verständigen.
2) Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der
Personensorgeberechtigten gegenüber dem Grundschulverband.
4)Aus organisatorischen Gründen kann nicht jedes Kind
zu jedem Zeitpunkt unter Aufsicht sein. (z.B. Toilettenbesuch, Spielen im Außenbereich, Kinder für kurze Zeit
3) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende, unter Einhaltung einer Frist von einen Monat, zulässig.
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4) Der Grundschulverband Eibelstadt kann den Buchungsund Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen mit
einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich
kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes zulässig. Vor Ausspruch einer
Kündigung sind die Personensorgeberechtigen anzuhören.
§ 12
Ausschluss
2) Der Aufenthalt in den Räumen der Mittagsbetreuung ist
nur dem Betreuungspersonal, den angemeldeten Kindern
und Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind
(z. B. Schulleitung oder Schulhausmeister), gestattet.
3)Das Betreuungspersonal ist berechtigt, unbefugt anwesende Personen aus den Räumen der Mittagsbetreuung zu
verweisen und übt insoweit das Hausrecht im Namen des
Grundschulverbandes Eibelstadt aus.
§ 14
Unfallversicherungsschutz
1.) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung
ausgeschlossen werden, wenn
a) es innerhalb des Schuljahres insgesamt mehr als dreimal unentschuldigt gefehlt hat,
b) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an
einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,
c) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich
oder andere gefährdet,
d) wenn den Anweisungen des Personals der Mittagsbetreuung wiederholt nicht gefolgt wird,
e) das Kind wiederholt nicht pünktlich abgeholt wurde,
f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des
Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben
sind, die einen Ausschluss erforderlich machen,
g)die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten laut gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Infektionsschutzgesetz) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachkommen,
Für Kinder, welche die Mittagsbetreuung besuchen, besteht
gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr.8
a SGB VII. Danach sind Kinder auf dem direkten Weg zur
und von der Mittagsbetreuung, während des Aufenthalts in der
Mittagsbetreuung und während Veranstaltungen der Mittagsbetreuung versichert. Die Personensorgeberechtigten haben
Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§ 15
Haftung
1.)Der Schulverband haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung „Mittagsbetreuung“
entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
2.)Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Schulverband für
Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung
„Mittagsbetreuung“ ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Schulverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Insbesondere haftet der Schulverband nicht für
Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
h) die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten bei den Buchungsvereinbarungen nicht nachkommen und falsche oder unvollständige Angaben machen,
§ 16
Gebühren
i) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung
verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten.
Für den Besuch der Mittagsbetreuung werden Gebühren, für
die Inanspruchnahme des Mittagessens ein Kostenersatz nach
der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
2.)Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Grundschulverband Eibelstadt nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals. Bei Ausschluss ist die Gebühr bis zum Ende des
Monats, an dem der Ausschluss wirksam wird, zu bezahlen.
§ 17
Inkrafttreten
3.)Der weitere Besuch des Kindes kann bei Ziffer 1 d unter
der auflösenden Bedingung, dass die Gebühren vor Beginn
des Monats bezahlt werden, zugelassen werden.
§ 13
Betretungsregelungen
Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
Eibelstadt, 23.07.2015
Schenk
Grundschulverbandsvorsitzender
1) Personen, die an übertragbaren und meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Räume der Mittagsbetreuung nicht betreten.
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Az.: FB 11 H-028-303
Grundschulverband Eibelstadt;
Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt
Der Schulverband Eibelstadt erlässt aufgrund des Art. 9 Abs.
9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.
V. m. Art. 26 Abs. 1 KommZG, i. V. m. Art. 8 Bayerisches
Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung:
§1
Gebührenerhebung
(1) Für jedes Kind, das die Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt besucht, wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung für die Benutzung der
Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt.
(2) Für jedes Kind, für das ein Mittagessen bestellt wurde,
wird ein Kostenersatz berechnet.
§2
Gebührenschuldner
(2) Eine Gebührenerhebung für den Monat August erfolgt nicht.
(3) Für den Monat September wird die Hälfte der eigentlichen
Monatsgebühr erhoben. Ferienbedingte, sowie sonstige vorübergehende Schließungen und sonstige Ausfallzeiten berühren
nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Gebühren.
(4) Die Benutzungsgebühren sind am 1. eines Monats für den
laufenden Monat zur Zahlung fällig.
§5
Kostenersatz für das Mittagessen
(1) Für jedes bestellte Mittagessen wird ein Kostenersatz in
Höhe von 2,50 € erhoben.
(2) Nicht in Anspruch genommenes Mittagessen wird weder
verrechnet noch erstattet.
(1) Gebührenschuldner sind
enden mit dem Monat, in dem das Kind nach der ordnungsgemäßen Abmeldung austritt. Bei Eintritt oder Ausscheiden
während eines Monats sind für diesen Monat die vollen Gebühren zu entrichten. Bei unentschuldigtem Fernbleiben läuft
die Zahlungsverpflichtung für alle Gebühren weiter. Die Benutzungsgebühren sind in jedem Schuljahr für 11 Monate
(September bis Juli) zu entrichten.
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die
Einrichtung aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Einrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
Eibelstadt, 23.07.2015
§3
Gebührenhöhe
Schenk
Grundschulverbandsvorsitzender
(1) Die Elternbeiträge betragen monatlich:
bei Nutzung der von
von
Mittagsbetreuung Schulende
Schulende
an
bis 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
1 Tag / Woche
35,00 €
60,00 €
2 Tage / Woche
45,00 €
70,00 €
3 Tage / Woche
55,00 €
80,00 €
4 Tage / Woche
65,00 €
90,00 €
5 Tage / Woche
75,00 €
100,00 €
Az.: FB13-7150-5-2014/4
Bekanntmachung über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Rimpar II
Das Landratsamt Würzburg macht öffentlich bekannt, dass
das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 03.08.2015,
Az.: FB13-7150-5-2014/4 die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Rimpar II gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz aufgelöst hat.
(2) Nicht in Anspruch genommene Betreuungsstunden werden
weder verrechnet noch erstattet.
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat, in dem
das Kind in die Mittagsbetreuung aufgenommen wird. Sie
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AZ.: FB 13-0831-20-2015/13
Manöver und andere Übungen;
einzelne Übungen der Bundeswehr
einzelne Übungen der verbündeten Streitkräfte
Az.: FB 13-0831-21-2015/13
Manöver und andere Übungen;
einzelne Übungen der Bundeswehr
einzelne Übungen der verbündeten Streitkräfte
Das Ausbildungszentrum Infanterie, III. Inspektion, Hammelburg führt nachstehende Übungen durch:
LKdoÜbNr.: 193/9/7/GE
Übungszeitraum:
Name der Übung:
Das Übungszentrum Infanterie, Hammelburg führt nachstehende Übungen durch:
LKdoÜbNr.: 192/10/1/GE
07.09.2015 – 10.09.2015
Gefechtsdienstübung MILAN
Übungsraum: Johannishof, Birkenfeld, Karlburg,
Steinfeld, Leinach
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen
der übenden Truppen fernzuhalten. Insbesondere wird auf die
Gefahren hingewiesen, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen. Jeder Fund ist sofort
der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Manöverschäden werden wie folgt abgewickelt:
Von den ausländischen Streitkräften allein oder gemeinsam
mit der Bundeswehr verursachte Schäden (gemeinsame Manöver) von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadensregulierungsstelle des Bundes
Drosselbergstraße 2
99097 Erfurt
Übungszeitraum:
Name der Übung:
04.10.2015 – 13.10.2015
Einsatzübung im Übungsdurchgang 13/15 PzGrenBtl 411
St Op FpKp und QRD ISAF
Übungsraum: Leinach, Erlabrunn, Margetshöch-
heim, Zell, Thüngersheim, Günters-
leben, Rimpar, Veitshöcheim,
Estenfeld, Kürnach, Unterpleichfeld,
Hausen, Bergtheim, Oberpleichfeld, Prosselsheim, Ausdehnung in die Landkreise Schweinfurt,
Bad Kissingen, Main-Spessart
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen
der übenden Truppen fernzuhalten. Insbesondere wird auf die
Gefahren hingewiesen, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen. Jeder Fund ist sofort
der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Manöverschäden werden wie folgt abgewickelt:
Von der Bundeswehr allein verursachte Schäden sind bei der
jeweiligen Stadt oder Gemeinde anzumelden, die die Anträge je nach Schadensereignis an das zuständige BundeswehrDienstleistungszentrum oder die Wehrbereichsverwaltung
Süd weiterleitet.
Von den ausländischen Streitkräften allein oder gemeinsam
mit der Bundeswehr verursachte Schäden (gemeinsame Manöver) von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadensregulierungsstelle des Bundes
Drosselbergstraße 2
99097 Erfurt
Von der Bundeswehr allein verursachte Schäden sind bei der
jeweiligen Stadt oder Gemeinde anzumelden, die die Anträge je nach Schadensereignis an das zuständige BundeswehrDienstleistungszentrum oder die Wehrbereichsverwaltung
Süd weiterleitet.
L A N D R A T S A M T Nuß, Landrat
Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg, Telefon (09 31) 80 03-0. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich.
Der Bezugspreis beträgt im Abonnement jährlich 17,50 € zuzüglich Portokosten. Bestellungen beim Landratsamt Würzburg, Postfach, 97067 Würzburg.
Druck: Schnelldruck Wingenfeld, Ochsenfurt.
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