Europ Assistance LPG Garantie und LPG Garantie Plus

Automotive
Europ Assistance LPG Garantie
und LPG Garantie Plus
Gas geben mit Garantie!
Die Garantie für Fahrzeuge mit
LPG-Autogas-Antrieb
www.europ-assistance.de
1
SICHERHEIT FÜR IHREN MOTOR UND IHR FAHRZEUG
Ihr Umrüster und Europ Assistance bieten Ihnen eine
doppelte Absicherung.
• Ihr Umrüster gewährt eine zweijährige Herstellergarantie auf alle Bauteile der Flüssiggasanlage.
• Zusätzlich schützen Sie sich durch die Europ Assistance LPG Garantie- oder LPG Garantie Plus, für
den Fall, dass wichtige Baugruppen Ihres Fahrzeugs infolge der Autogasumrüstung ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
Einbaudatum:
Marke:
Modell:
Detaillierte Informationen zum Leistungsumfang
der Garantien finden Sie in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang auf den folgenden
Seiten.
Wenden Sie sich bitte im Schadenfall direkt an
einen autorisierten Servicepartner!
Fgst. Nummer:
Kilometerstand:
Stempelfeld
3
Inhaltsverzeichnis
Kundeninformation
Was tun im Schadenfall?
Allgemeine Versicherungsbedingungen
1. Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2. Rechtsverhältnisse, Prämienzahlung, Versicherbare Fahrzeuge
3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes, Meldefrist
4. Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile
5. Umfang der Garantieleistung, Selbstbehalt
6. Risikoausschlüsse und Beschränkungen
7. Obliegenheiten des Fahrzeughalters, Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
8. Verjährung
9. Zuständiges Gericht, anwendbares Recht, Aufsichtsbehörde
10. Datenschutz
11. Besondere Bestimmungen Deckungsumfang
4
Europ Assistance Kundeninformation
Diese Kundeninformation soll Ihnen einen Überblick zum Versicherungsprodukt Europ Assistance
LPG Garantie für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
- im Folgenden „EA LPG Garantie“ und „EA LPG
Garantie Plus“ genannt - geben. Bitte beachten
Sie, dass die nachfolgenden Informationen nicht
abschließend sind. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Rahmenversicherungsvertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus
für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge und die gesetzlichen Vorschriften.
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Erfüllung
Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald
Sie, der Fahrzeugnutzer oder die Werkstatt Ihre Ansprüche angemeldet und uns alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zur Prüfung eingereicht haben und wir diese
Prüfung abgeschlossen haben. Die Erfüllung der
Leistung durch die Europ Assistance erfolgt in der
Regel durch Organisation von Reparaturleistungen
und durch Übernahme bestimmter Kosten durch
Überweisung des fälligen Betrages an den von uns
beauftragten Dienstleister.
Identität und ladungsfähige Anschrift
des Versicherers
Europ Assistance Versicherungs-AG
Adenauerring 9
81737 München (Sitz und ladungsfähige Anschrift)
Registergericht: München HRB 61 405
Vorstandsmitglieder: Josef Woerner (Sprecher),
Dr. Andreas Steinert
Gesamtpreis der Versicherung (Versicherungsbeitrag)
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Risikostaffeln und kann aus dem Rahmenversicherungsvertrag EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus
entnommen werden. Ändern sich Angaben zu der
Garantievereinbarung, kann sich auch der Beitrag
ändern. Der Beitrag enthält auch die Versicherungssteuer.
Hauptgeschäftstätigkeit
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist die Versicherung
von Beistandsleistungen in Bezug auf Reisen, Fahrzeuge, Haus, Familie und die Reparaturkostenversicherung für Kraftfahrzeuge.
Aufsichtsbehörde, Garantiefonds
Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Im Rahmen der EA LPG Garantien helfen wir Fahrzeugnutzern bzw. den Versicherungsnehmern
durch unsere Reparaturkostenversicherungen in
Deutschland und bestimmten weiteren europäischen Ländern bei einem Schaden des versicherten
Fahrzeuges. Hierbei helfen wir durch Organisation
von Werkstattleistungen wie z.B. Reparatur und
übernehmen dabei anfallende, versicherte Kosten
unter Berücksichtigung der Fahrzeuglaufleistung.
Beachten Sie bitte, dass Sie, der Fahrzeugnutzer
oder die Werkstatt uns im Schadenfall unter der
Schaden Rufnummer unverzüglich vor Einleitung irgendwelcher Maßnahmen informieren und sich mit
uns abstimmen müssen, ob und welche Leistungen
wir erbringen.
Zusätzlich anfallende Kosten
Außer dem Versicherungsbeitrag erheben wir keine weiteren Kosten oder Gebühren. Wenn Sie oder
der Fahrzeugnutzer uns unter der Festnetz Telefonnummer anrufen, entstehen dem Anrufer Kosten
für innerdeutsche Festnetzverbindungen, (Festnetzpreis 3,9 Cent pro Minute) bzw. aus dem Ausland
für internationale Telefonverbindungen. Wenn der
Anrufer aus dem Mobilfunknetz anruft, können dem
Anrufer vom Mobilfunkanbieter ebenfalls Kosten für
innerdeutsche Verbindungen (höchstens 42 Cent pro
Minute aus Mobilfunknetzen) bzw. aus dem Ausland
für internationale Telefonverbindungen entstehen.
Gerne rufen wir den Anrufer auf Wunsch zurück!
Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge sind Jahres-Gesamtbeiträge, die monatlich entrichtet werden. Der Zahlungsverkehr über
die Prämien erfolgt durch Überweisung der fälligen
Beiträge binnen 30 Tagen nach der Abrechnung.
Zustandekommen des Vertrages
Ein wirksamer Garantievertrag kommt nach Annahme des Antrags durch die EA-AG zustande.
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Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch die Versicherungsbestätigung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge sowie
die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung
mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an:
Europ Assistance Versicherungs-AG
Adenauerring 9
81737 München (ladungsfähige Anschrift)
E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt und Sie erhalten
die Prämie unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zurück, soweit bei Zugang
des Widerrufs noch kein Versicherungsschutz bestand. Bestand bei Zugang des Widerrufs bereits
Versicherungsschutz, behalten wir den Anspruch auf die volle Prämie, wenn Sie Leistungen aus dem
Vertrag in Anspruch genommen haben.
Wenn Sie nach Erhalt dieser Belehrung in Textform einschließlich eines Hinweises über den für den
Versicherungsschutz zu zahlenden Betrag zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende
der Widerrufsfrist beginnt, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Prämien zu erstatten. Ist vorstehende Belehrung nicht erfolgt, erhalten Sie die Prämien für
das erste Jahr des Versicherungsschutzes unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zurück.
Ende der Widerrufsbelehrung
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Beendigung des Vertrages,
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Die Laufzeit der EA LPG Garantie beträgt wahlweise
und je nach Garantieprodukt 12 oder 24 Monate, für
EA LPG Garantie Plus bis zum Ablauf der Herstellergarantie, 36 Monate, 48 Monate, 60 Monate oder
84 Monate und endet automatisch, falls er nicht vor
Ablauf gekündigt wird. Der Versicherungsvertrag für
die EA LPG Garantien kann vorzeitig insbesondere
von beiden Parteien nach einem Schadenfall und
von Ihnen bei Wegfall des versicherten Risikos sowie von uns als Versicherer bei Zahlungsverzug oder
bei bestimmten Gefahrerhöhungen oder Obliegenheitsverletzungen gekündigt werden.
Sprachen
In unserem Schriftverkehr kommunizieren wir ausschließlich in deutscher Sprache.
Unsere Einsatzzentrale ist mehrsprachig besetzt und
kann die internationalen Organisationsleistungen
entsprechend umsetzen.
Beschwerdemöglichkeit
Sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen,
wenden Sie sich bitte zu den üblichen Geschäftszeiten an die Beschwerdestelle der Europ Assistance
Telefonnummer: 089 55987 298 oder per
Fax: 089 55987 155 oder per
E-Mail: [email protected]
Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Daneben können Sie sich auch an den zuständigen
Ombudsmann wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefonnummer: 030 2060580
Fax: 030 20605858
E-Mail: [email protected]
Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern und
zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. Die Möglichkeit zur Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt.
Beschwerde an Aufsichtsbehörde
Beschwerden können Sie außerdem an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn richten.
Was tun im Schadenfall?
1. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug im Schadenfall bei
dem Kfz-Betrieb bereit, der Ihre Autogasanlage
installiert hat und händigen Sie ihm dieses Garantieheft sowie das Service Scheckheft aus.
2. Ist das Fahrzeug nicht fahrtauglich oder benötigen Sie, z.B. aus örtlichen Gründen, eine andere Werkstatt, so setzen Sie sich bitte in diesem
Fall mit unserer Schadenabteilung in Verbindung.
Dann können Reparaturen auch in einer anderen, vom Umrüster oder Europ Assistance zugelassenen Werkstatt durchgeführt werden.
3. Die Werkstatt kann nun Kontakt mit unserer
Schadenabteilung aufnehmen:
Per Telefon: 089 55987-627
Per Fax: 089 55987-157
Per E-Mail: [email protected]
Per Post: Europ Assistance Versicherungs-AG
Adenauerring 9, 81737 München
Wir stimmen den Reparaturumfang ab, und die reparierende Vertragswerkstatt erhält dann ein
Aktenzeichen.
4. Die Reparaturkosten können nun aufgenommen
werden. Europ Assistance übernimmt die Abrechnung der Reparaturkosten mit der Werkstatt gemäß den Garantiebedingungen.
5. Die Rechnung über die Reparaturkosten muss unter Angabe des Aktenzeichens an die o. a. Adresse gesandt werden. Wird die Reparatur vom Umrüstbetrieb „Versicherungsnehmer“ durchgeführt,
dann muss die Rechnung auf den Umrüstbetrieb
ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Ansonsten muss die Rechnung auf den Fahrzeughalter
mit Mehrwertsteuer ausgestellt werden.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Reparaturkosten
ohne Kostenübernahmeerklärung nicht übernommen werden können.
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Abwicklung eines Schadenfalls
Hinweise für die reparierende Werkstatt
Was tun Sie und die Werkstatt?
Vor Reparaturbeginn:
Telefonische Schadenmeldung bei Europ
Assistance, Team Leistung, unter der
Rufnummer: 089 55987-627
Vor Reparaturbeginn:
Kontaktaufnahme der Werkstatt zum Team
Leistung der Europ Assistance zur Klärung des
Reparaturumfangs und der Kostenübernahme
unter der
Rufnummer: 089 55987-627
Zusendung des Kostenvoranschlags per Fax
an: 089 55987-157 oder
E-Mail an: [email protected]
Durchführung der Reparatur:
Bitte senden Sie die Original
Reparaturrechnung an:
Europ Assistance Versicherungs-AG
Adenauerring 9
81737 München
Teilekosten und Arbeitswerte
dürfen die Vorgaben des Herstellers
nicht überschreiten.
Was tun wir?
Auf Wunsch:
- Benennung einer Fachwerkstatt
- Telefonische Schadenaufnahme
- Vergabe eines Aktenzeichens
- Hinweise zum weiteren Vorgehen
- Prüfung des Versicherungsschutzes
- Abstimmung des Reparaturumfanges mit
der reparierenden Werkstatt und Freigabe
gemäß Garantiebedingungen bzw.
Information zur Regulierungshöhe
- Prüfung der Reparaturrechnung auf Basis
vorliegendem und freigegebenen Kostenvoranschlag
- Bezahlung der Reparaturrechnung nach
genehmigtem Kostenvoranschlag
Bitte halten Sie Hauptuntersuchungs- und Wartungsnachweise bereit.
Bitte weisen Sie ihre Werkstatt darauf hin, dass die Reparaturarbeiten nicht ohne eine
schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Europ Assistance beginnen dürfen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die LPG Bauteilegarantie für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus
1. Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
1.1 Diese
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen gelten für alle Bauteilegarantien für
auf Gasbetrieb umgerüstete Kraftfahrzeuge
EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus
(„Garantie“), versichert bei der Europ Assistance Versicherungs-AG, Adenauerring 9,
81737 München („Versicherer“).
1.2 Ihr Umrüster erwirbt als Versicherungsnehmer
im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und dem
Umrüstbetrieb (der „Gruppenversicherungsvertrag“) die Garantie zugunsten des im Versicherungsschein bzw. Versicherungsnachweis
genannten Kraftfahrzeuges („Fahrzeug“), das
durch den dort genannten autorisierten Servicepartner von EA („Partnerbetrieb“) mit einer
Flüssiggasanlage („Autogasanlage“) ausgerüstet wurde (der „Einbau“).
1.3 Gegenstand der Garantie ist die Übernahme
von Reparaturkosten, wenn und soweit ein versichertes Bauteil innerhalb der Garantiedauer
unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert
und dies im Sinne von Ziffer 4.1 durch die Autogasanlage verursacht wurde, gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Für Schäden an der
Autogasanlage selbst wird nur im Rahmen der
besonderen Bestimmungen zu diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geleistet.
1.4 Der konkrete Leistungsumfang der Garantie
hängt von dem gewählten Garantieprodukt ab.
Die Garantie wird in den Varianten
- EA LPG Garantie (Laufzeit 12 oder 24 Monate)
- EA LPG Garantie Plus 3 (Laufzeit 36 Monate)
- EA LPG Garantie Plus 4 (Laufzeit 48 Monate)
- EA LPG Garantie Plus 5 (Laufzeit 60 Monate)
- EA LPG Garantie Plus 7 (Laufzeit 84 Monate)
angeboten (jeweils ein „Garantieprodukt“).
1.5 Die für die jeweiligen Garantieprodukte geltenden Besonderheiten sind in den Besondere
Bestimmungen Deckungsumfang zu diesen Besonderen Versicherungsbedingungen enthalten.
1.6 Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes („VVG“).
2. Rechtsverhältnisse, Prämienzahlung, Versicherbare Fahrzeuge
Auf der Basis des Gruppenversicherungsvertrages
meldet der Umrüstbetrieb die einzelnen Fahrzeuge an den Versicherer und begründet hierdurch nach Maßgabe von Ziffer 3.1 für diese den
Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen (der „Einzelvertrag“).
2.1 Die Prämie hat der Umrüstbetrieb zu zahlen.
Die Prämie wird als einmalige Prämie für die
gesamte Vertragslaufzeit gezahlt. Der Umrüstbetrieb zahlt einmal im Kalendermonat die
Prämien für alle im Vormonat geschlossenen
Einzelverträge. Auf Ziffer 3.1 ff. wird verwiesen.
2.2 Der Versicherer verzichtet - mit Ausnahme der
Rechtsfolgen der verspäteten Zahlung der den
Einzelvertrag mit dem Fahrzeughalter betreffenden Prämie gemäß Ziffer 3.2 ff. - für den Fall
einer Inanspruchnahme aus dem Einzelvertrag
durch den Fahrzeughalter auf die Aufrechnung
diesem gegenüber aufgrund von fälligen Prämienforderungen oder einer anderen ihm aus dem
Gruppenversicherungsvertrag zustehenden Forderung. § 35 VVG ist insoweit gegenüber dem
Fahrzeughalter abbedungen.
2.3 Der Umrüstbetrieb hat dem Fahrzeughalter ein
Garantieheft zum Nachweis des Versicherungsschutzes gemäß dem Einzelvertrag zu übergeben.
2.4 Die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages oder des Einzelvertrages erfolgt ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Umrüstbetrieb und dem Versicherer. Kündigt der
Versicherer den Gruppenversicherungsvertrag,
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bleibt der Versicherungsschutz des Fahrzeughalters aus dem Einzelvertrag bis zum Laufzeitende
gemäß Ziffer 3.5 erhalten. Zum Rücktritt vom
Einzelvertrag bzw. dessen Kündigung ist der
Versicherer nur in den in Ziffer 3.2 und 7.2.2 bestimmten Fällen berechtigt. Zum Empfang von
Prämienrückerstattungen im Falle vorzeitiger
Kündigung ist ausschließlich der Umrüstbetrieb
berechtigt.
2.5 Der Fahrzeughalter hat, soweit nachfolgend geregelt, die Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer zu erfüllen (vgl. nachfolgende Ziffer 7).
2.6 Soweit die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Fahrzeughalter ausgeschlossen
ist, ist auch der Umrüstbetrieb nicht berechtigt,
die Leistung zu verlangen.
2.7 Sofern der Schaden an den versicherten Bauteilen auf den fehlerhaften Einbau durch den Partnerbetrieb zurückzuführen ist, bestehen keine
Ansprüche aus der Garantie. Insoweit wird das
Verhalten des Umrüstbetriebes als Versicherungsnehmer bzw. dem Fahrzeughalter als Anspruchsteller zugerechnet.
Nicht versicherbare Marken oder Typen:
*bestimmte Fahrzeugmodelle und Hersteller sind
nicht versicherbar:
* Nissan Qashqai und Micra, Mercedes 266 und 271
Motoren, VW Motor BSE, AXA bis Bj 9/2007, Renault 1,4 Turbomotor, Lexus RX 300 3LS24S, Mazda
Tribute, Porsche alle Modelle
Nicht versicherbare Fahrzeugarten:
• Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht
• Fahrzeuge, die in Lizenz gebaut werden
• Taxifahrzeuge
• Fahrzeuge, die bei Antragstellung:
(a) älter als 7 Jahre nach der Erstzulassung sind oder
(b) mehr als 130.000 km Gesamtlaufleistung haben.
Fahrzeuge amerikanischer Hersteller (d.h. von Herstellern mit Hauptsitz in den USA) sind gegen einen
Prämienzuschlag versicherbar.
Folgende Fahrzeuge können nur in Verbindung mit
dem Verbau eines elektronischen Ventilschutzsystems bei Umrüstung versichert werden:
Hersteller
Modell
MOTORKENNUNG
oder Hubraum
Audi, Seat, Skoda,
VW
*
ATM, BKL, BUB,
alle VR 6
Chevrolet/
Daewoo
Alle
Citroën, Renault,
Peugeot
*
Dacia
Alle
2.9.1 das Fahrzeug und insbesondere die versicherten Baugruppen bei Einbau der Autogasanlage
frei von bei fachmännischer Prüfung erkennbaren Mängeln sind
Daihatsu
-
Dodge
Alle
2.9.2 das Fahrzeug nicht zu einer der folgenden
Gruppen von nicht versicherbaren Fahrzeugen
gehört:
Ford
Alle
-
Fiat
-
RFW, RFN
Honda
Alle
-
2.8 Das Bestehen einer Herstellergarantie für das
Fahrzeug oder die Autogasanlage nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schließt die
Ansprüche aus der vorliegenden Garantie nach
nicht aus. Auf Ziffern 6.2.4 und 6.3 wird verwiesen.
2.9 Die Garantie gilt nur für das auf dem Versicherungsschein bzw. Versicherungsnachweis bezeichnete Fahrzeug und nur soweit:
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RFW, RFN, LFX,
D4F
1300
Hersteller
Modell
MOTORKENNUNG
oder Hubraum
Hyundai/Kia
Alle
-
Hummer
Alle
-
Infiniti
Alle
-
Jeep
Alle
-
Mazda
Alle *
-
Mitsubishi
-
2.4, 1.1, 1.3
Mercedes
*
272
Nissan
*
-
Opel
Alle
-
Subaru
Alle
-
Suzuki
Alle
-
Toyota/Lexus
Alle
-
Volvo
Alle
-
Europ Assistance behält sich das Recht vor, Fahrzeuge, die überdurchschnittlich beansprucht werden, von der Garantie auszuschließen. Die Ausschlussliste und Risikoliste gelten vorbehaltlich
Aktualisierungen und Änderungen!
2.12. In begründeten Ausnahmefällen darf der
Versicherer die Versicherung eines Fahrzeugs
ablehnen, z.B. wenn dieses überwiegend im
Off-Road-Einsatz oder als Baustellenfahrzeug
genutzt wird bzw. aus anderen Gründen ein
besonders hohes Risiko darstellt.
3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes,
Meldefrist
3.1 Der Versicherungsschutz beginnt gemäß Ziffer 2
durch die Meldung, jedoch nicht vor dem Zahlungseingang der Prämie beim Versicherer, der
Erstzulassung des Fahrzeuges und dem Tag des
Einbaus. Wird die Garantie gemäß Ziffer 2 vom
Umrüstbetrieb dem Versicherer entsprechend
den Vereinbarungen zwischen dem Umrüstbetrieb und dem Versicherer gemeldet, beginnt
der Versicherungsschutz, vorbehaltlich des Einganges der Meldung bei dem Versicherer, abweichend von vorstehendem Satz bereits mit
dem Tag des Einbaus, frühestens aber ab Erstzulassung des Fahrzeuges.
3.2 Kommt der Umrüstbetrieb mit der Zahlung der
Prämie in Verzug, kann der Versicherer bis zum
Zahlungseingang nach Maßgabe des VVG von
dem betroffenen Einzelvertrag zurücktreten.
Ist der Umrüstbetrieb zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie
in Verzug, so ist der Versicherer auch dem Fahrzeughalter gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
3.3 Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz
für ein Fahrzeug ab, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder tritt er aufgrund Zahlungsverzuges vom Einzelvertrag
zurück, wird er dies dem Umrüstbetrieb unverzüglich anzeigen.
2.10. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Versicherungsschutzes ist außerdem, dass das
Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist.
4. Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile
2.11. Soweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Risikofahrzeug (Ziffer 2.9.2), ein Mietfahrzeug, ein
Fahrschulfahrzeug oder ein sonst gewerblich
genutztes Fahrzeug handelt, sind diese nur
gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie versicherbar.
4.1. Durch die Garantie versicherte Risiken sind
ausschließlich die hierin abschließend wiedergegebenen Schäden an den in Besonderen
Bestimmungen Deckungsumfang (Ziff. 11) für
das jeweilige Garantieprodukt angegebenen
Bauteilen der dort bezeichneten Baugruppen
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des Fahrzeuges. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn und soweit eines der in Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang aufgeführten Bauteile innerhalb der Garantiedauer
gemäß Ziffer 3 unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dieses durch den Autogasbetrieb (nicht aber einen Einbau- oder Einstellungsfehler i.S.v. Ziffer 6.1.4) verursacht ist
und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
Kosten für Ventilspielprüfungen/Einstellungen
sind nicht im Versicherungsumfang enthalten.
4.2. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe und Zündkerzen werden
nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im Falle
eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der
in Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang genannten Bauteilen technisch erforderlich ist. Diese Teile sind separat nicht versichert.
4.3. Kein Versicherungsschutz besteht für:
4.3.1. Bauteile, die vom Hersteller nicht zugelassen
sind oder die beim Einbau der Autogasanlage
bei fachmännischer Prüfung erkennbare Mängel aufweisen,
4.3.2. Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe,
Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette,
sonstige Schmiermittel, sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern, Schellen und dergleichen), Reinigungsmittel/Arbeiten, Kabel,
Rohrleitungen und Schläuche.
4.3.3. Andere als die in Besonderen Bestimmungen
Deckungsumfang genannten Bauteile,
4.3.4. Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung oder Übernachtungskosten).
4.4. Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug
vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, so gilt der Versicherungsschutz in
sämtlichen Staaten Europas im geographischen
Sinne einschließlich Zypern mit Ausnahme der
Nachfolgestaaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion („Vertragsgebiet“).
12
5. Umfang der Garantieleistung, Selbstbehalt
5.1. Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der
erforderlichen und tatsächlich angefallenen
Kosten der Instandsetzung nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen. „Instandsetzung“ im Sinne der Garantie bedeutet die
vollständige Funktionsherstellung des beschädigten versicherten Bauteiles durch Reparatur
oder durch ein Austauschteil. Es wird lediglich
der Zustand wiederhergestellt, der vor Eintritt
des Garantiefalles bestand. Ein Anspruch auf
den Einbau hochwertigerer Teile (z.B. für den
Autogasbetrieb besser geeigneter Teile) besteht nicht.
5.2. Ersetzt werden unter Berücksichtigung des
Selbstbehalts gemäß Ziffer 5.5 die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Lohn- und
Reparaturkosten einschließlich aller im Rahmen
der Instandsetzung erforderlichen Ersatzteile,
Einstellungsprüfungen und Prüf- und Messarbeiten. Materialkosten werden maximal bis zur
Höhe der unverbindlichen Preisempfehlungen
(UPE) des Ersatzteilherstellers für Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile ersetzt. Lohnkosten werden bis maximal
zur Höhe der in dem Reparaturbetrieb veröffentlichten Stundenverrechnungssätze und der
Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers ersetzt.
5.3. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach Maßgabe von Ziffer 5.2 den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (technischer
Totalschaden), besteht kein Reparaturanspruch.
In diesem Fall besteht die Garantieleistung in
der Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes
abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
„Restwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist
der verbleibende Wert eines Fahrzeuges nach
einem technischen Totalschaden. Dieser ist auf
Kosten des Fahrzeughalters durch ein unabhängiges Prüfinstitut (DEKRA, TÜV o.ä.) unter
Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes
und regionaler Marktgegebenheiten festzustellen.
5.4. Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Arbeiten durchgeführt, so wird die Dauer
der entschädigungspflichtigen Instandsetzung
mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers
ermittelt.
5.5. Selbstbehalt des Fahrzeughalters
Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von Ziffer 5.2 werden je
nach gewähltem Garantieprodukt ausgehend
von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum
Zeitpunkt der Reparatur ggf. nur anteilig gemäß
Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang
erstattet. Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter als Selbstbehalt.
5.6. Überschreiten die Instandsetzungskosten den
Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem
solchen Bauteileschaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht
auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.
5.7. Unter die Garantie fallen nicht:
5.7.1. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit
einem garantiepflichtigen Bauteileschaden
anfallen,
5.7.2. der Ersatz von mittelbaren Schäden,
5.7.3. Fracht-, Express und Entsorgungskosten.
5.8. Regulierungsgrenze
Die gesamte Entschädigung für alle im Rahmen
der Garantie regulierten Schäden in einem Versicherungsjahr ist auf einen Höchst-Gesamtbetrag von EUR 5.000,– (Regulierungsobergrenze) begrenzt, einschließlich anfallender
Mehrwertsteuer.
6. Risikoausschlüsse und Beschränkungen
6.1. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden:
6.1.1. die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Vandalismus, Verfügung von hoher
Hand, Erdbeben oder Kernenergie unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind,
6.1.4. die durch nicht sach- oder fachgerechten Einbau und/oder Einstellung der Autogasanlage
entstehen,
6.2. Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen weiterhin nicht für
Schäden:
6.2.1. die nicht im Sinne von Ziffer 4.1 durch die Autogasanlage verursacht sind,
6.2.2. durch Unfall, mithin durch ein unmittelbar von
außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis,
6.2.3. durch mut- und böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung,
durch unmittelbare Einwirkung von Sturm,
Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen sowie durch Brand oder Explosion,
6.2.4. für die ein Dritter (außer der Partnerbetrieb)
als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag
oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat,
6.2.5. an versicherten Bauteilen, welche durch
Schäden an einem durch das jeweilige Garantieprodukt nicht versicherten Bauteil (außer
der Autogasanlage) verursacht wurden, z.B.
Zahnriemenschaden.
6.3. Hat der Fahrzeughalter Ersatzansprüche gegen
Dritte, insbesondere andere Versicherer oder
den Hersteller, so kann er insgesamt nicht
mehr als Entschädigungsleistung verlangen,
als der abgedeckte Gesamtschaden beträgt.
Hat der Fahrzeughalter aufgrund der Leistung
des Versicherers oder der durch den Versicherer eingesetzten Serviceunternehmen Kosten
erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte
aufwenden müssen, kann der Versicherer seine
Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten
kürzen.
6.1.2. die von dem Fahrzeughalter vorsätzlich herbeigeführt worden sind,
6.1.3. derentwegen das Fahrzeug vom Hersteller zurückgerufen wurde,
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7. Obliegenheiten des Fahrzeughalters, Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
7.1. Obliegenheiten
7.1.1. Der Fahrzeughalter hat vor Eintritt eines Versicherungsfalles:
7.1.1.1. Schäden nach Möglichkeit abzuwenden,
7.1.1.2. sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeug- und Gasanlagenherstellers anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten und diese beim
Betrieb des Fahrzeuges zu beachten.
7.1.1.3. an dem Fahrzeug die vom Hersteller der
Autogasanlage und des Fahrzeuges vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten und sämtliche von diesem vorgeschriebene und empfohlene Wartungs- und
Pflegearbeiten durchführen zu lassen, und
zwar ausschließlich durch einen Meisterbetrieb der Kfz-Innung, bei Wartungen der
Autogaslage einen Meisterbetrieb der KfzInnung mit Gasanlagenprüfungs-Zulassung
(„GAP“) oder eine vom Versicherer autorisierte Werkstatt („Meisterbetrieb“) unter
Verwendung von „Originalersatzteilen“
(Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind
wie die Bauteile, die für die Montage des
Fahrzeuges verwendet wurden oder werden, und die nach den Spezifizierungen
und Produktionsanforderungen hergestellt
werden, die vom Hersteller vorgegeben
wurden) oder „qualitativ gleichwertigen
Ersatzteilen“ (Ersatzteile, die von einem
Unternehmen hergestellt wurden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage des Fahrzeugs verwendet wurden oder
werden, qualitativ entsprechen) und sich
hierüber eine Bestätigung in der dafür vorgesehenen Rubrik der Fahrzeugunterlagen
ausstellen zu lassen, diese ist dem Versicherer im Schadenfall oder sonst auf Verlangen
vorzulegen,
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7.1.1.4. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige
Beeinflussungen zu unterlassen und jeden
Defekt oder Austausch des Kilometerzählers
unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes anzuzeigen,
7.1.1.5. es anzuzeigen, sofern das Fahrzeug
(a) während der Garantiedauer zur gewerbsmäßigen Personen- und Lastenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung
verwendet wird,
(b) es zu unterlassen ohne Zustimmung des
Herstellers das Fahrzeug in der Konstruktion (z.B. Tuning) oder durch den Einbau von
Fremd- oder Zubehörteilen mit Ausnahme
von Originalersatzteilen oder qualitativ
gleichwertigen Ersatzteilen zu verändern,
7.1.1.6. es zu unterlassen, sich mit dem Fahrzeug
an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sonstigen Rennveranstaltungen
oder den dazugehörigen Übungsfahrten zu
beteiligen,
7.1.1.7. es zu unterlassen, das Fahrzeug höheren als
den vom Hersteller festgesetzten zulässigen
Achs- oder Anhängelasten auszusetzen,
7.1.1.8. für ausreichende Versorgung mit Schmieroder Betriebsstoffen zu sorgen und es zu
unterlassen, ungeeignete oder vom Fahrzeug- und Gasanlagenhersteller nicht zugelassene Schmier- oder Betriebsstoffe zu
verwenden,
7.1.1.9. es zu unterlassen, das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit zu nutzen.
7.1.2. Der Fahrzeughalter hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles:
7.1.2.1. den Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn dem Versicherer zu melden,
7.1.2.2. die Reparatur ausschließlich bei einem vom
Versicherer ihm vor der Reparatur benannten Reparaturbetrieb, in der Regel einem
vom Umrüstbetrieb für den Einbau der
vertriebenen Autogasanlagen zertifizierten
Servicepartner oder einem anderen Meisterbetrieb mit GAP-Zulassung (der „autorisierte Reparaturbetrieb“) durchführen zu
lassen,
7.1.2.3. der Fahrzeughalter muss dabei den autorisierten Reparaturbetrieb darauf hinweisen,
dass er vor Beginn der Reparatur eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers
einholen muss,
7.1.2.4. alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
Kostenerhöhung führen könnte und Weisungen des Versicherers zur Minderung des
Schadens zu befolgen; solche Weisungen
sind vor Inanspruchnahme von Leistungen
einzuholen, es sei denn, dass dieses im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist,
7.1.2.5. den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen vollständig
und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles unverzüglich
zu unterrichten, erforderliche Auskünfte zu
erteilen, auf Anfordern das Fahrzeug zur
Untersuchung bereitzustellen sowie die
zum Nachweis des Schadens erforderlichen
Unterlagen im Original zur Verfügung zu
stellen,
7.1.2.6. den Versicherer und die vom Versicherer
beauftragten Serviceunternehmen bei der
Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen
und ihnen die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen,
7.1.2.7. Anzeigen und Erklärungen telefonisch oder
in Textform an den Versicherer zu richten.
7.2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
7.2.1. Für Schäden, die der Fahrzeughalter durch einen anderen Betrieb als einen autorisierten
Reparaturbetrieb beheben lässt, ist die Leistung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
nachfolgenden Ziffern.
vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllen ist, kann der Versicherer den Versicherungsschutz innerhalb eines Monats ab
Kenntnis fristlos kündigen. Das Nichtvorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Fahrzeughalter zu beweisen.
7.2.3. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung einer solchen Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Fahrzeughalter zu
beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet,
soweit der Fahrzeughalter nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
7.2.4. Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Fahrzeughalter durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
7.2.5. Verletzt der Fahrzeughalter die Obliegenheit,
seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken,
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Fahrzeughalters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Fahrzeughalter.
7.2.2. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die
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7.3. Besondere Verwirkungsgründe
7.3.1. Führt der Fahrzeughalter den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht frei.
7.3.2. Führt der Fahrzeughalter den Schaden grob
fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Fahrzeughalters entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
7.3.3. Versucht der Fahrzeughalter den Versicherer
arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für
den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von
der Entschädigungspflicht frei.
8. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch
aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von
der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
9. Zuständiges Gericht, anwendbares Recht, Aufsichtsbehörde
das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Fahrzeughalter eine juristische Person, bestimmt sich das
zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder
der Niederlassung des Fahrzeughalters. Das
Gleiche gilt, wenn der Fahrzeughalter eine
Personengesellschaft ist.
9.1.3. Hat der Fahrzeughalter nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des
Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder
sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Fahrzeughalter nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
9.2. Anwendbares Recht, Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
9.2.1. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht.
9.2.2. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen
und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. Versicherungsnachweis
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
9.1. Zuständiges Gericht
9.1.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist
der Fahrzeughalter eine natürliche Person, ist
auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Fahrzeughalter zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
9.1.2. Ist der Fahrzeughalter eine natürliche Person,
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
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9.3. Aufsichtsbehörde
Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versicherer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bereich
Versicherungen), Graurheindorfer Str. 108,
53117 Bonn.
10. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters werden bei Inanspruchnahme der Garantie an die Europ Assistance Versicherungs-AG
sowie die Europ Assistance Services GmbH zur
Abwicklung des Garantiefalles weitergegeben,
von diesen werden die personenbezogenen
Daten für die Abwicklung des Garantiefalles gespeichert und verarbeitet.
11. Besondere Bestimmungen Deckungsumfang
Für die einzelnen Garantieprodukte gelten die
folgenden besonderen Bestimmungen
EA LPG Garantie
Versicherte Bauteile
Das Garantieprodukt EA LPG Garantie bietet Versicherungsschutz ausschließlich für die nachstehend
bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges:
Baugruppe
Versicherte Bauteile
Motor
Motorblock, Kolben und
Zylinder (Zylinderlaufbuchsen),
Zylinderkopf, Nockenwelle, Einund Auslassventile, Hydrostößel
Kraftstoffanlage
Sensoren der elektronischen
Gemischaufbereitung, Einspritzventile, Luftmassenmesser und
Drosselklappe
Autogasanlage
Lambdasonde, AGR-Ventil und
Katalysator, Auspuffkrümmer
Hiervon ausgenommen:
Dichtungen und Hosenrohr
Selbstbehalt
Im Rahmen aller Garantieprodukte EA LPG Garantie
und EA LPG Garantie Plus 3, 4, 5, 7 Garantie werden die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten)
nach Maßgabe von Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen ausgehend von der Betriebsleistung des
Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig
wie folgt erstattet:
bis
100.000 km
100 %
bis
110.000 km
90 %
bis
120.000 km
80 %
bis
130.000 km
70 %
bis
150.000 km
60 %
bis
180.000 km
50 %
Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter
als Selbstbehalt. Bei einer Laufleistung von über
180.000 km werden keine Leistungen mehr erbracht.
Laufzeit EA LPG Garantie
Die Laufzeit der EA LPG Garantie beträgt 12 oder 24
Monate.
EA LPG Garantie Plus 3, 4, 5, 7 Garantie
Versicherte Bauteile
Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus bietet
Versicherungsschutz ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges:
Baugruppe
Versicherte Bauteile
Motor
Motorblock, Kurbelgehäuse,
Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, alle mit dem Ölkreislauf
in Verbindung stehenden Innenteile
Kraftstoffanlage
Kraftstoffpumpe, elektronische
Bauteile der Einspritzanlage
(z.B. Steuergeräte, Luftmengenund Massenmesser), Turbolader,
Drosselklappe
Abgasanlage
Katalysator, AGR-Ventil,
Lambdasonde, Hosenrohr und
Befestigungsteile in Verbindung
mit dem Ersatz der Lambdasonde, Auspuffkrümmer
Autogasanlage
Verdampfer, Rail, Steuergerät,
Gehäuse der Filtereinheit,
Umschalter Innenraum, Tank,
Multiventil
Hiervon ausgenommen:
Dichtungen und Hosenrohr
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Laufzeit EA LPG Garantie Plus 3
Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 3 kann bis
zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug
abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens 36
Monate.
Laufzeit EA LPG Garantie Plus 5
Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 5 kann
bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses
Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens
60 Monate.
Laufzeit EA LPG Garantie Plus 4
Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 4 kann
bis zum Ablauf der Herstellergarantie + Anschlussgarantie, auch bekannt unter „2 + 2“ Garantie für
das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit
dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer
der Herstellergarantie/Anschlussgarantie für das
Fahrzeug, jedoch höchstens 48 Monate.
Laufzeit EA LPG Garantie Plus 7
Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 7 kann bis
zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug
abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens 84
Monate.
Serviceintervalle und Servicenachweis
durch den Einbau- oder Wartungsbetrieb durchzuführen
Die Servicearbeiten an der Autogasanlage sind nach Herstellervorschriften des Autogasherstellers
durchzuführen und in das dafür vorgesehenen Wartungsheft einzutragen.
Achtung:
Nach einem Unfall, selbst wenn keine sichtbaren Beschädigungen der Anlage vorliegen,
ist eine Rücksprache mit dem Einbaubetrieb dringend erforderlich. Aus Sicherheitsgründen
kann ein Austausch von Haltebändern, Befestigungen oder Schrauben erforderlich sein.
Die Wartungsintervalle gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers verändern sich insoweit,
dass die Ventilspiel-Einstellarbeiten spätestens alle 50.000 km durchgeführt werden und für den Betrieb des Fahrzeuges anstelle der serienmäßig verbauten Zündkerzen spezielle Gas-Zündkerzen eingebaut werden müssen. Die Wartungsintervalle und Wartungsarbeiten für den Benzinbetrieb bleiben
unverändert bestehen (siehe Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers).
– TÜV Hauptuntersuchung HU sind nach geltenden Vorschriften für benzinbetriebene Fahrzeuge durchzuführen. Es ist eine Dichtigkeitsprüfung nachzuweisen, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
– Die Abgasuntersuchung muss im Benzinbetrieb durchgeführt werden.
– Die Prüffristen für die Gastanks sind einzuhalten. Nach Ablauf der Prüffrist dürfen die Gastanks nicht
mehr befüllt werden. Stahlgastanks mit 10jähriger Prüffrist sind im Rahmen der HU einer äußeren
Sichtprüfung zu unterziehen.
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Willkommen in der Welt der Care Services:
Automotive, Reise, Haus & Familie, Gesundheit.
Ein Unternehmen der Generali Gruppe
Stand: 11/2014 - Änderungen vorbehalten
Europ Assistance Versicherungs-AG
Telefon: +49 (0)89 55987-627 - Fax: +49 (0)89 55987-157
Adenauerring 9 - 81737 München - Deutschland
www.europ-assistance.de