D E S L A N D K R E I S E S 45. Jahrgang W Ü R Z B U R G 01. September 2015 Inhalt: Sitzung des Jugendhilfeausschusses Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Gerbrunn und dem Markt Randersacker zur kommunalen Verkehrsüberwachung vom 21.07./22.07.2015 und Aufhebung der bisherigen Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung zwischen der Gemeinde Gerbrunn und dem Markt Randersacker vom 19.08./10.09.2013 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Bauvorhabens gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Grundschulverband Eibelstadt; Satzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt Grundschulverband Eibelstadt; Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt Bekanntmachung über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Rimpar II Nummer 13 Az.: FB 11 H-050-014/034 Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Gerbrunn und dem Markt Randersacker zur kommunalen Verkehrsüberwachung vom 21.07./22.07.2015 und Aufhebung der bisherigen Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung zwischen der Gemeinde Gerbrunn und dem Markt Randersacker vom 19.08./10.09.2013 Die Gemeinde Gerbrunn und der Markt Randersacker haben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung für den ruhenden und fließenden Verkehr vom 21.07./22.07.2015 abgeschlossen. Sie ersetzt die bisherige Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung nur für den ruhenden Verkehr vom 19.08./10.09.2015. Die Zweckvereinbarung vom 21.07./22.07.2015 und die Aufhebung der Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2013 wurden mit Bescheid vom 07.08.2015, Az.: FB 11 H-050-014/034, vom Landratsamt Würzburg genehmigt. Nachfolgend werden die Zweckvereinbarung vom 21.07./22.07.2015 und die Aufhebung der Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2015 mit den jeweiligen Genehmigungen amtlich bekannt gemacht. I. Manöver und andere Übungen; einzelne Übungen der Bundeswehr einzelne Übungen der verbündeten Streitkräfte Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Randersacker (Landkreis Würzburg), vertreten durch die Zweite Bürgermeisterin Monika Kirschbaum Az.: FB 31 a - 2015 Sitzung des Jugendhilfeausschusses und Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Gemeinde Gerbrunn (Landkreis Würzburg), vertreten durch den Ersten Bürgermeister Stefan Wolfshörndl am Montag, den 28.09.2015, um 14:00 Uhr, Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, Sitzungssaal II, im Haus II I. Tagesordnung: 1. Fachstelle Jugendarbeit-Schule beim Kreisjugendring 2. Jugendsozialarbeit an Schulen; Aufstockung der JaS an der Mittelschule Gaukönigshofen 3. Erweiterung der Familienbildungsangebote im Landkreis Würzburg 4. Kommunale Familienzeitpolitik im Landkreis Würzburg 5.Sonstiges Vorwort Der Markt Randersacker und die Gemeinde Gerbrunn haben eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der hoheitlichen Befugnisse für die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom 19.08./10.09.2013 abgeschlossen. Der Markt Randersacker möchte, dass zukünftig die Verkehrsüberwachung auch für den ruhenden Verkehr durchgeführt wird. Diese Aufgabe einschließlich der hoheitlichen Befugnisse dafür sollen der – 75 – Gemeinde Gerbrunn übertragen werden. Zu diesem Zweck soll eine neue Zweckvereinbarung abgeschlossen werden, die die bisherige Zweckvereinbarung ersetzt. Innendienstaufgaben der Verkehrsüberwachung für den Markt Randersacker. Die Gemeinde Gerbrunn richtet die hierfür notwendigen Arbeitsplätze ein und beschafft den erforderlichen Sachbedarf. II. (2) Technische Geräte zur Durchführung der Verkehrsüberwachung werden weder von der Gemeinde Gerbrunn noch vom Markt Randersacker selbst angeschafft. Diese sollen von autorisierten Firmen zur Verfügung gestellt werden. Diese Firmen stellen zusätzlich erforderliches Personal (nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes -AÜG-) zur Verfügung. Die Verträge mit den Firmen werden in Absprache mit dem Markt Randersacker von der Gemeinde Gerbrunn geschlossen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung: §1 Aufgabe (1) Der Markt Randersacker ist in seinem Gemeindegebiet aufgrund von § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayer. Landespolizei bzw. wie das Bayerische Polizeiverwaltungsamt. Dies betrifft - Ordnungswidrigkeiten gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen, - Ordnungswidrigkeiten, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und - Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen der VZ 240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 stehen. Er führt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die polizeiliche Überwachung geltenden Vorschriften durch und ahndet diese. (2) Ort, Umfang und Zeitraum der Verkehrsüberwachung durch den Markt Randersacker bestimmen sich (zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung der beiderseitigen Tätigkeit) nach der Vereinbarung der Kommune mit dem zuständigen Polizeipräsidium. §2 Übertragung hoheitlicher Befugnisse (1) Der Markt Randersacker überträgt der Gemeinde Gerbrunn für das gesamte Gemeindegebiet die Aufgaben der Geschwindigkeitsüberwachung, der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der mit VZ 240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 gekennzeichneten Bereiche einschließlich der hoheitlichen Befugnisse zur Ahndung und Verfolgung der Verkehrsverstöße sowie der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. (2) Der Markt Randersacker entscheidet ungeachtet der Übertragung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung über den örtlichen und zeitlichen Umfang der Mess- und Überwachungstätigkeit sowie dessen Änderungen; er ist dabei an keine Vorgaben gebunden. Er kann jederzeit die Überwachung aussetzen und bei Bedarf wieder aufnehmen. Die hierfür notwendigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Überwachungsund Messzeiten im Außendienst werden gesondert vereinbart. §4 Kostenverteilung (1) Der Markt Randersacker verpflichtet sich, jährlich höchstens 96 Geschwindigkeitsüberwachungsstunden und höchstens 120 Überwachungsstunden des ruhenden Verkehrs und der mit VZ 240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 gekennzeichneten Bereiche durchführen zu lassen und die angefallenen Unkosten (nach den vertraglichen Festlegungen der Gemeinde Gerbrunn mit den beauftragten Firmen) für die tatsächlich ausgeführten Überwachungsstunden an die Gemeinde Gerbrunn zu erstatten. (2) Dem Markt Randersacker ist bekannt, dass die Gemeinde Gerbrunn die übertragenen Arbeitsleistungen für weitere Gemeinden durchführt. Die Verteilung sämtlicher Kosten (Personal-, Sachkosten usw.), die der Gemeinde Gerbrunn für die Durchführung der Verkehrsüberwachung aller beteiligten Kommunen entstehen, erfolgt anteilig nach der Anzahl der jeweils festgestellten Verkehrsverstöße. (3) Die Gemeinde Gerbrunn erstellt jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung, aus der sich der Aufwand und die Verteilung der Gesamtkosten nach Abs. 1 und 2 auf die beteiligten Kommunen ergeben. Der Rechnungsbetrag nach Satz 1 wird innerhalb von einem Monat nach Rechnungsstellung zur Zahlung an die Gemeinde Gerbrunn fällig. §5 Verteilung der Verwarnungs- und Bußgelder (1) Die bei der Verkehrsüberwachung in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen dem Markt Randersacker zu. (2) Die Gemeinde Gerbrunn erstellt jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung, aus der sich die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder nach Abs. 1 ergeben. Die Gutschrift nach Satz 1 wird innerhalb von einem Monat nach Erstellung der Abrechnung zur Zahlung an den Markt Randersacker fällig. §3 Personal und technische Geräte §6 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung (1) Bedienstete der Gemeinde Gerbrunn übernehmen die (1) Diese Vereinbarung gilt zunächst für ein Jahr ab Wirksam- – 76 – werden der Zweckvereinbarung. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. §7 Schlichtung und Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung beteiligten Kommunen kann das Landratsamt Würzburg (Aufsichtsbehörde) angerufen werden. §8 Inkrafttreten, Änderungen, Aufhebung (1) Die Zweckvereinbarung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landratsamt Würzburg als Rechtsaufsichtsbehörde am 01. September 2015 wirksam. (2) Die bestehende Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2013 wird durch diese Zweckvereinbarung ersetzt. (3) Änderungen bzw. die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform sowie der Genehmigung des Landratsamtes Würzburg. Randersacker, 21.07.2015 Markt Randersacker Gerbrunn, 22.07.2015 Gemeinde Gerbrunn Monika Kirschbaum Stefan Wolfshörndl Zweite Bürgermeisterin Erster Bürgermeister II. Bekanntmachung der Genehmigung Der Bescheid über die Genehmigung der Zweckvereinbarung vom 07.08.2015, Az.: FB 11 H-050-014/034, wird hiermit auszugsweise bekanntgemacht: „Das Landratsamt Würzburg erlässt folgenden Bescheid: 1. Die Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Gerbrunn und dem Markt Randersacker zur Übertragung der Aufgabe der kommunalen Verkehrsüberwachung für den ruhenden und fließenden Verkehr und für Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit verkehrsrechtlichen Anordnungen der Verkehrszeichen 240, 242.1/242.2, 325.1/325.2 und der hoheitlichen Befugnisse zur Ahndung und Verfolgung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für das Gebiet des Marktes Randersacker auf die Gemeinde Gerbrunn vom 21.07./22.07.2015 wird genehmigt. 2. Die Aufhebung der bisherigen Zweckvereinbarung vom 19.08./10.09.2015 wird genehmigt. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Gerlach Regierungsrätin“ Az.: FB22-602-BG-205-352 1Gb Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Bauvorhabens gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Herrn Peter Kraile, Leistenstraße 6, 97082 Würzburg, wird die Genehmigung für das Bauvorhaben „Errichtung von KfzStellplätzen mit Solartankstelle“ auf dem Grundstück FlNr. 930/4 der Gemarkung Gerbrunn erteilt. Diese Bekanntmachung ersetzt die Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO. Die Zustellung gilt mit dem 01.09.2015 als bewirkt. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können werktäglich, Montag mit Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Zimmer 522 im Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, Haus III, eingesehen werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klage in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Würzburg, 31.08.2015 Selsam Regierungsrätin – 77 – Az.: FB 11 H-028-303 Grundschulverband Eibelstadt; Satzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt zum 31. Mai bzw. zum vom Grundschulverband Eibelstadt festgelegten Abgabetermin beim Grundschulverband Eibelstadt einzureichen. Eine spätere Anmeldung während des Schuljahres ist dann möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind. Vormerkungen sind das ganze Jahr über möglich. Der Schulverband Eibelstadt erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 26 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 24 GO folgende Satzung: 2) Aufnahme und Gruppengröße richten sich nach dem vorhandenen Personal und Raumangebot. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht. Aufgenommen werden alle Schüler, die die Grundschule in Eibelstadt besuchen. Über Ausnahmen entscheidet der Grundschulverbandsvorsitzende. §1 Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung, Ziele der Mittagsbetreuung 1) Der Grundschulverband Eibelstadt betreibt eine Mittagsbetreuung als öffentliche Einrichtung an der Grundschule Eibelstadt. Ihr Besuch ist freiwillig. 2) Die Einrichtung ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Eibelstadt vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis zum Nachmittagsunterricht oder bis zur Abholung. Die Mittagsbetreuung ist an allen regulären Schultagen geöffnet. 3) Der Aufenthalt der Kinder wird mit sozial- und freizeitpädagogischen Ansätzen gestaltet. Es besteht kein Anspruch auf Hausaufgabenhilfe und Hausaufgabenüberwachung durch das Betreuungspersonal. Die Mittagsbetreuung bietet ein unterstützendes Angebot bei der Erledigung der Hausaufgaben an. 4) Betreut werden Kinder von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe. §2 Mittagessen 1) Ein Mittagessen wird angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig. 2) Bei Nichtteilnahme am Mittagessen müssen die Eltern den Kindern ein Mittagessen mitgeben. 3) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen. 4) Die Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: 1) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und berufstätig sind. 2) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden. 3) Kinder, deren beide Eltern berufstätig sind. Zum Nachweis der Kriterien sind bei der Anmeldung entsprechende Belege beizubringen. 5) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach der Dringlichkeit gemäß Abs. 4. Ist eine Auswahl nach diesen Kriterien nicht möglich, entscheidet das Losverfahren. 6) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich befristet zum Schuljahresende. 7) Eine spätere Aufnahme während des Schuljahres ist grundsätzlich möglich. §3 Personal 1) Der Grundschulverband Eibelstadt stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Mittagsbetreuung notwendige Personal. 2) Die Beaufsichtigung der Kinder ist durch geeignetes Personal gesichert. §4 Anmeldung und Aufnahme 1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des/der Personensorgeberechtigten. Für das kommende Schuljahr ist der Antrag spätestens bis §5 Öffnungszeiten 1) Die Betreuung findet an den örtlichen Schultagen grundsätzlich von Montag bis Freitag, beginnend ab Schulende statt. Die regelmäßige Betreuung kann wahlweise ein bis fünf Wochentage umfassen. 2)Die Öffnungszeiten werden von der Schulverbandsversammlung beschlossen und vom Grundschulverband veröffentlicht bzw. den Eltern bekanntgegeben. 3) Für den Fall, dass in der Mittagsbetreuung auch eine Ferienbetreuung angeboten wird, werden die Öffnungszeiten nach der Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung bekanntgemacht. – 78 – §6 Betreuungsvereinbarung 1)Die Änderung des Betreuungsumfanges während des Schuljahres bedarf der Zustimmung des Grundschulverbandes Eibelstadt. 2) Umbuchungen innerhalb eines Betreuungsjahres sind jederzeit mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, sofern die gesetzlichen Fördervoraussetzungen sowie die maximale Belegung laut Genehmigung weiterhin eingehalten werden können. Wenn sich Stundenplanänderungen auf die gebuchte Betreuungszeit auswirken, können Umbuchungen vorgenommen werden. 3) Während der Ferien und an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Mittagsbetreuung geschlossen. 4) Eine totale Rundumüberwachung jedes einzelnen Kindes kann nicht zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden (z.B. Spielen im Außenbereich, Toilettenbesuch etc.). Verlassen Kinder die Einrichtung während der Betreuungszeit ohne Erlaubnis des Betreuungspersonals, sind die Eltern verpflichtet, dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen, ggf. das Kind zurück zu bringen und dafür Sorge zu tragen, dass sich dieses Verhalten nicht wiederholt. Im Wiederholungsfall kann dies einen Ausschluss begründen. §7 Zusammenarbeit der Schule Für eine gelingende Schulzeit ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern, Mittagsbetreuung und Schule zwingend erforderlich und geboten. Die Mitarbeiterinnen der Mittagsbetreuung und die Lehrkräfte tauschen sich im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung der Kinder und ihrer Förderung aus. Bei auftretenden Problemen werden gemeinsam Maßnahmen und Lösungen mit den Erziehungsberechtigten besprochen. Die Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen ist Erziehungsprinzip. §8 Aufsichtspflicht 1) Für die Beaufsichtigung der Kinder auf dem Weg zur und von der Mittagsbetreuung ist die Schule, der Träger sowie das Betreuungspersonal nicht verantwortlich. Dem Betreuungspersonal ist schriftlich mitzuteilen, wann der jeweilige Schüler oder die jeweilige Schülerin abgeholt wird oder nach Hause gehen darf. im Gruppenraum allein). Dies ist auf Grund des Alters der Kinder vertretbar. Die Aufsichtspflicht wird hierdurch aber nicht verletzt. 5) Verlassen Kinder die Einrichtung während der Betreuungszeit ohne Erlaubnis des Betreuungspersonals, so sind die Eltern verpflichtet, dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen. §9 Besuchsregelung, Verhinderung an der Teilnahme 1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Mittagsbetreuung gemäß der Anmeldung regelmäßig besucht. 2) Kann das Kind an der Mittagsbetreuung nicht teilnehmen, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dies rechtzeitig vor Beginn der Betreuung dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Die Benachrichtigung der Schule reicht nicht aus. § 10 Krankheit, Anzeige 1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Mittagsbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. 2) Besteht der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i.V.m. den §§ 45 und 3 des Bundesseuchengesetzes leidet, ist das Betreuungspersonal der Mittagsbetreuung hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Leitung der Mittagsbetreuung hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung zum Besuch der Mittagsbetreuung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 3) Erkrankungen sollen im Übrigen der Mittagsbetreuung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; dabei soll die Dauer der Erkrankung angegeben werden. 4) Wird die Mittagsbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz. § 11 Abmeldung, Kündigung 2) Soll das Kind auf Dauer von einer dritten Person abgeholt werden, ist dies bei der Anmeldung schriftlich zu erklären. 1) Das Ausscheiden aus der Mittagsbetreuung während des Schuljahres erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. 3) Erfolgt die Abholung im Einzel- oder Ausnahmefall von einer dritten Person, so ist das Betreuungspersonal hiervon rechtzeitig zu verständigen. 2) Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Grundschulverband. 4)Aus organisatorischen Gründen kann nicht jedes Kind zu jedem Zeitpunkt unter Aufsicht sein. (z.B. Toilettenbesuch, Spielen im Außenbereich, Kinder für kurze Zeit 3) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende, unter Einhaltung einer Frist von einen Monat, zulässig. – 79 – 4) Der Grundschulverband Eibelstadt kann den Buchungsund Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Vor Ausspruch einer Kündigung sind die Personensorgeberechtigen anzuhören. § 12 Ausschluss 2) Der Aufenthalt in den Räumen der Mittagsbetreuung ist nur dem Betreuungspersonal, den angemeldeten Kindern und Personen, die aus dienstlichen Gründen anwesend sind (z. B. Schulleitung oder Schulhausmeister), gestattet. 3)Das Betreuungspersonal ist berechtigt, unbefugt anwesende Personen aus den Räumen der Mittagsbetreuung zu verweisen und übt insoweit das Hausrecht im Namen des Grundschulverbandes Eibelstadt aus. § 14 Unfallversicherungsschutz 1.) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb des Schuljahres insgesamt mehr als dreimal unentschuldigt gefehlt hat, b) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, c) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, d) wenn den Anweisungen des Personals der Mittagsbetreuung wiederholt nicht gefolgt wird, e) das Kind wiederholt nicht pünktlich abgeholt wurde, f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen, g)die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten laut gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Infektionsschutzgesetz) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachkommen, Für Kinder, welche die Mittagsbetreuung besuchen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr.8 a SGB VII. Danach sind Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Mittagsbetreuung, während des Aufenthalts in der Mittagsbetreuung und während Veranstaltungen der Mittagsbetreuung versichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. § 15 Haftung 1.)Der Schulverband haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2.)Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Schulverband für Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Schulverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Schulverband nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. h) die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten bei den Buchungsvereinbarungen nicht nachkommen und falsche oder unvollständige Angaben machen, § 16 Gebühren i) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten. Für den Besuch der Mittagsbetreuung werden Gebühren, für die Inanspruchnahme des Mittagessens ein Kostenersatz nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben. 2.)Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Grundschulverband Eibelstadt nach Anhörung der Personensorgeberechtigten, der Schulleitung und des Betreuungspersonals. Bei Ausschluss ist die Gebühr bis zum Ende des Monats, an dem der Ausschluss wirksam wird, zu bezahlen. § 17 Inkrafttreten 3.)Der weitere Besuch des Kindes kann bei Ziffer 1 d unter der auflösenden Bedingung, dass die Gebühren vor Beginn des Monats bezahlt werden, zugelassen werden. § 13 Betretungsregelungen Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Eibelstadt, 23.07.2015 Schenk Grundschulverbandsvorsitzender 1) Personen, die an übertragbaren und meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Räume der Mittagsbetreuung nicht betreten. – 80 – Az.: FB 11 H-028-303 Grundschulverband Eibelstadt; Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt Der Schulverband Eibelstadt erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 26 Abs. 1 KommZG, i. V. m. Art. 8 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung: §1 Gebührenerhebung (1) Für jedes Kind, das die Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt besucht, wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Eibelstadt. (2) Für jedes Kind, für das ein Mittagessen bestellt wurde, wird ein Kostenersatz berechnet. §2 Gebührenschuldner (2) Eine Gebührenerhebung für den Monat August erfolgt nicht. (3) Für den Monat September wird die Hälfte der eigentlichen Monatsgebühr erhoben. Ferienbedingte, sowie sonstige vorübergehende Schließungen und sonstige Ausfallzeiten berühren nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Gebühren. (4) Die Benutzungsgebühren sind am 1. eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. §5 Kostenersatz für das Mittagessen (1) Für jedes bestellte Mittagessen wird ein Kostenersatz in Höhe von 2,50 € erhoben. (2) Nicht in Anspruch genommenes Mittagessen wird weder verrechnet noch erstattet. (1) Gebührenschuldner sind enden mit dem Monat, in dem das Kind nach der ordnungsgemäßen Abmeldung austritt. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Monats sind für diesen Monat die vollen Gebühren zu entrichten. Bei unentschuldigtem Fernbleiben läuft die Zahlungsverpflichtung für alle Gebühren weiter. Die Benutzungsgebühren sind in jedem Schuljahr für 11 Monate (September bis Juli) zu entrichten. a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Einrichtung aufgenommen wird, b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Einrichtung angemeldet haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Eibelstadt, 23.07.2015 §3 Gebührenhöhe Schenk Grundschulverbandsvorsitzender (1) Die Elternbeiträge betragen monatlich: bei Nutzung der von von Mittagsbetreuung Schulende Schulende an bis 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr 1 Tag / Woche 35,00 € 60,00 € 2 Tage / Woche 45,00 € 70,00 € 3 Tage / Woche 55,00 € 80,00 € 4 Tage / Woche 65,00 € 90,00 € 5 Tage / Woche 75,00 € 100,00 € Az.: FB13-7150-5-2014/4 Bekanntmachung über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Rimpar II Das Landratsamt Würzburg macht öffentlich bekannt, dass das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 03.08.2015, Az.: FB13-7150-5-2014/4 die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Rimpar II gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz aufgelöst hat. (2) Nicht in Anspruch genommene Betreuungsstunden werden weder verrechnet noch erstattet. §4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat, in dem das Kind in die Mittagsbetreuung aufgenommen wird. Sie – 81 – AZ.: FB 13-0831-20-2015/13 Manöver und andere Übungen; einzelne Übungen der Bundeswehr einzelne Übungen der verbündeten Streitkräfte Az.: FB 13-0831-21-2015/13 Manöver und andere Übungen; einzelne Übungen der Bundeswehr einzelne Übungen der verbündeten Streitkräfte Das Ausbildungszentrum Infanterie, III. Inspektion, Hammelburg führt nachstehende Übungen durch: LKdoÜbNr.: 193/9/7/GE Übungszeitraum: Name der Übung: Das Übungszentrum Infanterie, Hammelburg führt nachstehende Übungen durch: LKdoÜbNr.: 192/10/1/GE 07.09.2015 – 10.09.2015 Gefechtsdienstübung MILAN Übungsraum: Johannishof, Birkenfeld, Karlburg, Steinfeld, Leinach Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Insbesondere wird auf die Gefahren hingewiesen, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen. Jeder Fund ist sofort der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Manöverschäden werden wie folgt abgewickelt: Von den ausländischen Streitkräften allein oder gemeinsam mit der Bundeswehr verursachte Schäden (gemeinsame Manöver) von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Schadensregulierungsstelle des Bundes Drosselbergstraße 2 99097 Erfurt Übungszeitraum: Name der Übung: 04.10.2015 – 13.10.2015 Einsatzübung im Übungsdurchgang 13/15 PzGrenBtl 411 St Op FpKp und QRD ISAF Übungsraum: Leinach, Erlabrunn, Margetshöch- heim, Zell, Thüngersheim, Günters- leben, Rimpar, Veitshöcheim, Estenfeld, Kürnach, Unterpleichfeld, Hausen, Bergtheim, Oberpleichfeld, Prosselsheim, Ausdehnung in die Landkreise Schweinfurt, Bad Kissingen, Main-Spessart Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Insbesondere wird auf die Gefahren hingewiesen, die von liegengebliebenen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen. Jeder Fund ist sofort der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Manöverschäden werden wie folgt abgewickelt: Von der Bundeswehr allein verursachte Schäden sind bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde anzumelden, die die Anträge je nach Schadensereignis an das zuständige BundeswehrDienstleistungszentrum oder die Wehrbereichsverwaltung Süd weiterleitet. Von den ausländischen Streitkräften allein oder gemeinsam mit der Bundeswehr verursachte Schäden (gemeinsame Manöver) von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Schadensregulierungsstelle des Bundes Drosselbergstraße 2 99097 Erfurt Von der Bundeswehr allein verursachte Schäden sind bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde anzumelden, die die Anträge je nach Schadensereignis an das zuständige BundeswehrDienstleistungszentrum oder die Wehrbereichsverwaltung Süd weiterleitet. L A N D R A T S A M T Nuß, Landrat Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg, Telefon (09 31) 80 03-0. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. Der Bezugspreis beträgt im Abonnement jährlich 17,50 € zuzüglich Portokosten. Bestellungen beim Landratsamt Würzburg, Postfach, 97067 Würzburg. Druck: Schnelldruck Wingenfeld, Ochsenfurt. – 82 –
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