Automotive Europ Assistance LPG Garantie und LPG Garantie Plus Gas geben mit Garantie! Die Garantie für Fahrzeuge mit LPG-Autogas-Antrieb www.europ-assistance.de 1 SICHERHEIT FÜR IHREN MOTOR UND IHR FAHRZEUG Ihr Umrüster und Europ Assistance bieten Ihnen eine doppelte Absicherung. • Ihr Umrüster gewährt eine zweijährige Herstellergarantie auf alle Bauteile der Flüssiggasanlage. • Zusätzlich schützen Sie sich durch die Europ Assistance LPG Garantie- oder LPG Garantie Plus, für den Fall, dass wichtige Baugruppen Ihres Fahrzeugs infolge der Autogasumrüstung ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Einbaudatum: Marke: Modell: Detaillierte Informationen zum Leistungsumfang der Garantien finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang auf den folgenden Seiten. Wenden Sie sich bitte im Schadenfall direkt an einen autorisierten Servicepartner! Fgst. Nummer: Kilometerstand: Stempelfeld 3 Inhaltsverzeichnis Kundeninformation Was tun im Schadenfall? Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 2. Rechtsverhältnisse, Prämienzahlung, Versicherbare Fahrzeuge 3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes, Meldefrist 4. Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile 5. Umfang der Garantieleistung, Selbstbehalt 6. Risikoausschlüsse und Beschränkungen 7. Obliegenheiten des Fahrzeughalters, Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 8. Verjährung 9. Zuständiges Gericht, anwendbares Recht, Aufsichtsbehörde 10. Datenschutz 11. Besondere Bestimmungen Deckungsumfang 4 Europ Assistance Kundeninformation Diese Kundeninformation soll Ihnen einen Überblick zum Versicherungsprodukt Europ Assistance LPG Garantie für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge - im Folgenden „EA LPG Garantie“ und „EA LPG Garantie Plus“ genannt - geben. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen nicht abschließend sind. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Rahmenversicherungsvertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge und die gesetzlichen Vorschriften. Fälligkeit der Versicherungsleistung und Erfüllung Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald Sie, der Fahrzeugnutzer oder die Werkstatt Ihre Ansprüche angemeldet und uns alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zur Prüfung eingereicht haben und wir diese Prüfung abgeschlossen haben. Die Erfüllung der Leistung durch die Europ Assistance erfolgt in der Regel durch Organisation von Reparaturleistungen und durch Übernahme bestimmter Kosten durch Überweisung des fälligen Betrages an den von uns beauftragten Dienstleister. Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Europ Assistance Versicherungs-AG Adenauerring 9 81737 München (Sitz und ladungsfähige Anschrift) Registergericht: München HRB 61 405 Vorstandsmitglieder: Josef Woerner (Sprecher), Dr. Andreas Steinert Gesamtpreis der Versicherung (Versicherungsbeitrag) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Risikostaffeln und kann aus dem Rahmenversicherungsvertrag EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus entnommen werden. Ändern sich Angaben zu der Garantievereinbarung, kann sich auch der Beitrag ändern. Der Beitrag enthält auch die Versicherungssteuer. Hauptgeschäftstätigkeit Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist die Versicherung von Beistandsleistungen in Bezug auf Reisen, Fahrzeuge, Haus, Familie und die Reparaturkostenversicherung für Kraftfahrzeuge. Aufsichtsbehörde, Garantiefonds Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Im Rahmen der EA LPG Garantien helfen wir Fahrzeugnutzern bzw. den Versicherungsnehmern durch unsere Reparaturkostenversicherungen in Deutschland und bestimmten weiteren europäischen Ländern bei einem Schaden des versicherten Fahrzeuges. Hierbei helfen wir durch Organisation von Werkstattleistungen wie z.B. Reparatur und übernehmen dabei anfallende, versicherte Kosten unter Berücksichtigung der Fahrzeuglaufleistung. Beachten Sie bitte, dass Sie, der Fahrzeugnutzer oder die Werkstatt uns im Schadenfall unter der Schaden Rufnummer unverzüglich vor Einleitung irgendwelcher Maßnahmen informieren und sich mit uns abstimmen müssen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Zusätzlich anfallende Kosten Außer dem Versicherungsbeitrag erheben wir keine weiteren Kosten oder Gebühren. Wenn Sie oder der Fahrzeugnutzer uns unter der Festnetz Telefonnummer anrufen, entstehen dem Anrufer Kosten für innerdeutsche Festnetzverbindungen, (Festnetzpreis 3,9 Cent pro Minute) bzw. aus dem Ausland für internationale Telefonverbindungen. Wenn der Anrufer aus dem Mobilfunknetz anruft, können dem Anrufer vom Mobilfunkanbieter ebenfalls Kosten für innerdeutsche Verbindungen (höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen) bzw. aus dem Ausland für internationale Telefonverbindungen entstehen. Gerne rufen wir den Anrufer auf Wunsch zurück! Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge sind Jahres-Gesamtbeiträge, die monatlich entrichtet werden. Der Zahlungsverkehr über die Prämien erfolgt durch Überweisung der fälligen Beiträge binnen 30 Tagen nach der Abrechnung. Zustandekommen des Vertrages Ein wirksamer Garantievertrag kommt nach Annahme des Antrags durch die EA-AG zustande. 5 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch die Versicherungsbestätigung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an: Europ Assistance Versicherungs-AG Adenauerring 9 81737 München (ladungsfähige Anschrift) E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt und Sie erhalten die Prämie unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zurück, soweit bei Zugang des Widerrufs noch kein Versicherungsschutz bestand. Bestand bei Zugang des Widerrufs bereits Versicherungsschutz, behalten wir den Anspruch auf die volle Prämie, wenn Sie Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben. Wenn Sie nach Erhalt dieser Belehrung in Textform einschließlich eines Hinweises über den für den Versicherungsschutz zu zahlenden Betrag zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Ist vorstehende Belehrung nicht erfolgt, erhalten Sie die Prämien für das erste Jahr des Versicherungsschutzes unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zurück. Ende der Widerrufsbelehrung 6 Beendigung des Vertrages, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Die Laufzeit der EA LPG Garantie beträgt wahlweise und je nach Garantieprodukt 12 oder 24 Monate, für EA LPG Garantie Plus bis zum Ablauf der Herstellergarantie, 36 Monate, 48 Monate, 60 Monate oder 84 Monate und endet automatisch, falls er nicht vor Ablauf gekündigt wird. Der Versicherungsvertrag für die EA LPG Garantien kann vorzeitig insbesondere von beiden Parteien nach einem Schadenfall und von Ihnen bei Wegfall des versicherten Risikos sowie von uns als Versicherer bei Zahlungsverzug oder bei bestimmten Gefahrerhöhungen oder Obliegenheitsverletzungen gekündigt werden. Sprachen In unserem Schriftverkehr kommunizieren wir ausschließlich in deutscher Sprache. Unsere Einsatzzentrale ist mehrsprachig besetzt und kann die internationalen Organisationsleistungen entsprechend umsetzen. Beschwerdemöglichkeit Sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen, wenden Sie sich bitte zu den üblichen Geschäftszeiten an die Beschwerdestelle der Europ Assistance Telefonnummer: 089 55987 298 oder per Fax: 089 55987 155 oder per E-Mail: [email protected] Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Daneben können Sie sich auch an den zuständigen Ombudsmann wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefonnummer: 030 2060580 Fax: 030 20605858 E-Mail: [email protected] Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern. Die Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt unberührt. Beschwerde an Aufsichtsbehörde Beschwerden können Sie außerdem an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn richten. Was tun im Schadenfall? 1. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug im Schadenfall bei dem Kfz-Betrieb bereit, der Ihre Autogasanlage installiert hat und händigen Sie ihm dieses Garantieheft sowie das Service Scheckheft aus. 2. Ist das Fahrzeug nicht fahrtauglich oder benötigen Sie, z.B. aus örtlichen Gründen, eine andere Werkstatt, so setzen Sie sich bitte in diesem Fall mit unserer Schadenabteilung in Verbindung. Dann können Reparaturen auch in einer anderen, vom Umrüster oder Europ Assistance zugelassenen Werkstatt durchgeführt werden. 3. Die Werkstatt kann nun Kontakt mit unserer Schadenabteilung aufnehmen: Per Telefon: 089 55987-627 Per Fax: 089 55987-157 Per E-Mail: [email protected] Per Post: Europ Assistance Versicherungs-AG Adenauerring 9, 81737 München Wir stimmen den Reparaturumfang ab, und die reparierende Vertragswerkstatt erhält dann ein Aktenzeichen. 4. Die Reparaturkosten können nun aufgenommen werden. Europ Assistance übernimmt die Abrechnung der Reparaturkosten mit der Werkstatt gemäß den Garantiebedingungen. 5. Die Rechnung über die Reparaturkosten muss unter Angabe des Aktenzeichens an die o. a. Adresse gesandt werden. Wird die Reparatur vom Umrüstbetrieb „Versicherungsnehmer“ durchgeführt, dann muss die Rechnung auf den Umrüstbetrieb ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Ansonsten muss die Rechnung auf den Fahrzeughalter mit Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass Reparaturkosten ohne Kostenübernahmeerklärung nicht übernommen werden können. 7 Abwicklung eines Schadenfalls Hinweise für die reparierende Werkstatt Was tun Sie und die Werkstatt? Vor Reparaturbeginn: Telefonische Schadenmeldung bei Europ Assistance, Team Leistung, unter der Rufnummer: 089 55987-627 Vor Reparaturbeginn: Kontaktaufnahme der Werkstatt zum Team Leistung der Europ Assistance zur Klärung des Reparaturumfangs und der Kostenübernahme unter der Rufnummer: 089 55987-627 Zusendung des Kostenvoranschlags per Fax an: 089 55987-157 oder E-Mail an: [email protected] Durchführung der Reparatur: Bitte senden Sie die Original Reparaturrechnung an: Europ Assistance Versicherungs-AG Adenauerring 9 81737 München Teilekosten und Arbeitswerte dürfen die Vorgaben des Herstellers nicht überschreiten. Was tun wir? Auf Wunsch: - Benennung einer Fachwerkstatt - Telefonische Schadenaufnahme - Vergabe eines Aktenzeichens - Hinweise zum weiteren Vorgehen - Prüfung des Versicherungsschutzes - Abstimmung des Reparaturumfanges mit der reparierenden Werkstatt und Freigabe gemäß Garantiebedingungen bzw. Information zur Regulierungshöhe - Prüfung der Reparaturrechnung auf Basis vorliegendem und freigegebenen Kostenvoranschlag - Bezahlung der Reparaturrechnung nach genehmigtem Kostenvoranschlag Bitte halten Sie Hauptuntersuchungs- und Wartungsnachweise bereit. Bitte weisen Sie ihre Werkstatt darauf hin, dass die Reparaturarbeiten nicht ohne eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Europ Assistance beginnen dürfen. 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die LPG Bauteilegarantie für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus 1. Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 1.1 Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für alle Bauteilegarantien für auf Gasbetrieb umgerüstete Kraftfahrzeuge EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus („Garantie“), versichert bei der Europ Assistance Versicherungs-AG, Adenauerring 9, 81737 München („Versicherer“). 1.2 Ihr Umrüster erwirbt als Versicherungsnehmer im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und dem Umrüstbetrieb (der „Gruppenversicherungsvertrag“) die Garantie zugunsten des im Versicherungsschein bzw. Versicherungsnachweis genannten Kraftfahrzeuges („Fahrzeug“), das durch den dort genannten autorisierten Servicepartner von EA („Partnerbetrieb“) mit einer Flüssiggasanlage („Autogasanlage“) ausgerüstet wurde (der „Einbau“). 1.3 Gegenstand der Garantie ist die Übernahme von Reparaturkosten, wenn und soweit ein versichertes Bauteil innerhalb der Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dies im Sinne von Ziffer 4.1 durch die Autogasanlage verursacht wurde, gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Für Schäden an der Autogasanlage selbst wird nur im Rahmen der besonderen Bestimmungen zu diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geleistet. 1.4 Der konkrete Leistungsumfang der Garantie hängt von dem gewählten Garantieprodukt ab. Die Garantie wird in den Varianten - EA LPG Garantie (Laufzeit 12 oder 24 Monate) - EA LPG Garantie Plus 3 (Laufzeit 36 Monate) - EA LPG Garantie Plus 4 (Laufzeit 48 Monate) - EA LPG Garantie Plus 5 (Laufzeit 60 Monate) - EA LPG Garantie Plus 7 (Laufzeit 84 Monate) angeboten (jeweils ein „Garantieprodukt“). 1.5 Die für die jeweiligen Garantieprodukte geltenden Besonderheiten sind in den Besondere Bestimmungen Deckungsumfang zu diesen Besonderen Versicherungsbedingungen enthalten. 1.6 Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes („VVG“). 2. Rechtsverhältnisse, Prämienzahlung, Versicherbare Fahrzeuge Auf der Basis des Gruppenversicherungsvertrages meldet der Umrüstbetrieb die einzelnen Fahrzeuge an den Versicherer und begründet hierdurch nach Maßgabe von Ziffer 3.1 für diese den Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen (der „Einzelvertrag“). 2.1 Die Prämie hat der Umrüstbetrieb zu zahlen. Die Prämie wird als einmalige Prämie für die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt. Der Umrüstbetrieb zahlt einmal im Kalendermonat die Prämien für alle im Vormonat geschlossenen Einzelverträge. Auf Ziffer 3.1 ff. wird verwiesen. 2.2 Der Versicherer verzichtet - mit Ausnahme der Rechtsfolgen der verspäteten Zahlung der den Einzelvertrag mit dem Fahrzeughalter betreffenden Prämie gemäß Ziffer 3.2 ff. - für den Fall einer Inanspruchnahme aus dem Einzelvertrag durch den Fahrzeughalter auf die Aufrechnung diesem gegenüber aufgrund von fälligen Prämienforderungen oder einer anderen ihm aus dem Gruppenversicherungsvertrag zustehenden Forderung. § 35 VVG ist insoweit gegenüber dem Fahrzeughalter abbedungen. 2.3 Der Umrüstbetrieb hat dem Fahrzeughalter ein Garantieheft zum Nachweis des Versicherungsschutzes gemäß dem Einzelvertrag zu übergeben. 2.4 Die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages oder des Einzelvertrages erfolgt ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Umrüstbetrieb und dem Versicherer. Kündigt der Versicherer den Gruppenversicherungsvertrag, 9 bleibt der Versicherungsschutz des Fahrzeughalters aus dem Einzelvertrag bis zum Laufzeitende gemäß Ziffer 3.5 erhalten. Zum Rücktritt vom Einzelvertrag bzw. dessen Kündigung ist der Versicherer nur in den in Ziffer 3.2 und 7.2.2 bestimmten Fällen berechtigt. Zum Empfang von Prämienrückerstattungen im Falle vorzeitiger Kündigung ist ausschließlich der Umrüstbetrieb berechtigt. 2.5 Der Fahrzeughalter hat, soweit nachfolgend geregelt, die Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer zu erfüllen (vgl. nachfolgende Ziffer 7). 2.6 Soweit die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Fahrzeughalter ausgeschlossen ist, ist auch der Umrüstbetrieb nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. 2.7 Sofern der Schaden an den versicherten Bauteilen auf den fehlerhaften Einbau durch den Partnerbetrieb zurückzuführen ist, bestehen keine Ansprüche aus der Garantie. Insoweit wird das Verhalten des Umrüstbetriebes als Versicherungsnehmer bzw. dem Fahrzeughalter als Anspruchsteller zugerechnet. Nicht versicherbare Marken oder Typen: *bestimmte Fahrzeugmodelle und Hersteller sind nicht versicherbar: * Nissan Qashqai und Micra, Mercedes 266 und 271 Motoren, VW Motor BSE, AXA bis Bj 9/2007, Renault 1,4 Turbomotor, Lexus RX 300 3LS24S, Mazda Tribute, Porsche alle Modelle Nicht versicherbare Fahrzeugarten: • Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht • Fahrzeuge, die in Lizenz gebaut werden • Taxifahrzeuge • Fahrzeuge, die bei Antragstellung: (a) älter als 7 Jahre nach der Erstzulassung sind oder (b) mehr als 130.000 km Gesamtlaufleistung haben. Fahrzeuge amerikanischer Hersteller (d.h. von Herstellern mit Hauptsitz in den USA) sind gegen einen Prämienzuschlag versicherbar. Folgende Fahrzeuge können nur in Verbindung mit dem Verbau eines elektronischen Ventilschutzsystems bei Umrüstung versichert werden: Hersteller Modell MOTORKENNUNG oder Hubraum Audi, Seat, Skoda, VW * ATM, BKL, BUB, alle VR 6 Chevrolet/ Daewoo Alle Citroën, Renault, Peugeot * Dacia Alle 2.9.1 das Fahrzeug und insbesondere die versicherten Baugruppen bei Einbau der Autogasanlage frei von bei fachmännischer Prüfung erkennbaren Mängeln sind Daihatsu - Dodge Alle 2.9.2 das Fahrzeug nicht zu einer der folgenden Gruppen von nicht versicherbaren Fahrzeugen gehört: Ford Alle - Fiat - RFW, RFN Honda Alle - 2.8 Das Bestehen einer Herstellergarantie für das Fahrzeug oder die Autogasanlage nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schließt die Ansprüche aus der vorliegenden Garantie nach nicht aus. Auf Ziffern 6.2.4 und 6.3 wird verwiesen. 2.9 Die Garantie gilt nur für das auf dem Versicherungsschein bzw. Versicherungsnachweis bezeichnete Fahrzeug und nur soweit: 10 RFW, RFN, LFX, D4F 1300 Hersteller Modell MOTORKENNUNG oder Hubraum Hyundai/Kia Alle - Hummer Alle - Infiniti Alle - Jeep Alle - Mazda Alle * - Mitsubishi - 2.4, 1.1, 1.3 Mercedes * 272 Nissan * - Opel Alle - Subaru Alle - Suzuki Alle - Toyota/Lexus Alle - Volvo Alle - Europ Assistance behält sich das Recht vor, Fahrzeuge, die überdurchschnittlich beansprucht werden, von der Garantie auszuschließen. Die Ausschlussliste und Risikoliste gelten vorbehaltlich Aktualisierungen und Änderungen! 2.12. In begründeten Ausnahmefällen darf der Versicherer die Versicherung eines Fahrzeugs ablehnen, z.B. wenn dieses überwiegend im Off-Road-Einsatz oder als Baustellenfahrzeug genutzt wird bzw. aus anderen Gründen ein besonders hohes Risiko darstellt. 3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes, Meldefrist 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt gemäß Ziffer 2 durch die Meldung, jedoch nicht vor dem Zahlungseingang der Prämie beim Versicherer, der Erstzulassung des Fahrzeuges und dem Tag des Einbaus. Wird die Garantie gemäß Ziffer 2 vom Umrüstbetrieb dem Versicherer entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Umrüstbetrieb und dem Versicherer gemeldet, beginnt der Versicherungsschutz, vorbehaltlich des Einganges der Meldung bei dem Versicherer, abweichend von vorstehendem Satz bereits mit dem Tag des Einbaus, frühestens aber ab Erstzulassung des Fahrzeuges. 3.2 Kommt der Umrüstbetrieb mit der Zahlung der Prämie in Verzug, kann der Versicherer bis zum Zahlungseingang nach Maßgabe des VVG von dem betroffenen Einzelvertrag zurücktreten. Ist der Umrüstbetrieb zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie in Verzug, so ist der Versicherer auch dem Fahrzeughalter gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3.3 Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz für ein Fahrzeug ab, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder tritt er aufgrund Zahlungsverzuges vom Einzelvertrag zurück, wird er dies dem Umrüstbetrieb unverzüglich anzeigen. 2.10. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes ist außerdem, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist. 4. Gegenstand der Garantie, versicherte Bauteile 2.11. Soweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Risikofahrzeug (Ziffer 2.9.2), ein Mietfahrzeug, ein Fahrschulfahrzeug oder ein sonst gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, sind diese nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie versicherbar. 4.1. Durch die Garantie versicherte Risiken sind ausschließlich die hierin abschließend wiedergegebenen Schäden an den in Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang (Ziff. 11) für das jeweilige Garantieprodukt angegebenen Bauteilen der dort bezeichneten Baugruppen 11 des Fahrzeuges. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn und soweit eines der in Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang aufgeführten Bauteile innerhalb der Garantiedauer gemäß Ziffer 3 unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dieses durch den Autogasbetrieb (nicht aber einen Einbau- oder Einstellungsfehler i.S.v. Ziffer 6.1.4) verursacht ist und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Kosten für Ventilspielprüfungen/Einstellungen sind nicht im Versicherungsumfang enthalten. 4.2. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe und Zündkerzen werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der in Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang genannten Bauteilen technisch erforderlich ist. Diese Teile sind separat nicht versichert. 4.3. Kein Versicherungsschutz besteht für: 4.3.1. Bauteile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind oder die beim Einbau der Autogasanlage bei fachmännischer Prüfung erkennbare Mängel aufweisen, 4.3.2. Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette, sonstige Schmiermittel, sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern, Schellen und dergleichen), Reinigungsmittel/Arbeiten, Kabel, Rohrleitungen und Schläuche. 4.3.3. Andere als die in Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang genannten Bauteile, 4.3.4. Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung oder Übernachtungskosten). 4.4. Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gilt der Versicherungsschutz in sämtlichen Staaten Europas im geographischen Sinne einschließlich Zypern mit Ausnahme der Nachfolgestaaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion („Vertragsgebiet“). 12 5. Umfang der Garantieleistung, Selbstbehalt 5.1. Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Instandsetzung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. „Instandsetzung“ im Sinne der Garantie bedeutet die vollständige Funktionsherstellung des beschädigten versicherten Bauteiles durch Reparatur oder durch ein Austauschteil. Es wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der vor Eintritt des Garantiefalles bestand. Ein Anspruch auf den Einbau hochwertigerer Teile (z.B. für den Autogasbetrieb besser geeigneter Teile) besteht nicht. 5.2. Ersetzt werden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 5.5 die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Lohn- und Reparaturkosten einschließlich aller im Rahmen der Instandsetzung erforderlichen Ersatzteile, Einstellungsprüfungen und Prüf- und Messarbeiten. Materialkosten werden maximal bis zur Höhe der unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Ersatzteilherstellers für Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile ersetzt. Lohnkosten werden bis maximal zur Höhe der in dem Reparaturbetrieb veröffentlichten Stundenverrechnungssätze und der Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers ersetzt. 5.3. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach Maßgabe von Ziffer 5.2 den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (technischer Totalschaden), besteht kein Reparaturanspruch. In diesem Fall besteht die Garantieleistung in der Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. „Restwert“ im Sinne dieser Bedingungen ist der verbleibende Wert eines Fahrzeuges nach einem technischen Totalschaden. Dieser ist auf Kosten des Fahrzeughalters durch ein unabhängiges Prüfinstitut (DEKRA, TÜV o.ä.) unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten festzustellen. 5.4. Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Arbeiten durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Instandsetzung mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 5.5. Selbstbehalt des Fahrzeughalters Die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von Ziffer 5.2 werden je nach gewähltem Garantieprodukt ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur ggf. nur anteilig gemäß Besonderen Bestimmungen Deckungsumfang erstattet. Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter als Selbstbehalt. 5.6. Überschreiten die Instandsetzungskosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Bauteileschaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. 5.7. Unter die Garantie fallen nicht: 5.7.1. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Bauteileschaden anfallen, 5.7.2. der Ersatz von mittelbaren Schäden, 5.7.3. Fracht-, Express und Entsorgungskosten. 5.8. Regulierungsgrenze Die gesamte Entschädigung für alle im Rahmen der Garantie regulierten Schäden in einem Versicherungsjahr ist auf einen Höchst-Gesamtbetrag von EUR 5.000,– (Regulierungsobergrenze) begrenzt, einschließlich anfallender Mehrwertsteuer. 6. Risikoausschlüsse und Beschränkungen 6.1. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden: 6.1.1. die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Vandalismus, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind, 6.1.4. die durch nicht sach- oder fachgerechten Einbau und/oder Einstellung der Autogasanlage entstehen, 6.2. Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen weiterhin nicht für Schäden: 6.2.1. die nicht im Sinne von Ziffer 4.1 durch die Autogasanlage verursacht sind, 6.2.2. durch Unfall, mithin durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, 6.2.3. durch mut- und böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen sowie durch Brand oder Explosion, 6.2.4. für die ein Dritter (außer der Partnerbetrieb) als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat, 6.2.5. an versicherten Bauteilen, welche durch Schäden an einem durch das jeweilige Garantieprodukt nicht versicherten Bauteil (außer der Autogasanlage) verursacht wurden, z.B. Zahnriemenschaden. 6.3. Hat der Fahrzeughalter Ersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere andere Versicherer oder den Hersteller, so kann er insgesamt nicht mehr als Entschädigungsleistung verlangen, als der abgedeckte Gesamtschaden beträgt. Hat der Fahrzeughalter aufgrund der Leistung des Versicherers oder der durch den Versicherer eingesetzten Serviceunternehmen Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 6.1.2. die von dem Fahrzeughalter vorsätzlich herbeigeführt worden sind, 6.1.3. derentwegen das Fahrzeug vom Hersteller zurückgerufen wurde, 13 7. Obliegenheiten des Fahrzeughalters, Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 7.1. Obliegenheiten 7.1.1. Der Fahrzeughalter hat vor Eintritt eines Versicherungsfalles: 7.1.1.1. Schäden nach Möglichkeit abzuwenden, 7.1.1.2. sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeug- und Gasanlagenherstellers anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten und diese beim Betrieb des Fahrzeuges zu beachten. 7.1.1.3. an dem Fahrzeug die vom Hersteller der Autogasanlage und des Fahrzeuges vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten und sämtliche von diesem vorgeschriebene und empfohlene Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen zu lassen, und zwar ausschließlich durch einen Meisterbetrieb der Kfz-Innung, bei Wartungen der Autogaslage einen Meisterbetrieb der KfzInnung mit Gasanlagenprüfungs-Zulassung („GAP“) oder eine vom Versicherer autorisierte Werkstatt („Meisterbetrieb“) unter Verwendung von „Originalersatzteilen“ (Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Fahrzeuges verwendet wurden oder werden, und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Hersteller vorgegeben wurden) oder „qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen“ (Ersatzteile, die von einem Unternehmen hergestellt wurden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage des Fahrzeugs verwendet wurden oder werden, qualitativ entsprechen) und sich hierüber eine Bestätigung in der dafür vorgesehenen Rubrik der Fahrzeugunterlagen ausstellen zu lassen, diese ist dem Versicherer im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen, 14 7.1.1.4. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen und jeden Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes anzuzeigen, 7.1.1.5. es anzuzeigen, sofern das Fahrzeug (a) während der Garantiedauer zur gewerbsmäßigen Personen- und Lastenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird, (b) es zu unterlassen ohne Zustimmung des Herstellers das Fahrzeug in der Konstruktion (z.B. Tuning) oder durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen mit Ausnahme von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu verändern, 7.1.1.6. es zu unterlassen, sich mit dem Fahrzeug an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sonstigen Rennveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten zu beteiligen, 7.1.1.7. es zu unterlassen, das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten auszusetzen, 7.1.1.8. für ausreichende Versorgung mit Schmieroder Betriebsstoffen zu sorgen und es zu unterlassen, ungeeignete oder vom Fahrzeug- und Gasanlagenhersteller nicht zugelassene Schmier- oder Betriebsstoffe zu verwenden, 7.1.1.9. es zu unterlassen, das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit zu nutzen. 7.1.2. Der Fahrzeughalter hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles: 7.1.2.1. den Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn dem Versicherer zu melden, 7.1.2.2. die Reparatur ausschließlich bei einem vom Versicherer ihm vor der Reparatur benannten Reparaturbetrieb, in der Regel einem vom Umrüstbetrieb für den Einbau der vertriebenen Autogasanlagen zertifizierten Servicepartner oder einem anderen Meisterbetrieb mit GAP-Zulassung (der „autorisierte Reparaturbetrieb“) durchführen zu lassen, 7.1.2.3. der Fahrzeughalter muss dabei den autorisierten Reparaturbetrieb darauf hinweisen, dass er vor Beginn der Reparatur eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers einholen muss, 7.1.2.4. alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte und Weisungen des Versicherers zur Minderung des Schadens zu befolgen; solche Weisungen sind vor Inanspruchnahme von Leistungen einzuholen, es sei denn, dass dieses im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist, 7.1.2.5. den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles unverzüglich zu unterrichten, erforderliche Auskünfte zu erteilen, auf Anfordern das Fahrzeug zur Untersuchung bereitzustellen sowie die zum Nachweis des Schadens erforderlichen Unterlagen im Original zur Verfügung zu stellen, 7.1.2.6. den Versicherer und die vom Versicherer beauftragten Serviceunternehmen bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihnen die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen, 7.1.2.7. Anzeigen und Erklärungen telefonisch oder in Textform an den Versicherer zu richten. 7.2. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 7.2.1. Für Schäden, die der Fahrzeughalter durch einen anderen Betrieb als einen autorisierten Reparaturbetrieb beheben lässt, ist die Leistung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Ziffern. vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Versicherungsschutz innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Fahrzeughalter zu beweisen. 7.2.3. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer solchen Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Fahrzeughalter zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Fahrzeughalter nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 7.2.4. Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Fahrzeughalter durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 7.2.5. Verletzt der Fahrzeughalter die Obliegenheit, seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken, vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Fahrzeughalter. 7.2.2. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die 15 7.3. Besondere Verwirkungsgründe 7.3.1. Führt der Fahrzeughalter den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. 7.3.2. Führt der Fahrzeughalter den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrzeughalters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7.3.3. Versucht der Fahrzeughalter den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. 8. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 9. Zuständiges Gericht, anwendbares Recht, Aufsichtsbehörde das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Fahrzeughalter eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Fahrzeughalters. Das Gleiche gilt, wenn der Fahrzeughalter eine Personengesellschaft ist. 9.1.3. Hat der Fahrzeughalter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Fahrzeughalter nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 9.2. Anwendbares Recht, Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 9.2.1. Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht. 9.2.2. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. Versicherungsnachweis oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 9.1. Zuständiges Gericht 9.1.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Fahrzeughalter eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Fahrzeughalter zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.1.2. Ist der Fahrzeughalter eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, 16 9.3. Aufsichtsbehörde Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerden über den Versicherer eingereicht werden können, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bereich Versicherungen), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 10. Datenschutz Die personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters werden bei Inanspruchnahme der Garantie an die Europ Assistance Versicherungs-AG sowie die Europ Assistance Services GmbH zur Abwicklung des Garantiefalles weitergegeben, von diesen werden die personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Garantiefalles gespeichert und verarbeitet. 11. Besondere Bestimmungen Deckungsumfang Für die einzelnen Garantieprodukte gelten die folgenden besonderen Bestimmungen EA LPG Garantie Versicherte Bauteile Das Garantieprodukt EA LPG Garantie bietet Versicherungsschutz ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges: Baugruppe Versicherte Bauteile Motor Motorblock, Kolben und Zylinder (Zylinderlaufbuchsen), Zylinderkopf, Nockenwelle, Einund Auslassventile, Hydrostößel Kraftstoffanlage Sensoren der elektronischen Gemischaufbereitung, Einspritzventile, Luftmassenmesser und Drosselklappe Autogasanlage Lambdasonde, AGR-Ventil und Katalysator, Auspuffkrümmer Hiervon ausgenommen: Dichtungen und Hosenrohr Selbstbehalt Im Rahmen aller Garantieprodukte EA LPG Garantie und EA LPG Garantie Plus 3, 4, 5, 7 Garantie werden die Reparaturkosten (Lohn- und Materialkosten) nach Maßgabe von Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen ausgehend von der Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Reparatur nur anteilig wie folgt erstattet: bis 100.000 km 100 % bis 110.000 km 90 % bis 120.000 km 80 % bis 130.000 km 70 % bis 150.000 km 60 % bis 180.000 km 50 % Den Differenzbetrag trägt der Fahrzeughalter als Selbstbehalt. Bei einer Laufleistung von über 180.000 km werden keine Leistungen mehr erbracht. Laufzeit EA LPG Garantie Die Laufzeit der EA LPG Garantie beträgt 12 oder 24 Monate. EA LPG Garantie Plus 3, 4, 5, 7 Garantie Versicherte Bauteile Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus bietet Versicherungsschutz ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Bauteile der nachstehend bezeichneten Baugruppen des Fahrzeuges: Baugruppe Versicherte Bauteile Motor Motorblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, elektronische Bauteile der Einspritzanlage (z.B. Steuergeräte, Luftmengenund Massenmesser), Turbolader, Drosselklappe Abgasanlage Katalysator, AGR-Ventil, Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde, Auspuffkrümmer Autogasanlage Verdampfer, Rail, Steuergerät, Gehäuse der Filtereinheit, Umschalter Innenraum, Tank, Multiventil Hiervon ausgenommen: Dichtungen und Hosenrohr 17 Laufzeit EA LPG Garantie Plus 3 Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 3 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens 36 Monate. Laufzeit EA LPG Garantie Plus 5 Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 5 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens 60 Monate. Laufzeit EA LPG Garantie Plus 4 Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 4 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie + Anschlussgarantie, auch bekannt unter „2 + 2“ Garantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie/Anschlussgarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens 48 Monate. Laufzeit EA LPG Garantie Plus 7 Das Garantieprodukt EA LPG Garantie Plus 7 kann bis zum Ablauf der Herstellergarantie für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Laufzeit dieses Garantieproduktes entspricht der Restdauer der Herstellergarantie für das Fahrzeug, jedoch höchstens 84 Monate. Serviceintervalle und Servicenachweis durch den Einbau- oder Wartungsbetrieb durchzuführen Die Servicearbeiten an der Autogasanlage sind nach Herstellervorschriften des Autogasherstellers durchzuführen und in das dafür vorgesehenen Wartungsheft einzutragen. Achtung: Nach einem Unfall, selbst wenn keine sichtbaren Beschädigungen der Anlage vorliegen, ist eine Rücksprache mit dem Einbaubetrieb dringend erforderlich. Aus Sicherheitsgründen kann ein Austausch von Haltebändern, Befestigungen oder Schrauben erforderlich sein. Die Wartungsintervalle gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers verändern sich insoweit, dass die Ventilspiel-Einstellarbeiten spätestens alle 50.000 km durchgeführt werden und für den Betrieb des Fahrzeuges anstelle der serienmäßig verbauten Zündkerzen spezielle Gas-Zündkerzen eingebaut werden müssen. Die Wartungsintervalle und Wartungsarbeiten für den Benzinbetrieb bleiben unverändert bestehen (siehe Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers). – TÜV Hauptuntersuchung HU sind nach geltenden Vorschriften für benzinbetriebene Fahrzeuge durchzuführen. Es ist eine Dichtigkeitsprüfung nachzuweisen, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt. – Die Abgasuntersuchung muss im Benzinbetrieb durchgeführt werden. – Die Prüffristen für die Gastanks sind einzuhalten. Nach Ablauf der Prüffrist dürfen die Gastanks nicht mehr befüllt werden. Stahlgastanks mit 10jähriger Prüffrist sind im Rahmen der HU einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen. 18 19 Willkommen in der Welt der Care Services: Automotive, Reise, Haus & Familie, Gesundheit. Ein Unternehmen der Generali Gruppe Stand: 11/2014 - Änderungen vorbehalten Europ Assistance Versicherungs-AG Telefon: +49 (0)89 55987-627 - Fax: +49 (0)89 55987-157 Adenauerring 9 - 81737 München - Deutschland www.europ-assistance.de
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